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Mittwoch, 3. Mai 2006, 19:51

[Discussion] BA 2006/05/001: Supreme Court Bill

Zitat

United States of Astor
President of Congress
Alricio Scriptatore
Astoria City, 3rd of May 2006


Der Senator of the Southern Territories, Mister Desiderio V. Adelmar, bringt folgenden Gesetzesantrag in den Congress ein.

Die Aussprache dauert bis Montag, den 08.05.06 - 22Uhr!



Zitat

Supreme Court Bill

Section I: Der Supreme Court

Article 1: Supreme Court
(1) Die Gerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten wird durch den Supreme Court ausgeübt.
(2) Der Supreme Court übt nach sinngemäßer Anwendung der bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen auch die Gerichtsbarkeit der Bundesstaaten aus, sofern dort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine eigene Gerichtsbarkeit besteht. Ein einmal zulässig am Supreme Court begonnenes Verfahren wird an ihm fortgesetzt, auch wenn sich eine bundesstaatliche Gerichtsbarkeit während des Verfahrens konstituiert.
(3) Der Supreme Court hat seinen Sitz in Astoria City.

Article 2: Spruchkörper
(1) Der Supreme Court besteht aus zwei Spruchkörpern:
a. dem Federal Court und
b. dem High Court
(2) Dem Federal Court obliegt die Rechtsprechung im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsrecht. Er ist mit einem Einzelrichter zu besetzen.
(3) Dem High Court obliegt die Revision der Urteile des Federal Court sowie die Rechtsprechung im Verfassungsrecht. Er besteht aus drei Richtern, wobei darunter zwei Schöffen sein sollen.
(4) Die hauptamtlichen Richter werden vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt.
(5) Schöffen werden von dem zuständigen Bundesminister, ersatzweise vom Präsidenten, nach einem festgelegten und transparenten Verfahren benannt.
(6) Ist für ein Verfahren kein hauptamtlicher Richter verfügbar, ist er durch einen Schöffen zu ersetzen.


Article 3: Richter
(1) Die berufsmäßigen Richter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit des Supreme Court und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.
(2) Wer für ein Verfahren als Schöffe (Laienrichter) berufen ist, der muss sein Amt gleichermaßen gewissenhaft ausüben. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(3) Wer als Prozesspartei, deren Vertreter oder als Zeuge in einem Verfahren involviert ist oder als Richter in der gleichen Sache in einer Vorinstanz tätig war, kann im Einzelfall nicht richten.


Section II: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Article 4: Gültigkeit allgemeiner Verfahrensvorschriften
Die allgemeinen Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für alle Verfahren. Sie gelten jedoch nicht, wenn in den Sections III bis V für eine Verfahrensart etwas anderes bestimmt ist; dann geht die spezielle Regelung vor.

Article 5: ÷ffentlichkeit
(1) Gerichtsverfahren sind immer öffentlich.
(2) Die Richter am High Court können sich untereinander nichtöffentlich beraten.

Article 6: Beschlussfähigkeit
Der High Court ist beschlussfähig für Beschlüsse mit zwei Richtern, für Urteile nur mit drei Richtern.

Article 7: Vorsitz
(1) Den Vorsitz in der Sitzung führt der Richter, am High Court der Vorsitzende Richter.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Erteilung des Wortes und die sonstige Bestimmung des Prozessablaufes nach dem Gesetz und nach billigem Ermessen.

Article 8: Rechtliches Gehör
(1) Jede Prozesspartei hat im Verfahren Gelegenheit, die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darzustellen und auf den Vortrag der anderen Prozessparteien und Himweise des Gerichts zu erwidern.
(2) Zieht das Gericht einen Tatsachenumstand oder eine rechtliche Position in Erwägung, die von keiner Partei in Erwägung gezogen worden ist, dann soll das Gericht darauf mit der Bitte um Stellungnahme hinweisen.

