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mit dem Einverständnis des Gerichts will ich an dieser Stelle verweisen auf die Ausführungen im Antrag zum Writ of Mandamus, die dem Gericht und allen Prozessbeteiligten bekannt sind. Im Kern ist in diesem Dokument bereits die Argumentation meiner Mandantin dargelegt. Ich will im Folgenden insoweit nur ergänzen.
Weiterhin will ich mich nicht aufhalten mit dem, was unstrittig ist. Nachweislich der vorliegenden Schriftstücke ist unstrittig, dass der Lieutenant-Governor darüber wacht, dass nur Mitglieder des Gernal Court als solche handeln und wenn dies nicht so wäre entsprechend eingreifen müsste. Insofern konzentriere ich meine Ausführungen auf die Frage, ob der Governor Mitglied des General Court sein kann – und impliziere dabei, dass der Antragsgegner dies entsprechend festzustellen hat.
Zur Sache:
Der Antragsgegner zitiert die Verfassung: Article II, Section 2: „Keine Person oder Gruppe von Personen, die eine dieser Gewalten ist, soll die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben, außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten oder zugelassen Fällen.“
Diese Formulierung ist die bindende Konkretisierung des allgemeinen Programmsatzes der Gewaltenteilung. Sie definiert, was in Laurentiana unter Gewaltenteilung konkret zu verstehen ist.
Der Governor ist ohne jede Frage eine dieser Gewalten. Article IV, Section 2: „Die oberste vollziehende Gewalt übt der Governor aus, dessen Titel "Governor of the State of Laurentiana“ ist, und dessen Anrede lautet: „His Excellency“.“
Der General Court ist ebenfalls ohne jede Frage eine dieser Gewalten. Art III, Section 1: „Die gesetzgebende Gewalt wird durch den General Court of Laurentiana ausgeübt.“
Nun hat der Antragsgegner vorgetragen, dass der Governor der Formulierung der Verfassung nach auch dann, wenn er Mitglied des General Courts sei, nicht die Legislative Gewalt sei. Dem ist zuzustimmen. Aber andersherum gibt ein Problem. Der Governor ist die Exekutive Gewalt im Sinne der Verfassung. Als solcher darf er nach dem Willen der Verfassung nicht „die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben“. Genau das tut der Governor aber, wenn er als Mitglied des General Court handelt.
Die wiederum wäre aber ebenfalls dann unproblematisch, wenn die Verfassung eine entsprechende Ausnahme vorsehen würde. Denn die Verfassung formuliert: „außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten und zugelassenen Fällen“. Dieser Satz formuliert zwei Formerfordernisse für solche Ausnahmen von der Gewaltenteilung: Erstens müssen sie „hiernach“, also in der Verfassung – sprich verfassungsrechtlich – bestimmt sein. Zweitens müssen sie „ausdrücklich bestimmt“ sein. Es gibt also keine impliziten Ausnahmen, ebenso wie es keine Ausnahmen aus „Gewohnheitsrecht“ geben kann, wie uns der Antragsgegner glauben lassen möchte. Nein, der Antragsgegner müsste hier vortragen, welche verfassungsrechtliche Norm ausdrücklich bestimmt, dass der Governor Mitglied des General Court sein kann. Eine solche Norm aber gibt es nicht.
Unbeholfen verweist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf „Section 10“ – gemeint ist wohl Article IV Section 10 der Verfassung. Ein Passus, der Zitat „vorsieht dass in Folge einer Vakanz ein Mitglied des General Court als Acting Governor amtiert.“. Dies ist ein schönes Beispiel, wie eine ausdrückliche Ausnahme von Article II Sec 2 erster Halbsatz entsprechend den Formerfordernissen von Article II Sec 2 zweiter Halbsatz aussehen kann. Eine Argument dafür, wieso auch ohne ausdrückliche Ausnahme der Governor regelmäßig Mitglied des General Court sein darf, ist es indes nicht.
Der Antragsgegner scheint einem Missverständnis aufzusitzen. Meine Mandantin behauptet nicht, dass es in Laurentiana seit jeher eine strikte und ausnahmslose Gewaltenteilung gebe. Meine Mandantin fordert aber, dass jede Ausnahme der Gewaltenteilung in der Verfassung ausdrücklich zu bestimmen ist. Sie fordert die Einhaltung von Article II Section 2. Und zwar sowohl bezogen auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Als auch bezogen auf die Formerfordernisse für Ausnahmen.
