1st GAMBLING ACT AMENDMENT BILL
Section 1 - Extending Concession Rights & Duties
Art. II Sec. 3 wird um folgende Subsections erweitert:
(5) Die Assentia Gambling Commission ist berechtigt, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Überprüfungen von Betrieben aller Konzessionsnehmer durchzuführen.
(6) Werden bei einer Überprüfung Mängel oder Verstöße gegen die Auflagen oder andere Regelungen nach diesem Gesetz festgestellt, kann die Assentia Gambling Commission Bußgelder verhängen und eine Frist zur Behebung der Mängel und/oder Verstöße anordnen.
(7) Kann ein Konzessionsnehmer bei einer Überprüfung beanstandete Mängel und/oder Verstöße nicht fristgerecht beseitigen oder scheint eine Beseitigung allgemein unmöglich, ist die Assentia Gambling Commission berechtigt die Konzession zu entziehen.
(8) Stellt ein Spielcasino oder Wettbüro seinen Betrieb dauerhaft ein oder wird die Unternehmung aufgelöst, erlischt eine bestehende Konzession automatisch.
(9) Wechselt der Besitzer eines Spielcasinos oder Wettbüros, so hat die Assentia Gambling Commission eine Überprüfung durchzuführen. Werden dabei Mängel oder Verstösse festgestellt, so ist nach Art. II Sec. 3 Ssec. 6 und Ssec. 7 zu verfahren.
Section 2 - Supervisory Duties and Gambling Prohibition
Art. II Sec. 5 wird wie folgt neugefasst:
Section 5 Supervisory Duties and Gambling Prohibition
(1) Spielcasinos und Wettbüros sind verpflichtet die Identität ihrer Gäste bei jedem Besuch mittels amtlichem Ausweis zu erfassen und die Personalien der Besucher und das Datum des Besuchs fortlaufend elektronisch an eine zentrale Besucherdatenbank der Assentia Gambling Commission zu übermitteln.
(2) Folgende Personen unterliegen einem allgemeinen Spielverbot:
1. Personen unter 21 Jahren;
2. Mitglieder der Assentia Gambling Commission;
3. Personen, die in irgendeiner Weise am Spielbetrieb beteiligt sind;
4. Personen, gegen die eine Spielsperre besteht;
5. Offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol- oder Rauschgift stehende Personen.
(3) Spielcasinos, Wettbüros und die Assentia Gambling Commission müssen Spielsperren über Personen verhängen, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmung, der Meldungen Dritter oder den Daten aus der zentralen Besucherdatenbank wissen oder annehmen müssen, dass sie:
1. überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen;
2. Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen;
3. den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.
(4) Die Spielsperre muss der betroffenen Person und der Assentia Gambling Commission mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden. Die Assentia Gambling Commission trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt allen konzessionierten Spielcasinos und Wettbüros die Identität der gesperrten Person mit.
(5) Eine Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nachweislich nicht mehr besteht.
(6) Betroffene haben die Möglichkeit unter Darlegung des Sachverhaltes gegen eine Spielsperre Rekurs bei der Assentia Gambling Commission einzureichen.
Section 3 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt nach den Vorschriften der Verfassung in Kraft.