Regulation of Intoxicants Act
Article I - Fundamental Provisions
Section 1 - Purpose and Citation
(1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Rauschgiften im Staat Assentia.
(2) Es soll zitiert werden als Regulation of Intoxicants Act .
Section 2 - Statutory Definitions
(1) Rauschgifte im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Substanzen der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Substanzen, die auf deren Grundlage hergestellt werden, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben, sowie abhängigkeitserzeugende Substanzen, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene enthalten, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben.
(2) Alkohol und Nikotin fallen nicht unter die in Art. I, Sec. 2, Ssec. 1 genannten Substanzen und werden daher von diesem Gesetz nicht tangiert.
Section 3 - Basic Rule
(1) Rauschgifte dürfen nur zu jenen Zwecken angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden, die dieses Gesetz besonders bestimmt.
(2) Der Anbau, die Herstellung, die Zubereitung, die Verarbeitung, der Erwerb, die Veräusserung, die Abgabe und der Besitz von Rauschgiften bedarf der staatlichen Genehmigung.
Section 4 -Assentia Department of Intoxicants
Die Erteilung und der Widerruf von Genehmigungen nach diesem Gesetz, sowie die Aufsicht über den erlaubten und genehmigten Verkehr mit Rauschgiften, obliegt einem staatlichen Amt für Rauschgift (Assentia Department of Intoxicants).
Article II - Licit and Licensable Use of Intoxicants
Section 1 - Licit Medical Use
(1) Rauschgifte dürfen ärztlich verabreicht oder verschrieben werden, sofern dies entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik angezeigt ist, um bei einem Menschen oder einem Tier einen pathologischen Zustand zu heilen, oder zu lindern, oder von einem pathologischen Zustand bei einem Menschen oder einem Tier verursachte körperliche Schmerzen zu lindern.
(2) Zur Verabreichung oder Verschreibung von Rauschgiften befugt sind ausschliesslich staatlich zugelassene Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Auf Anweisung des Arztes dürfen im Rahmen einer stationären Therapie oder einer Notfallversorgung Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen auch von staatlich zugelassenem medizinischem Assistenzpersonal (Paramedics und Registered Nurses) verabreicht werden.
(3) Zur Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen befugt sind neben dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt selbst auch staatlich zugelassene Apotheker.
Section 2 - Medical Administration and Prescription
(1) Die Verabreichung oder Verschreibung von Rauschgiften zu medizinischen Zwecken ist von dem verabreichenden oder verschreibenden Arzt in einem besonderen Register des Krankenhauses oder seiner Praxis unter Angabe des Namens des Patienten, des Befundes und der Diagnose, der verschriebenen oder verabreichten Substanz, der Dauer der Therapie und der Dosierung zu verzeichnen.
(2) Bei Abgabe ärztlich verschriebener Rauschgifte unmittelbar durch ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis ist dem Patienten eine besondere Bescheinigung als Nachweis der Berechtigung zum Besitz der verschriebenen Rauschgifte in entsprechender Art und Menge auszuhändigen. Bei Abgabe ärztlich verschriebener Rauschgifte durch eine Apotheke ist die entsprechende Bescheinigung durch den Apotheker auszugeben.
(3) Bei Verschreibung von Rauschgiften im Rahmen einer ambulanten Therapie für eine Person unter 18 Jahren sind das Rezept und die Bescheinigung nach Sec. 2, SSec. 2, auf den Personensorgeberechtigten des Patienten auszustellen, diesem auszuhändigen und von ihm zu verwahren. Die Verabreichung der Betäubungsmittel oder der psychotropen Substanzen erfolgen in diesem Fall ebenfalls durch den Personensorgeberechtigten.
Section 3 - Licensable Scientific and Industrial Use
(1) Rauschgifte dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der industriellen Herstellung von Arznei- und Heilmitteln, oder der industriellen Herstellung oder Verarbeitung nicht für den menschlichen Konsum bestimmter und geeigneter Substanzen mit staatlicher Genehmigung angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden.
(2) Die Genehmigung zum entsprechenden Verkehr mit Rauschgiften ist ausschliesslich Personen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Ausbildung in den Disziplinen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Biologie, Physik, Chemie oder Psychologie zu erteilen, die die zuverlässige Gewähr für einen sachgerechten Umgang mit den Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen bieten.
Section 4 - Security Precautions
(1) Personen, die am gesetzlich erlaubten Verkehr mit Rauschgiften nach diesem Artikel teilnehmen, haben in jeder Phase des Verkehrs adäquate Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Rauschgifte in unbefugte Hände fallen.
(2) Der Verbleib mit staatlicher Genehmigung angebauter, hergestellter oder zubereiteter Rauschgifte ist über jeden Schritt ihrer Weitergabe bis zum Endverbrauch oder der Vernichtung von den jeweils beteiligten Personen lückenlos schriftlich zu dokumentieren.
(3) Der Vorrat an Rauschgiften in Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, wissenschaftlichen Laboratorien und industriellen Betrieben zum gesetzlich erlaubten Gebrauch ist zu jeder Zeit auf ein angemessenes Mass des zeitnahen Bedarfs zu beschränken. Nicht mehr benötigte oder nicht mehr verwendbare Rauschgifte sind unverzüglich zu vernichten.
Article III - Other Use of Intoxicants
Section 1 - Non-Medical Private Consumption
(1) Rauschgifte dürfen zum nicht ärztlich verordneten Eigenverbrauch nicht angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben oder besessen werden.
Section 2 – Drug Withdrawal
(1) Assentia gewährleistet ein für seine Bürger kostenloses Entzugsprogramm welches auf den Einsatz von Ersatzdrogen verzichtet. Zu diesem Zweck ist in jedem County eine Entzugsklinik zu realisieren. Die Nachbetreuung der Patienten ist durch fachkundiges Personal zu gewährleisten.
(2) Zu diesem Zweck sucht die Regierung auch die Zusammenarbeit mit privaten Institutionen.
Article IV - Penal Provisions
Section 1 - Sanctions
(1) Der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung, die unerlaubte Zubereitung, die unerlaubte Verarbeitung, der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Rauschgiften zum Zwecke der Abgabe oder Veräusserung, sowie die unerlaubte Abgabe und unerlaubte Veräusserung von Rauschgiften, ist mit Freiheitsstrafe zwischen drei und sechs Monaten zu ahnden, eine Wiederholungstat mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs und zwölf Monaten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe.
(2) Der Verstoss gegen Dokumentationspflichten bei der Verschreibung von Rauschgiften nach Art. II, Sec. 3, dieses Gesetzes, sowie der Verstoss gegen Sicherheitsvorkehrungen im Verkehr mit Rauschgiften nach Art. II, Sec. 4 dieses Gesetzes ist mit Freiheitsstrafe zwischen zwanzig Tagen und einem Monat zu ahnden, eine Wiederholungstat mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und drei Monaten.
(3) Der nicht ärztlich verordnete Konsum von Rauschgiften, sowie deren Besitz zum Eigenkonsum ist mit Freiheitsstrafe zwischen sieben und zehn Tagen zu ahnden, eine Wiederholungstat mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und fünfzehn Tagen. In Abweichung dazu ist von einer Bestrafung abzusehen sofern sich der Täter zur Behandlung in eine Entzugsklinik begibt.
Article V - Final Provisions
Section 1 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.