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Im Verfahren The United States of Astor vs. Paul Franklin
wurde die folgende Klage eingereicht:
In dieser Sache ergeht der folgende Beschluss:
In dem Verfahren
United States of Astor
- Ankäger -
versus
Paul Theodore Franklin
- Angeklagter -
über den
Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari
darauf gerichtet, in der Anklage vom 05.01.2008 ein Hauptverfahren zu eröffnen,
hat das Gericht am 10.01.2009
- nach erfolgloser Fristsetzung zur Abstellung schwerwiegender Mängel der Klage gem. Art. II Sec. 1 SSec. 3 des Judicial Procedure Act -
- ohne Klageerwiederung des Klagegegners gem. Art. II Sec. 1 SSec. 4 des Judicial Procedure Act -
entschieden:
Die Erteilung eines Writ of Certiorari wird abgelehnt.
So wurde es angeordnet.
Reasons:
1. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, Waren unter Verstoß gegen den Restriction of Trade with Aurora Act über ein Unternehmen im Königreich Abernia nach Aurora ausgeführt zu haben.
2. Nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes muss der Angeklagte, um sich strafbar gemacht zu haben, die Waren nach Aurora ausgeführt haben. Bediente er sich hierzu eines – ausländischen – Unternehmens, so muss die Angeklagte die Einflussmöglichkeit des Angeklagten auf dieses Unternehmen beweisen, da der Angeklagte nicht für das Verhalten anderer, noch dazu ausländischer und mithin an die Gesetze der Vereinigten Staaten nicht gebundenen Personen nicht verantwortlich gemacht werden kann, sofern er auf diese Personen und dadurch mittelbar auf das von ihnen geführte Unternehmen keinen Einfluss dergestalt ausüben konnte, dass er das Unternehmen als ein Werkzeug zur Umgehung des Gesetzes nutze.
3. Die Anklageschrift enthält keinerlei Informationen über das Verhältnis des Angeklagten zu dem in der Anklageschrift genannten albernischen Unternehmen „O’Murphy’s“, über welchen die Waren nach Aurora ausgeführt wurden. Eine Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem Unternehmen O’Murphy’s ist für das Gericht daher nicht ersichtlich.
4. Da ohne eine einer der bunter Nr. 2 genannte Verbindungen entsprechenden oder wesensgleichen Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem Unternehmen O’Murphy’s der Tatbestand nicht erfüllt ist, war für das Gericht der Tatbestandes offensichtlich nicht erfüllt, die Anklage konnte daher keinen Erfolg vor Gericht haben.
5. Ein Verfahren, für welches jedoch keine Aussicht auf erfolg besteht, ist nicht zum Hauptverfahren zuzulassen.
6. Gemäß Art. II Sec. 1 SSec. 3 Judicial Procedure Act teilte das Gericht dem Attorney General als Ankläger seine bedenken bezüglich der Zulässigkeit mit Schreiben vom 07.01.2009 mit. Das Gericht setzte der Anklage eine Nachfrist von 48 Stunden zur Beibringung von Informationen, welche einen Sachverhalt gem. Nr. 2 indizierten und einen Erfolg der Klage möglich erschienen lassen, verbunden mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Verweigerung der Erteilung des Writ of Certirorari bzw. die beabsichtigte Abweisung des Verfahrens bei Nichtbeibringung.
7. Die Anklage hat auf das Schreiben des Gerichtes hin keinerlei weiteren Beweise, Indizien oder Behauptungen in diesem Verfahren vorgebracht, daher konnte in diesem Verfahren kein Hauptverfahren eröffnet werden.
8. Die Anklage wird durch Verweigerung des Writ of Certirorari zurückgewiesen. Mit der Zurückweisung ist das Klagerecht der Strafverfolgungsbehörden verbraucht.
Ulysses S. Finnegen jr.
United States Chief Justice
Ulysses S. Finnegan jr.
Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General