Vielen Dank, Mr. Perkins. Ich möchte Sie an dieser Stelle höflichst auffordern bei nächster Gelegenheit die Aufforderung vor diesem Hohen Gericht zu sprechen, abzuwarten.
Mr. Abzianidze, wir hören nun Ihre Argumente. Sie dürfen sprechen.
Sen. Tamara Arroyo (I-SE) President of the United States Senate
Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott
fr. Almighty Administrator of the Social Conservative Union fr. Almighty Congressman from Laurentiana fr. Almighty Chairman of the Republican Party fr. Almighty Party Secretary of the Republican Party fr. Almighty Senator of the State of Laurentiana fr. Almighty Lieutenant Governor of the State of Laurentiana
Mr. Abzianidze, das Gericht nimmt die Benennung eines Rechtsbeistandes auf Ihrer Seite zur Kenntnis.
Das Gericht ruft daher Mr. William Wailey jr. von der Kanzlei Baker & Dunn LLP auf, die Argumente des Beklagten vorzubringen.
Das Gericht gibt dafür Zeit bis morgen, 20.02.104 21:30 Uhr.
Sen. Tamara Arroyo (I-SE) President of the United States Senate
Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott
Die Klägerin begehrt, festzustellen, dass das Amt des Governor of Laurentiana mit der Mitgliedschaft im General Court of Laurentiana unvereinbar sei und dass der Lieutenant-Governor verpflichtet werden soll, dass der Governor of Laurentiana, Mr. Ian Jennings, nicht Mitglied des General Court of Laurentiana ist.
Sie begründet dies damit, dass die Verfassung von Laurentiana in Art. II ausdrücklich die Teilung der staatlichen Gewalten festlegt und dass keine "Person oder Gruppe von Personen, die eine dieser Gewalten ist, [...] die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben [soll], außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten oder zugelassen Fällen."; Art. II, Sec. 2 LA Const.
A.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mein Mandant, der Lieutenant Governor des Staates Laurentiana, weder durch die Verfassung noch durch die Standing Rules, welche nach herrschender Rechtsauffassung* keine Gesetzeskraft haben, für die formale oder materielle Bestätigung der Mitgliedschaft im General Court oder deren Verlust zuständig ist, noch eine solche besondere Bestätigung der Mitgliedschaft vorgesehen ist. Der Lieutenant Governor ist in seinem Urteil, ob eine Person die Mitgliedschaft im General Court besitzt und zur Teilnahme berechtigt ist, nicht frei. Die Bedingungen für eine Mitgliedschaft liegen vor, wenn ein Bürger qualifzierter Wähler des Staates Laurentiana ist. Dass Mr. Ian Jennings qualifizierter Wähler des Staates Laurentiana ist, hat die Klägerin nicht bestritten.
Ich beantrage daher zunächst, die Klage gegen meinen Mandanten abzuweisen, da sie formal nicht zulässig ist. Mein Mandant ist weder rechtlich noch tatsächlich dazu in der Lage, dem Begehren der Antragstellerin nachzukommen.
B.
Im Übrigen ist die Klage auch nicht begründet.
Die Klägerin unterschlägt in Ihrer Argumentation, dass die Verfassung Laurentianas es ausdrücklich zulässt und verlangt, dass die Person, welche das Amt des Gouverneurs ausübt, gleichzeitig Mitglied des General Court ist und sein muss. Denn sowohl für die Mitgliedschaft im General Court als auch für die Berechtigung, das Amt des Gouverneurs auszuüben, ist der Status als qualifizierter Wähler des Staates notwendig. Obwohl die Klägerin nicht bestritten hat, dass Mr. Ian Jennings qualifizierter Wähler des Staates Laurentiana ist, möchte ich in der Folge darauf eingehen, warum dieser Status nicht nur für die Berechtigung, das Amt des Gouverneurs zu führen, von Bedeutung ist.
