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[Discussion] Death in Dignity Bill

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Dienstag, 18. November 2014, 11:09

Death in Dignity Bill

The Free State of Freeland
The Speaker of the State Assembly





Honorable Members of the State Assembly!

Foldende Antrag auf wurde von Assemblyman Laval eingereicht.
Die Aussprache dauert 96 Stunden.
Der Antragssteller steht die erste Rede zu.




Death in Dignity Bill / Loi de l'Mort en serait

Section/Article 1: General /Général

(1) Dieses Gesetz legalisiert im Bundesstaat Freeland den assistierten Suizid, die passive, indirekte und aktive Sterbehilfe.
(2) Die oben geannten Handlungen sind nur entlang der in diesem Gesetz festgelegten Richtlinien legal.

Section/Article 2: Passive Euthanasia / Euthanasie passive

(1) Passive Sterbehilfe bezeichnet das Unterlassen bzw. die Reduktion lebenserhaltender- und lebensverlängernder Maßnahmen, wenn ein natürlicher Tod absehbar ist.
(2) Die passive Sterbehilfe kann auf Diagnose von zwei voneinander unabhängig konsultierten Fachärzten umgesetzt werden.
(3) Jeder Mensch in Freeland kann mittels Patientenverfügung auf passive Sterbehilfe bestehen.
(4) Im Fall eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ohne Patientenverfügung und bei positiver Freigabe durch 2 Fachärzte können die Angehörigen des Patienten auf lebensverlängernde Maßnahmen bestehen.
(5) Bei divergierenden Meinungen der Angehörigen entscheidet ein Kollegium aus 3 Ärzten und 2 Pflegepersonen.

Section/Article 3: Indirect Euthanasia / Euthanasie indirecte

(1) Indirekte Sterbehilfe bezeichnet die wissentliche in Kaufnahme einer Beschleunigung des Todes bzw. des Eintritts des Todes durch Schmerzmittel oder eine terminale Sedierung.
(2) Die indirekte Sterbehilfe kann im Entstadium einer Krankheit und bei bereits im Gange befindlichen Sterbeprozesses umgesetzt werden, wenn dies von zwei voneinander unabhängig konsultierten Fachärzten bestätigt und verordnet wird. Die Durchführung muss von einem nicht in diese Entscheidung involvierten dritten Arzt umgesetzt werden.
(3) Jeder Mensch in Freeland kann mittels Patientenverfügung auf indirekte Sterbehilfe bestehen.
(4) Im Fall eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ohne Patientenverfügung und bei positiver
Freigabe durch 2 Fachärzte können die Angehörigen des Patienten darauf bestehen, dass eine indirekte Sterbehilfe nicht umgesetzt wird.
(5) Bei divergierenden Meinungen der Angehörigen entscheidet ein Kollegium aus 3 Ärzten und 2 Pflegepersonen.
(6) Ein noch einwilligungsfähiger Patient kann auf eine indirekte Sterbehilfe bestehen und diese muss ihm gewährt werden, wenn das Entstadium einer Krankheit mit unbedingter Todesfolge erreicht ist.