Article 9: Darlegungs- und Beweislast
(1) Wer eine bestimmte Rechtsposition für sich beanspruchen will, muss die Umstände, die diese Position begründen, darlegen und beweisen.
(2) Das Gericht darf die tatsächlichen Umstände auch unabhängig von der Darlegung und Beweisführung der Prozessparteien ermitteln.

Article 10: Verfahrensanträge
(1) Jede Prozesspartei kann bei Gericht Anträge zur Prozessleitung stellen.
(2) Über solche Anträge entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(3) Macht eine Prozesspartei von diesem Recht weit über Gebühr Gebrauch, kann der Vorsitzende die Anträge für nichtig erklären.
(4) Gegen Beschlüsse gibt es kein eigenständiges Rechtsmittel. Sie werden nur im Rahmen des Urteils geprüft.

Article 11: Prozessverlauf
Soweit dieses Gesetz keine bestimmten Regelungen zum Ablauf des Verfahrens trifft, so entscheidet der Vorsitzende über den Ablauf nach billigem Ermessen nach den Gesichtspunkten eines gerechten und zügigen Verfahrens.

Article 12: Prozesskosten
(1) Die Gerichtskosten betragen vor dem Federal Court 100 A$ und vor dem High Court 200 A$.
(2) Das Verfahren ist erst zu eröffnen, wenn der Kläger die Gerichtskosten vorgeschossen hat.
(3) Das Gericht entscheidet mit dem Urteil über die Kostenerstattung an den Kläger nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
(4) Sonstige Kosten, insbesondere für Rechtsbeistände, werden nicht erstattet.
(5) Der Bund und seine Organe sowie deren in amtlicher Funktion auftretenden Mitglieder sind von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.

Article 13: Ungebührliches Benehmen
(1) Wer sich vor Gericht oder gegenüber dem Gericht ungebührlich benimmt oder wer einer gerichtlichen Vorladung nicht Folge leistet, gegen den kann das Gericht durch Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 200 A$, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 A$ oder 3 Tage Haft anordnen.
(2) Der Beschluss ist unanfechtbar.


Section III: Besondere Verfahrensvorschriften im Strafrecht

Article 14: Anklagebehörde
(1) Die Vereinigten Staaten werden durch eine von der Bundesregierung zu errichtende oder in ihr zu betreibende Behörde vertreten.
(2) Aufgabe der Behörde ist es, Straftaten zu ermitteln und anzuklagen. Belastende und entlastende Umstände sind gleichermaßen zu ermitteln.
(3) Soweit nicht das materielle Strafrecht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt, tragen die Vereinigten Staaten die volle Beweislast.


Article 15: Untersuchungshaft
(1) Ist jemand einer Straftat dringend verdächtig und besteht die Annahme, dass er flieht oder Beweisstücke vernichtet, so kann gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet werden.
(2) Die Untersuchungshaft muss von einem Richter angeordnet werden. Sie kann auch von der Anklagebehörde angeordnet werden; in diesem Fall muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden.

Article 16: Nebenklage
(1) Das Opfer einer Straftat kann sich der Anklage im gerichtlichen Verfahren als Nebenkläger anschließen.
(2) Staatliche Stellen sind von der Nebenklage ausgeschlossen.
(3) Die Nebenklage ist nur dann zulässig, wenn die mutmaßlich verletzen Strafnormen private Rechtsgüter individuell schützen.


Section IV: Besondere Verfahrensvorschriften für Revisionsverfahren

Article 17: Gegenstand der Revision
(1) Gegenstand der Revision ist nur die rechtliche Überprüfung aufgrund des vom Federal Court festgestellten Sachverhalts.
(2) Kommt der High Court zu dem Schluss, dass der Federal Court den Sachverhalt aufgrund rechtlicher Fehler falsch festgestellt hat, oder sind nach Erörterung der Rechtslage weitere sachliche Feststellungen zu treffen, verweist der High Court den Rechtsstreit zurück an den Federal Court.


