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[Gerard Senate Office Bldg.] Senator from Laurentiana, Mr. Knight

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U.S. Congress

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1

Sonntag, 1. April 2018, 15:19

Senator from Laurentiana, Mr. Knight




CLAIRE GERARD SENATE OFFICE BUILDING
Office 004
120 Constitution Ave NE
Astoria City, AS

Office of the Senator for
LAURENTIANA


Mr. Ulysses Knight




Ulysses Knight

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2

Sonntag, 1. April 2018, 15:35

Handlung:Lässt sein Büro einräumen, nachdem sein Vorgänger ausgezogen war.


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3

Montag, 16. April 2018, 15:22

Handlung:Mit allen Unterlagen unter dem Arm erscheint Roger zum Beratungstermin bei Ulysses
Roger Pollok
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4

Montag, 16. April 2018, 16:08

Ah, Roger! Willkommen. Nimm doch Platz. Möchtest du etwas trinken?


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5

Montag, 16. April 2018, 16:20

Sehr gerne! Danke für deine Zeit und wenn du Zitronenlimonade da hast, wäre das toll! Ist immer ein kleines bißchen Zuhause wenn ich sie trinke!
Roger Pollok
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6

Dienstag, 17. April 2018, 17:57

Handlung:Hätte natürlich lieber Orangenlimonade angeboten, ordert jedoch Zeitronenlimonade und kommt schließlich zum Punkt:

Nun, Roger, was ist denn deine Vorstellung zur zukünftigen Regelung der Abtreibung?


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7

Mittwoch, 18. April 2018, 09:48

Danke Ulysses!

Praktisch möchte ich, dass es nur noch zwei Punkte gibt, eine Abtreibung straffrei aber nicht legal, durchzuführen: Bis Woche zwölf und nur wenn eine Vergewaltigung vorliegt oder das Leben der Mutter in Gefahr ist!
Roger Pollok
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8

Mittwoch, 18. April 2018, 13:58

Gerne Roger.

Ahja, das hört sich doch recht vernünftig an. Denkst du wir sollten das in einem gesonderten Gesetz regeln oder in ein bereits bestehendes einbauen? Ohnehin bin ich noch immer nicht dazu gekommen mich mit den bestehenden Regelungen auseinander zu setzen.


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9

Mittwoch, 18. April 2018, 14:07

Das kommt darauf an, was die momentane Situation tatsächlich ist. Lass uns doch mal reinschauen!

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Wo finde ich die bestehende Regelung?
Roger Pollok
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10

Mittwoch, 18. April 2018, 14:11

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Ich habe leider selbst jetzt erst suchen können.


Ah, hier, im FPC, Chapter 2, Article I, Section 8, dass ist die aktuelle Regelung.

Handlung:Zieht einen Zettel aus dem Drucker und reich ihn Roger.


FPC Chp. 2 Art. I Sec. 8 Abortion
(1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
(2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
(3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn:
- er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
- aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
- er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
- die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;
- der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
- seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.


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11

Mittwoch, 18. April 2018, 14:22

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Ich konnte auch gerade erst suchen! manchmal gibt es einfach auch ein Leben ;-) Danke!!


Liest zügig den Zettel:

Sec. 8 Abortion
(1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
(2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
(3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn:
- er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
- aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen acht Wochen vergangen sind.
(4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
- er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
- die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;- der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
- seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Mir sind da, wie gesagt, zu viele Möglichkeiten!
Mit den zwölf Wochen gehe ich mit aber dann müsste es nur noch den Punkt Vergewaltigung oder Tod und wenn ich das hier richtig lese, dann ist das auch schon jetzt der Fall! Eine Verschärfung müsste dann sein, Abtreibungen nicht mehr als Grund gelten zu lassen. Was ist deine Meinung? Oder wir überlegen, wie wir die Auflagen für Ärzte und Kliniken derart verändern, dass sie praktisch keine Abbrüche mehr durchführen können.
Roger Pollok
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Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Roger Pollok« (18. April 2018, 15:25)


Ulysses Knight

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12

Mittwoch, 18. April 2018, 14:30

Du beziehst dich auf Sec. 4? Da könnte man wohl einiges zusammenstreichen, allem voran wohl den Teil mit den "persönlichen Lebensumständen".


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13

Mittwoch, 18. April 2018, 14:32

Das ist auf jeden Fall eine Hintertür, die wir schliessen sollten!

3.1 würde ich in so fern verkürzen, dass körperliches und geistiges Wohl nicht mehr gilt! Lebensgefahr ja, aber nichts anderes mehr weil es Interpretationsmöglichkeiten von Seiten der Ärzte möglich macht!
Roger Pollok
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14

Mittwoch, 18. April 2018, 15:10

Nun, beim geistigen Wohl geh ich mit, aber ich frage mich ob wir bei der körperlichen Gesundheit nicht doch noch etwas mehr Spielraum lassen sollten? Vielleicht mit Möglichkeit nur bis zur 8. Woche?


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Mittwoch, 18. April 2018, 15:23

Scheint mir ein guter Kompromiss! Würdest du mitgehen, wenn wir das auch beim Thema " Abschluss der Nidation", formulieren? Würde dann so aussehen:

Sec. 8 Abortion
(1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
(2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
(3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, unter unten genannten Bedingungen wird aber von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
- er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
- aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen acht Wochen vergangen sind.
(4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
- er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
- die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;- der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
- seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen acht Wochen vergangen sind.
Roger Pollok
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Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »Roger Pollok« (24. April 2018, 15:01)


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Montag, 23. April 2018, 15:08

Was sagst du dazu Ulysses?
Roger Pollok
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17

Dienstag, 24. April 2018, 00:17

Nunja, ich wollte eigentlich bei den 12 Wochen bleiben, ausser bei Abbrüchen aus Gründen der körperlichen Gesundheit, was du ja komplett streichen wolltest. Dort sollte ein Abbruch nur bis zu 8 Wochen möglich sein. Du hast ja jetzt alles auf 8 Wochen gekürzt. Das scheint mir dann doch etwas drastisch.


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Dienstag, 24. April 2018, 06:41

Gut, dann nehmen wir die zwölf Wochen wieder hinein, außer bei der Frage der körperlichen Probleme, da werden es acht Wochen. Könntest du dann mitgehen?
Roger Pollok
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Dienstag, 24. April 2018, 14:35

Ja, das wäre wohl angebracht.


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Dienstag, 24. April 2018, 15:03

Dann würde er so aussehen:

Sec. 8 Abortion
(1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
(2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
(3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, unter unten genannten Bedingungen wird aber von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
- er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche [s]und geistige[/s] Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
- aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen acht Wochen vergangen sind.
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- die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;- der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
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