Section/Article 4: Assisted Suicide / Suicide assisté

(1) Unter bestimmten Voraussetzungen hat eine Person das Recht sich mittels Antrag von einem Arzt tödliche Medikamente verschreiben zu lassen und diese selbst einzunehmen. Der verordnende Arzt und alle involvierten Personen bleiben dabei straffrei, wenn sie in gutem Glauben und Gewissen gehandelt haben.
(2) Diese Voraussetzungen sind:
(2.1.) Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und seinen Wohnsitz in Freeland haben.
(2.2.) Die Person muss durch zwei unabhängige Ärzte oder ein psychiatrisches Gutachten als einsichtsfähig betrachtet werden.
(2.3.) Die Person muss unheilbar krank sein und eine Lebenserwartung von weniger als 6 Monaten haben, was von zwei Ärzten geprüft sein muss.
(2.4.) Die betroffene Person ihre Bitte unabhängig von jedem Zwang und freiwillig äußern, was von zwei Ärzten und einem Notar bestätigt werden muss.
(2.5.) Ein umfassende Aufklärung über die Möglichkeiten der Palliativ-Medizin und Palliativ-Pflege muss zweifach gegeben werden.
(2.6.) Es gibt eine 15-tägige Wartezeit zwischen der ersten mündlichen Bitte und einer schriftlichen Bitte. Es müssen sowohl eine schriftliche als auch 2 mündliche Bitten vorliegen.
(2.7.) Es gibt eine 48-stündige Wartezeit zwischen der schriftlichen Bitte und dem Erteilen der Genehmigung.
(2.8.) Die schriftliche Bitte muss von zwei unabhängigen Zeugen unterzeichnet werden, von denen mindestens einer mit dem Patienten weder verwandt noch Betreiber oder Angestellter der Gesundheitseinrichtung sein darf, die den Patienten betreut oder mit einem Betreiber oder einem Angestellten der entsprechenden Gesundheitseinrichtung verwandt oder verschwägert sein darf.
(2.9.) Der Antrag darf jederzeit zurückgezogen werden und die Meinung kann auf jede Art und Weise zu entsprechendem Fall geändert werden.
(3) Die Geeigneheit der Medikamente die verschrieben werden muss von zwei von einander unabhängigen Ärzten festgestellt werden.
(4) Die tödliche Medikamentengabe muss sowohl schmerzstillend, als auch sedierend sein.

Section/Article 5: Active Euthanasia / Euthanasie active

(1) Unter bestimmten Voraussetzungen hat eine Person das Recht sich mittels Antrag von einem Arzt tödliche Medikamente verschreiben und verabreichen zu lassen. Der verordnende Arzt sowie der verabreichende Arzt und alle involvierten Personen bleiben dabei
straffrei, wenn sie in gutem Glauben und Gewissen gehandelt haben.
(2) Diese Voraussetzungen sind:
(2.1.) Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und seinen Wohnsitz in Freeland haben.
(2.2.) Die Person muss durch zwei unabhängige Ärzte oder ein psychiatrisches Gutachten als einsichtsfähig betrachtet werden.
(2.3.) Die Person muss unheilbar krank sein und eine Lebenserwartung von weniger als 6 Monaten haben, was von zwei Ärzten geprüft sein muss.
(2.4.) Die betroffene Person ihre Bitte unabhängig von jedem Zwang und freiwillig äußern, was von zwei Ärzten und einem Notar bestätigt werden muss.
(2.5.) Ein umfassende Aufklärung über die Möglichkeiten der Palliativ-Medizin und Palliativ-Pflege muss zweifach gegeben werden.
(2.6.) Es gibt eine 15-tägige Wartezeit zwischen der ersten mündlichen Bitte und einer schriftlichen Bitte. Es müssen sowohl eine schriftliche als auch 2 mündliche Bitten vorliegen.
(2.7.) Es gibt eine 48-stündige Wartezeit zwischen der schriftlichen Bitte und dem Erteilen der Genehmigung.
(2.8.)Die schriftliche Bitte muss von zwei unabhängigen Zeugen unterzeichnet werden, von denen mindestens einer mit dem Patienten weder verwandt noch Betreiber oder Angestellter der Gesundheitseinrichtung sein darf, die den Patienten betreut oder mit einem Betreiber oder einem Angestellten der entsprechenden Gesundheitseinrichtung verwandt oder verschwägert sein darf.
(2.9.) Der Antrag darf jederzeit zurückgezogen werden und die Meinung kann auf jede Art und Weise zu entsprechendem Fall geändert werden.
(3) Die Geeigneheit der Medikamente die verschrieben werden muss von zwei von einander unabhängigen Ärzten festgestellt werden.
(4) Die tödliche Medikamentengabe muss sowohl schmerzstillend, als auch sedierend sein.
(5) Der Arzt der, die tödliche Medikation verabreicht, darf in keinster Weise in den Prozess der Entscheidungsfindung über dieses Anliegen involviert gewesen sein.

