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Caleb McBryde

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Donnerstag, 2. April 2009, 02:51

Law Gazette

----Hier befinden sich die Gesetze der Republic of Assentia----

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Caleb McBryde« (2. April 2009, 02:51)


Caleb McBryde

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Donnerstag, 2. April 2009, 02:53

State Symbols Act of Assentia

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Validity
    Dieses Gesetz legt die "State Symbols" Assentia's fest und garantiert deren Schutz.

    Section 2 General Symbols
    (1) Das Staatsmotto lautet: All for our country!
    (2) Die Staatsspitznamen lauten: Prairie State / Spirit of Astor.
    (3) Der Staatsslogan lautet: Mile After Magnificent Mile; Right Here. Right Now.
    (4) Das Staatslied ist: "A land so wild and free" vom assentischen Liedermacher Fred Douwell.

    Section 3 State Animals
    Folgende Tiere sind die Staatstiere des Bundesstaats Assentia, genießen den speziellen Schutz durch die Behörden und dürfen ohne Genehmigung nicht gejagt oder gefischt werden:
    1. State Bird: Cardinal.
    2. State Mammal (land): Grizzly Bear.
    3. State Mammal (marine): Bowhead Whale.
    4. State Fish: Walleye.
    5. State Incest: Monarch Butterfly.
    6. State Reptile: Assentia Rattlesnake.

    Section 4 State Plants & Stones
    (1) State Tree: Assentia Red Pine; die Assentia Red Pine darf ohne Genehmigung nicht gefällt werden.
    (2) State Flower: Wild Prairie Rose.
    (3) State Fruit: Strawberry.
    (4) State Gemstone: Rhodonite.

    Section 5 Other Symbols
    (1) State Sport: Baseball.
    (2) State Instrument: Guitar.

ARTICLE II - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Entry into Force
    (1) Die Staatssymbole können nur mit einer Mehrheit von zwei-Dritteln der abstimmenden Mitglieder der State Assembly geändert oder entfernt werden.
    (2) Dies Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die State Assembly in Kraft.

Caleb McBryde

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Donnerstag, 2. April 2009, 02:55

Environmental Protection Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Validity
    Dieses Gesetz regelt den Umweltschutz in Assentia und schafft eine gesetzliche Grundlage.

ARTICLE II - AREAS

    Section 1 Dependencies
    (1) Dependencies sind jene Gebiete, in denen der Naturschutz wirtschaftlichen, demografischen, infrastrukturellen und ähnlichen Interessen übergeordnet ist.
    (2) In Assentia werden Dependencies in zwei verschiedene Bereiche eingeteilt: Conservation Areas und National Parks.
    (3) Dependencies sind an ihren Rändern auf allen Wegen und Straßen eindeutig als solche zu kennzeichen.

    Section 2 Conservation Areas
    (1) In einer Conservation Area sind sämtliche Bauvorhaben, die keine schriftliche Genehmigung Assentias besitzen, strikt verboten.
    (2) Das Verlassen der Wege in einer Conservation Area ist untersagt. Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
    (3) Das Verschmutzen, mutwillige Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird vom Staat Assentia rechtlich verfolgt.
    (4) Das Jagen und Fischen in den Conservation Areas ist ausdrücklich untersagt; Ausnahmen bilden spezielle Maßnahmen zur Populationskontrolle einzelner Tierarten, die jedoch vom Staat Assentia angeordnet werden müssen.

    Section 3 National Parks
    (1) In einem National Park sind sämtliche Bauvorhaben, die keine schriftliche Genehmigung Assentias besitzen, strikt verboten.
    (2) Das Verschmutzen, mutwillige Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird vom Bundesstaat Assentia rechtlich verfolgt.
    (3) Das Übernachten und Campieren ist ausdrücklich nur an jenen Orten erlaubt, die explizit als Campingplätze ausgewiesen sind. Zuwiderhandlung wird als Verstoß gegen Ssec. 2 gewertet.
    (4) Das Jagen und Fischen in National Parks ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung des Countys oder der Bundesstaatsregierung gestattet; die Vorlage einer gültigen Jagdlizenz ist Grundvoraussetzung.

ARTICLE III - PERSONAL

    Section 1 Ranger
    (1) Conservation Areas und National Parks werden durch Ranger überwacht und geschützt.
    (2) Die Ranger besitzen in den Dependencies die gleichen Rechte wie die Polizeibeamten.
    (3) Personen, die gegen dieses oder jedes andere geltende Gesetz verstoßen, sind vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, und binnen 48 Stunden der Polizei zu überstellen.

    Section 2 Other Personal
    (1) Zur Kontrolle geologischer Aktivitäten unterhält der Bundesstaat Assentia einen Stab von 4 Geologen und deren Angestellten.
    (2) Beeinträchtigungen des Verkehrs oder Gefährdungen für Passanten werden vom "Assentia Forest Service" zeitnah beseitigt.
    (3) Mit schriftlicher Genehmigung der Behörden dürfen Forscher auch außerhalb der öffentliche Wege ihrer Arbeit nachgehen.

