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1

Sonntag, 1. April 2007, 19:56

[Vote] CCF Novellierungsgesetz: Vereinsrecht

Mesdames et Messieurs,

ich stelle hiermit nun das zweite Novellierungsgesetz zum Code consolidÈ zur Abstimmung. Anbei finden Sie den vollen Text des Gesetzes:

Zitat


Zweites Gesetz zu Novellierung des CCF

Article I

Der Consolidated Code of Freeland/Code consolidÈ de FrÈlande (CCF) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert.

Article II

Die zweite Zeile des CCF erhält folgende Fassung:
"In der Fassung der Zweiten Novelle vom [Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes]"

Article III

Nach den Überschriften für das Dritte Kapitel des CCF wird der folgende Text eingefügt:

"Section/Article 301: Persons/Les personnes

(1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
(2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die DÈpartements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe und die incorporated association/association enregistrÈe.

Section/Article 303: Incorporated association/Association enregistrÈe

(1) Die Rechtsform der incorporated association/association enregistrÈe steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Die Gründungsmitglieder, deren Zahl mindestens zwei betragen muss;
b) Der Name des zu gründenden Vereins;
c) Die Vereinssatzung, welche Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Vereins, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere für das Vereinsleben wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
d) Die Namen der gesetzlichen Vertreter des Vereins.
(3) Für die Schulden des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
(4) Der Verein ist aufgelöst und aus dem Vereinsregister zu löschen:
a) Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung;
b) Durch Verbot und Auflösung des Vereins, das nur durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann und nur dann, wenn der Zweck des Vereins den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
c) Bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins;
d) Wenn die Mitgliederzahl auf null sinkt.

Section/Article 305: Limited liability company/SociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe

(1) Die Rechtsform der limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
(2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
a) Der oder die Gründungsgesellschafter sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
b) Der Name der zu gründenden Gesellschaft;
c) Der Name des Geschäftsführers;
d) Der Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft, welches mindestens A$1.000,- betragen muss und nach Gründung der Gesellschaft ungeschmälert dem Vermögen der Gesellschaft zu deren Verfügung zufließen muss;
e) Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Gesellschafter mindestens den Namen und den Zweck der Gesellschaft und die Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, festlegen.
(3) Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sobald das Stammkapital dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist.
(4) Die Gesellschaft ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen:
a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
b) Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
(5) Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
(6) Bei Abstimmungen der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.

Section/Article 307: Transferral of company shares/Cession de quotes-parts

Die Übertragung von Anteilen an einer limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.


Section/Article 309: Label indicating the legal status/Marque indicant le status lÈgal

(1) Die incorporated association/association enregistrÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(2) Die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
(3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.

Section/Article 311: The registers/Les registres

Die unter Section/Article 303 Abs. 2 Buchstaben b bis d und Section/Article 305 Abs. 2 Buchstaben b bis d genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede ƒnderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.

Section/Article 313: Competent authorities/AutoritÈs compÈtentes

Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt."

Article IV

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


Stimmen Sie diesem Gesetz zu?

[ ] Oui / Aye
[ ] Non / Nay
[ ] Abstention

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Abstimmung mind. 72 Stunden und max. 120 Stunden andauern wird, und beenden werden wird, sobald eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen das Gesetz feststeht.

2

Sonntag, 1. April 2007, 19:59

Oui

3

Sonntag, 1. April 2007, 20:07

Aye

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4

Montag, 2. April 2007, 05:39

Aye

Bastian Vergnon

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5

Montag, 2. April 2007, 13:15

Oui.
Salute
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6

Montag, 2. April 2007, 21:16

Oui.

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7

Freitag, 6. April 2007, 17:55

Ich beende die Abstimmung und stelle fest, dass der Antrag angenommen wurde. ^^

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8

Montag, 16. April 2007, 20:41

Wird das Gesetz denn auch ausgefertigt?

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Bastian Vergnon

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Freitag, 20. April 2007, 19:45

Ich habe den CCF entsprechend novelliert.
Salute
Bastian Vergnon


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10

Dienstag, 8. Mai 2007, 21:13

Zitat

Original von Bastian Vergnon
Ich habe den CCF entsprechend novelliert.


? Hat sich im Forum aber nicht niedergeschlagen.

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Bastian Vergnon

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11

Mittwoch, 9. Mai 2007, 08:52

Also ich sehe in Chapter 3 des CCF die entsprechenden Kapitel. Die Novelle stammt vom 7.4. 2007.
Salute
Bastian Vergnon


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12

Donnerstag, 10. Mai 2007, 21:22

OK, jetzt sehe ich's. Hat mich nur irritiert, keinen Edit-Vermerk am Ende zu finden.

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