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1

Mittwoch, 23. März 2011, 00:14

S. 2011-045 Disease Transmission Amendment




Honorable Members of Congress:

Sen. Jameson aus Hybertina
hat den angefügten Entwurf zur Aussprache eingebracht.

Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 120 Stunden fest.
Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



(Warren Byrd)
President of Congress


Disease Transmission Amendment

Section 1
Chapter II Article I des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 8. Disease Transmission.
    (1) Wer durch ungeschützten Geschlechtsverkehr die Gefahr einer Infektion mit dem HI-Virus oder einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Monaten bestraft.
    (2) Wer die Tat absichtlich oder wissentlich begeht, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat zu bestrafen.
    (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig versacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
    (4) Geschah die Tat mit Einwilligung des Opfers, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten zu erkennen."
Section 2
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

Reasons:
Dieses Amendment entstand in Zusammenarbeit mit der nationalen Vereinigung homo-, bi- und transsexueller Menschen, S.P.Q.R. Es stellt eine Reaktion auf sich ausbreitendes absolut sozialschädliches Verhalten nicht nur in homo-, bi- und transsexuellen Teilen der Gesellschaft dar. Es ist dem Aspekt der Gesellschaftsgesundheit geschuldet, weshalb es im Artikel über den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nicht im Artikel zum Schutz der Individualinteressen verortet werden soll. Die Subsection 4 schließlich erklärt, dass die Infektion mit HIV oder einer anderen SÜK nicht zur Disposition des "Opfers" steht.
WARREN BYRD
30th President of the US
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Warren Byrd« (28. März 2011, 22:36)


Gregory Jameson

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2

Donnerstag, 24. März 2011, 15:05

Mr. Speaker,

um die Diskussion über ein Tabuthema anzustoßen, liefere ich einmal düstere aber leider realistische Prognosen.

Basierend auf den Zahlen von Assentia, welcher als einziger Bundesstaat bereits gesundheitliche Statistiken führt, stellt sich die Lage wie folgt dar: Assentia hat 15,2 Mio. Einwohner, wovon 46.500 mit HIV infiziert sind. Das sind 0,3% der assentischen Bevölkerung, allein was die gesicherten Zahlen betrifft; die Dunkelziffer ist natürlich höher.
Wenn man davon ausgeht, dass die jährliche Ausbreitungsrate - wobei Neuinfektionen, Sterbefälle und Bevölkerungswachstum mit bedacht sind - von HIV 3,0% beträgt, dann wird sich der Anteil von 0,3% innerhalb von 196,5 Jahren auf 100% erhöhen, d.h. zu Beginn des 23. Jh. wird jeder Mann, jede Frau und jedes Kind in Assentia mit HIV infiziert sein.

Bezieht man dies auf Astor, ergibt sich dasselbe Bild, da die Anteile und die Verbreitungsraten auch bundesweit in etwa gleich sind.
Gregory Jameson M.D.
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Gregory Jameson

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3

Freitag, 25. März 2011, 16:56

Mr. Speaker,

ich möchte meinen Antrag ändern.

Disease Transmission Amendment

Section 1
Chapter II Article I des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 8. Disease Transmission.
    (1) Wer die Gefahr einer Infektion mit dem HI-Virus oder einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
    (2) Erfolgte die Herbeiführung der Gefahr mit Billigung des Opfers, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten zu erkennen."
Section 2
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.


1. In Ssec. 1 ist ungeschützter Geschlechtsverkehr gestrichen. Dies aus dem Grund, dass es auch andere Übertragungswege gibt, wie z.B. Drogenbesteck wie Spritzen etc. Es sollte ja auch unerheblich sein, wie die Krankheit übertragen wird, der Schutzzweck der Norm soll ja eben die Verbreitung zum Schutz der Volksgesundheit und damit der Gesellschaft selbst verhindern.
2. Die Fahrlässigkeitsklausel ist gestrichen, da diese über Ch. I Art. I Sec. 2 und Ch. I Art. II Sec. 5. Daraus folgt, dass bei Fahrlässigkeit nun ein Strafrahmen von 2 Wochen bis zu 8 Monaten eröffnet ist.
3. Lediglich die Billigung, die richterrechtlich bei anderen Taten zur Straflosigkeit führen kann, ist explizit geregelt und eben nicht strafbefreiend, sondern lediglich strafmildernd.
Gregory Jameson M.D.
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Bastian Vergnon