Section/Article 6: Inspection / Contrôle

(1) Eine unabhängige Kontrollkommission wird eingerichtet, deren Aufgabe es ist die Richtlinien dieses Gesetzes und ethische Standards zu kontrollieren und zu evaluieren.
(2) Diese Kontrollkommission ist dazu verpflichtet stichprobenartig regelmäßige Kontrollen aller im Gesetz genannten Handlungen und Prozesse zu kontrollieren und bei Missachtung dieses Gesetzes eine Strafverfolgung einzuleiten.
(3) Ein Arzt oder Pflegepersonal, das sich verweigert ohne Angabe von stichhaltigen Gründen wie z.B. der Nicht-Einhaltung ethischer Standards bzw. Verwandtschaft, Verschwägerung oder dem Vorliegen von Abhängigkeitsverhältnisse entlang der hier festgelegten Richtlinien tätig zu werden verliert umstandslos die Berufsberechtigung.

Section/Article 7: Improvement /Amélioration

(1) Der Staat Freeland ist darüber hinaus verpflichtet, die durch dieses Gesetz entstehenden Aufwendungen vollstens zu tragen.
(2) Der Staat Freeland ist weiters dazu verpflichtet die Durchführung dieser geregelten Tätigkeiten zu verbessern und zu evaluieren.
(3) Eine Forschung der Palliativ-Medizin und der Palliativ-Pflege ist durch den Staat Freeland voranzutreiben.

Section /Article 8 - Final Provisions / Dispositions Finales

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung und gemäß der Bestimmungen der Verfassung in Kraft.
[
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Dienstag, 18. November 2014, 12:30

Madame le Presidente pro tempore,
ich möchte mich kurz halten. Dieses Gesetz regelt umfassend Möglichkeiten der Sterbehilfe und schafft endlich die notwendige Selbstbestimmung und Sicherheit.

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Dienstag, 18. November 2014, 14:09

Honorable Members of the State Assembly,

ich möchte anregen, in diesem Zusammenhang auf ein Mindestalter zu verzichten. Nur auf das Alter abzustellen erzeugt ein falsches Bild von der geistigen Reife. Auch ein unheilbar kranker 14jähriger kann den ernsthaften und begründeten Wunsch zu sterben hegen. Das sollten wir berücksichtigen.
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Dienstag, 18. November 2014, 14:25

Madame le Presidente pro tempore,
das betrachte ich als äußert schwierig, da ein 14-jähriger weder eine Geschäftsfähigkeit innehat noch volljährig ist. Ich halte ein Mindestalter unumgänglich. Die Eltern können in so einem Fall einen unbotmäßigen Druck ausüben. Könnten Sie näher ausführen wieso Sie dem nicht zustimmen?

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Dienstag, 18. November 2014, 14:59

Deputé Laval,

ich bin der Ansicht, auch einem 14jährigen sollte ein würdevoller Tod zustehen, wenn keine Aussicht auf Heilung besteht und ein Fortleben ein extremes Leiden bedeuten würde. Denn auch ein 14jähriger muss auch im Tode noch ein Recht auf Würde haben.
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Dienstag, 18. November 2014, 16:11

Madam Acting Speaker,

ich bin klar für eine Mindestalterregelung. Erst ab einem bestimmten Alter ist einem jungen Menschen überhaupt klar, welche tragweite so eine Entscheidung hat. Wem nicht zugetraut wird, dass er politisch gesehen eine vernünftige Wahl trifft, dem kann man auch nicht zutrauen, dass er bezüglich dem Ende des eigenen Lebens eine hinreichend überlegte Wahl treffen kann.
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Dienstag, 18. November 2014, 16:17

Honorable Members of the State Assembly,

ich tue mir schwer, einem Gesetz zuzustimmen, das die Intention hat, ein würdevolles Sterben für jene zu ermöglichen, für die das Weiterleben eine Qual wäre - und das dann Einzelne davon ausnimmt. Ich bin aber geneigt, dem Entwurf auch mit einer Altersschranke zuzustimmen und später zu versuchen, diese zu ändern.
Dr. Kathryn Waters, M.A.