Article 18: Zulässigleit der Revision
(1) Die Revision ist nur Zulässig, wenn
a) der Revisionskläger durch das Urteil des Federal Court mit einer Beschwer von mindestens 500 A$ belegt ist oder
b) in einem Strafprozess eine Haftstrafe verhängt wurde oder
c) der Federal Court die Revision zugelassen hat, weil der Rechtsstreit große allgemeine Bedeutung hat.
(2) Die Revision ist nur zulässig, wenn Sie binnen einer Woche nach dem Urteil eingelegt wird.


Section V: Besondere Verfahrensvorschriften im Verfassungsrecht

Article 19: Verfassungsrechtliche Streitigkeiten
Zulässige verfassungsrechtliche Streitigkeiten sind und
a) Streit von Organen der Vereinigten Staaten über Rechte und Pflichten und
b) Verfassungsbeschwerden von Bürgern und
c) Wahlprüfung und
d) die konkrete Normenkontrolle.

Article 20: Organstreit
(1) Partei im Organstreit kann jede Person oder Institution sein, die von der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist.
(2) Partei können auch Mitglieder dieser Institutionen sein, die ihrerseits durch Gesetz oder Geschäftsordnung organische Rechte haben.
(3) Streitgegenstand kann auch das Recht sein, ein Gesetz zu erlassen (abstrakte Normenkontrolle).
(4) Klagebefugt ist nur, wer beschwert ist.

Article 21: Verfassungsbeschwerde
(1) Eine Verfassungsbeschwerde kann von jedem Bürger erhoben werden mit der Behauptung, dass er in einem verfassungsmäßigen Grundrecht unmittelbar selbst von einer staatlichen Stelle durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verletzt wird.
(2) Gerichtsurteile des Supreme Court kommen als Beschwerdegegenstand nicht in Betracht.
(3) Die Verfassungsbeschwerde ist nur und erst zulässig, wenn keine andere rechtliche Abhilfe möglich ist.
(4) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie binnen einer Woche erhoben wird.
(5) Im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind der Präsident der Vereinigten Staaten und alle relevanten staatlichen Stellen und gesellschaftlichen Institutionen anzuhören.

Article 22: Konkrete Normenkontrolle
(1) Ist der Federal Court davon überzeugt, dass ein Gesetz oder ein Dekret, auf dessen Bestand es für die Entscheidungsfindung ankommt, verfassungswidrig ist, so legt es die Angelegenheit dem High Court vor.
(2) Der High Court hört den Präsidenten der Vereinigten Staaten und alle relevanten staatlichen Stellen und gesellschaftlichen Institutionen an, entscheidet über die Verfassungswidrigkeit und verweist die Angelegenheit zurück an den Federal Court.
(3) Es ist allein dem High Court vorbehalten, über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder eines Dekrets zu entscheiden.


Section VI: Schlussvorschriften

Article 23: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Zivilprozessordnung außer Kraft.

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Mittwoch, 3. Mai 2006, 20:55

Ja, kurz zur Begründung:

In dem abgeschlossenen Wahlprüfungsverfahren waren sich alle Beteiligten - die Parteivertreter und das Gericht - einig, dass die Anwendung der Zivilprozessordnung in einem Wahlprüfungsverfahren ziemlicher Unsinn ist, aber so im Gesetz steht.

Das vorliegende Gesetz ist einfach und kompakt. Es trägt nicht dazu bei, die Justiz auf dutzende von Einzelgesetzen auszuwalzen, sondern es regelt die wichtigsten Vorgänge einfach, transparent und nachvollziehbar.

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3

Donnerstag, 4. Mai 2006, 16:02

Mr Speaker,

ich beantrage, dem ehrenwerten Richter Merkin D. Muffley Rederecht zu erteilen, damit wir ihn im Rahmen eines Hearings befragen können.

Zu diesem Zweck - und hinsichtlich sich eines möglicherweise daraus ergebenden Aussprachebedarfes - möchte ich auch darum bitten, erforderlichenfalls die Aussprache zu verlängern.