Die Verfassung des Staates Laurentiana regelt hierzu:
Wer qualifizierter Wähler ist regelt abschließend Art. VII Sec. 1 LA Const in der Fassung des dritten Verfassungszusatzes:
Die Verfassung regelt also ausdrücklich, dass der Status als qualifizierter Wähler dazu führt, dass der Betroffene Mitglied des General Court ist, in das Amt des Gouverneurs gewählt werden und es ausüben kann und außerdem dazu berechtigt, an jeder Wahl teilzunehmen.
Madam Chief Justice,
es ist rechtlich und tatsächlich nicht möglich, von der Mitgliedschaft im General Court ausgeschlossen zu sein, aber Gouverneur bleiben zu können. Der Zugang sowohl zur Legislative als auch zur Exekutive des Staates Laurentiana eröffnet sich über den Status als qualifizierter Wähler. Nur und insoweit dieser Status nicht mehr besteht, kann die Mitgliedschaft im General Court enden ("... und bleiben Mitglieder, solange sie qualifizierte Wähler dieses Staates sind und die durch das Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Mitgliedschaft erfüllen und insbesondere ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen"; Art. III, Sec. 2 LA Const). Die Verfassung des Staates Laurentiana bestimmt daher ausdrücklich, dass mit der Mitgliedschaft im General Court - mithin der Legislative - das Amt des Gouverneurs - mithin die Exekutive - vereinbar ist. Dem entgegenstehendes Recht, beispielsweise die Mitgliedschaft im General Court über den Status eines qualifizierten Wählers hinaus einschränkende Bedingungen, besteht im Staat Laurentiana nicht.
Die Aberkennung des Status als qualifizierter Wähler des Staates Laurentiana würde nicht nur dazu führen, dass Mr. Ian Jennings die Mitgliedschaft im General Court verlöre, er würde auch gleichzeitig die Berechtigung verlieren, das Amt des Gouverneurs inne zu haben. Eine isolierte Betrachtung von Art. II Sec. 2 LA Const mag dazu verleiten, dass eine Mitgliedschaft im General Court dem Amt des Gouveneurs entgegen steht. In Verbindung mit Art. III Sec. 2 und Art. IV Sec. 5 LA Const ergibt sich jedoch eindeutig, dass dies ein ausdrücklich von der Verfassung zugelasser Fall ist.
Die Argumentation der Klägerin, es bedüfe hier einer expliziten Regelung, um den Gouveneur als Mitglied des General Court zuzulassen, ist irrig. Tatsächlich bedarf es einer explizien gesetzlichen Regelung, um einer Person, die Gouverneur ist, die Mitgliedschaft im General Court zu verwehren; Art. III Sec. 2 LA Const.
Dies vorausgeschickt beantrage ich:
1. Die Klage abzuweisen und festzustellen, dass das Amt des Governor of Laurentiana mit der Mitgliedschaft im General Court of Laurentiana vereinbar ist, und
2. hilfsweise, festzustellen, dass der Lieutenant Governor über den Status einer Person als qualifzierter Wähler des Staates Laurentiana und damit über die Mitgliedschaft im General Court nicht entscheiden kann, da die Verfassung Laurentianas diese Aufgabe dem Gouverneur aufträgt (vgl. Art. VII Sec. 1 LA Const in der Fassung des dritten Verfassungszusatzes).
Attorney-at-law, Baker & Dunn LLP
Former Chief of Staff of the White House (Pres. Kelvin)
Gaius hat sich entsprechende Stellen in der Verfassung von LA markiert.
Mr. Perkins,
Sie sagen, dass kein Mitglied des GC - mit Ausnahme des Dienstältesten im Krisenfall - die Aufgaben des Gouverneurs ausüben darf.
1. Ist die Gewaltenteilung personell, amtlich oder nur funktional zu verstehen?
2. Wo steht, dass das Amt des Gouverneurs mit der Mitgliedschaft im GC unvereinbar sei?
3. Muss ein Vorsitzender ganz allgemein Mitglied des Gremiums sein, über das er den Vorsitz führt?
4. Kann/muss im speziellen der Lt. Governor Mitglied des GC sein oder nur den Vorsitz führen?
Mr. Wailey,
Sie sagen, dass die Grundlage sowohl für eine Mitgliedschaft im General Court als auch für das Amt des Governor und des Lt. Governor sei. Sie behaupten weiter, es sei weder rechtlich noch tatsächlich möglich, von der Mitgliedschaft im General Court ausgeschlossen zu sein, aber Gouverneur bleiben zu können.