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Mittwoch, 19. November 2014, 23:04

Madame le Presidente pro tempore,

ich lehne ein Gesetz, welches die Sterbehilfe legalisiert ab. Dem Menschen kann es nicht erlaubt sein, dass Leben, welches ihm von Gott geschenkt wurde, selbst zu beenden.

Georges Laval

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Mittwoch, 19. November 2014, 23:10

Madame le Presidente pro tempore,
vor allem hat Gott den Menschen mit einem freien Willen geschaffen und ihm diesen bewusst gegeben. Es liegt daher gerade in Menschenhand solche Dinge für sich selbst zu entscheiden.

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Vincent Brossard

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Donnerstag, 20. November 2014, 09:18

Mr. Speaker,

auch ich habe Bauchschmerzen, wenn ich mir dieses Gesetz in seiner Gesamtheit anschaue. Generell würde ich darauf bestehen, dass ein Akt der Sterbehilfe gemäß dieses Gesetzt ausschließlich auf Grundlage einer selbstausgefertigten, unterschriebenen und von einer dritten unabhängigen Instanz, zum Beispiel einem Notar oder dem jeweiligen Hausarzt, bestätigt werden muss. So kann sichergestellt werden, dass der Betroffene tatsächlich bei vollem Bewusstsein, voller Urteilsfähigkeit war und mit umfangreichen Wissen über die Folgen einer solchen Entscheidung ausgestattet sind, wenn sie sie fällen.

Generell bleibt das Problem, und da spreche ich als Mediziner, dass der hippokratische Eid es den Ärzten verbietet, die Patienten über Maßnahmen zur Herbeiführung des Todes zu unterstützen oder sie auch nur darüber zu beraten. Die Ärzte kommen damit in eine Situation, die nicht nur ihr Gewissen belastet, sondern gleichzeitig ihre Profession in Frage stellt.

Andererseits anerkenne ich den freien Willen des Menschen, der es ihm erlaubt, auch über den eigenen Tod nachzudenken und ihn im Extremfall auch selbst herbeiführen zu können. Allerdings, und das ist meine feste Meinung, müssen wir dringend fragen, inwieweit das Herbeiführen durch Dritte nicht auch gegen diese Selbstbestimmung verstößt.

Mr. Speaker,

sie sehen mich selbst in einer Position, die in sich nicht komplett schlüssig ist, da ich mir tatsächlich nicht schlüssig bin, wie ich mich diesem Entwurf gegenüber aufstellen soll. Einerseits steht meiner christlicher Glaube, der festlegt, dass einzig und allein Gott über Leben und Tod entscheiden darf, andererseits anerkenne ich, dass Gott den Menschen mit einem freien Willen ausgestattet hat, der auch die Möglichkeit zur Selbsttötung beinhaltet. Einerseits sehe ich die Position des Arztes, der in einen unvergleichlichen Gewissenskonflikt gestoßen wird, andererseits sehe ich den Menschen, der seine letzten Lebenstage womöglich nur noch mit Schmerz und Leiden verbringen wird.

Georges Laval

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Donnerstag, 20. November 2014, 12:33

Madame le Presidente pro tempore,

ich werde später noch zu ihren generellen Abwägungen Stellung nehmen. Zu folgendem möchte ich aber bereits jetzt Stellung nehmen:

"auch ich habe Bauchschmerzen, wenn ich mir dieses Gesetz in seiner Gesamtheit anschaue. Generell würde ich darauf bestehen, dass ein Akt der Sterbehilfe gemäß dieses Gesetzt ausschließlich auf Grundlage einer selbstausgefertigten, unterschriebenen und von einer dritten unabhängigen Instanz, zum Beispiel einem Notar oder dem jeweiligen Hausarzt, bestätigt werden muss. So kann sichergestellt werden, dass der Betroffene tatsächlich bei vollem Bewusstsein, voller Urteilsfähigkeit war und mit umfangreichen Wissen über die Folgen einer solchen Entscheidung ausgestattet sind, wenn sie sie fällen."

