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Mr. Matthew Water wird angeklagt zweifachen Hausfriedensbruch begangen zu haben.
Er erhielt am 22. Oktober, gegen 16:00 Uhr, Hausverbot im Sendegebäude von Channel 40.
Nach mehrfacher Aufforderung verließ er das Gebäude jedoch nicht. Schlussendlich wurde er von der Polizei abgeführt.
Am 28. Oktober verschaffte er sich trotz Hausverbots erneut, gegen 17:00 Uhr, Zutritt zum Sendegebäude von Channel 40.
Die Verteidigung erachten die Rechtslage gänzlich anders, weshalb es überhaupt zur Aufkündigung der Absprache gekommen ist. Mein Mandant hat zwar die Örtlichkeiten betreten und sich auch nicht sofort auf Aufforderung entfernt. Jedoch birgt die Norm des Hausfriedensbruches seit der großen Strafrechtsreform einige juristische Probleme, die die Verteidigung darstellen wird.
Unserer Ansicht nach ist der Tatbestand nicht erfüllt. Und wir wollen diese Fragen gerichtlich, durch Urteil entschieden sehen und nicht nur in einem Nichtzulassungsbeschluss der Anklage, der nur von geringerer Pärzedenzwirkung wäre, als ein begründetes Urteil, welches natürlich auf Freispruch lauten soll.
Lilah Morgan Director of the U.S. Electoral Office
Dann möchte ich jetzt die Beweise der Staatsanwaltschaft sehen. Anschließend darf die Verteidigung Beweise vorlegen, wenn sie das möchte.
Anschließend möchte ich die Argumente der Verteidigung hören.
Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States
wir werden keine Beweise erheben. Wir wenden uns direkt dem Gesetz zu. Beginnen wir also damit:
Was bedeutet diese Norm eigentlich? Hierzu bemühen wir die üblichen vier Auslegungskriterien:
I. Wortlaut:
Die Tatbestandsmerkmale lassen sich in Täter, Tatobjekt und Tathandlung aufteilen.
Täter kann jeder Mensch sein.
Tatobjekt ist die Wohnung oder das befriedete Eigentum eines anderen.
Eine Wohnung ist der Inbegriff der Räume, die einer oder mehreren Personen zum Aufenthalt dienen. Die Wohnung dient üblicherweise als höchstprivater Rückzugsort und auch zur Nachtruhe.
Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter Bereich des Grundstücks. Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist. Ein Absperrband würde hierfür reichen.
Die Tathandlung umfasst das unerlaubte Eindringen oder das unerwünschte Verweilen.
Das Eindringen ist das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten - und folglich immer unerlaubt.
Unerwünscht verweilt, wer sich nach Aufforderung des Berechtigten nicht unverzüglich aus dem Tatobjekt entfernt.
II. Systematik:
Hausfriedensbruch steht in Artikel VI - Angriffe gegen Heim, Ehre und Privatsphäre (eigentlich Briefgeheimnis).
III. Entstehungsgeschichte:
Die aktuelle Fassung des Hausfriedensbruches besteht seit dem 6. Januar 2013. Davor galt seit dem 18.09.2008 die ursprüngliche und bis zum Ersatz des Gesetzes unveränderte Fassung: IV. Sinn und Zweck:
Was ist der Sinn und Zweck dieser Norm? Dies erschließt sich aus der Zusammenschau aus Wortlaut und Systematik vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte.
Die Entfernung der "Geschäftsräume und der Räume, die zum öffentlichen Dienst und Verkehr bestimmt sind" aus dem Tatbestand, belegt die Beschränkung auf den Schutz der Privatsphäre. Denn die Norm ist auch nicht mehr dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuzuschreiben, da sie systematisch eben aus jenem Artikel entfernt und dafür im Artikel über höchstindividuelle Rechtsgüter eingefügt wurde. Auch die Änderung des Titels der Norm von "trespass" zu "home invasion" untermauert dies.
Die Norm des Hausfriedensbruches schützt daher das höchstindividuelle Recht des Berechtigten auf Privatsphäre, ganz im Sinne von "my home is my castle".