Ein Bürger der Vereinigten Staaten, der sieben Tage in LA lebt, einen Aktivität von 15 Standardeinheiten aufweist, aber sich niemals um die Mitgliedschaft im General Court bemüht hat, kandidiert zum Amt des Gouverneurs und wird gewählt und tritt das Amt durch Eidleistung an.
Wenn nun ein Mitglied des GC seine Mitgliedschaft durch mangelnde Aktivität verliert, bleibt es Bürger der Vereinigten Staaten und Einwohner des Staates LA, gilt aber fortan nicht mehr als Mitglied des GC bzw. es ist nicht länger Mitglied des GC. Wenn für das Verbleiben in der Mitgliedschaft im GC Bedingungen erfüllt sein müssen, ist es folgerichtig, dass die Mitgliedschaft bei Nichterfüllen endet und die Person aus dem GC ausscheidet. Somit muss die Mitgliedschaft neu erworben werden, wozu die Bedingungen erneut erfüllt vorliegen müssen. Doch auch dann wird ein bereits früher vereidigtes Mitglied des SC nicht automatisch wieder Mitglied. Es muss den Eid erneut leisten und das Amt somit erneut antreten. Wie dem auch sei, die Norm spricht davon, dass Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllt sein müssen.
1. Wo steht, dass der Gouverneur Mitglied des General Court ist bzw. sein soll?
2. Wo steht, dass die Mitgliedschaft im GC gar Bedingungen für das Amt des Gouverneurs ist?
3. Wo steht, dass jeder qualifizierte Wähler LAs auch Mitglied des GC sein muss?
4. Kann man nicht das Amt des Gouverneurs vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung als negative Bedingung erachten, die eben nicht vorliegen darf, um Mitglied im GC zu sein?
Gaius Libertas Senior Partner @ Libertas & Perikleen LLP
former Justice to the Supreme Court
XLV. President of the United States
Sie sagen, dass kein Mitglied des GC - mit Ausnahme des Dienstältesten im Krisenfall - die Aufgaben des Gouverneurs ausüben darf.
Your Honor,
das ist im Ergebnis korrekt. Die Verfassung sagt: „Keine Person oder Gruppe von Personen, die eine dieser Gewalten ist, soll die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben, außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten oder zugelassen Fällen.“. Und die Verfassung kennt nur den einen von mir und nun von ihnen genannten Fall, auf den dies zutrifft. Insofern stelle ich dies nur fest.
1. Ist die Gewaltenteilung personell, amtlich oder nur funktional zu verstehen?
Your Honor,
ich fürchte ich bin dem Niveau dieser Frage nicht ganz gewachsen. Gern antworte ich hierauf, wenn Sie mir die Unterschiede der Konzepte darlegen, will aber auch so eine Antwort nicht gänzlich schuldig bleiben:
Die Verfassung beschreibt in Art. II Sec 2 Personen und Funktionen, wenn sie die Gewaltenteilung konkretisiert. Insbesondere schließt die Verfassung aus, dass jemand, der Exekutivbefugnisse funktional ausübt, auch funktional gesetzgebend tätig ist. Andere Funktionen des General Court könnten unter Umständen durchaus unter Beteiligung eines Vertreters der Exekutive vorgenommen werden. Derzeit lassen Verfassung und Gesetz aber keine Unterschiede bei der Mitgliedschaft im General Court zu. Insofern ist eine Mitgliedschaft des Governor im General Court zu verneinen. Würde die Möglichkeit einer „Mitgliedschaft light“ geschaffen, die insbesondere die Mitwirkung an Gesetzesbeschlüssen ausschließt, wäre dies ggf anders zu bewerten. Eine solche Möglichkeit besteht aktuell jedoch weder noch wird sie in Anspruch genommen.
2. Wo steht, dass das Amt des Gouverneurs mit der Mitgliedschaft im GC unvereinbar sei?
Your Honor,
nach der Formulierung der Verfassung in Art. II Sec 2 ist ausgeschlossen, dass derjenige, der als Governor handelt, auch gesetzgebend handelt. Der General Court ist das Organ der Gesetzgebung. Eine andere Form der Mitgliedschaft besteht nicht. Insofern sind die beiden Funktionen unvereinbar, sofern die Verfassung es nicht ausdrücklich erlaubt, was sie nicht tut. Die Formulierung zur Mitgliedschaft im General Court ist vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung nach Art. II Sec 2 zu verstehen. Ansonsten wäre Art. II Sec 2 völlig funktionslos und ohne jede Wirkung.