Wenn Sie diese Änderung einpflegen würden, würde ich diese in meinen Entwurf aufnehmen.

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Wesley Marcel Martin

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Freitag, 21. November 2014, 16:21

The Free State of Freeland
The Speaker of the State Assembly




Honorable Members of the State Assembly!

Die Aussprache ist beendet, die Abstimmung wird umgehend eingeleitet.


"Für die Freiheit ist kein Opfer zu Groß"

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Freitag, 21. November 2014, 21:37

Monsieur le Président,

ich halte diesen Entwurf für absolut sinnvoll, ferner bin ich mit der Altersbeschränkung vollends konform. Ich werde dem Entwurf daher zustimmen.
Ministre de l'Éducation de Frélande

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ivonne Charmoisé« (21. November 2014, 21:37)


Georges Laval

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Montag, 24. November 2014, 13:53

Monsieur le Président,

Monsieur Bossard wollen Sie eine wie oben genannte Änderung anstreben?

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Vincent Brossard

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Montag, 24. November 2014, 14:00

Mr. Speaker,

gerne mache ich dem Governor einen Vorschlag. Ich bitte hierzu aber um Verlängerung der Aussprache. Ich werde dann einen entsprechenden Vorschlag bis zum Ende des Tages vorlegen.

Giselle Charmoisé

Ministre de l'Éducation de Frélande

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16

Montag, 24. November 2014, 14:11

Monsieur le Président,

ich schließe mich dem Antrag an. Hier besteht noch Aussprachebedarf, ich denke es liegt im Interesse aller um eine abschließende Entscheidung treffen zu können.
Ministre de l'Éducation de Frélande

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Vincent Brossard

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Dienstag, 25. November 2014, 17:08

Mr. Speaker,

ich bitte meine Verspätung zu entschuldigen und schlage dem Antragsteller hiermit folgenden Gegenentwurf vor.



Death in Dignity Bill / Loi de l'Mort en serait

Section/Article 1: General /Général

(1) Dieses Gesetz legalisiert im Bundesstaat Freeland den assistierten Suizid, die passive, indirekte und aktive Sterbehilfe.
(2) Die oben geannten Handlungen sind nur entlang der in diesem Gesetz festgelegten Richtlinien legal.

Section/Article 2: Passive Euthanasia / Euthanasie passive

(1) Passive Sterbehilfe bezeichnet das Unterlassen bzw. die Reduktion lebenserhaltender- und lebensverlängernder Maßnahmen, wenn ein natürlicher Tod absehbar ist.
(2) Die passive Sterbehilfe kann auf Diagnose von zwei voneinander unabhängig konsultierten Fachärzten umgesetzt werden.
(3) Jeder Mensch in Freeland kann mittels Patientenverfügung auf passive Sterbehilfe bestehen, die mindestens von einem beratenden Arzt oder einem Rechtsanwalt mit einem gesundheitsrechtlichen Arbeitsschwerpunkt mitunterzeichnet werden.

Section/Article 3: Indirect Euthanasia / Euthanasie indirecte

(1) Indirekte Sterbehilfe bezeichnet die wissentliche in Kaufnahme einer Beschleunigung des Todes bzw. des Eintritts des Todes durch Schmerzmittel oder eine terminale Sedierung.
(2) Die indirekte Sterbehilfe kann im Entstadium einer Krankheit und bei bereits im Gange befindlichen Sterbeprozesses umgesetzt werden, wenn dies von zwei voneinander unabhängig konsultierten Fachärzten bestätigt und verordnet wird. Die Durchführung muss von einem nicht in diese Entscheidung involvierten dritten Arzt umgesetzt werden.
(3) Jeder Mensch in Freeland kann mittels Patientenverfügung auf passive Sterbehilfe bestehen, die mindestens von einem beratenden Arzt oder einem Rechtsanwalt mit einem gesundheitsrechtlichen Arbeitsschwerpunkt mitunterzeichnet werden.
(4) Ein noch einwilligungsfähiger Patient kann auf eine indirekte Sterbehilfe bestehen und diese muss ihm gewährt werden, wenn das Entstadium einer Krankheit mit unbedingter Todesfolge erreicht ist.