ARTICLE IV - OTHER PROVISIONS

    Section 1 Agriculture
    (1) Jeder landwirtschaftlicher Betrieb auf dem Gebiet Assentias wird zweimal pro Jahr unangemeldet auf Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen kontrolliert.
    (2) Bei Verstößen sind die Kontrolleure berechtigt den Betrieb vorübergehend zu schließen und die zuständigen Ermittlungsbehörden zu informieren.
    (3) Die Kontrolleure werden auf Bundesstaatenebene beschäftigt und organisiert, um Unterschiede zwischen einzelnen Countys hinsichtlich der Qualität der Untersuchungen zu vermeiden.
    (4) Das Betreiben von Legebatterien und andere Formen der exzessiven Massentierhaltung ist in Assentia untersagt.

    Section 2 Animal Protection
    (1) Jedes tierische Lebewesen auf dem Gebiet des Bundesstaates Assentia genießt Schutz vor Misshandlung und anderer Formen körperlicher Gewelt und lebensunwürdiger Umstände. Dies schließt die Zucht, die Haltung und den Transport tierischer Lebewesen auf dem Gebiet Assentias ein.
    (2) Verstöße gegen den Tierschutz sind keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, die entsprechend verfolgt wird.
    (3) Tiere, die unter besonderem Schutz des Staates stehen, dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung weder getötet noch gefangen werden.
    (4) Unter besonderem Schutz des Staates stehen sämtliche State Animals, die in Art. I Sec. 3 State Symbol Act festgelegt sind.

    Section 3 Protection of Pollution
    (1) Das Ableiten von nicht umweltverträglichen Substanzen in Gewässer, Luft oder Boden auf dem Gebiet des Bundesstaates Assentia ist verboten und wird rechtlich verfolgt.
    (2) Sämtliche Industriebetriebe des Bundesstaates Assentia werden einmal jährlich unangemeldet ob ihrer Entsorgung von Problemsubstanzen kontrolliert.
    (3) Bei Verstößen sind die Kontrolleure berechtigt den Betrieb vorübergehend zu schließen und die zuständigen Ermittlungsbehörden zu informieren.
    (4) Die Kontrolleure werden auf Bundesstaatenebene beschäftigt und organisiert, um Unterschiede zwischen einzelnen Countys hinsichtlich der Qualität der Untersuchungen zu vermeiden.

    Section 4 Recycling
    Alle Bürger des Bundesstaates Assentia sind dazu aufgefordert, ihren Anteil zum Umweltschutz zu erbringen und Abfälle zu trennen.

ARTICLE V - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Localization of Dependencies
    (1) Der Gouverneur oder ein von ihm beauftragter Staatsminister kann per Verordnung Dependencies nach Art. II Sec. 1 ausweisen.
    (2) Eine solche Verordnung kann die State Assembly mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

    Section 2 Special Animal Protection
    (1) Der Gouverneur oder ein von ihm beauftragter Staatsminister kann per Verordnung eine Tierart unter besonderen Schutz stellen.
    (2) Eine solche Verordnung kann die State Assembly mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

    Section 3 Entry into Force
    Das Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die State Assembly in Kraft.

Caleb McBryde

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Donnerstag, 2. April 2009, 02:57

Education Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Validity
    Dieses Gesetz regelt das allgemeine Schulsystem des Bundesstaates Assentia.

    Section 2 Right to Education
    (1) Jeder assentische Bürger hat ein Recht auf Bildung.
    (2) Finanziell benachteiligte Bürger haben ein Recht auf staatliche Förderung, um von ihrem Recht auf Bildung Gebrauch zu machen.

    Section 3 Department of Education
    (1) Der assentische Staat unterhält ein Department of Education.
    (2) Der Vorsitz dieses Departments bestimmt der Governor of Assentia.
    (3) Das Department of Education verwaltet die staatlichen Schulsteuereinnahmen und betreibt die Qualitätssicherung an den staatlichen Schulen.
    (4) Das Department of Education stellt Zulassungen zur Ausübung des Lehramtes aus.

    Section 4 School Districts
    (1) Der assentische Staat ist in Schulbezirken aufgeteilt.
    (2) Ein Schulbezirk entspricht einem Verwaltungsbezirk.
    (3) Jeder Schulbezirk wird von einem lokal gewählten Erziehungsrat (Board of Education) verwaltet.
    (4) Der Board of Education erstellt Lehrpläne für die Elementary , Middle und High Schools, legt Schulsteuern fest, setzt Verwaltungs- und Lehrpersonal ein, richtet Schulen ein und unterhält sie mit staatlichen Geldern vom Department of Education.

ARTICLE II - SCHOOL TYPES

    Section 1 Preschool
    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist ab dem 6. Lebensjahr obligatorisch.
    (2) Auf Wunsch der gesetzlichen Vertreter, ist ein Eintritt in diese Schulform bereits ab dem 5. Lebensjahr möglich.

    Section 2 Elementary School
    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist ab dem 7. Lebensjahr obligatorisch.
    (2) Die Elementary School dauert im Regelfall 5 Schuljahre.
    (3) Die Kurse, welche in dieser Schulform angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.

    Section 3 Middle School
    a) Die Teilnahme an dieser Schulform ist obligatorisch.
    b) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 12 Jahren.
    c) Die Middle School dauert im Regelfall 4 Schuljahre.
    d) Die Kurse, welche in dieser Schulform angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.
    e) Am Ende der Schulzeit müssen die Schüler staatlich anerkannte Abschlussprüfungen in allen Hauptfächern ablegen. Bei Nichtbestehen können diese jeweils ein Schuljahr später wiederholt werden. Die erfolgreiche Abschlussprüfung wird mit dem "Middle School Diploma" belohnt.