Bastian Vergnon

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4

Samstag, 26. März 2011, 14:36

Mr. President

Dieser geänderte Antrag wird meine Zustimmung bekommen.
Salute
Bastian Vergnon


Liam Aspertine

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5

Samstag, 26. März 2011, 15:04

Mr. Speaker,

der Antrag findet meine Zustimmung.

Doug Hayward

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6

Samstag, 26. März 2011, 18:39

Mr. Speaker,

ich selbst muss gestehen, dass ich dem Antrag noch indifferent gegenüberstehe.

Ich bitte den Antragsteller daher darum, insbesondere auf die Frage einzugehen, inwieweit die von ihm angestrengte Änderung nicht bereits durch die USPC-Straftatbestände der vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung (Art. III, Sec. 1, Ssec. 1 in Verbindung mit Art. I, Sec. 2) oder der vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung (Art. III, Sec. 2, Ssecs 1 und 2 in Verbindung mit Art. I, Sec. 2) abgedeckt werden.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat

Gregory Jameson

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7

Sonntag, 27. März 2011, 19:51

Mr. Speaker,

in die (vorsätzliche und fahrlässige) Körperverletzung ist ein Erfolgsdelikt, der Erfolg ist eben die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Nach unserer Rechtsordnung kann man in diesen Erfolg einwilligen, so tut es jeder der zum Friseur zur Maniküre etc. oder für eine Grippeschutzimpfung oder Botox-Behandlung zum Arzt geht.
Bei den Tötungsdelikten ist dies ähnlich, auch wenn es hier mehr Streit gibt, ob das Rechtsgut Leben zur Disposition des Betroffenen steht.

Die vorsätzliche und vom Opfer nicht gebilligte Infektion mit HIV ist bereits eine Körperverletzung. Die Gerichte verneinen jedoch wenigstens aufgrund großen Zeitspanne bis zum Eintritt des Todes den Tötungsvorsatz.

Die von mir beantragte Schaffung eines neuen Straftatbestandes soll ein anderes Rechtsgut schützen als die körperliche Unversehrtheit und das Leben. Es geht darum, die Volksgesundheit und letztlich gar den Bestand der Gesellschaft selbst zu schützen. Der Strafrahmen ist deutlich höher als bei den Straftaten gegen Individualrechtsgüter.

Auch ist es unerheblich, ob der Erfolg einer Infektion eintritt. Es geht um die Gefährlichkeit der Handlung. Dass die Gefahr als Durchgangsstadium gegeben war, wenn der Erfolg eintritt, ist klar. Aber eben wegen der besonderen Umstände, namentlich der langen Nachweiszeit, der noch längeren Inkubationszeit könnte ein Erfolg nicht zweifelsfrei einem Täter nachgewiesen werden. Die Gefährlichkeit seiner Handlung jedoch schon.
Gregory Jameson M.D.
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Doug Hayward

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8

Sonntag, 27. März 2011, 23:35

Mr. Speaker,

ich danke dem Senator von Hybertina für seine Ausführungen und werde dem Entwurf nun zustimmen.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
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Ashley Fox

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9

Montag, 28. März 2011, 10:21

Mr. Speaker,

ich begrüße es außerordentlich, dass der Senator von Hybertina sich mit seinem Gesetzentwurf des sensiblen und auch nach Jahrzehnten noch immer weitreichend tabuisierten Themas sexuell übertragbarer Krankheiten annimmt. Es tut zweifellos Not, dass auch der Gesetzgeber sich endlich einmal fragt, was er tun kann, um zur Eindämmung einer Verbreitung dieser Erkrankungen beizutragen.