3. Muss ein Vorsitzender ganz allgemein Mitglied des Gremiums sein, über das er den Vorsitz führt?
Your Honor,
nein. Beispiel Bund: Der Präsident des Senats wird durch den Speaker oft he House vertreten und umgekehrt. Beispiel Krisenfall in Laurentiana: Hier kann die Führung des General Courts durchaus an jemanden fallen, der nicht Mitglied ist.
4. Kann/muss im speziellen der Lt. Governor Mitglied des GC sein oder nur den Vorsitz führen?
Your Honor, der Lieutenant Governor muss nicht Mitglied des General Court sein. Ob er es sein kann, hängt davon ob, ob er die Exekutive ist oder nicht – dem Wortlaut von Art. II Sec 2 folgend. Für den Governor trifft dies ohne Frage zu, beim Lieutenant Governor ist die Frage komplexer. Die Frage ist nicht weniger interessant aber die Klage ist nicht darauf gerichtet, hierzu eine Feststellung zu treffen.
Mr. Perkins, Ihrer Ansicht nach: Ist es möglich, dass ein Governor, der in seinem Arbeitszimmer als Governor handelt, in der Lage ist, diese Funktion (obwohl er sie als Amt inne hat) beim Betreten des Staatsparlamentes ebenjene Funktion "ruhen zu lassen" um dann nur als Mitglied des Staatsparlamentes zu handeln?
Sen. Tamara Arroyo (I-SE) President of the United States Senate
Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott
nein. Erneut bildet Art. II Sec 2 den Kern meiner Antwort: "Keine Person oder Gruppe von Personen, die eine dieser Gewalten ist, soll die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben, außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten oder zugelassen Fällen." DIe Formulierung bezieht sich zum einen auf eine personale Zugehörigkeit zu einer Gewalt - im Konkreten Fall in Form des Amts des Governors. Zum anderen bezieht sie sich auf die Funktion einer anderen Gewalt, bzw. deren Aufgaben, im konkreten Fall die Gesetzgebung.
Als Exekutive darf der Governor nicht legislativ handeln. Er hört auch nicht auf, Governor zu sein, wenn er den General Court betritt. Dafür gibt die Verfassung keinen Anhaltspunkt. Im konkreten Fall den Lieutenant Governor würde es sogar dazu führen, dass dieser zwar den Vorsitz im General Court hat, sobald er aber die Räume des General Court betritt aufhört Lieutenant Governor zu sein und insofern den Vorsitz nicht innerhalb der Räume führen darf (vorausgesetz er wäre Mitglied des General COurt).
Die Kernfrage scheint mir zu sein: Was ist die Funktion von Art. II Sec 2. Der Artikel muss eine Funktion haben. Und vor diesem Hintergrund sind auch andere Passagen der Verfassung zu verstehen.
1. Wo steht, dass der Gouverneur Mitglied des General Court ist bzw. sein soll?
2. Wo steht, dass die Mitgliedschaft im GC gar Bedingungen für das Amt des Gouverneurs ist?
3. Wo steht, dass jeder qualifizierte Wähler LAs auch Mitglied des GC sein muss?
Wie ich bereits ausgeführt habe, bedingt dies alles der Status als qualifizierter Wähler des Staates Laurentiana, daher kann ich diese Fragen nicht getrennt beantworten.
Rechtsgrundlage dafür sind, wie ich bereits ausgeführt habe, folgende Passagen der Verfassung des Staates Laurentiana:
a) "Die Mitglieder des General Court of Laurentiana sind die qualifizierten Wähler des Staates, welche die im Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Mitgliedschaft erfüllen"; Art. III Sec. 2 LA Const.
b) "Der Governor und der Lieutenant-Governor müssen Bürger der Vereinigten Staaten und qualifizierte Wähler des Staates Laurentiana am ersten Tage des Wahlzeitraumes sein und ihre Ämter verlieren, sobald er eine oder beide dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt"; Art. IV Sec. 5 LA Const.