    Section 4 High School
    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist freiwillig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 16 Jahren.
    (3) Der Besitz des "Middle School Diploma" berechtigt den Eintritt in diese Schulform.
    (4) Die High School dauert im Regelfall 3 Jahre.
    (5) Am Ende eines jeden Schuljahres, haben die Schüler staatlich anerkannte Versetzungs- bzw. Abschlussprüfungen abzulegen, um in die nächst höhere Klassenstufe aufgenommen zu werden bzw. um die High School mit dem staatlich anerkannten "High School Diploma" abzuschliessen.

    Section 5 College / University
    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist freiwillig.
    (2) Der Besitz des "High School Diploma" berechtigt den Eintritt in diese Schulform, sofern die jeweilige Institution keine staatlich anerkannte Aufnahmeprüfung vorschreibt.

    Section 6 Private Schools
    (1) Eine Zulassung des Departments of Education, berechtigt die Eröffnung einer Private School.
    (2) Private Schools können jede Form, der nach Sec. 1 - 5 definierten Schulformen besitzen.
    (3) Der Unterhalt einer Private School muss von privater oder öffentlicher Hand gewährleistet sein. Zu diesem Zweck dürfen Schulgebühren erhoben werden.
    (4) Es gelten dieselben staatlich anerkannten Abschlussprüfungen wie für die staatlichen Einrichtungen.


Article III - Homeschooling

    Section 1 Basics
    Eltern koennen sich dafuer entscheiden, ihre Kinder aus staatlichen und privaten Schulen rauszunehmen und sie stattdessen im Heimunterricht zu unterrichten.

    Section 2 Proof of Homeschooling Quality
    (1) Eltern, die ihre Kinder im Heimunterricht unterrichten, muessen sich an den vom Board of Education vorgegebenen Lehrplan halten und entsprechende Unterrichtsmaterialien besorgen. Eine finanzielle Kompensation findet nicht statt.
    (2) Halbjaehrlich wird ein Mitglied des Boards of Education diejenigen Haushalte besuchen und entsprechende Lehrmaterialien und die Umstaende des Heimunterrichts ueberpruefen.
    (3) Halbjaehrlich muessen Schueler, die im Heimunterricht unterrichtet werden fuer die den Lehrplan entsprechenden Leistungen Vergleichsarbeiten mit Schuelern an staatlichen Schulen ableisten.

    Section 3 Restrictions
    (1) Besteht der begruendete Verdacht, dass Eltern ihre Kinder entweder mit verfassungsfeindlichem, rassistischem oder anderem fundamentalistischen Gedankengut indoktrinieren, hat das Department of Education die Moeglichkeit den Fall weiter zu investigieren und den Schueler bei bestaetigtem Verdacht aus dem Heimunterricht zu nehmen.
    (2) Zeigen die Vergleichsarbeiten ein nur mangelhaftes Schulwissen im Vergleich zu Schuelern an staatlichen Schulen, ist es dem Department of Education ermoeglicht, den Schueler aus dem Heimunterricht zu nehmen.


ARTICLE III - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Entry into Force
    Das Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die State Assembly in Kraft.

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Caleb McBryde

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Donnerstag, 2. April 2009, 02:59

Fire and Rescue Service Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit der Feuerwehr- und Ambulanz-Einheiten in der Republic of Assentia.
    (2) Dieses Gesetz soll als "Fire and Rescue Service Act" (FRSA) zitert werden.

    Section 2 Emergency Call
    (1) Der Notruf in Assentia ist über die Rufnummer 911 zu erreichen.
    (2) Der Notruf ist über Fest- und Mobilfunknetz (auch aus Telefonzellen) kostenfrei zu erreichen.
    (3) Sämtliche Notrufe werden an die oben genannte Nummer gerichtet, dort verweist sie ein Telefonist dann an die zustänigen Institutionen (Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst).
    (4) Der Notruf wird durch eine Gebühr von $ 5 finanziert, die jeder Bürger Assentias jährlich einmal über seine normale Telefonrechnung entrichtet.

ARTICLE II - PERSONAL

    Section 1 Fire Brigades
    (1) Die Feuerwehren in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
    (2) Jedes County kann dabei sowohl Berufs- und Freiwilligen-Feuerwehren einrichten. Pro County sind jedoch wenigstens zwei Berufsfeuerwehren vorgeschrieben.
    (3) Die Übergabe der Feuerwehrdienste an private Träger ist unzulässig.
    (4) In Städten müssen Feuerwehren binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein, am Einsatzort zu sein; außerhalb von Ortschaften beträgt die Frist dreißig Minuten. Jeder Ort mit mehr als 5.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Feuerwache zu unterhalten.
    (5) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.
    (6) Die Rangabzeichen der Feuerwehr lauten aufsteigend: Lieutenant, Captain, Battallion Chief, Battallion Commander, Divison Commander, Deputy Assistant Chief, Chief of Department.

