Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.
Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular , um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden .
Empowerment of the States in the Judiciary Act
EMPOWERMENT OF THE STATES IN THE JUDICIARY ACT, 2019
Inkraftgetreten am:
04. 04. 2019
Judicial Reform Act
Unterschrieben von President Ben Kingston
Geändert am:
n/a
Empowerment of the States in the Judiciary Act
An Act to delegate certain rights reserved to the Federal Government in Art. VI, Sec. 5, Alt. 5 and 6 of the Constitution.
Chapter I - Jurisdiction and Procedure
Section 1 - Establisment of Jurisdiction under State Law
(1) Die Bundesstaaten sind berechtigt, durch Gesetz über die Errichtung von Gerichten und über deren Organisation, Besetzung und Verfahren zu bestimmen. Machen die Bundesstaaten von der ihnen übertragenen Zuständigkeit keinen Gebrauch, bleibt die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten bestehen. Die Befugnisse der Vereinigten Staaten im Bezug auf die Errichtung, Organisation, Besetzung und das Verfahren der Bundesgerichte wird durch die Ermächtigung nicht delegiert oder beschränkt.
(2) Die Bundesstaaten sind berechtigt durch Gesetz über die Errichtung von Strafverfolgungsbehörden und Sttrafvollstreckungsbehörden sowie deren Organisation, Besetzung und Verfahren zu bestimmen. Machen die Bundesstaaten von der ihnen übertragenen Zuständigkeit keinen Gebrauch, bleibt die Zuständigkeit der Behörden der Vereinigten Staaten bestehen. Die Befugnisse der Vereinigten Staaten im Bezug auf die Errichtung, Organisation, Besetzung und das Verfahren ihrer Behörden wird durch die Ermächtigung nicht delegiert oder beschränkt.
Section 2 - Effect of State Law concerning Jurisdiction
(1) Ist eine Gerichtsbarkeit gemäß Sec. 1 Ssc. 1 begründet, tritt diese an die Stelle der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten, wenn sie nicht durch Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt wird.
(2) Ein Bundesstaat kann durch Gesetz bestimmen, dass seine Gerichtsbarkeit ganz oder teilweise im Wege der Organleihe durch die Bundesgerichte ausgeübt wird, die als Gerichte dieses Bundesstaates nach dessen Recht handeln. Dabei ist ausgeschlossen, dass andere als die in diesem Bundesstaat zuständigen Bundesgerichte berufen werden oder die Organisation und Besetzung des Gerichts verändert wird. Das nach dieser Subsection tätig werdende Bundesgericht kann durch begründeten Beschluss erklären, nicht im Rahmen der Organleihe tätig zu werden oder in ihrem Rahmen das Recht der Vereinigten Staaten anstelle des Rechts eines Bundesstaates anzuwenden, soweit die sonst anzuwendenden Bestimmungen gegen das Recht der Vereinigten Staaten verstoßen oder undurchführbar sind. Gegen die Entscheidung steht nur dem Bundesstaat Rechtsmittel nach Maßgabe des Rechts der Vereinigten Staaten zu.
(3) Soweit der Bundesstaat keine eigenen Bestimmungen erlassen hat, gilt das Recht der Vereinigten Staaten mit der Maßgabe, dass die Aufgaben eines Organs der Vereinigten Staaten durch die entsprechenden Organe des Bundesstaates wahrgenommen werden können.
(4) Die Bundesstaaten tragen ihre Kosten und die Kosten, die ihnen als Partei auferlegt werden. Sie sind den Vereinigten Staaten nicht zur Kostenerstattung für die Tätigkeit der Behörden und Gerichte der Vereinigten Staaten verpflichtet.
Section 3 - Federal Jurisdiction reserved
(1) Die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten kann aufgrund eines Gesetzes nach Sec. 1 Ssc. 1 nicht beschränkt werden für Verfahren
1. deren Partei Amtsträger in Ausübung ihrer Funktion, Behörden und Gerichte der Vereinigten Staaten sind,
2. deren Gegenstand sich über das Gebiet eines Bundesstaates hinaus oder in das Ausland erstreckt, ohne dass durch wirksame vertragliche Vereinbarung der Parteien ausdrücklich der Gerichtsstand eines Bundesstaates oder ausländischen Staates gewählt wurde.
