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National Archives Establishment Act
NATIONAL ARCHIVES ESTABLISHMENT ACT
Inkraftgetreten am:
31. 05. 2019
Unterschrieben von President Ben Kingston
Fifty-Seventh Congress of the United States of Astor
Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:
National Archives Establishment Act
An Act to ensure the preservation Nation's history.
Section 1 - Amendment of the Congressional Organization Act
Section 3 des Congressional Organization Act wird wie folgt gefasst: Section 3 - Library of Congress
(1) Die Library of Congress wird als Teil der Kongressverwaltung geführt. Sie soll insbesondere solche Medien erwerben, die für die Tätigkeit des Kongresses benötigt werden und verwaltet insbesondere
a) die vorhandenen Aufzeichnungen oder die Protokolle und Dokumente des Kongresses (Congressional Archive),
b) die Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten (Federal Library)
c) die Rechtsvorschriften der Bundesstaaten (Library of States)
d) die gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle der Bundesgerichte (Judicial Library)
als Original oder Kopie.
(2) Das Präsidium des Kongresses bestellt durch gemeinsame Entscheidung den Librarian of Congress. Ihm obliegen die Verwaltung der Library, die Pflege ihres Bestandes sowie die Regulierung ihrer Benutzung.
(3) Als Teil der Library of Congress ist der Congressional Research Service ein unparteiisches Beratungsorgan des Kongresses. Seine Aufgabe ist es, die Unterstützung der Mitglieder, der Organe und des gesamten Kongresses durch Recherchen, Analysen, Gutachten, Auswertungen und Bewertungen unterstützen. Seine Arbeit ist grundsätzlich vertraulich, kann jedoch veröffentlicht werden.
(4) Der Librarian of Congress kann mit Einrichtungen, die Kultur und Wissenschaft in den Vereinigten Staaten oder die Tätigkeit des und Information über den Kongress fördern, zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen treffen. Der Librarian of Congress ist an solche Vorschriften gebunden, die von den zuständigen Stellen für andere Bereiche als das Congressional Archive erlassen werden.
Section 2 - National Archives
Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:
National Archives Act
An Act to provide for the institution of National Archives.
Section 1 - General Organization
(1) Die National Archives unterstehen der Aufsicht des Präsidenten der Vereinigten Staaten.
(2) Der Präsident bestellt ohne Mitwirkung des Senats einen Archivist of the United States, dem die Verwaltung der National Archives, die Pflege des Bestandes und die Regulierung der Nutzung obliegen.
(3) Der Archivist of the United States kann mit Einrichtungen, die Kultur und Wissenschaft in den Vereinigten Staaten fördern, zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen treffen. Er wirkt insbesondere mit der Library of Congress zusammen.
(4) Der Archivist of the United States kann Gegenstände jeder Art erwerben, die für die Bestände der National Archives von Interesse sind. Er soll Sachspenden oder Leihgaben von Interesse unter annehmbaren Konditionen akzeptieren.
Section 2 - Administration of National Records
(1) Der Archivist of the United States kann von allen Behörden und Einrichtungen der Administration die Herausgabe von nicht mehr für dienstliche Zwecke benötigte Unterlagen verlangen. Er kann vereinbaren, dass die Archivierung durch die besitzende Stelle selbst unter bestimmten Bedingungen durchgeführt wird. Soweit Privatpersonen im Besitz derartiger Unterlagen sind, kann er mit ihnen Vereinbarungen über die Verwaltung und spätere, zumindest letztwillige Überlassung schließen oder die Herausgabe gerichtlich durchsetzen.
(2) Der Archivist of the United States kann angebotene Unterlagen von Stellen des Kongresses, der Bundesgerichtsbarkeit, der Bundesstaaten und der übrigen politischen Untergliederungen zur Verwaltung oder als Leihgabe akzeptieren.
(3) Die Bestimmungen dieser Section berühren nicht die Interessen des Geheimschutzes. Insbesondere kann aus Gründen der nationalen Sicherheit durch die für die Einstufung nach dem Classified Information Act verantwortliche Stelle bestimmt werden, dass bestimmte Vorgänge oder Bestände von Behörden nicht an die National Archives abgegeben werden, sondern bei der Stelle verbleiben, die für ihre Führung verantwortlich ist.
Section 3 - National Library of the United States
(1) Die National Archives sind zugleich National Library of the United States. Es soll daher insbesondere solche Medien erwerben, die von großer Bedeutung für die Vereinigten Staaten oder die weltweite Kultur sind, in den Vereinigten Staaten erschienen sind oder nach Meinung des Archivist of the United States zum Standardbestand gehören sollten.
(2) Die National Archives umfasst ferner die Sammlungen der Vereinigten Staaten (Collections), insbesondere
a) für Flaggen, Wappen, Siegel und andere Hoheitszeichen der Vereinigten Staaten, der Staaten und ihrer Untergliederungen (United States Vexillological Collection),
b) für Land- und Seekarten sowie sonstige Karten des Gebiets der Vereinigten Staaten oder mit Bedeutung für die Vereinigten Staaten (United States Cartographic Archive),
c) Gegenstände von Bedeutung für die Geschichte und Kultur der Vereinigten Staaten (United States Historical Collections).
Section 4 - Public Exhibitions
Der Archivist of the United States soll die Bestände der National Archives von öffentlichem Interesse in Ausstellungen zugänglich machen, soweit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen und diese von Interesse sind. Er kann auch Leihgaben aus den Beständen an andere Institutionen machen.
Section 5 - Presidential Libraries
(1) Um die Errichtung und Unterhaltung von Präsidentenarchiven (Presidential Libraries) zu unterstützen, kann der Archivist of the United States Unterstützung, insbesondere in Form von fachlicher Beratung oder Dauerleihgaben gewähren. Er wirkt ferner auf die Zusammenarbeit der Presidential Libraries hin und kann sich an ihrer Öffentlichkeitsarbeit beteiligen. Der Archivist of the United States wird darauf verzichten, die Herausgabe von Beständen einer Presidential Library zu verlangen, solange diese unterhalten wird.
(2) Presidential Libraries im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche, die durch einen ehemaligen Präsidenten der Vereinigten Staaten oder seine Erben anerkannt wurden, wobei für jeden Präsidenten nur eine Presidential Library eingerichtet werden kann, die aber mehrere Standorte haben darf.
(3) Eine direkte finanzielle Unterstützung der Vereinigten Staaten darf aufgrund dieser Section nicht gewährt werden.
Section 3 - Coming-into force
Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.
Speaker of the House of Representatives
President of the Senate