    Section 2 Rescue Services
    (1) Die Rettungskräfte (Ambulanzen) in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
    (2) Die Übergabe der Feuerwehrdienste an private Träger ist zulässig, erfordert jedoch eine Genehmigung durch die Republic of Assentia.
    (3) In Städten müssen Rettungskräfte binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein am Einsatzort zu sein. Außerhalb von Ortschaften wird dieses Limit aufgrund der Weitläufigkeit Assentias auf dreißig Minuten erhöht. Jeder Ort mit mehr als 2.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Ambulanz-Station zu unterhalten.
    (4) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.

ARTICLE III - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Entry into Force
    Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Caleb McBryde« (25. Mai 2009, 23:43)


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Donnerstag, 2. April 2009, 03:04

Security Service Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, den Aufbau und die Stärke der Sicherheitskräfte in der Republic of Assentia.
    (2) Dieses Gesetz soll als "Security Service Act" (SSA) zitert werden.

    Section 2 State Police
    (1) Die State Police hat die Aufgabe, die Landesgesetze durchzusetzen. Sie deckt sämtliche Sicherheitsbereiche ab, die nicht von den verschiedenen Bundesbehörden abgedeckt werden.
    (2) Der Gouverneur ist der oberste Dienstherr der State Police. Er kann jedoch für einzelne Countys oder das gesamte Staatsgebiet der Republic of Assentia Bevollmächtigte für die State Police ernennen. Diese sind als "Captain" zu bezeichnen.
    (3) Bestimmungen über Ausrüstung und Umfang der State Police obliegen dem Gouverneur (oder den Bevollmächtigten), der diese per Verordnung festzulegen hat.

    Section 3 National Guard
    (1) Die National Guard hat folgende Aufgaben:
    1. Die Reserve für die regulären Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu bilden.
    2. Die Bevölkerung im Katastrophenfall zu schützen und zu versorgen.
    3. Bei Großveranstaltungen spezifische Objekte und Personen zu schützen.
    (2) Der Gouverneur ist der oberste Dienstherr der National Guard.
    (3) Die National Guard umfasst:
    1. 1.500 Berufsgardisten, sowie 6.000 Reservisten,
    2. 2.400 Gardisten, die für den Einsatz und die Instandhaltung der drei assentischen Geschwader (33th Fighter Wing, 44th Airlift Wing & 177th Air Reconnaissance Wing) zuständig sind.
    (4) Die Reservisten werden zu Friedenszeiten einmal pro Jahr für eine Woche zu Ausbildungs- und Auffrischungszwecken einberufen. Sie erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung von $ 200.
    (5) Eine Mobilmachung (inkl. Einberufung der Reservisten) kann nur vom Gouverneur befohlen werden. 50 % der Reservisten werden automatischen einberufen, wenn für die komplette Republic of Assentia der Notstand verhängt wird. Nach spätestens vierzehn Tagen ist eine Mobilmachung vom Parlament zu bestätigen oder aufzuheben.

    Section 4 Civil Defense
    (1) Der Civil Defense hat folgende Aufgaben:
    1. die Bevölkerung im Katastrophenfall zu schützen und zu versorgen,
    2. die Kulturgüter der Republic of Assentia durch Inventarisierung, Dokumentation und Evakuationsvorbereitungen zu schützen,
    3. Schutz- oder obdachlose Personen zu versorgen,
    4. allgemeine Einsätze zum Wohle der Gemeinschaft, z.B. Aufklärungskampagnen zu verschiedenen Themen.
    (2) Der Gouverneur ist der oberste Dienstherr des Civil Defense.
    (3) Der Civil Defense umfasst 2.500 Vollzeitmitglieder und 5.000 ehrenamtliche Mitglieder, die einen beliebigen Stundensatz in der Woche ableisten.
    (4) Im Notstandsfall wird der Civil Defense in die Befehlsstruktur der National Guard eingebettet. Ansonsten ist es eine von anderen Sicherheitskräften unabhängige Institution.

    Section 5 State of Emergency
    (1) Ein Notstand wird vom Gouverneur für einzelne Countys oder das gesamte Staatsgebiet der Republic of Assentia verhängt. Er endet mit einer entsprechenden Erklärung des Gouverneurs.
    (2) Ein Notstand kann im Katastrophen- oder Kriegsfall verhängt werden.
    (3) Notstandsübungen sind countyweit mindestens alle drei Jahre zu üben.
    (4) Die Sicherheitskräfte sind dazu verpflichtet Notfallpläne für eine Notstandserklärung für verschiedene Szenarien auszuarbeiten und regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

ARTICLE II - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.

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Donnerstag, 2. April 2009, 03:06

Assentia Public Broadcasting Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung, sowie den Aufbau und die Aufgaben des staatlichen Medienunternehmens Assentia Public Broadcasting Service (APBS).
    (2) Dieses Gesetz soll als "Assentia Public Broadcasting Act" (APBA) zitiert werden.

    Section 2 Establishment
    (1) Mit diesem Gesetz wird der APBS als staatseigenes Medienunternehmen gegründet.
    (2) Der APBS hat seinen Sitz in Fredericksburg, Assentia.