V. Konsequenzen:
Was bedeutet das für diesen Fall?
Als allererstes muss geklärt werden, welchen Status das Objekt [CHANNEL 40]Breaking News hat. Dass sich der Sender selbst über den Status seines eigenen Objektes nicht sicher ist, lässt sich zum allerersten Male an folgender Erklärung vom 21. Oktober 2014 ablesen:
[...] wenn Sie so weitermachen, werde ich mich gezwungen sehen, Ihre Telefonnummer für unsere Leitungen zu sperren, Sie des Hauses zu verweisen und für Sie die Kommentarfunktion online zu sperren. Denn einen "Troll" braucht hier wirklich niemand.
Sicher ist: Das Objekt ist definitiv keine Wohnung einer Privatperson. Daher bleibt zu klären, ob es ein befriedetes Besitztum ist. Fassen wir es einfach mal als Grundstück auf. Ist das Objekt durch bauliche Maßnahmen gegen unbefugten Zugang besonders gesichert? Nicht wirklich. Selbst wenn es so wäre, kommt denn überhaupt der Wille des Berechtigten zum Ausdruck, dass generell niemand dieses Besitztum betreten soll? Das Objekt wird von Channel 40 dazu genutzt, eine mehrseitige öffentliche Kommunikation zu ermöglichen. Es gibt also eine generelle Zutrittserlaubnis. Das Besitztum ist also öffentlich gewidmet.
Ein Wille zur ungestörten Ausübung privater Angelegenheiten kommt nicht zum Ausdruck.
Die Aufforderung, das Objekt zu verlassen, ist an den Umstand gebunden, dass der Aufgeforderte vor der Aufforderung eine Zutrittserlaubnis hatte, ob generell durch öffentliche Widmung oder individuell durch Einladung ist dabei belanglos. Und selbst wenn diese Aufforderung erfolgt, ändert das nichts daran, dass dieses Objekt immer noch einem öffentlichen Publikum generell gewidmet ist. Das Wesen der Privatheit, welches die Teleologie aufgrund des Wortlautes, der Genealogie und der Systematik verlangt, wird dadurch immer noch nicht erreicht.
Der Charakter des Strafrechts ist fragmentarischer Natur. Nicht alles, was unerwünscht ist, wird durch das Strafrecht verboten. Das Strafrecht schützt nur wenige ganz spezielle Rechtsgüter und stellt auch nur ganz besondere Verhaltensweisen, die diesen Schutzgütern zuwiderlaufen, unter Strafe.
Dass sich der Angeklagte nicht von dem Objekt entfernt hat, mag dem Willen des Berechtigten zuwiderlaufen. Es kann durchaus auch zivilrechtliche Konsequenzen haben wie Schadensersatz für die Mehrkosten der Entfernung des Angeklagten oder Gewinnausfalles wegen Störung des Geschäftsbetriebes. Doch derlei Dinge gehören nicht vor ein Strafgericht.
Denken Sie nur an die Ehe, die ein Rechtsgut ist, welches aber verschiedene Aspekte und Konsequenzen in Straf- und Zivilrecht hat: Die Ehe ist notwehrfähig, der gehörnte Ehemann darf seine Ehe in Schutzwehr verteidigen und seinen Rivalen aus Bett und Haus treiben, aber der Rivale hat sich strafrechtlich nicht zu verantworten. Andererseits dient die Ehe dem Mann nicht als Rechtfertigungsgrund für den erzwungenen Vollzug der Ehe, also eine Vergewaltigung. In der Systematik der Notwehr kann die Ehe nur die Schutzwehr rechtfertigen, also das defensive Abwehren rechtswidriger Angriffe, sofern und sobald sie kommen. Die Rechtfertigung einer Trutzwehr, also die Beseitigung des Potenzials zu einem rechtswidrigen Angriff durch Tötung oder Outknocking, scheidet aus.