Dennoch hege ich nicht unerhebliche Zweifel an der Geeignetheit dieses Gesetzentwurfs zur Erreichung dieses Ziels. Denn meines Erachtens lässt er in einem entscheidenden Punkt die Wirklichkeit sexueller Beziehungen und Kontakte eklatant außer Acht: es tragen stets (mindestens) zwei Menschen gleichberechtigt die Verantwortung für die Vermeidung unerwünschter und negativer Folgen ihrer gemeinsamen sexuellen Aktivität. Wer es - gleich ob unbewusst oder bewusst fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich - unterlässt, beim Geschlechtsverkehr für seinen eigenen Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten zu sorgen, der ist meines Erachtens kein "Opfer", wie es in § 2 der vorgeschlagenen neuen Section 2 des Chapter II, Article 1, USPC heißt.

Er ist vielmehr, greift man die kriminalpolitische Zielsetzung des Gesetzentwurfes - nämlich die Eindämmung einer Ausbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten - auf, ein Mittäter an der weiteren Ausbreitung dieser Krankheiten. Er stellt sich durch sein Verhalten selbst als Wirtskörper für die Virenstämme zur Verfügung und gibt diesen - was ja gerade im Falle des HI-Virus besonders fatal für die medizinische und pharmazeutische Forschung ist - Gelegenheit zur weiteren Mutation.

Ich möchte daher einmal eine entsprechende Neukonzeption des an sich sicherlich sinnvollen Gesetzentwurfs anregen.
Ashley Fox


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Gregory Jameson

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Montag, 28. März 2011, 15:35

Mr. Speaker,

ich beantrage einer Verlängerung der Aussprache.

Was die Einwände der Senatorin anbelangt, so frage ich, ob der 2. Absatz nicht ganz gestrichen werden kann. Mir geht es dabei jedoch darum, dass nicht die Gerichte eine Einwilligung und damit Strafffreiheit annehmen. Wenn dies jedoch garantiert ist, dann kann ich auch auf Abs. 2 verzichten und sowohl den potenziellen Infektor als auch den potenziellen Infizierten als Täter zu bestrafen.
Gregory Jameson M.D.
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11

Montag, 28. März 2011, 22:36




Honorable Members of Congress:

Ich verlängere die Aussprache um 48 Stunden.

Weiterhin zeige ich an, dass die Aussprache als "S. 2011-045 Disease Transmission Amendment" zitiert werden wird,
ich bitte diesen Fehler zu entschuldigen.



(Warren Byrd)
President of Congress
WARREN BYRD
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Ashley Fox

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12

Dienstag, 29. März 2011, 10:16

Mr. Speaker,

unter Berücksichtigung der Rückmeldung des Antragstellers auf meinen letzten Redebeitrag möchte ich folgende Änderung des Entwurfes vorschlagen:

Disease Transmission Amendment

Section 1
Chapter II Article I des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 8. Disease Transmission.
    Wer die Gefahr einer Infektion mit dem HI-Virus oder einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit bei sich oder einer anderen Person herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft."
Section 2
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Ashley Fox


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Dienstag, 29. März 2011, 12:51

Mr. Speaker,

ich mache mir den Vorschlag von Senatorin Fox zu eigen und ändere meinen Antrag entsprechen.

Disease Transmission Amendment

Section 1
Chapter II Article I des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 8. Disease Transmission.
    Wer die Gefahr einer Infektion mit dem HI-Virus oder einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit bei sich oder einer anderen Person herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft."
Section 2
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Jenson Wakaby

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Dienstag, 29. März 2011, 18:18

Mr. Speaker,

dem vorliegenden geänderten Entwurf werde ich meine Zustimmung erteilen.
sig.
Jenson Wakaby
Shenghei Tigers - ABA-Champions 2007/II and 2008/I
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15

Donnerstag, 31. März 2011, 23:27




Honorable Members of Congress:

Die Aussprache wird geschlossen, der angehängte Entwurf wird zur Abstimmung gegeben.



(Warren Byrd)
President of Congress


Disease Transmission Amendment

Section 1
Chapter II Article I des United States Penalty Code wird um folgende Section ergänzt:
    "Sec. 8. Disease Transmission.
    Wer die Gefahr einer Infektion mit dem HI-Virus oder einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit bei sich oder einer anderen Person herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft."
Section 2
Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
WARREN BYRD
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