4

Donnerstag, 4. Mai 2006, 20:04

Zitat

United States of Astor
President of Congress
Alricio Scriptatore
Astoria City, 4th of May 2006


Hiermit wird Mister Merklin D. Muffley in vorliegender Discussion BA 2006/05/001 bis zum Ende der Aussprache oder bis zum Entzug durch das Präsidium befristetes Rederecht verliehen.

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5

Freitag, 5. Mai 2006, 16:01

Grundsätzlich ein sehr begrüßenswerter Entwurf, der wirklich nötig ist und auch inhaltlich Zustimmung verdient.

Einige Anmerkungen allerdings:

Wenn man den High Court als Teil des Supreme Court auffasst - woran der Wortlaut von Article 2 keinen Zweifel lässt -, wäre die Beteiligung von Schöffen an dem Verfahren verfassungsrechtlich bedenklich - ich verweise da auf Art V s 1 (4) am Ende, wonach keine Geschworenen bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof beteiligt werden sollen. Man müsste daher entweder die Vorschrift über Schöffen streichen oder die unter Beteiligung von Schöffen stattfindenden Verfahren auf einen nicht zum Supreme Court gehörendes, sondern ihm nachgeordnetes Gericht (vgl. Art V s 1 (1) Const) auslagern - aber unter Beachtung der Kompetenzen, die die Verfassung in Art V s 3 ausschließlich dem Supreme Court zuweist.

Außerdem bin ich mir nicht so ganz sicher, ob wir das Personal für zwei Berufsrichter und drei Schöffen haben. Immerhin kann während der Amtszeit als Richter kein anderes politisches Amt ausgeübt werden, weshalb sich das Interesse dara zumeist in Grenzen hält.

Eine Verständnisfrage: Werden die Schöffen auf eine bestimmte Amtszeit ernannt oder für jeweils ein Verfahren?

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6

Sonntag, 7. Mai 2006, 19:11

Übrigens wäre es schön, wenn der Entwurf klar Stellung nehmen würde zur Frage, ob strafrechtliche Privatklagen zulässig sein sollen oder nicht. Ich würde dazu neigen, Art 14 dieses Entwurfs so zu lesen, dass Privatklagen nicht statthaft sein sollen, aber eindeutig ist der Wortlaut nicht. Ein zusätzlicher Satz zur Klarstellung wäre hilfreich.

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7

Sonntag, 7. Mai 2006, 20:30

Ehrenwerter Richter,

ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Bemerkungen.



Zitat

Original von Merkin D. Muffley
ich verweise da auf Art V s 1 (4) am Ende, wonach keine Geschworenen bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof beteiligt werden sollen.


Schöffen sind nach meiner Ansicht keine Geschworenen.

Zitat

Außerdem bin ich mir nicht so ganz sicher, ob wir das Personal für zwei Berufsrichter und drei Schöffen haben. Immerhin kann während der Amtszeit als Richter kein anderes politisches Amt ausgeübt werden, weshalb sich das Interesse dara zumeist in Grenzen hält.


Das war das Ziel des Antrages: Das Gericht ist mit Schöffen auch mit nur einem (höchst notfalls wohl auch mit gar keinem) Berufsrichter arbeitsfähig.

Zitat

Eine Verständnisfrage: Werden die Schöffen auf eine bestimmte Amtszeit ernannt oder für jeweils ein Verfahren?


Für jeweils ein Verfahren, ich werde das im Wortlaut klarstellen. Meines Erachtens gelten die Beschränkungen für Richter hinsichtlich von ƒmterkombinationen nicht für Schöffen, wobei jedoch einzelne Personen sicherlich auszunehmen sind. Ich werde das einfügen.

Zitat

Übrigens wäre es schön, wenn der Entwurf klar Stellung nehmen würde zur Frage, ob strafrechtliche Privatklagen zulässig sein sollen oder nicht. Ich würde dazu neigen, Art 14 dieses Entwurfs so zu lesen, dass Privatklagen nicht statthaft sein sollen, aber eindeutig ist der Wortlaut nicht. Ein zusätzlicher Satz zur Klarstellung wäre hilfreich.