Auf unseren Fall gemünzt bedeutet das das Folgende:
Channel 40 hat sein Objekt einer öffentlichen Nutzung gewidmet. Jeder ist generell zum Betreten eingeladen.
Erfolgt eine Verweisung des Objektes, dann kann Channel 40 jeden Verwiesenen entfernen (lassen). Der Verwiesene hat dies dann zu erdulden und seinerseits ist Notwehr dagegen nicht möglich. Die Kosten der Entfernung und des entgangenen Gewinnes durch die Störung kann Channel 40 einklagen, mit Beweislast natürlich. Sie können ihn auch jederzeit erneut entfernen, wenn dieser durch eine mögliche Barriere schlüpfen sollte. Aber strafrechtlich ist dies nicht zu belangen, weil der Gesetzgeber dies eben nicht mehr so will.
Das mag für den Inhaber des Hausrechts unbefriedigend sein. Aber das ist die Rechtslage.
Nach der Fassung des alten USPC wäre das Verhalten meines Mandanten eindeutig straffällig gewesen. Nach der Fassung des neuen FPC ist dem nicht so. Es ist auch nicht so, dass der Gesetzgeber nur den Wortlaut verschlankt hat, ohne auf die Reichweite des Rechtsschutze verzichten zu wollen. Dagegen spricht die Systematik und der Titel der Norm. Eine Ausweitung des Tatbestandes über den Wortlaut hinaus würde auch zu einer Analogie zu Lasten des Angeklagten führen, die es im Strafrecht aber nur dessen Gunsten geben darf.
Und vor dem Hintergrund ebendieser Rechtslage beantrage ich, meinen Mandanten freizusprechen.
Lilah Morgan Director of the U.S. Electoral Office
Danach bitte ich beide Seiten mir mitzuteilen, ob Sie ein weiteres Abschlussplädoyer in diesem Sinne halten wollen. Fällt dies negativ aus, wird sich das Gericht nach der Erwiderung der Staatsanwaltschaft zur Urteilsfindung zurückziehen.
Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States
die Verteidigung erwähnt hier, dass jeder dazu eingeladen sei, das Gebäude von Channel 40 zu betreten. Dazu muss erwähnt werden, dass das Sendegebäude einen Sicherheitsdienst am Eingang postiert hat, der im Zweifelsfall einzelne Personen des Geländes verweist oder erst gar nicht das Gebäude betreten lässt. Demnach ist das Sendegebäude kein öffentlicher Platz, denn wie die Verteidigung bereits aufführte, sind gesicherte Bereiche eines Grundstücks befriedetes Eigentum. Da Mr. Water unerwünscht auf diesem gesicherten Bereich verweilte, machte er sich des ersten Hausfriedensbruchs schuldig. Als Mr. Water sich also rechtswidrig, am Sicherheitsdienst vorbei, in das Gebäude eindrang macht er sich des zweiten Hausfriedensbruchs schuldig. Die Eingangskontrolle des Sendegebäudes sollte ausreichen um klar zu machen, dass nicht jeder dazu eingeladen ist, das Sendegebäude zu betreten. Auch wenn der Sicherheitsdienst im Auftrag von Channel 40 den meisten Personen den Eintritt gewährt, bedeutet das nicht das jeder dazu eingeladen ist.
Die Anklage wünscht ein Abschlussplädoyer zu halten.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ivonne Charmoisé« (20. November 2014, 16:25)
selbst wenn dort ein Zaun herum und ein Sicherheitshäuschen und ein Metalldetektor vorhanden sein sollte, ändert das nichts daran, dass dieses Gebäude generell einem unbestimmten und unbestimmbaren Publikumsverkehr zugänglich ist ... und vor allem auch sein soll.
Channel 40 unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von einem Kaufhaus oder auch diesem Gericht. Dies alles sind keine privaten Gebäude und sie sind auch nicht auf Privatheit bzw. Nichtöffentlichkeit, also den Ausschluss einer allgemeinen Öffentlichkeit ausgelegt. Ganz im Gegenteil. Die Leute sollen doch dort hinkommen und Dinge tun.
