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Doug Hayward

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1

Donnerstag, 1. September 2011, 19:39

Meeting with H.M. Arthur I von Haxagon, Reichsprotektor of the Empire of Dreiburgen

Handlung:Der Raum wird für die Gespräche hergerichtet.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Arthur I.

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2

Donnerstag, 1. September 2011, 23:53

Wartet darauf, dass Mr. Hayward vorgeht.

Doug Hayward

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3

Freitag, 2. September 2011, 09:14

Handlung:kommt mit dem Reichsprotektor im Weißen Haus an und geht mit ihm in den Blue Room


Exzellenz, bitte nehmen Sie Platz. Wenn Sie etwas zu trinken oder einen Snack wünschen, können Sie diesen gerne bei einem Mitarbeiter bestellen.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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4

Samstag, 3. September 2011, 13:12

Vielen Dank.

Setzt sich hinn.

Schön haben Sie es hier.

Generel gefällt mir der Baustil in Astor sehr gut, muss ich sagen.

Doug Hayward

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5

Samstag, 3. September 2011, 14:10

Ja, die Räume hier im Weißen Haus sind schon angenehme Gesprächsorte.

Handlung:schüttet sich etwas Mineralwasser ein und trinkt einen Schluck


Ansonsten lehnt sich die astorische Architektur in vielen Fällen ja dem Klassizismus an, vor allem wenn man das Weiße Haus betrachtet oder den Kongress sind diese Einschläge zu entdecken. Die Gebäude der Ministerien hingegen zeigen kunterbunte Einschläge aller Stilrichtungen. Das Madison Buildung, in dem das Department of State untergebracht ist, ist eher modern entwickelt...

Aber ich schweife ab. Wissen Sie, mein älterer Sohn fängt demnächst ein Architekturstudium an und doziert zu Hause regelmäßig über die verschiedenen Baustile. :)

Aber beginnen wir mit den Gesprächen. Als Grundlage können wir den Grundlagenvertrag vom 7. Julie 2009 nutzen, wenn Ihnen das recht ist.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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6

Samstag, 3. September 2011, 18:45

Ja, das ist ein guter Vorschlag.

Nun, ich persönlich bin der Meinung, dass es unseren Nationen gut tun würde, die Beziehungen zu einander zu vertiefen. Ich wäre froh, diesen ja doch sehr neutralen Grundlagenvertrag, durch ein freundschaftlicheres Vertragswerk ersetzen zu können.

Doug Hayward

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7

Samstag, 3. September 2011, 20:34

Sicherlich sind auch wir nicht davon abgeneigt, die nun schon lange bestehenden Beziehungen zum Kaiserreich auszubauen

Welche Ausweitungen schweben Ihnen denn vor, Exzellenz?
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Arthur I.

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8

Montag, 5. September 2011, 18:36

Nun, ich könnte mir etwas in dieser Form vorstellen:

Zitat

Kooperationsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen

Präambel: Gewillt zur friedlichen und kooperativen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:


Artikel I - Grundsätzliches

1. Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.


Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen

1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens gut angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.
3.1 Die Signaturstaaten stimmen dem Austausch von Botschaftern zu.
3.2 Botschafter genießen diplomatische Immunität.
3.3 Die unterzeichnenden Mächte verpflichten sich, Botschaften bereitzustellen, die als exteritoriale Gebiete des Partners gelten.
4. Die Partner vertiefen ihre Zusammenarbeit in allen Bereichen und zwischen den jeweiligen Ministerien. Auf regelmäßigen Gipfeltreffen werden Erfahrungen ausgetauscht.
5. Ein Bruch dieser Regelungen führt zu sofortigem Vertragsende.


Artikel III - Konflikte


1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, dem Partner im Falle eines Konfliktes mit diplomatischen Mitteln beizustehen.
2. Wird eine Vertragspartei militärisch angegriffen, ist der Partner zur militärischen Hilfe verpflichtet. Ist die Partei jedoch selbst Agressor gilt diese Regelung nicht.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.


Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger


1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
2. Bürger werden für ihre Vergehen vor den heimischen Gerichtshöfen zur Rechenschaft gezogen.


Artikel V - Wirtschaftliche Kooperation

1. Alle Zölle zwischen den Signaturmächten entfallen. Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
2. Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
3. Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des betroffenen Landes verhandelt.


Artikel VI - Laufzeit und Kündigung des Vertrages

1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag kann zu einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
3. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
4. Die Kündigung kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.


Abschließende Regelung

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft


Ebenso gedenke ich, meinen Großonkel Michael, den Herzog von Touranaisse, zum neuen Botschafter für Astor zu ernennen.