Die Verfassung des Staates Laurentiana geht hinsichtlich der Mitgliedschaft im General Court davon aus, dass sie automatisch ab dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger qualifizierter Wähler des Staates Laurentiana ist, vorliegt. Die vorgesehene Eidesleistung ist dabei lediglich zur "Übernahme der Ausübung ihrer Pflichten" (Art. IX Sec. 1 LA Const) notwendig.
Ein Art. III Sec. 2 LA Const ergänzendes Gesetz, das die "Erfordernisse für die Mitgliedschaft" aufstellt, ist nicht vorhanden, mithin also auch keine Einschränkung des Kreises der Mitglieder über den Status als qualifizierter Wähler hinaus.
Zitat
4. Kann man nicht das Amt des Gouverneurs vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung als negative Bedingung erachten, die eben nicht vorliegen darf, um Mitglied im GC zu sein?
Da sowohl für die Mitgliedschaft im General Court als auch für das passive Wahlrecht zum Amt des Gouverneurs der Status als qualifizierter Wähler unabdingbar ist und mangels einfachgesetzlicher weiterer Regelung für die Mitgliedschaft im General Court keine weitere Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sein muss, besteht keine rechtliche Möglichkeit, dem Gouverneur die Mitgliedschaft im General Court zu verwehren. Die Verfassung lässt es daher i.S. von Art. III Sec. 2 LA Const ausdrücklich zu, dass jemand, der qualifizierter Wähler des Staates Laurentiana ist, sowohl Mitglied des General Court als auch Gouverneur ist.
Attorney-at-law, Baker & Dunn LLP
Former Chief of Staff of the White House (Pres. Kelvin)
fr. Almighty Administrator of the Social Conservative Union fr. Almighty Congressman from Laurentiana fr. Almighty Chairman of the Republican Party fr. Almighty Party Secretary of the Republican Party fr. Almighty Senator of the State of Laurentiana fr. Almighty Lieutenant Governor of the State of Laurentiana
fr. Almighty Administrator of the Social Conservative Union fr. Almighty Congressman from Laurentiana fr. Almighty Chairman of the Republican Party fr. Almighty Party Secretary of the Republican Party fr. Almighty Senator of the State of Laurentiana fr. Almighty Lieutenant Governor of the State of Laurentiana
ich möchte gern doch noch beide Seiten einmal hören.
Nach Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 der USC muss die Legislative auch in den Staaten entweder durch geheime Volksabstimmungen erfolgen oder durch eine demokratisch legitimierte gesetzgebende Körperschaft. Wenn es keine Volksabstimmungen sind, dann muss es eine Körperschaft sein. Der GC in LA ist demnach keine bloße Volksversammlung im Sinne einer Versammlung des Volkes, um dann geheim abzustimmen, sondern eine Körperschaft, die aus Mitgliedern besteht. Und eine Mitgliedschaft kann erworben, verloren und aufgebeben werden. Von einer Zwangskollektivierung der Bürger LA's im GC bin ich somit nicht überzeugt. Ein Eid ist mehr als eine bloße Formalie und es gibt auch keine Vorbedingung, an welchen sich der Eidleistende binden lassen muss, wie dies z.B. beim sukzedierenden Vizepräsidenten der Fall ist oder die Geschworenenpflicht, die sich aus der Wählerregistrierung ergibt.
Sicher ist: Art. III Sec. 1 & 2 und Art. IV Sec. 1 C.LA definieren jeweils eine Staatsgewalt und ordnen bestimmte Amtsträger bestimmten Gewalten zu. Art. II bestimmt jedenfalls generell, dass die Gewalten mindestens funktional getrennt sind.
Fraglich ist, ob der Art. II - auch im Zusammenspiel mit Art. III Sec. 1 & 2 und Art. IV Sec. 1 - hinreichend konkrete Regelungen aufstellt. Es ist A bestimmt, es ist B bestimmt. Ist auch bestimmt, dass A mit B unvereinbar ist?
Mr. Perkins,
legen Sie bitte dar, warum Art. II C.LA ausreichend konkret formuliert sei.
Mr. Wailey,
legen Sie bitte dar, warum Art. II C.LA nicht ausreichend konkret formuliert sei.
Gaius Libertas Senior Partner @ Libertas & Perikleen LLP
former Justice to the Supreme Court
XLV. President of the United States