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National Guard Bill
Article I - Fundementals
(1) Die Milizen der Vereinigten Staaten von Astor werden als National Guards bezeichnet.
(2) Sie unterteilen sich in National Army Guard, National Naval Guard und National Air Guard.
(3) Die National Guards dürfen in Friedenszeiten in ihrem Heimatstaat eingesetzt werden, wenn der Gouverneur den nationalen Notstand ausgerufen hat.
(4) Sie unterstehen dem Gouverneur ihres Heimatstaates.
(5) Außerhalb ihres Heimatstaates dürfen Sie zu jeder Zeit nur mit der Genehmigung des Congress und unter dem Oberbefehl des President eingesetzt werden.
(6) Die National Guards gelten in Kriegszeiten als Teil der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Astor und unterstehen dem Commander in Chief. In diesem Falle gilt für sie der Armed Forces Act.
(7) Die Personalkosten der National Guards werden von ihrem Heimatstaat getragen, ebenfalls die Unterhaltskosten für Infrastruktur und Gerät. Die Beschaffung der Ausrüstung obliegt dem Department of Defense.
Article II - Entry into force
Diese Gesetzt tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (4. Oktober 2006, 14:08)
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(1) Die Milizen der Vereinigten Staaten von Astor werden als National Guards bezeichnet.
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(2) Sie unterteilen sich in National Army Guard, National Naval Guard und National Air Guard.
(3) Die National Guards dürfen in Friedenszeiten in ihrem Heimatstaat eingesetzt werden, wenn der Gouverneur den nationalen Notstand ausgerufen hat.
(6) Die National Guards gelten in Kriegszeiten als Teil der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Astor und unterstehen dem Commander in Chief. In diesem Falle gilt für sie der Armed Forces Act.
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(7) Die Personalkosten der National Guards werden von ihrem Heimatstaat getragen, ebenfalls die Unterhaltskosten für Infrastruktur und Gerät. Die Beschaffung der Ausrüstung obliegt dem Department of Defense.
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Section/Article 405: The National Guard/ La Garde nationale
(1) Die Nationalgarde hat die Aufgabe des Objekt- und Katastrophenschutzes sowie der Überwachung der Grenzen, Nationalparks und Reservate Freelands im Krisenfall.
(2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
(3) Sie besteht aus 15 000 Mann Berufsgardisten sowie 15 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
(4) Bestimmungen über Ausrüstung der Nationalgarde obliegen der Staatsregierung.
(5) Sie besteht aus der Luftüberwachung, der Küstenwache und dem Grenzschutz.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andriz« (6. Oktober 2006, 17:45)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eugene Monroe« (6. Oktober 2006, 17:51)
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