    Section 3 Structure
    (1) Der APBS ist ein kombinierter Funk- und Fernsehnsender, der primär in den Bereichen Nachrichten und Dokumentation rund um die Uhr sendet.
    (2) Der APBS wird von einem Director geleitet, der vom Gouverneur ernannt wird.
    (3) Der APBS wird durch die Republic of Assentia finanziert. Das halbjährliche Budget muss bei der State Assembly eingereicht und von dieser mit der einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder bestätigt werden.
    (4) Eventuell vorhandene Werbeeinnahmen, die von nicht-staatlichen Organisationen, Unternehmen oder Personen beantragt werden müssen, sind in der Budgetplanung anzugeben. Die maxmale Werbezeit pro Sendestunde beträgt fünf Minuten. Die Werbung hat grundsätzlich kinder- und jugendfrei zu sein.
    (5) Das Programm wird von dem APBS selbst festgelegt. Allerdings ist der APBS verpflichtet mindestens einmal pro Stunde eine Nachrichtensendung von mindestens fünf Minuten Länge zu zeigen.

    Section 4 Functions
    (1) Der APBS hat die Pflicht die Bevölkerung der Republic of Assentia objektiv über regionale, nationale und internationale Ereignisse zu informieren. Dabei muss das ganze Staatsgebiet mit Sendesignalen für Funk und Fernsehen abgedeckt sein.
    (2) Dem APBS ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Verbesserung des Angebots Untersender für die Bereiche Sport und Unterhaltung einzuführen.

ARTICLE II - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.

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Donnerstag, 2. April 2009, 03:06

Assentian Counties Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Purposes and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Aufteilung und Besonderheiten der assentischen Counties.
    (2) Dieses Gesetz soll als "Assentian Counties Act" (ACA) zitiert werden.

    Section 2 Counties of Assentia
    (1) Die Republic of Assentia besteht aus neun Counties und drei Independent Cities
    (2) Dies sind im Folgenden:
    I - Gadding County mit der Hauptstadt Freyburg;
    II - Cumberland County mit der Hauptstadt Dreadfort;
    III - Westby County mit der Hauptstadt Hambry;
    IV - Trumbull County mit der Hauptstadt Vigor Church;
    V - Ethen County mit der Hauptstadt Desperation;
    VI - Antrey County mit der Hauptstadt Ashville;
    VII - Brimstone County mit der Hauptstadt Castle Rock;
    VIII - Zuzeca County (Asétó) mit der Hauptstadt Sun Valley;
    IX - Hanwi County (Asétó) mit der Hauptstadt Hemingford;
    X - Fredericksburg;
    XI - Durban und
    XII - Ambridge.
    (3) Die Grenzziehung der Counties und der Independent Cities wird aus der in Appendix I angehängten Karte ersichtlich.

    Article 3 Authority
    (1) Sämtliche Kompetenzen auf Ebene der Counties fallen in den Ausführungsbereich des County Commissioners sofern dieses oder andere Gesetze keine davon abweichenden Aussagen treffen.
    (2) Der Governor kann weitere Aufgaben übertragen, sofern er für den finanziellen Ausgleich der von ihm aufgetragenen Aufgaben sorgt.

    Article 4 County Commissioner
    (1) Der Gouverneur benennt für jedes County einen County Commissioner.
    (2) Er vertritt den Gouverneur in dem jeweiligen County und übernimmt die örtliche Verwaltung.
    (3) Er kann auf ausreichend begründeten Antrag durch die Staatsversammlung (State Assembly) mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorzeitig von seinem Amt abberufen werden.

    Article 5 Asétó Counties
    (1) Die in Sec. 2 Ssec. 2 mit dem Wort "Asétó" gekennzeichneten Counties stehen unter der Selbstverwaltung der jeweiligen Asétó-Stämme, um so die verfassungsmäßigen Rechte dieser Volksgruppe durchsetzen zu können.
    (2) Entscheidungen des Gouverneurs bedürfen in den benannten Counties die Zustimmung der jeweiligen legislativen Organe.

ARTICLE II - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.


Appendix I


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Donnerstag, 2. April 2009, 03:07

Gambling Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Validity
    Dieses Gesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile sowie Konzessionierung, den Betrieb und die Besteuerung der Spielbetriebe.

    Section 2 Purpose
    (1) Dieses Gesetzt bezweckt:
    1. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten;
    2. die Kriminalität und die Geldwäscherei in oder durch Spielcasinos und Wettbüros zu verhindern;
    3. sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorzubeugen.
    (2) Im Rahmen der in Ssec. 1 genannten Zweckbestimmungen soll das Gesetz den Tourismus fördern sowie der Republic of Assentia Einnahmen verschaffen.

ARTICLE II - OFFICIAL SUPERVISION

    Section 1 Assentia Gambling Commission
    (1) Der assentische Staat unterhält eine Gambling Comission.
    (2) Der Vorsitz dieser Commission bestimmt der Governor of Assentia.
    (3) Die Assentia Gambling Commission vergibt Konzessionen für den Betrieb von Spielcasinos und Wettbüros.
    (4) Der Assentia Gambling Commission unterliegt die Einforderung und Verwaltung der Gambling Facility Taxes.
    (5) Die Assentia Gambling Commission führt angemessene und zweckdienliche Präventionsarbeit zur Bekämpfung von Spielsucht.