Section/Article 4: Assisted Suicide / Suicide assisté

(1) Unter bestimmten Voraussetzungen hat eine Person das Recht sich mittels Antrag von einem Arzt tödliche Medikamente verschreiben zu lassen und diese selbst einzunehmen. Der verordnende Arzt und alle involvierten Personen bleiben dabei straffrei, wenn sie in gutem Glauben und Gewissen gehandelt haben.
(2) Diese Voraussetzungen sind:
(2.1.) Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und seinen Wohnsitz in Freeland haben.
(2.2.) Die Person muss durch zwei unabhängige Ärzte oder ein psychiatrisches Gutachten als einsichtsfähig betrachtet werden.
(2.3.) Die Person muss unheilbar krank sein und eine Lebenserwartung von weniger als 6 Monaten haben, was von zwei Ärzten geprüft sein muss.
(2.4.) Die betroffene Person ihre Bitte unabhängig von jedem Zwang und freiwillig äußern, was von zwei Ärzten und einem Notar bestätigt werden muss.
(2.5.) Ein umfassende Aufklärung über die Möglichkeiten der Palliativ-Medizin und Palliativ-Pflege muss zweifach gegeben werden.
(2.6.) Es gibt eine 15-tägige Wartezeit zwischen der ersten mündlichen Bitte und einer schriftlichen Bitte. Es müssen sowohl eine schriftliche als auch 2 mündliche Bitten vorliegen.
(2.7.) Es gibt eine 48-stündige Wartezeit zwischen der schriftlichen Bitte und dem Erteilen der Genehmigung.
(2.8.) Die schriftliche Bitte muss von zwei unabhängigen Zeugen unterzeichnet werden, von denen mindestens einer mit dem Patienten weder verwandt noch Betreiber oder Angestellter der Gesundheitseinrichtung sein darf, die den Patienten betreut oder mit einem Betreiber oder einem Angestellten der entsprechenden Gesundheitseinrichtung verwandt oder verschwägert sein darf.
(2.9.) Der Antrag darf jederzeit zurückgezogen werden und die Meinung kann auf jede Art und Weise zu entsprechendem Fall geändert werden.
(3) Die Geeigneheit der Medikamente, die verschrieben werden, muss von zwei von einander unabhängigen Ärzten festgestellt werden.
(4) Die tödliche Medikamentengabe muss sowohl schmerzstillend, als auch sedierend sein.