(2) Ist das nach Section 2 zuständige Gericht nicht in der Lage, ein Verfahren zu führen und sieht ein Gesetz nach Sec. 1 Ssc. 1 dazu keine wirksame Abhilfe vor, so wird durch Antragstellung vor einem Gericht der Vereinigten Staaten unwiderruflich die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten begründet.
(3) Ein Antrag auf Aufhebung der Entscheidung eines nach Section 2 zuständigen Gerichts ist ausnahmsweise zulässig, wenn er sich auf die Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung oder des Bundesrechts, von dem die Staaten nicht abweichen dürfen, stützt (Federal Review) und das Gesetz nach Section 1 kein Rechtsmittel mehr zulässt oder die Beschreitung dieses Rechtsweges unzumutbar ist. Der Antrag richtet sich gegen den Bundesstaat oder die Verwaltungsgliederung, die das Gericht errichtet hat und ist an den örtlich zuständigen U.S. District Court zu richten. Dieser kann die Entscheidung entweder für rechtmäßig erklären und den Antrag abweisen oder die Entscheidung für rechtswidrig erklären, aufheben und
1. an das nach dem nach Sec. 1 Ssc. 1 erlassenen Gesetz zuständige Gericht zurückverweisen,
2. das Verfahren in die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten überführen, weil abzusehen ist, dass das nach dem nach Sec. 1 Ssc. 1 erlassenen Gesetz zuständige Gericht nicht in der Lage oder Willens ist, eine mit dem Recht der Vereinigten Staaten vereinbare Entscheidung zu treffen.
Gegen die Entscheidung ist der gesetzlich bestimmte Rechtsweg gegeben.
Section 4 - Federal Subsidies for "Justice near to the People"
Die Vereinigten Staaten erkennen es als förderungswürdig an, dass die Bundesstaaten von den Ermächtigungen dieses Gesetzes Gebrauch machen und damit eine bürgernahe Justiz ermöglichen. Tätigkeiten von Bundesstaaten und ihren lokalen Verwaltungskörperschaften sollen daher angemessen aus dem Bundeshaushalt gefördert werden.
Chapter II - Special provisions for Criminal Prosecution and Correction, State Criminal Law
Section 1 - Effect of State Law concerning Prosecution and Correction
(1) Ist eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach Chp. I Sec. 1 Ssc. 2 begründet, tritt diese an die Stelle der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung der Vereinigten Staaten, wenn sie nicht durch Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt wird. Im Rahmen der Zuständigkeit wird auch die Gerichtsbarkeit des Bundesstaates nach Chp. I Sec. 1 Ssc. 1 begründet.
(2) Ein Bundesstaat kann bestimmen, dass seine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ganz oder teilweise im Wege der Organleihe durch die Behörden der Vereinigten Staaten die als Behörden dieses Bundesstaates nach dessen Recht handeln. Dabei ist ausgeschlossen, dass andere als die nach dem Recht der Vereinigten Staaten zuständige Behörden berufen werden oder die Organisation und Besetzung der Behörde verändert wird. Die betroffenen Behörden der Vereinigten Staaten oder ihnen übergeordnete Stellen können generell, auf ein bestimmtes Gesetz oder ein Verfahren bezogen entscheiden, dass die Behörden der Vereinigten Staaten nicht im Rahmen der Organleihe tätig werden oder das Recht der Vereinigten Staaten anstelle des Rechts eines Bundesstaates anzuwenden, insbesondere weil die sonst anzuwendenden Bestimmungen gegen das Recht der Vereinigten Staaten verstoßen oder undurchführbar sind.
(3) Soweit der Bundesstaat keine eigenen Bestimmungen erlassen hat, gilt das Recht der Vereinigten Staaten mit der Maßgabe, dass die Aufgaben eines Organs der Vereinigten Staaten durch die entsprechenden Organe des Bundesstaates wahrgenommen werden können.