    Section 2 Definitions
    (1) Ein Spielcasino ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet.
    (2) Ein Wettbüro ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Wettspiel anbietet.
    (3) Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele dürfen ausschließlich in konzessionierten Spielcasinos angeboten werden. Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, ist verboten.
    (4) Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft. Glücksspielautomaten dürfen ausschließlich in konzessionierten Spielcasinos angeboten werden.
    (5) Wettspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein bestimmtes Ereignis vorhergesagt werden kann. Tritt dieses Ereignis ein, hat der Spieler das Recht die Gewinnsumme gegen Vorlage einer Spielbestätigung auszahlen zu lassen. Die Gewinnsumme wird durch eine Quote bestimmt, die vom Wettbüro im Voraus festgelegt wird. Wettspiele dürfen in konzessionierten Spielcasinos und Wettbüros angeboten werden. Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Wettspielen, insbesondere mittels Internet, ist für nicht konzessionierte Wettbüros verboten.

    Section 3 Concessions
    (1) Anfragen auf Konzessionen für Spielcasinos und Wettbüros müssen bei der Assentia Gambling Commission schriftlich eingehen.
    (2) Die Assentia Gambling Commission hat das Recht, alle Informationen einzufordern, die sie zur Fällung der Entscheidung über eine Konzessionsvergabe für nötig erachtet.
    (3) Die Assentia Gambling Commission kann nur eine Konzession vergeben, wenn der für den jeweiligen Standort zuständige County Commissioner dies befürwortet.
    (4) Die Assentia Gambling Commission kann eine Konzession mit Auflagen wie zeitliche Begrenzung und dem Ausmass des Angebotes versehen.
    (5) Die Assentia Gambling Commission ist berechtigt, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Überprüfungen von Betrieben aller Konzessionsnehmer durchzuführen.
    (6) Werden bei einer Überprüfung Mängel oder Verstöße gegen die Auflagen oder andere Regelungen nach diesem Gesetz festgestellt, kann die Assentia Gambling Commission Bußgelder verhängen und eine Frist zur Behebung der Mängel und/oder Verstöße anordnen.
    (7) Kann ein Konzessionsnehmer bei einer Überprüfung beanstandete Mängel und/oder Verstöße nicht fristgerecht beseitigen oder scheint eine Beseitigung allgemein unmöglich, ist die Assentia Gambling Commission berechtigt die Konzession zu entziehen.
    (8) Stellt ein Spielcasino oder Wettbüro seinen Betrieb dauerhaft ein oder wird die Unternehmung aufgelöst, erlischt eine bestehende Konzession automatisch.
    (9) Wechselt der Besitzer eines Spielcasinos oder Wettbüros, so hat die Assentia Gambling Commission eine Überprüfung durchzuführen. Werden dabei Mängel oder Verstösse festgestellt, so ist nach Art. II Sec. 3 Ssec. 6 und Ssec. 7 zu verfahren.

    Section 4 Gambling Facility Tax
    (1) Die Republic of Assentia erhebt auf Bruttospielerträgen eine Abgabe (Gambling Facility Tax).
    (2) Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Spielgewinnen.
    (3) Der Steuersatz beträgt 50%.

    Section 5 Supervisory Duties and Gambling Prohibition
    (1) Spielcasinos und Wettbüros sind verpflichtet die Identität ihrer Gäste bei jedem Besuch mittels amtlichem Ausweis zu erfassen und die Personalien der Besucher und das Datum des Besuchs fortlaufend elektronisch an eine zentrale Besucherdatenbank der Assentia Gambling Commission zu übermitteln.
    (2) Folgende Personen unterliegen einem allgemeinen Spielverbot:
    1. Personen unter 21 Jahren;
    2. Mitglieder der Assentia Gambling Commission;
    3. Personen, die in irgendeiner Weise am Spielbetrieb beteiligt sind;
    4. Personen, gegen die eine Spielsperre besteht;
    5. Offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol- oder Rauschgift stehende Personen.
    (3) Spielcasinos, Wettbüros und die Assentia Gambling Commission müssen Spielsperren über Personen verhängen, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmung, der Meldungen Dritter oder den Daten aus der zentralen Besucherdatenbank wissen oder annehmen müssen, dass sie:
    1. überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen;
    2. Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen;
    3. den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.
    (4) Die Spielsperre muss der betroffenen Person und der Assentia Gambling Commission mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden. Die Assentia Gambling Commission trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt allen konzessionierten Spielcasinos und Wettbüros die Identität der gesperrten Person mit.
    (5) Eine Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nachweislich nicht mehr besteht.
    (6) Betroffene haben die Möglichkeit unter Darlegung des Sachverhaltes gegen eine Spielsperre Rekurs bei der Assentia Gambling Commission einzureichen.

    ARTICLE III - FINAL PROVISIONS

      Section 1 Entry into Force
      Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ethan J. Haynsworth« (14. Oktober 2015, 14:46)


      Caleb McBryde

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      Donnerstag, 7. Mai 2009, 21:02

      Assentian Economic Concessions Act

      ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


        Section 1 Purposes and Title of this Act
        (1) Dieses Gesetz regelt die Vorkomnisse natürlicher Rohstoffe und deren Verwendung in Assentia.
        (2) Dieses Gesetz soll als "Assentian Economic Concessions Act" (AECA) zitiert werden.
        (3) Die jeweilige Art und Menge der unter dieses Gesetz fallenden Wirtschaftsobjekte wird in Appendix I aufgelistet.

