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Freeland

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Mittwoch, 3. Juli 2013, 22:29

Freeland Stimulant Act


Freeland Law Archive


Freeland Stimulant Act
Loi sur les Produits stimulantes



Inkraftgetreten am 11. Mai 2009
Geändert am:
16.01.2014
Freeland Stimulant Act Amendment Act


Freeland Stimulant Act / Loi sur les Produits stimulantes


Article 1 - Preface / Introduction

Section 1 - Purpose / Objectif
Der Freeland Stimulant Act regelt den Anbau, Verkauf und Konsum von Genussmitteln in Freeland.

Section 2 - Freeland Stimulant Authority / Surveillance des Stimulantes
(1) Zur Kontrolle des Anbaus, des Verkaufs und des Konsums von Genussmitteln in Freeland wird die Freeland Stimulant Authority (FSA) eingerichtet.
(2) Der FSA steht der Governor oder ein von diesem ernannter Director vor.

Section 3 - Prohibition / Interdiction
(1) Der Anbau und Verkauf von Genussmitteln, die zum Erreichen eines Rauschzustandes führen, ist solange untersagt, bis eine gesetzliche Erlaubnis erlassen wurde.
(2) Abweichend von ß 1 kann die FSA Sondergenehmigungen für bestimmte Genussmittel vergeben, bis eine gesetzliche Regelung getroffen wurde, die den Anbau und Verkauf des Genussmittels erlaubt oder untersagt.

Article 2 - Marihuana / Marijuana

Section 1 - Trade and Sale / Commerce et Vente
(1) Die Aufzucht von Cannabis-Pflanzen sowie der gewerbliche Handel und Verkauf von Marihuana-Produkten ist grundsätzlich untersagt.
(2) Abweichend von ß 1 ist der Anbau von Cannabispflanzen in speziellen, von der FSA zu lizensierenden Anbauflächen erlaubt. Die FSA hat dabei sicherzustellen, daß definierte Mengengrenzen in Pflanzung, Herstellung und Vertrieb belegt und kontrolliert werden können, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.

Section 2 - Sale / Vente
(1) Abweichend von Article 2 Section 1 ß 1 ist der Verkauf von Marihuana-Produkten in Geschäften erlaubt, die ebenfalls dazu von der FSA zu lizensieren sind.
(2) Die Betreiber von nach ß 1 dieser Section lizensierten Verkaufsstellen haben eine genaue Dokumentation über angekaufte und verkaufte Mengen zu führen, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.

Section 3 - Consumption / Consommation
(1) Der Konsum von Marihuana-Produkten zum Eigenbedarf ist legal. Als Eigenbedarf gilt eine Menge von weniger als 12 Gramm THC-haltiger Erzeugnisse.
(2) THC-haltige Erzeugnisse zum Eigenbedarf können in nach Article 2 Section 2 ß 1 lizenzierten Verkaufsstellen legal erworben werden. Dabei gilt eine Obergrenze von 10 Gramm pro Woche pro Kunde. Das Mindestalter zum Erwerb THC-haltiger Erzeugnisse beträgt 18 Jahre.
(3) Die FSA kontrolliert die Einhaltung der ß 1 und 2. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Strafanzeige wegen illegalen Drogenkonsums gestellt werden.

Section 4 - Driving / Conduite
(1) Personen, die THC-haltige Erzeugnisse konsumiert haben, dürfen kein Motorfahrzeug mehr fahren, bis die THC-Konzentration im Blut unter 1,0 ng/ml beträgt.
(2) Bei Verstoß gegen ß 1 kann die Lizenz zum Führen eines Fahrzeuges entzogen werden, oder es können Ordnungsgelder verhängt werden. Ferner kann Strafanzeige wegen Fahrens unter Genussmitteleinfluss gestellt werden.