Doug Hayward

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9

Montag, 5. September 2011, 18:56

Handlung:liest sich den Vertrag durch


Vielen Dank für den Entwurf, Exzellenz. Ich habe einige Anmerkungen:

ad Artikel II, Secs. 4 and 5:
Regelmäßige Gipfeltreffen sind eine organisatorische Herausforderung. Besonders die Formel "regelmäßig" macht mir hierbei Sorgen, da solche Dinge gerne einschlafen oder aus praktischen Gründen unnötig sind. Wenn es zum Beispiel keine Neuigkeiten gibt, fühlt man sich gezwungen sich irgendwas aus den Fingern zu saugen. Denn fände ein solches "regelmäßiges" Gipfeltreffen, träte Sec. 5 in Kraft, der den Vertrag außer Kraft setzt, obwohl es nicht im Interesse der Vertragspartner wäre.

ad Artikel III, Sec. 2
Diese Regelung würde unsere Beziehungen auf Bündnisniveau anheben. Ich halte es jedoch für eher unwahrscheinlich, dass Astor bereit ist, neben dem AAA-Treaty ein weiteres Bündnis auf bilateraler Ebene einzugehen. Daher wäre ich dankbar, wenn diese Regelung aus dem Vertrag gestrichen werden könnte.

ad Artikel IV, Sec. 2 und Art. V, Sec. 3
Ich bitte um eine Erläuterung dieser Regelung.

Der Ernennung des Herzogs steht natürlich nichts im Wege.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Arthur I.

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10

Dienstag, 6. September 2011, 17:56

Dann würde ich Folgendes vorschlagen:

Zitat

Kooperationsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen

Präambel: Gewillt zur friedlichen und kooperativen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:


Artikel I - Grundsätzliches

1. Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.


Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen

1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens gut angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.
3.1 Die Signaturstaaten stimmen dem Austausch von Botschaftern zu.
3.2 Botschafter genießen diplomatische Immunität.
3.3 Die unterzeichnenden Mächte verpflichten sich, Botschaften bereitzustellen, die als exteritoriale Gebiete des Partners gelten.
4. Die Partner vertiefen ihre Zusammenarbeit in allen Bereichen und zwischen den jeweiligen Ministerien.


Artikel III - Konflikte


1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, dem Partner im Falle eines Konfliktes mit diplomatischen Mitteln beizustehen.
2. Wird eine Vertragspartei militärisch angegriffen, ist der Partner verpflichtet, sich mindestens neutral zu verhalten.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.


Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger


1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
2. Bürger werden für ihre Vergehen vor den heimischen Gerichtshöfen zur Rechenschaft gezogen.


Artikel V - Wirtschaftliche Kooperation

1. Alle Zölle zwischen den Signaturmächten entfallen. Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
2. Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
3. Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des betroffenen Landes verhandelt.


Artikel VI - Laufzeit und Kündigung des Vertrages

1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag kann zu einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
3. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
4. Die Kündigung kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.


Abschließende Regelung

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft


Artikel IV, Sec. 2 besagt lediglich, dass zum Beispiel ein Dreibürgener, der in Astor ein Verbrechen begeht, in Dreibürgen verurteilt und bestraft wird. Von dieser Regelung könnte man aber zum Beispiel auch einzelne Vergehen, wie Hochverrat am anderen Vertragsstaat oder Mord ausnehmen.

Artikel V, Sec. 3 bildet eine Ausnahme hierzu, da bei Verbrechen wirtschaftlicher Natur, der geschädigte Staat das Prozessrecht erhält.

Doug Hayward

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11

Mittwoch, 7. September 2011, 10:14

Vielen Dank für Anpassungen, Exzellenz.

Nun nochmal zu den Artikeln IV, 3 und V, 2:

Das Problem bei solchen Regelungen ist der Grundsatz, dass - wenn ein Verbrechen begangen wird - in der Regel das Rechtssystem und der Strafenkatalog des Staates zum Einsatz kommt, in dem die Straftat begangen wurde. Wird dies nun aufgelöst können mehrere Probleme enstehen:

1. Die beiden Staaten haben uneinheitliche Straftatbestände. Ein Straftatbestand kann also nur in einem der beiden Staaten verfolgt werden, da in dem anderen Staat ein solcher Straftat nicht besteht.

2. Die beiden Staaten haben uneinheitliche Strafenkataloge. Hierbei besteht das Problem, dass insbesondere Astor weit höhere Strafen vorsieht, als es Dreibürgen tut.

Gelöst werden könnten diese Probleme nur dadurch, dass das Rechtssystem und der Strafenkatalog des Staates angeweandt wird, in dem die Straftat begangen wurde. Dadurch entstehen aber wiederum Probleme:

1. Weder ist das dreibürgische Recht in Astor, noch das astorische Recht in Dreibürgen besonders verbreitet. Es müssten also etra Richter un Anwälte dazu geschult werden.

2. Ist dies nicht möglich müssen dreibürgische Juristen nach Astor, oder astorische Juristen nach Dreibürgen reisen, um die Verhandlungen zu führen.

