Mr. President,
ich begrüße durchaus die Vorlage des Patentschutzgesetzes. Allerdings habe ich ein paar Anmerkungen zu machen, die sich auf Punkte beziehen, die den Wettbewerb unnötig einschränken und die Innovationskraft der Unternehmen zügeln.
Da wäre zum Beispiel die Regelung in Sec. 2 Subsec. 6, 2. Satz, wonach eine Verlängerung eines Patentes unbegrenzt zulässig ist.
Ein Patent hat die Aufgabe, für einen begrenzten Zeitraum ein Unternehmen vor Konkurrenz zu schützen, indem es für das für ihn entwickelte Produkt eine Monopolstellung einräumt. Während dieser Zeit soll es dem Unternehmen ermöglicht werden, die Entwicklungskosten zu amortisieren und sich am Markt zu etablieren. Danach aber muss Wettbewerb möglich sein.
Eine Regelung aber, die eine unbegrenztes Patent ermöglicht, schaltet den für eine freie Marktwirtschaft erforderlichen Wettbewerb aus, senkt die Notwendigkeit zur Innovation und trägt insgesamt dazu bei, dass die astorische Forschung und Technologie weltweit zurückfallen wird.
Des Weiteren wird eine ewige Monopolstellung, die durch diese Regelung geschaffen wird, insofern schädlich für den Verbraucher sein, als er für veraltete Technologien auch weiterhin überhöhte Preise wird zahlen müssen.
Eine zeitliche Begrenzung des Monopols hätte dagegen die segensreiche Wirkung, dass sich Unternehmen anstrengen müssen, um ihre Produkte weiter zu entwickeln. Das stärkt nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des einzelnen Unternehmens, sondern die Innovationskraft der gesamten astorischen Wirtschaft.
Ein weiterer Punkt ist Sec. 2, Subsec. 7. Darin wird bestimmt dass der Lizenznehmer ein Hundertstel aller direkt mit dem Patent in Verbindung stehenden Einnahmen jährlich an den Bund abzuführen hat. Diese Regelung mag auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen, führt er dem Staat doch weitere Einnahmen zu. Wenn man aber genau hinschaut, ist es nichts weiter als Abzocke. Denn Gebühren dienen dazu, die Kosten für einen Verwaltungsakt zu begleichen, nicht aber dazu, dass Staatssäckel weiter aufzufüllen.
Mir erscheint es daher sinnvoll, es bei einer einmaligen Gebühr für die Patentanmeldung zu belassen und ansonsten die Gelder bei dem Patentnehmer zu belassen, damit dieser auch weiterhin ausreichende finanzielle Mittel hat, um Forschung und Entwicklung zu finanzieren. Wir sollten innovative Unternehmen nicht dafür bestrafen, dass sie sich um die astorische Wirtschaft verdient machen.
Ein weiterer Punkt ist Sec. 2 Subsec. 5 - es gibt hier übrigens 2 Subsec. 5; ich meine den zweiten - "Anspruch auf ein Patent hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger. Als Erfinder gilt der Erstanmelder." Wie wird es im Falle von Technologieklau - sprich: Spionage - gehandhabt? Gilt dann auch der Erstanmelder als der Erfinder?
Ein weiterer Punkt ist Sec 6, Subsec. 1.: "Wird eine Erfindung ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanziert, so ist das Patent unter der Bedingung zu erteilen, dass ein Anteil am Gewinn, der mit der Erfindung erziehlt wird, der der Höhe der Bundesförderung, maximal jedoch neunundvierzig von Hundert an den Kosten der Erfindung entspricht, bis die erhaltenen Bundesmittel vollständig wiederausgezahlt wurden oder zehn Jahre vergangen sind. Der Anspruch des Bundes kann bei Förderungsgewährung reduziert oder ausgeschlossen werden."
Abgesehen davon, dass dieser verschachtelte Satz kaum verständlich ist, geschweige denn sauber durchformuliert wurde:
Subventionen oder andere Födermittel zeichnen sich dadurch aus, dass diese von den Nehmern nicht zurückgezahlt werden brauchen, sofern sie nicht ausdrücklich als Kredite vergeben werden. Werden diese aber als Kredite vergeben, dann findet sich in dem gewährenden Verwaltungsakt auch die Bestimmungen bezüglich Zins und Tilgung.
Ich denke, hier ist noch ein erheblicher Nachbesserungsbedarf.