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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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1

Donnerstag, 12. Mai 2011, 00:31

Gambling Act

Gambling Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Validity
    Dieses Gesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile sowie Konzessionierung, den Betrieb und die Besteuerung der Spielbetriebe.

    Section 2 Purpose
    (1) Dieses Gesetzt bezweckt:
    1. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten;
    2. die Kriminalität und die Geldwäscherei in oder durch Spielcasinos und Wettbüros zu verhindern;
    3. sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorzubeugen.
    (2) Im Rahmen der in Ssec. 1 genannten Zweckbestimmungen soll das Gesetz den Tourismus fördern sowie der Republic of Assentia Einnahmen verschaffen.

ARTICLE II - OFFICIAL SUPERVISION

    Section 1 Assentia Gambling Commission
    (1) Der assentische Staat unterhält eine Gambling Comission.
    (2) Der Vorsitz dieser Commission bestimmt der Governor of Assentia.
    (3) Die Assentia Gambling Commission vergibt Konzessionen für den Betrieb von Spielcasinos und Wettbüros.
    (4) Der Assentia Gambling Commission unterliegt die Einforderung und Verwaltung der Gambling Facility Taxes.
    (5) Die Assentia Gambling Commission führt angemessene und zweckdienliche Präventionsarbeit zur Bekämpfung von Spielsucht.

    Section 2 Definitions
    (1) Ein Spielcasino ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet.
    (2) Ein Wettbüro ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Wettspiel anbietet.
    (3) Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele dürfen ausschließlich in konzessionierten Spielcasinos angeboten werden. Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, ist verboten.
    (4) Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft. Glücksspielautomaten dürfen ausschließlich in konzessionierten Spielcasinos angeboten werden.
    (5) Wettspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein bestimmtes Ereignis vorhergesagt werden kann. Tritt dieses Ereignis ein, hat der Spieler das Recht die Gewinnsumme gegen Vorlage einer Spielbestätigung auszahlen zu lassen. Die Gewinnsumme wird durch eine Quote bestimmt, die vom Wettbüro im Voraus festgelegt wird. Wettspiele dürfen in konzessionierten Spielcasinos und Wettbüros angeboten werden. Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Wettspielen, insbesondere mittels Internet, ist für nicht konzessionierte Wettbüros verboten.

    Section 3 Concessions
    (1) Anfragen auf Konzessionen für Spielcasinos und Wettbüros müssen bei der Assentia Gambling Commission schriftlich eingehen.
    (2) Die Assentia Gambling Commission hat das Recht, alle Informationen einzufordern, die sie zur Fällung der Entscheidung über eine Konzessionsvergabe für nötig erachtet.
    (3) Die Assentia Gambling Commission kann nur eine Konzession vergeben, wenn der für den jeweiligen Standort zuständige County Commissioner dies befürwortet.
    (4) Die Assentia Gambling Commission kann eine Konzession mit Auflagen wie zeitliche Begrenzung und dem Ausmass des Angebotes versehen.

    Section 4 Gambling Facility Tax
    (1) Die Republic of Assentia erhebt auf Bruttospielerträgen eine Abgabe (Gambling Facility Tax).
    (2) Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Spielgewinnen.
    (3) Der Steuersatz beträgt 50%.

    Section 5 Gambling Prohibition
    (1) Folgende Personen unterliegen einem allgemeinen Spielverbot:
    1. Personen unter 21 Jahren;
    2. Mitglieder der Assentia Gambling Commission;
    3. Personen, die in irgendeiner Weise am Spielbetrieb beteiligt sind;
    4. Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
    (2) Spielcasinos und Wettbüros müssen Spielsperren über Personen erhängen, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmung oder Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie:
    1. überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen;
    2. Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen;
    3. den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.
    (3) Die Spielsperre muss der betroffenen Person und der Assentia Gambling Commission mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden. Die Assentia Gambling Commission trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt allen konzessionierten Spielcasinos und Wettbüros die Identität der gesperrten Person mit.
    (4) Eine Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nachweislich nicht mehr besteht.

ARTICLE III - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.

2

Mittwoch, 21. November 2018, 22:05

1st GAMBLING ACT AMENDMENT BILL

Section 1 - Extending Concession Rights & Duties
Art. II Sec. 3 wird um folgende Subsections erweitert:
(5) Die Assentia Gambling Commission ist berechtigt, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Überprüfungen von Betrieben aller Konzessionsnehmer durchzuführen.
(6) Werden bei einer Überprüfung Mängel oder Verstöße gegen die Auflagen oder andere Regelungen nach diesem Gesetz festgestellt, kann die Assentia Gambling Commission Bußgelder verhängen und eine Frist zur Behebung der Mängel und/oder Verstöße anordnen.
(7) Kann ein Konzessionsnehmer bei einer Überprüfung beanstandete Mängel und/oder Verstöße nicht fristgerecht beseitigen oder scheint eine Beseitigung allgemein unmöglich, ist die Assentia Gambling Commission berechtigt die Konzession zu entziehen.
(8) Stellt ein Spielcasino oder Wettbüro seinen Betrieb dauerhaft ein oder wird die Unternehmung aufgelöst, erlischt eine bestehende Konzession automatisch.
(9) Wechselt der Besitzer eines Spielcasinos oder Wettbüros, so hat die Assentia Gambling Commission eine Überprüfung durchzuführen. Werden dabei Mängel oder Verstösse festgestellt, so ist nach Art. II Sec. 3 Ssec. 6 und Ssec. 7 zu verfahren.


Section 2 - Supervisory Duties and Gambling Prohibition
Art. II Sec. 5 wird wie folgt neugefasst:
Section 5 Supervisory Duties and Gambling Prohibition
(1) Spielcasinos und Wettbüros sind verpflichtet die Identität ihrer Gäste bei jedem Besuch mittels amtlichem Ausweis zu erfassen und die Personalien der Besucher und das Datum des Besuchs fortlaufend elektronisch an eine zentrale Besucherdatenbank der Assentia Gambling Commission zu übermitteln.
(2) Folgende Personen unterliegen einem allgemeinen Spielverbot:
1. Personen unter 21 Jahren;
2. Mitglieder der Assentia Gambling Commission;
3. Personen, die in irgendeiner Weise am Spielbetrieb beteiligt sind;
4. Personen, gegen die eine Spielsperre besteht;
5. Offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol- oder Rauschgift stehende Personen.
(3) Spielcasinos, Wettbüros und die Assentia Gambling Commission müssen Spielsperren über Personen verhängen, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmung, der Meldungen Dritter oder den Daten aus der zentralen Besucherdatenbank wissen oder annehmen müssen, dass sie:
1. überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen;
2. Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen;
3. den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.
(4) Die Spielsperre muss der betroffenen Person und der Assentia Gambling Commission mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden. Die Assentia Gambling Commission trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt allen konzessionierten Spielcasinos und Wettbüros die Identität der gesperrten Person mit.
(5) Eine Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nachweislich nicht mehr besteht.
(6) Betroffene haben die Möglichkeit unter Darlegung des Sachverhaltes gegen eine Spielsperre Rekurs bei der Assentia Gambling Commission einzureichen.


Section 3 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt nach den Vorschriften der Verfassung in Kraft.
THE REPUBLIC OF ASSENTIA