Verstehen Sie mich nicht falsch: Channel 40 hat bestimmt auch ein Verwaltungsgebäude, welches nicht dem öffentlichen Personenverkehr zugänglich ist, weil dort eine Öffentlichkeit nichts zu suchen hat, würde den Schutz der Norm entfalten, weil dort unzweifelhaft die allgemeine Öffentlichkeit erkennbar ausgeschlossen ist.
Eine individuelle Verweisung ändert aber nichts an der generellen Öffentlichkeit auch eines eingezäunten Besitztums. Es fehlt schlichtweg der erkennbare Wille zur Privatheit bzw. zur Nichtöffentlichkeit. Die Leute sollen doch gerade in das Objekt kommen und kommunikativ tätig werden.
Der Kongress kann natürlich auch die Norm jederzeit ändern, wenn er meint, dass der Rechtsschutz nicht weit genug geht. Wie bereits gesagt: Nach der alten Fassung wäre es strafbar gewesen. Nach der neuen Fassung ist der Tatbestand einfach nicht erfüllt, weil es eben keine Wohnung und auch kein befriedetes Besitztum ist, welches nichtöffentlichen Zwecken dient, was die Verortung im Artikel über den Schutz der absoluten Privatsphäre - und eben NICHT der öffentlichen Ordnung - eindeutig verlangt.
Und natürlich kann der Widerstand geben eine Verweisung auch nicht zur Strafbarkeit führen, weil nur die Verweisung aus einer Wohnung und einem befriedeten Besitztum eine entsprechende Strafbarkeit begründen kann.
Die Verteidigung würde natürlich ebenfalls ein Plädoyer halten.
Lilah Morgan Director of the U.S. Electoral Office
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Gaius Libertas« (20. November 2014, 16:46)
Mr. Water hat sich in einem gesicherten Bereich einem Hausverbot des Hausherren widersetzt. Er ging wider besseren Wissens erneut zurück und verschaffte sich rechtswidrig Zugang, vorbei am Sicherheitspersonal.
Er war ihn den meisten Befragungen nicht kooperativ und gesteht sich seine Tat nicht ein.
Wir beantragen den Angeklagten zu 10 Tagen Haft ohne Bewährung zu verurteilen.
die Staatsanwaltschaft versucht hier, einen Fall unter eine Rechtsnorm zu pressen, die seit einiger Zeit aber gar nicht mehr besteht.
Eine Verweisung des Angeklagten gab es zwar. Doch es mangelt in diesem Fall an einem tauglichen Tatobjekt. Der Tatbestand des befriedeten Besitztums ist nicht erfüllt. Somit gibt es auch keine Tathandlung, die ihm die Rechtsordnung im Zuge der Rechtswidrigkeit als verwerflich vorhält oder von deren persönlicher Vorwerfbarkeit sich der Angeklagte entschuldigen müsste.
Ich kam zu diesem Verfahren als Pflichtverteidigerin. Als solche wollte ich ein möglichst günstiges, aber vor allem schnelles Verfahrensende herbeiführen. Eine Absprache ist der schnellste Weg, um ein Strafverfahren mit möglichst wenig Aufwand zu einem Ende zu bringen. Bei diesen Überlegungen hatte ich auch die alte Fassung des Hausfriedensbruches im Hinterkopf, denn mit diesem hatte ich ja schon einige Erfahrung gesammelt.
Aber es blieb ein ungutes Bauchgefühl. Und so sah ich mir die Akten nochmals an. Und jeder Jurist kennt den Spruch: "Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung." Ich schaute also, ob die Handlungen überhaupt unter die Norm subsumiert werden kann. Und da erkannte ich, woher mein Bauchgefühl rührte: Mein Gewissen meldete sich; denn nichts wiegt für einen gewissenhaften Juristen schwerer, als einen Unschuldigen nicht vor dem Gefängnis bewahrt zu haben.
Mein Mandant ist nicht nur nicht schuldig - er ist unschuldig.
Thank you for your attention.
Lilah Morgan Director of the U.S. Electoral Office