Section 2 - Federal Prosecution and Correction reserved
(1) Die Zuständigkeit der Vereinigten Staaten kann aufgrund eines Gesetzes nach Chp. I Sec. 1 Ssc. 2 nicht beschränkt werden für Straftaten
1. von oder gegen Amtsträger oder Organe der Vereinigten Staaten (im Dienst oder mit Beziehung zu ihrem Dienst) oder die Vereinigten Staaten selbst,
2. auf Ländereien oder Verkehrsflächen, in Gebäuden, Liegenschaften, Anlagen oder Verkehrsmitteln der Vereinigten Staaten,
3. von Bürgern der Vereinigten Staaten im Ausland oder über die Grenzen eines Bundesstaates,
4. von ausländischen Personen, mit beabsichtigter Wirkung auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten, oder gegen ein inländisches Rechtsgut.
Die Administration ist jedoch ermächtigt, durch Vereinbarung im Einzelfall auf die Zuständigkeit zu verzichten, soweit nicht ein Fall der Nr. 1 vorliegt und die Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
(2) Die Vereinigten Staaten haben das Recht, jederzeit die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auch in anderen als den in Ssc. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise an sich zu ziehen. Die Entscheidung darüber treffen die zuständigen Behörden oder ihre übergeordneten Stellen, sie ist nicht gerichtlich anfechtbar. Die Entscheidung steht einer Rückübertragung des Verfahrens im Ganzen oder in Teilen mit Zustimmung des zuvor zuständigen Bundesstaates durch erneute Entscheidung nicht entgegen.
Section 3 - State Criminal Laws
(1) Die Bundesstaaten sind ermächtigt, durch Gesetz Handlungen oder Unterlassungen und deren Versuch sowie die Beteiligung daran als Straftaten zu definieren und mit Strafe zu bedrohen. Sie sind ferner berechtigt, im Bezug auf diese Straftaten das Recht der Begnadigung und der Amnestie zu regeln. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf solche Handlungen und Unterlassungen, die in die Zuständigkeit der Vereinigten Staaten aufgrund einer anderen Ermächtigung als der zum Erlass eines allgemeinen Strafrechts fallen.
(2) Ist eine Tat nur nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbar, kann ein Bundesstaat die Strafverfolgung auch nach diesem Recht betreiben. Ist dieselbe Tat nach dem Recht der Vereinigten Staaten und eines Bundesstaates strafbar, kann der Bundesstaat die Strafverfolgung nur nach eigenen Recht betreiben. Die Befugnis zur Strafverfolgung der Vereinigten Staaten bleibt auch dann bestehen, wenn eine Tat nur nach dem Recht eines Bundesstaates strafbar ist.
(3) Stellen die Vereinigten Staaten die Strafverfolgung ein, steht es den Bundesstaaten frei, wegen dieser Tat ihre eigene Strafverfolgung zu betreiben. Allerdings können die Vereinigten Staaten die Strafverfolgung mit Wirkung auch für des Bundesstaates für beendet erklären.
(4) Wurde aufgrund der Gesetze der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates bereits ein Verfahren wegen einer Tat mit einem Freispruch oder einer Verurteilung beendet, ist ein weiteres Verfahren mit dem Ziel einer Verurteilung aufgrund dieses Gesetzes unzulässig.
Section 4 - Priority and Interstate Extradition
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, gehen Strafverfolgung und Strafvollstreckung der Vereinigten Staaten denen der Bundesstaaten vor und richtet sich die Priorität im Übrigen nach der Höhe der in einem Bundesstaat zu maximal drohenden Strafe oder nach der Höhe der zu vollstreckenden Strafen, soweit sie nicht gleichzeitig durchzuführen sind.
(2) Die Bundesstaaten und die Vereinigten Staaten überstellen sich in Anwendung der Subsection 1 auf Antrag gegenseitig Beschuldigte, Angeklagte und Verurteilte.
Section 5 - Federal Correction by the States
Die Entscheidungen der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten können aufgrund einer Vereinbarung auch durch einen Bundesstaat vollstreckt.