Ein guter Punkt. Der Entwurf war in der Tat darauf ausgelegt, dass das nicht möglich sein soll. Besser ist es aber, wenn das möglich ist. Ich werde das ändern.

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8

Sonntag, 7. Mai 2006, 20:45

RE: [Discussion] BA 2006/05/001: Supreme Court Bill

Zitat

Supreme Court Bill

Section I: Der Supreme Court

Article 1: Supreme Court
(1) Die Gerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten wird durch den Supreme Court ausgeübt.
(2) Der Supreme Court übt nach sinngemäßer Anwendung der bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen auch die Gerichtsbarkeit der Bundesstaaten aus, sofern dort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine eigene Gerichtsbarkeit besteht. Ein einmal zulässig am Supreme Court begonnenes Verfahren wird an ihm fortgesetzt, auch wenn sich eine bundesstaatliche Gerichtsbarkeit während des Verfahrens konstituiert.
(3) Der Supreme Court hat seinen Sitz in Astoria City.

Article 2: Spruchkörper
(1) Der Supreme Court besteht aus zwei Spruchkörpern:
a. dem Federal Court und
b. dem High Court
(2) Dem Federal Court obliegt die Rechtsprechung im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsrecht. Die Kammer besteht aus einem Einzelrichter oder notfalls einem Schöffen.
(3) Dem High Court obliegt die Revision der Urteile des Federal Court sowie die Rechtsprechung im Verfassungsrecht.Die Kammer besteht aus drei Personen, darunter möglichst ein Richter und zwei Schöffen, notfalls aus drei Schöffen.
(4) Die hauptamtlichen Richter werden vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt.
(5) Schöffen werden von dem zuständigen Bundesminister, ersatzweise vom Präsidenten, nach einem festgelegten und transparenten Verfahren für jeden Einzelfall benannt.
(6) Ist für ein Verfahren kein hauptamtlicher Richter verfügbar, ist er durch einen Schöffen zu ersetzen.


Article 3: Richter
(1) Die berufsmäßigen Richter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit des Supreme Court und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.
(2) Wer für ein Verfahren als Schöffe berufen ist, der muss sein Amt gleichermaßen gewissenhaft ausüben. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(3)Der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten sind von der Wahrnehmung des Schöffenamtes ausgeschlossen.
(4) Mitglieder des Kongresses sind von der Wahrnehmung des Schöffenamtes in ausgeschlossen in jedem Verfahren, in dem der Bund Partei ist oder in dem die Gültigkeit eines Gesetzes oder einer Maßnahme des Bundes Gegenstand ist.
(5) Gouverneure und Senatoren sind vom Schöffenamt ausgeschlossen in jedem Verfahren, in dem ihr jeweiliger Bundesstaat Partei ist oder in dem die Gültigkeit eines Gesetzes oder einer Maßnahme des jeweiligen Bundesstaates Gegenstand ist.

(4) Wer als Prozesspartei, deren Vertreter oder als Zeuge in einem Verfahren involviert ist oder als Richter in der gleichen Sache in einer Vorinstanz tätig war, kann im Einzelfall weder als Richter noch als Schöffe tätig sein.


Section II: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Article 4: Gültigkeit allgemeiner Verfahrensvorschriften
Die allgemeinen Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für alle Verfahren. Sie gelten jedoch nicht, wenn in den Sections III bis V für eine Verfahrensart etwas anderes bestimmt ist; dann geht die spezielle Regelung vor.

Article 5: ÷ffentlichkeit
(1) Gerichtsverfahren sind immer öffentlich.
(2) Die Richter am High Court können sich untereinander nichtöffentlich beraten.

Article 6: Beschlussfähigkeit
Der High Court ist beschlussfähig für Beschlüsse mit zwei Richtern, für Urteile nur mit drei Richtern.

Article 7: Vorsitz
(1) Den Vorsitz in der Sitzung führt der Richter, am High Court der Vorsitzende Richter.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Erteilung des Wortes und die sonstige Bestimmung des Prozessablaufes nach dem Gesetz und nach billigem Ermessen.