Astor hat bisher den Standpunkt vertreten, dass Straftaten, die auf astorischem Boden begangen werden auch nach astorischem Recht und mit astorischen Strafen bestraft werden müssen. In der Vergangenheit wurde dieses Thema auch bei anderen Verhandlungen behandelt und dabei wurde sich meistens so geeinigt, dass auf eine Regelung zur konsularischen Betreuung von Verdächtigen erarbeitet wurde. Ich möchte daher vorschlagen, dass wir uns auch bei diesem Vertragswerk darauf einigen.

Der zweiten Regelung kann ich zustimmen, wobei dann die Frage nach Auslieferungsregelungen gestellt werden müsste. Eigene Staatsbürger werden von diesen Regelung dann natürlich ausgenommen.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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12

Mittwoch, 7. September 2011, 21:03

Ich kann Ihre Einwände gut nachvollziehen und bin auch mit Ihren Vorschlägen einverstanden.

Hätten Sie einen neuen Formulierungsvorschlag?

Doug Hayward

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13

Donnerstag, 8. September 2011, 20:11

Exzellenz, ich möchte folgende Formulierung zur Erweiterung bzw. Änderung von Artikel IV vorschlagen:

2. Bürger eines Vertragstaates, die in dem jeweils anderen Staat inhaftiert werden, haben das Recht auf die konsularische Betreuung durch die Botschaft ihres Heimatstaates.

3. Personen, die sich in einem der beiden Staaten einer Straftat schuldig gemacht haben, werden bei der Einreise in den jeweils anderen Staat inhaftiert und an den Staat ausgeliefert, in dem die Straftat verübt wurde. Dies Regelung gilt nicht für eigene Staatsbürger.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Donnerstag, 8. September 2011, 20:26

Sehr gut! Damit bin ich einverstanden!

Haben Sie sonst noch Wünsche oder Anregungen?

Doug Hayward

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15

Freitag, 9. September 2011, 15:40

Ich denke, wir haben mit diesem Entwurf viel erreicht. Von meiner Seite gibt es daher keine Anregungen mehr. Ich möchte Ihnen allerdingsnoch das folgende Prozedere in Astor erläutern:

1. in einer informellen Gesprächerunde werde ich diesen Entwurf mit Mitgliedern des Kongresses beraten. Dieses Treffen soll dazu dienen, ein erstes Meinungsbild einzuholen. Sollte es in dieser Runde Verbesserungsanregungen geben, werde ich Sie zeitnah darüber informieren und diese mit Ihnen abstimmen.

2. ist das Meinungsbild postitiv unterschreibt der Präsidenten den Entwurf und leitet ihn an den Kongress weiter

3. der Kongress entscheidet über den Entwurf.

Dieser Weg kann erfahrungsgemäß etwas dauern, wofür ich um Verständnis bitte.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Freitag, 9. September 2011, 16:03

Dann darf ich den Vorschlag nochmals kurz zusammenfassen:

Zitat

Kooperationsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen

Präambel: Gewillt zur friedlichen und kooperativen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:


Artikel I - Grundsätzliches

1. Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.


Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen

1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens gut angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.
3.1 Die Signaturstaaten stimmen dem Austausch von Botschaftern zu.
3.2 Botschafter genießen diplomatische Immunität.
3.3 Die unterzeichnenden Mächte verpflichten sich, Botschaften bereitzustellen, die als exteritoriale Gebiete des Partners gelten.
4. Die Partner vertiefen ihre Zusammenarbeit in allen Bereichen und zwischen den jeweiligen Ministerien.


Artikel III - Konflikte


1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, dem Partner im Falle eines Konfliktes mit diplomatischen Mitteln beizustehen.
2. Wird eine Vertragspartei militärisch angegriffen, ist der Partner verpflichtet, sich mindestens neutral zu verhalten.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.


Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger


1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
2. Bürger eines Vertragstaates, die in dem jeweils anderen Staat inhaftiert werden, haben das Recht auf die konsularische Betreuung durch die Botschaft ihres Heimatstaates.
3. Personen, die sich in einem der beiden Staaten einer Straftat schuldig gemacht haben, werden bei der Einreise in den jeweils anderen Staat inhaftiert und an den Staat ausgeliefert, in dem die Straftat verübt wurde. Dies Regelung gilt nicht für eigene Staatsbürger.

Artikel V - Wirtschaftliche Kooperation

1. Alle Zölle zwischen den Signaturmächten entfallen. Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
2. Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
3. Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des betroffenen Landes verhandelt.


Artikel VI - Laufzeit und Kündigung des Vertrages

1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag kann zu einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
3. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
4. Die Kündigung kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.


Abschließende Regelung

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft



Schön, ich werde diesen Entwurf dem dreibürgischen Bundesrat vorlegen. Nach dessen Zustimmung muss noch der Reichstag den Vertrag absegnen. Danach ist aus unserer Sicht nur noch die Unterzeichnung von Nöten.
Wir werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.