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Praktisch möchte ich, dass es nur noch zwei Punkte gibt, eine Abtreibung straffrei aber nicht legal, durchzuführen: Bis Woche zwölf und nur wenn eine Vergewaltigung vorliegt oder das Leben der Mutter in Gefahr ist!
Ahja, das hört sich doch recht vernünftig an. Denkst du wir sollten das in einem gesonderten Gesetz regeln oder in ein bereits bestehendes einbauen? Ohnehin bin ich noch immer nicht dazu gekommen mich mit den bestehenden Regelungen auseinander zu setzen.
SENATOR from the STATE OF LAURENTIANA
SPEAKER of the GENERAL COURT of the STATE OF LAURENTIANA
GRAND LEADER of the PATRIOTIC ACTION fr. Governor of the State of Laurentiana
Sec. 8 Abortion
(1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
(2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
(3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn:
- er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
- aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen acht Wochen vergangen sind.
(4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
- er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
- die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;- der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
- seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Mir sind da, wie gesagt, zu viele Möglichkeiten!
Mit den zwölf Wochen gehe ich mit aber dann müsste es nur noch den Punkt Vergewaltigung oder Tod und wenn ich das hier richtig lese, dann ist das auch schon jetzt der Fall! Eine Verschärfung müsste dann sein, Abtreibungen nicht mehr als Grund gelten zu lassen. Was ist deine Meinung? Oder wir überlegen, wie wir die Auflagen für Ärzte und Kliniken derart verändern, dass sie praktisch keine Abbrüche mehr durchführen können.
Roger Pollok In God we trust
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Roger Pollok« (18. April 2018, 15:25)
Das ist auf jeden Fall eine Hintertür, die wir schliessen sollten!
3.1 würde ich in so fern verkürzen, dass körperliches und geistiges Wohl nicht mehr gilt! Lebensgefahr ja, aber nichts anderes mehr weil es Interpretationsmöglichkeiten von Seiten der Ärzte möglich macht!
Nun, beim geistigen Wohl geh ich mit, aber ich frage mich ob wir bei der körperlichen Gesundheit nicht doch noch etwas mehr Spielraum lassen sollten? Vielleicht mit Möglichkeit nur bis zur 8. Woche?
SENATOR from the STATE OF LAURENTIANA
SPEAKER of the GENERAL COURT of the STATE OF LAURENTIANA
GRAND LEADER of the PATRIOTIC ACTION fr. Governor of the State of Laurentiana
Scheint mir ein guter Kompromiss! Würdest du mitgehen, wenn wir das auch beim Thema " Abschluss der Nidation", formulieren? Würde dann so aussehen:
Sec. 8 Abortion
(1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
(2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
(3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, unter unten genannten Bedingungen wird aber von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
- er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
- aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen acht Wochen vergangen sind.
(4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
- er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
- die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;- der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
- seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen acht Wochen vergangen sind.
Roger Pollok In God we trust
Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »Roger Pollok« (24. April 2018, 15:01)
Nunja, ich wollte eigentlich bei den 12 Wochen bleiben, ausser bei Abbrüchen aus Gründen der körperlichen Gesundheit, was du ja komplett streichen wolltest. Dort sollte ein Abbruch nur bis zu 8 Wochen möglich sein. Du hast ja jetzt alles auf 8 Wochen gekürzt. Das scheint mir dann doch etwas drastisch.
SENATOR from the STATE OF LAURENTIANA
SPEAKER of the GENERAL COURT of the STATE OF LAURENTIANA
GRAND LEADER of the PATRIOTIC ACTION fr. Governor of the State of Laurentiana
Gut, dann nehmen wir die zwölf Wochen wieder hinein, außer bei der Frage der körperlichen Probleme, da werden es acht Wochen. Könntest du dann mitgehen?
Sec. 8 Abortion
(1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
(2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
(3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, unter unten genannten Bedingungen wird aber von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
- er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche [s]und geistige[/s] Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
- aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen acht Wochen vergangen sind.
(4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
- er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
- die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;- der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
- seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen zwölf Wochen vergangen sind.