      ARTICLE II - CONCESSIONS

        Section 1 Concessions
        (1) Die Republic of Assentia hat nicht die Kompetenz selber Rohstoffe abzubauen und zu vertreiben
        (2) Die Republic of Assentia vergibt Konzessionen an privatwirtschaftliche Unternehmen, mit Sitz in Assentia, die so den Abbau und Vertrieb der Rohstoffe vornehmen.
        (3) Die Vergabe der Konzession ist zeitlich beschränkt und beiderseitig mit Einhalten einer zuvor definierten Frist aufkündbar. Eventuelle finanzielle Ausgleiche werden im Einzellfall betrachtet.
        (4) Eine Konzession beinhaltet das Recht eine bestimmte Menge eines Rohstoffes abbauen und vertreiben zu können.

        Section 2 Procedure of Placing
        (1) Konzessionen werden vom Governor mit einer 7-tägigen Frist, anhand eines Kriterienkataloges (siehe Appendix II) ausgeschrieben.
        (2) Der Governor hat das Recht sich einer Vergabe einer Konzession zu verweigern, sofern keines der eingereichten Angebote ausreichend überzeugend ist.
        (3) Der Governor muss seine Entscheidung vor der State Assembly in Form einer Analyse der eingereichten Angebote recht fertigen.
        (4) Weitere Details zwischen dem Konzessionsnehmer und der Republic of Assentia werden im Vertragstext niedergelegt.
        (5) Auf Vorschlag des Governor’s entscheidet die State Assembly über die Vergabe der Konzession.
        (6) Sollte ein Mitglied der State Assembly oder der Governor selbst ein Angebot für eine Konzession abgeben, so hat er sich dem Entscheidungsprozess zu enthalten. Im Falle des Governors wird die Kompetenz dem Chairman of the State Assembly übertragen.

      ARTICLE III - FINAL PROVISIONS

        Section 1 Entry into Force
        (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Governor in Kraft.


      Appendix I - Resources

        Die Art und Menge der täglichen Menge wurde von der National Governor’s Conference beschlossen und wird in folgender Liste aufgezählt.
      • Schweine (35 Stück)
      • Rinder (4 Stück)
      • Milch (90 Liter)
      • Zuckerrüben (92 Kg)
      • Getreide (740 Kg)
      • Holz (128 Kg)
      • Sand (100 Kg)
      • Kupfer (100 Kg)
      • Kohle (1'328 Kg)


      Appendix II – Criteria Check List

        Die Vergabe der Konzessionen wird nach folgenden Kriterien beurteilt und vorgenommen:
      • Finanzielles Angebot
      • Nachhaltigkeit (wirtschaftlich und ökologisch)
      • Standort des Unternehmens
        Im Rahmen dieser Kriterien entscheidet der Governor ueber die Vergabe der Konzession.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Caleb McBryde« (7. Mai 2009, 21:03)


      Alexander Xanathos

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      Donnerstag, 30. Juli 2009, 15:08

      Assentian Exploitation of Ressources Act

      ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


        Section 1 Purpose and Title of this Act
        (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit den Ressourcen, über welche die Republic of Assentia in der bsEcoSim verfügt, durch staatliche oder private Betriebe.
        (2) Dieses Gesetz soll als "Assentian Exploitation of Ressources Act" (AERA) zitiert werden.

        Section 2 Ressources
        (1) Ressource im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ware in der bsEcoSim, die nicht ihrerseits aus einer anderen Ware hergestellt wird und deren Vorkommen unter der Hoheit und im Eigentum der Republic of Assentia steht.
        (2) Die Förderung von Ressourcen kann durch staatliche Betriebe oder durch private Unternehmer im Besitz einer Konzession erfolgen.

      ARTICLE II - PUBLIC EXPLOITATION

        Section 1 Public Plants
        (1) Die Errichtung von staatlichen Betrieben erfolgt durch die Staatsregierung mit dem von der State Assembly hierzu bewilligten Mitteln.
        (2) Die staatlichen Betriebe sind von der Staatsregierung gemäß den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit zu führen. Investitionen für Betriebserweiterungen bedürfen der Bewilligung durch die State Assembly.
        (3) Die geförderten Ressourcen sind auf dem freien Markt der bsEcoSim zu Marktkonditionen zu veräußern. Ein Export von Ressourcen ist der Staatsregierung untersagt.

        Section 2 Consumer Contract
        (1) Die Staatsregierung kann Verträge über die Abnahme von Ressourcen mit Unternehmen schließen.
        (2) Abnahmeverträge sind öffentlich auszuschreiben.
        (3) Die Vertragsdauer beträgt höchstens 2 Monate.

        Section 3 Profits
        Die Profite der staatlichen Betriebe fließen der Staatskasse zu.

      ARTICLE III - PRIVATE EXPLOITATION

        Section 1 Concessions
        (1) Zur Förderung von Ressourcen durch private Unternehmen bedarf es einer staatlichen Konzession.
        (2) Eine Konzession beinhaltet das Recht, gegen eine Gebühr eine bestimmte Menge eines Rohstoffes fördern zu dürfen.