Article 8: Rechtliches Gehör
(1) Jede Prozesspartei hat im Verfahren Gelegenheit, die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darzustellen und auf den Vortrag der anderen Prozessparteien und Himweise des Gerichts zu erwidern.
(2) Zieht das Gericht einen Tatsachenumstand oder eine rechtliche Position in Erwägung, die von keiner Partei in Erwägung gezogen worden ist, dann soll das Gericht darauf mit der Bitte um Stellungnahme hinweisen.

Article 9: Darlegungs- und Beweislast
(1) Wer eine bestimmte Rechtsposition für sich beanspruchen will, muss die Umstände, die diese Position begründen, darlegen und beweisen.
(2) Das Gericht darf die tatsächlichen Umstände auch unabhängig von der Darlegung und Beweisführung der Prozessparteien ermitteln.

Article 10: Verfahrensanträge
(1) Jede Prozesspartei kann bei Gericht Anträge zur Prozessleitung stellen.
(2) Über solche Anträge entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(3) Macht eine Prozesspartei von diesem Recht weit über Gebühr Gebrauch, kann der Vorsitzende die Anträge für nichtig erklären.
(4) Gegen Beschlüsse gibt es kein eigenständiges Rechtsmittel. Sie werden nur im Rahmen des Urteils geprüft.

Article 11: Prozessverlauf
Soweit dieses Gesetz keine bestimmten Regelungen zum Ablauf des Verfahrens trifft, so entscheidet der Vorsitzende über den Ablauf nach billigem Ermessen nach den Gesichtspunkten eines gerechten und zügigen Verfahrens.

Article 12: Prozesskosten
(1) Die Gerichtskosten betragen vor dem Federal Court 100 A$ und vor dem High Court 200 A$.
(2) Das Verfahren ist erst zu eröffnen, wenn der Kläger die Gerichtskosten vorgeschossen hat.
(3) Das Gericht entscheidet mit dem Urteil über die Kostenerstattung an den Kläger nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
(4) Sonstige Kosten, insbesondere für Rechtsbeistände, werden nicht erstattet.
(5) Der Bund und seine Organe sowie deren in amtlicher Funktion auftretenden Mitglieder sind von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.

Article 13: Ungebührliches Benehmen
(1) Wer sich vor Gericht oder gegenüber dem Gericht ungebührlich benimmt oder wer einer gerichtlichen Vorladung nicht Folge leistet, gegen den kann das Gericht durch Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 200 A$, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 A$ oder 3 Tage Haft anordnen.
(2) Der Beschluss ist unanfechtbar.


Section III: Besondere Verfahrensvorschriften im Strafrecht

Article 14: Anklagebehörde
(1) Die Vereinigten Staaten werden durch eine von der Bundesregierung zu errichtende oder in ihr zu betreibende Behörde vertreten.
(2) Aufgabe der Behörde ist es, Straftaten zu ermitteln und anzuklagen. Belastende und entlastende Umstände sind gleichermaßen zu ermitteln.
(3) Soweit nicht das materielle Strafrecht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt, tragen die Vereinigten Staaten die volle Beweislast.


Article 15: Untersuchungshaft
(1) Ist jemand einer Straftat dringend verdächtig und besteht die Annahme, dass er flieht oder Beweisstücke vernichtet, so kann gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet werden.
(2) Die Untersuchungshaft muss von einem Richter angeordnet werden. Sie kann auch von der Anklagebehörde angeordnet werden; in diesem Fall muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden.

Article 16: Privat- und Nebenklage
(1) Das Opfer einer Straftat kann sich der Anklage im gerichtlichen Verfahren als Nebenkläger anschließen oder, wenn keine öffentliche Anklage erhoben wird, selbst Anklage im Form der Privatklage erheben.
(2) Staatliche Stellen sind von der Neben- und der Privatklage ausgeschlossen. Die Anklagebehörde gemäß Article 14 kann sich jedoch ihrerseits einer Privatklage anschließen.
(3) Die Neben- beziehungseise die Privatklage ist nur dann zulässig, wenn die mutmaßlich verletzen Strafnormen private Rechtsgüter individuell schützen.