Section/Article 5: Active Euthanasia / Euthanasie active

(1) Unter bestimmten Voraussetzungen hat eine Person das Recht sich mittels Antrag von einem Arzt tödliche Medikamente verschreiben und verabreichen zu lassen. Der verordnende Arzt sowie der verabreichende Arzt und alle involvierten Personen bleiben dabei
straffrei, wenn sie in gutem Glauben und Gewissen gehandelt haben.
(2) Diese Voraussetzungen sind:
(2.1.) Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und seinen Wohnsitz in Freeland haben.
(2.2.) Die Person muss durch zwei unabhängige Ärzte oder ein psychiatrisches Gutachten als einsichtsfähig betrachtet werden.
(2.3.) Die Person muss unheilbar krank sein und eine Lebenserwartung von weniger als 6 Monaten haben, was von zwei Ärzten geprüft sein muss.
(2.4.) Die betroffene Person ihre Bitte unabhängig von jedem Zwang und freiwillig äußern, was von zwei Ärzten und einem Notar bestätigt werden muss.
(2.5.) Ein umfassende Aufklärung über die Möglichkeiten der Palliativ-Medizin und Palliativ-Pflege muss zweifach gegeben werden.
(2.6.) Es gibt eine 15-tägige Wartezeit zwischen der ersten mündlichen Bitte und einer schriftlichen Bitte. Es müssen sowohl eine schriftliche als auch 2 mündliche Bitten vorliegen.
(2.7.) Es gibt eine 48-stündige Wartezeit zwischen der schriftlichen Bitte und dem Erteilen der Genehmigung.
(2.8.)Die schriftliche Bitte muss von zwei unabhängigen Zeugen unterzeichnet werden, von denen mindestens einer mit dem Patienten weder verwandt noch Betreiber oder Angestellter der Gesundheitseinrichtung sein darf, die den Patienten betreut oder mit einem Betreiber oder einem Angestellten der entsprechenden Gesundheitseinrichtung verwandt oder verschwägert sein darf.
(2.9.) Der Antrag darf jederzeit zurückgezogen werden und die Meinung kann auf jede Art und Weise zu entsprechendem Fall geändert werden.
(3) Die Geeigneheit der Medikamente die verschrieben werden muss von zwei von einander unabhängigen Ärzten festgestellt werden.
(4) Die tödliche Medikamentengabe muss sowohl schmerzstillend, als auch sedierend sein.
(5) Der Arzt der, die tödliche Medikation verabreicht, darf in keinster Weise in den Prozess der Entscheidungsfindung über dieses Anliegen involviert gewesen sein.

Section/Article 6: Inspection / Contrôle

(1) Eine unabhängige Kontrollkommission wird eingerichtet, deren Aufgabe es ist die Richtlinien dieses Gesetzes und ethische Standards zu kontrollieren und zu evaluieren.
(2) Diese Kontrollkommission ist dazu verpflichtet stichprobenartig regelmäßige Kontrollen aller im Gesetz genannten Handlungen und Prozesse zu kontrollieren und bei Missachtung dieses Gesetzes eine Strafverfolgung einzuleiten.
(3) Ein Arzt oder Pflegepersonal, das sich verweigert ohne Angabe von stichhaltigen Gründen wie z.B. der Nicht-Einhaltung ethischer Standards bzw. Verwandtschaft, Verschwägerung oder dem Vorliegen von Abhängigkeitsverhältnisse entlang der hier festgelegten Richtlinien tätig zu werden verliert umstandslos die Berufsberechtigung.

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(1) Der Staat Freeland ist darüber hinaus verpflichtet, die durch dieses Gesetz entstehenden Aufwendungen vollstens zu tragen.
(2) Der Staat Freeland ist weiters dazu verpflichtet die Durchführung dieser geregelten Tätigkeiten zu verbessern und zu evaluieren.
(3) Eine Forschung der Palliativ-Medizin und der Palliativ-Pflege ist durch den Staat Freeland voranzutreiben.

Section /Article 8 - Final Provisions / Dispositions Finales

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung und gemäß der Bestimmungen der Verfassung in Kraft.


Ich habe an dieser Stelle die aktive Sterbehilfe mit Blick auf den Willen des Antragstellers beibehalten, obwohl ich eher für die Streichung der entsprechenden Section plädieren würde.

Wesley Marcel Martin

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Mittwoch, 26. November 2014, 14:27

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Die Aussprache wird um 48 Stunden verlängert.

"Für die Freiheit ist kein Opfer zu Groß"

Wesley Marcel Martin

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Mittwoch, 26. November 2014, 14:29

Governor Laval,

werden Sie den Entwurf des Assemblyman für den Antrag übernehmen?

"Für die Freiheit ist kein Opfer zu Groß"

Georges Laval

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Mittwoch, 26. November 2014, 18:19

Monsieur le President,
ich mache mir diesen Entwurf für meinen Antrag zu eigen und behalte die aktive Sterbehilfe bei.

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