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Beiträge: 223

Beruf: Bundesstaat

Wohnort: Freeland | Frélande

Bundesstaat: Freeland

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Freitag, 2. Oktober 2009, 12:30

Rules of Order of the General Assembly



THE FREE STATE OF FREELAND
L’ÉTAT LIBRE DE LA FRÉLANDE

THE GENERAL ASSEMBLY
L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE


RULES OF ORDER
RÈGLEMENT


Article I – Fundamentals/Fondamentaux.

(1) Die Generalversammlung tagt öffentlich und permanent.
(2) Mitglieder der Generalversammlung sind alle Staatsbürger Freelands, die den Eid gem. Art. V Sec. 2 der Verfassung abgeleistet haben und das aktive Wahlrecht zum Gouverneur besitzen.
(3) Die Mitglieder der Generalversammlung tragen den Titel „Member of the General Assembly“ bzw. „Membre de l’Assemblée Générale“ (MGA/MAG).

Article II – Presidency/Présidence.

(1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Er trägt den Titel „President of the General Assembly“ bzw. „Le Président de l’Assemblée Générale“.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit der Generalversammlung verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten zu.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum, spätestens jedoch nach sechs Monaten. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Wenn der Präsident in einem Zeitraum von 48 Stunden seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt, gilt dieser als abwesend. Die Periode der Abwesenheit wird durch die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten beendet. Während der Abwesenheit übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied die Sitzungsleitung (President pro tempore).
(5) Kommt der Präsident seinen Amtsgeschäften über 120 Stunden nicht nach, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, verliert er sein Amt. Der Amtsverlust wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied festgestellt.
(6) Mit der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder kann die Generalversammlung dem Präsidenten das Misstrauen aussprechen, indem sie einen neuen Präsidenten wählt. Hierzu ist ein Antrag beim Präsidium zu stellen. Die zugehörige Debatte wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied geleitet.
(7) Ist das Amt des Präsidenten nicht besetzt, übernimmt der Präsident pro tempore die Sitzungsleitung.

Article III – Sessions.

(1) In allen Diskussionen und Aussprachen der Generalversammlung genießen seine Mitglieder uneingeschränktes Rederecht.
(2) In Abstimmungen sind Diskussionen und Änderungsanträge unzulässig.
(3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht
    a) durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenums gefährdet ist,
    b) die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.

(4) Das Rederecht eines Gastes kann vom Präsidenten jederzeit wieder entzogen werden, wenn einer der vorgehend genannten Fälle nach der Erteilung des Rederechts zutrifft.

Article IV – Motions.

(1) Die Generalversammlung trifft seine Entscheidungen im Rahmen von Beschlüssen. Eine Verabschiedung, Änderung oder Abschaffung eines Gesetzes ist nur durch einen Beschlusses möglich.
(2) Beschlüsse sollen einen passenden Namen haben. Ihnen soll vom Präsidium eine Zahl zugewiesen werden, die aus dem aktuellen Jahr und einer fortlaufenden Nummer, die jedes Jahr bei 1 beginnt, besteht.
(3) Anträge können von den Mitgliedern des Generalversammlung oder als Regierungsvorlage vom Gouverneur oder einem Mitglied des Kabinetts gestellt werden.
(4) Anträge sind in der General Assembly an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb der General Assembly einzubringen.
(5) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.

Article V – Debates/Débats.

(1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Debatte. In der Regel gibt er dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
(2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunden erfolgt.
(3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Der Präsident kann die Diskussion einfach weiterlaufen lassen, sofern ein Beenden der notwendigen Verständigung in der Generalversammlung über den Diskussionsgegenstand entgegenstehen würde. In diesem Falle verzichtet der Präsident auf einen Widerspruch in Bezug auf Abs. 2.
Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.

Article VI – Votes.

(1) Bei Abstimmungen sollen die Mitglieder der Generalversammlung auf das Zeichen des Präsidiums hin ihre Zustimmung („Yes“ bzw. „Oui“) oder ihre Ablehnung („No“ bzw. „Non“) erklären.
(2) Abstimmungen werden vom Präsidium eröffnet und sollen 96 Stunden dauern. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht oder alle Mitglieder ihr Recht zur Partizipation wahrgenommen haben.
(3) Hat der Präsident eine Aussprache beendet, kann er der Generalversammlung vorschlagen, statt einer förmlichen Abstimmung die Resolution mittels Unanimous Consent zu beschließen. Widerspricht diesem Vorschlag kein abstimmungsberechtigtes Mitglied, gilt die Zustimmung nach 48 Stunden als erteilt.

Article VII – Etiquette.

(1) In den Sitzungen der Generalversammlung sollen sich alle Beteiligten beleidigender, verleumderischer und diskriminierender Äußerungen enthalten und einen höflichen und repektvollen Umgang miteinander ausüben.
(2) In allen Sitzungen richtet sich der Wortführer entweder an alle Versammelten „Honorable Members (of the General Assembly)“ bzw. „Honorable Membres (de l’Assemblée Générale)“, stellvertretend dafür an das Präsidium „Mister President“ bzw. „Monsieur le Président“, oder direkt an ein Mitglied oder einen Gast (der auch mit seinem Titel angesprochen werden darf) „Mister <Name>“ bzw. „Monsieur <Name>“. In allen Fällen ist auf die korrekte Form des Gendering zu achten.
(3) Das Präsidium soll bei Verstößen gegen diese Section, nach einmaliger Verwarnung, Ordnungsgelder in Höhe bis zu $ 1.000,00 verhängen. Bei wiederholtem Verstoß kann ein Mitglied für bis zu sieben Tage von den Sitzungen ausgeschlossen werden.

Article VIII – Final Provisions/Provisions finales.

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Generalversammlung angenommen wurde.
(2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
(3) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

Verabschiedet am 4. März 2019

Dieser Beitrag wurde bereits 13 mal editiert, zuletzt von »Alexander Conway« (14. April 2020, 18:39) aus folgendem Grund: Art. IV (4): State Assembly gegen General Assembly ausgetauscht