Section IV: Besondere Verfahrensvorschriften für Revisionsverfahren

Article 17: Gegenstand der Revision
(1) Gegenstand der Revision ist nur die rechtliche Überprüfung aufgrund des vom Federal Court festgestellten Sachverhalts.
(2) Kommt der High Court zu dem Schluss, dass der Federal Court den Sachverhalt aufgrund rechtlicher Fehler falsch festgestellt hat, oder sind nach Erörterung der Rechtslage weitere sachliche Feststellungen zu treffen, verweist der High Court den Rechtsstreit zurück an den Federal Court.


Article 18: Zulässigleit der Revision
(1) Die Revision ist nur Zulässig, wenn
a) der Revisionskläger durch das Urteil des Federal Court mit einer Beschwer von mindestens 500 A$ belegt ist oder
b) in einem Strafprozess eine Haftstrafe verhängt wurde oder
c) der Federal Court die Revision zugelassen hat, weil der Rechtsstreit große allgemeine Bedeutung hat.
(2) Die Revision ist nur zulässig, wenn Sie binnen einer Woche nach dem Urteil eingelegt wird.


Section V: Besondere Verfahrensvorschriften im Verfassungsrecht

Article 19: Verfassungsrechtliche Streitigkeiten
Zulässige verfassungsrechtliche Streitigkeiten sind und
a) Streit von Organen der Vereinigten Staaten über Rechte und Pflichten und
b) Verfassungsbeschwerden von Bürgern und
c) Wahlprüfung und
d) die konkrete Normenkontrolle.

Article 20: Organstreit
(1) Partei im Organstreit kann jede Person oder Institution sein, die von der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist.
(2) Partei können auch Mitglieder dieser Institutionen sein, die ihrerseits durch Gesetz oder Geschäftsordnung organische Rechte haben.
(3) Streitgegenstand kann auch das Recht sein, ein Gesetz zu erlassen (abstrakte Normenkontrolle).
(4) Klagebefugt ist nur, wer beschwert ist.

Article 21: Verfassungsbeschwerde
(1) Eine Verfassungsbeschwerde kann von jedem Bürger erhoben werden mit der Behauptung, dass er in einem verfassungsmäßigen Grundrecht unmittelbar selbst von einer staatlichen Stelle durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verletzt wird.
(2) Gerichtsurteile des Supreme Court kommen als Beschwerdegegenstand nicht in Betracht.
(3) Die Verfassungsbeschwerde ist nur und erst zulässig, wenn keine andere rechtliche Abhilfe möglich ist.
(4) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie binnen einer Woche erhoben wird.
(5) Im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind der Präsident der Vereinigten Staaten und alle relevanten staatlichen Stellen und gesellschaftlichen Institutionen anzuhören.

Article 22: Konkrete Normenkontrolle
(1) Ist der Federal Court davon überzeugt, dass ein Gesetz oder ein Dekret, auf dessen Bestand es für die Entscheidungsfindung ankommt, verfassungswidrig ist, so legt es die Angelegenheit dem High Court vor.
(2) Der High Court hört den Präsidenten der Vereinigten Staaten und alle relevanten staatlichen Stellen und gesellschaftlichen Institutionen an, entscheidet über die Verfassungswidrigkeit und verweist die Angelegenheit zurück an den Federal Court.
(3) Es ist allein dem High Court vorbehalten, über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder eines Dekrets zu entscheiden.


Section VI: Schlussvorschriften

Article 23: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Zivilprozessordnung außer Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Desiderio V. Adelmar« (7. Mai 2006, 20:48)


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Sonntag, 7. Mai 2006, 21:49

Zitat

Original von Desiderio V. Adelmar
Schöffen sind nach meiner Ansicht keine Geschworenen.


Da muss ich mich einlesen, worin genau der Unterschied liegt. Ich dachte immer, der läge darin, dass Geschworene (in den RL-USA) für jeweils einen Einzelfall, Schöffen (in RL-Deutschland) aber auf eine feste Amtszeit ernannt werden. Ich werde aber bei Bedarf nachsehen, was genau den Unterschied ausmacht.