Section 4 - Supervision / Surveillance
(1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der lizensierten Anbaubetriebe und Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 2 Section 1 und 2 eingehalten werden.
(2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung der Verstoßes die Lizenz entzogen und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus oder Vertriebs gestellt werden.

Article 3 - Nicotine / Nicotine

Section 1 - Trade and Sale / Commerce et Vente
(1) Der Anbau von Tabakpflanzen ist grundsätzlich untersagt.
(2) Abweichend von ß 1 ist der Anbau von Tabakpflanzen in speziellen, von der FSA zu lizensierenden Anbauflächen erlaubt.

Section 2 - Sale / Vente
(1) Der gewerbliche Handel und Verkauf von Tabakprodukten ist grundsätzlich erlaubt.
(2) Wer gewerblich mit Tabakprodukten handelt, muss nachweisen können, dass diese Tabakprodukte von lizensierten Anbauflächen stammen und definierten Qualitätsstandards genügen.
(3) Der private Handel mit Tabakwaren, also der Weiterverkauf von Tabakprodukten durch Privatpersonen ohne Gewerbezulassung, ist untersagt.

Section 3 - Consumption / Consommation
(1) Der Konsum von Tabakprodukten ist legal.
(1a) Der Konsum von Zigaretten, Zigarren und ähnlichen Erzeugnissen, bei denen durch die Verbrennung von Tabak Rauch entsteht, ist in öffentlichen Gebäuden der Verwaltung, Gesetzgebung und Rechtsprechung, in öffentlichen Schulen und Kindergärten, an öffentlichen Universitäten und Hochschulen und in allen sonstigen öffentlichen Einrichtungen im Besitz des Freistaates untersagt.
(2) Tabakprodukte dürfen von gewerblichen Verkaufsstellen nur an Personen verkauft werden, die nachweislich mindestens 18 Jahre alt sind. Der Nachweis ist durch Ausweispapiere zu erbringen.

Section 4 - Supervision / Surveillance
(1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der lizensierten Anbaubetriebe und der Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 3 Section 1 bis 3 eingehalten werden.
(2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung des Verstoßes die Lizenz zum Anbau entzogen bzw. der Verkauf untersagt und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus, Vertriebs oder wegen Verkaufs an Minderjährige gestellt werden.

Article 4 - Alcohol / Alcool

Section 1 - Trade and Sale / Commerce et Vente
(1) Die Herstellung von alkoholhaltigen Getränken und sonstigen alkoholischen Konsumgütern ist grundsätzlich legal.
(2) Der gewerbliche Handel und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist grundsätzlich legal. Getränke, die Alkohol enthalten, sind deutlich sichtbar mit der Angabe des Alkoholgehaltes in Volumenprozent zu versehen. Die FSA kontrolliert diese Markierung.

Section 2 - Consumption / Consommation
(1) Der Konsum von alkoholhaltigen Getränken ist legal.
(2) Für Personen unter 16 Jahren ist der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit untersagt. An Personen unter 16 Jahren dürfen keine alkoholhaltigen Getränke verkauft werden.
(3) Alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent dürfen nur an Personen verkauft werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Section 3 - Driving / Conduite
(1) Personen, die mehr als 0,4 Promille Alkohol im Blut haben, dürfen kein Motorfahrzeug mehr fahren.
(2) Bei Verstoß gegen ß 1 kann die Lizenz zum Führen eines Fahrzeuges entzogen werden, oder es können Ordnungsgelder verhängt werden. Ferner kann Strafanzeige wegen Fahrens mit Alkohol gestellt werden.

Section 4 - Supervision / Surveillance
(1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der Herstellungs- und Verkaufsbetriebe sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 4 Section 1 und 2 eingehalten werden.
(2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung des Verstoßes ein Verkaufsverbot verhängt und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Vertriebs oder Verkaufs an Minderjährige gestellt werden.

Article 5 - Final Provisions / Réglementation final

Section 1 - Entry into Force / Entrée en vigueur
Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Freeland« (13. November 2014, 17:07)