Noch was: Mit dem "zuständigen Minister", der die Schöffen ernennen soll, ist wohl der Justizminister, sprich der Attorney General, gemeint. Der ist aber gleichzeitig Vertreter des Bundes in Fällen, in denen die Vereinigten Staaten beteiligt sind. Die Richter, die über den Fall urteilen sollen, vom Vertreter eines Beteiligten ernennen zu lassen, halte ich für gefährlich.

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Sonntag, 7. Mai 2006, 22:06

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Da muss ich mich einlesen, worin genau der Unterschied liegt. Ich dachte immer, der läge darin, dass Geschworene (in den RL-USA) für jeweils einen Einzelfall, Schöffen (in RL-Deutschland) aber auf eine feste Amtszeit ernannt werden. Ich werde aber bei Bedarf nachsehen, was genau den Unterschied ausmacht.


Naja, in Deutschland wird zwar der "Pool" der Schöffen für eine bestimmte Zeit festgelegt (vom Stadtrat), aber die konkreten Schöffen werden doch für jedes Verfahren neu bestimmt (vom Gericht).

So jedenfalls in Strafsachen. Für Handelssachenkammern an Landgerichten gilt wieder etwas anderes, aber das sind auch keine Schöffen, ebensowenig die Arbeitnehmer- und -gebervertreter an Arbeitsgerichten. An Sozialgerichten gibts wohl auch noch etwas in der Art.

Der Unterschied besteht ganz deutlich vor allem in der prozessualen Funktion. Eine Geschworenen-Jury ist sozusagen ein eigenes Organ im Verfahren, während Schöffen formal gleichberechtigt neben dem Richter amtieren, also mit ihm einen Spruchkörper bilden und nicht neben ihm.

Zitat

Noch was: Mit dem "zuständigen Minister", der die Schöffen ernennen soll, ist wohl der Justizminister, sprich der Attorney General, gemeint. Der ist aber gleichzeitig Vertreter des Bundes in Fällen, in denen die Vereinigten Staaten beteiligt sind. Die Richter, die über den Fall urteilen sollen, vom Vertreter eines Beteiligten ernennen zu lassen, halte ich für gefährlich.


Warum soll denn der Justizminister mit dem Bundesanwalt identisch sein?

Um da Komplikationen zu vermeiden, schreibt der Entwurf ein "festgelegtes und transparentes" Verfahren vor - auch wenn der Justizminister nicht direkt involviert ist, soll er die Schöffen nicht willkürlich aussuchen.

Ich habe über die zuständige Stelle nachgedacht, aber etwas besseres ist mir nicht eingefallen. Im Sinne der Unabhängigkeit der Justiz wäre es am besten, das Gericht würde das selbst machen. Aber das scheitert immer dann, wenn kein Richter mehr verwendbar ist (und das ist dem System ja immanent).

Und jeder andere (Senats- oder Kongresspräsident) kann recht schnell mal beteiligt sein, ebensoschnell wie die Bundesregierung. Von daher erscheint mir die Lösung mit Justizminister oder Präsident noch am besten zu sein, weil der Justizminister am nächsten dran ist und auch die politische Verantwortung für eine funktionierende Justiz hat - und der Präsident die beste demokratische Legitimation.

Eine (notwendigerweise noch weiter mehrstufige) Vertretungsregelung wäre intransparent und kaum mehr handhabbar.

Dass wir in unserer kleinen Gesellschaft leider nicht immer völlig ausschließen können, dass Interessenkonflikte auftreten, gehört zu den traurigen, aber eben auch wahren Erkenntnissen in dieser Hinsicht.

11

Montag, 8. Mai 2006, 22:51

Zitat

United States of Astor
President of Congress
Alricio Scriptatore
Astoria City, 8th of May 2006


Die Aussprache ist beendet.
Die Abstimmungen werden eingeleitet.

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