        Section 2 Auction of Concessions
        (1) Konzessionen für die im Anhang aufgelisteten Ressourcen werden durch die Staatsregierung öffentlich versteigert.
        (2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Unternehmen mit Sitz in Astor und einer Niederlassung in Assentia.
        (3) Konzessionen werden für die Dauer von 3 Monaten vergeben. Bei der Vergabe sind Unternehmen mit Hauptsitz in Assentia solange zu bevorzugen, bis ein anderes Unternehmen ein doppelt so hohes Gebot abgegeben hat.
        (4) Die Vergabe einer Konzession bedarf der vorherigen Zustimmung durch die State Assembly.

        Section 3 Recurring Fee
        Der Konzessionsinhaber hat monatlich eine Gebühr von 20 % der Differenz des Wertes aller geförderten Ressourcen und der Förderungskosten an die Staatsregierung zu entrichten.

        Section 4 Investitions
        Für Investitionen in einem konzessionierten Betrieb zur Steigerung der Fördermenge oder der Qualität, welche mit der Einwilligung durch die Staatsregierung vorgenommen werden, wird beim Verlust der Konzession eine Entschädigung durch die Staatsregierung gezahlt.

        Section 5 Loss of Concession
        (1) Die Konzession erlischt 3 Monate nach ihrer Erteilung.
        (2) Die Konzession ist vorzeitig zu entziehen, wenn der Konzessionsnehmer die Grenzen hinsichtlich der Förderung und der Qualität überschreitet.
        (3) Die Konzession kann vorzeitig entzogen werden, wenn die Gebühr nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.

      ARTICLE IV - FINAL PROVISIONS

        Section 1 Empowerment
        (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Abnahmeverträge öffentlich auszuschreiben und Konzessionen öffentlich zu versteigern.
        (2) Die Staatsregierung wird beauftragt, die staatlichen Betriebe gemäß den Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu leiten.
        (3) Die Staatsregierung wird verpflichtet, der State Assembly monatlich Bericht über ihr wirtschaftliches Handeln zu erstatten.

        Section 2 Transitory Provision
        Dieses Gesetz ersetzt den Assentian Economic Concessions Act.

        Section 3 Entry into Force
        Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Governor in Kraft.


      Appendix I

      Schweine - Q 4 - 35 EA
      Rinder - Q 8 - 4 EA
      Milch - Q 8 - 90 L
      Getreide - Q 9 - 740 KG
      Zuckerrüben - Q 7 - 92 KG
      Holz - Q 6 - 128 KG
      Sand - Q 6 - 100 KG
      Kupfererz - Q 9 - 100 KG
      Steinkohle - Q 4 - 1328 KG
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      Freitag, 31. Juli 2009, 11:48

      Assentian State Budget for August Act

      ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


        Section 1
        Dem Haushaltsplan der Staatsregierung wird in der im Anhang niedergelegten Fassung zugestimmt. Die State Assembly ermächtigt die Staatsregierung, alle darin aufgeführten Ausgaben zu tätigen.

        Section 2
        Unternehmen im Besitz des Bundes bestimmen die Preise ihrer Produkte selbstständig bei einer maximalen Abweichung von 20% von den Selbstkosten. Eine Abweichung von bis zu 0,10 A$ ist unabhängig vom absoluten Wert der Selbstkosten gestattet.

      ARTICLE II - STATE BUDGET AUGUST 2009

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        Assentian State Budget August 2009
        ================================================
        
        Investitionen:
        =================
        
        Kreditaufnahme                  +   15.000,00 A$
        Bau Sägewerk G2 Q1              -    5.100,00 A$
        Bau Sandgrube G1 Q1             -    2.400,00 A$
        Bau Zuckerrübenanbau G3 Q1      -    5.600,00 A$
                                        ----------------
        Investitionssaldo               +    1.900,00 A$
        
        Handelstätigkeit August:
        ========================
        
        Warenverkäufe                   +    3.410,00 A$
        Produktionskosten               -    1.259,84 A$
        Kredittilgung 1/10 (17.000 A$)  -    1.700,00 A$
                                        ----------------
        Handelssaldo                    +      450,16 A$
        
        Guthaben der Staatsregierung:
        ================================================
        
        Kontostand 01.08.09                      0,00 A$
        
        Investitionssaldo               +    1.900,00 A$
        Handelssaldo                    +      450,16 A$
        
        Haushaltssaldo August           +    2.350,16 A$
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      Montag, 21. Februar 2011, 08:45

      Assentia Public Holiday Act

      ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS AND DEFINITIONS

        Section 1 - General Provisions
        (1) Dieses Gesetz regelt die von der Verwaltung der Republik Assentia als öffentliche Feiertage beobachteten Kalendertage.
        (2) Es soll zitiert werden als Assentia Public Holiday Act.

        Section 2 - Definition of Public Holidays
        Öffentliche Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Kalendertage, an denen die Republik Assentia ihre staatlichen Ämter und Behörden für den Publikumsverkehr geschlossen hält und ihren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt.

      ARTICLE II - PUBLIC HOLIDAYS

        Section 1 - Federal Holidays
        Als öffentliche Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sollen alle Kalendertage gelten, an denen auf Grund einer Rechtsvorschrift auf Bundesebene Ämter und Behörden des Bundes für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben und deren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt wird.

        Section 2 - State Holidays
        (1) Sofern nicht bereits durch Rechtsvorschrift des Bundes zu öffentlichen Feiertagen im Sinne dieses Gesetzes bestimmt, sollen folgende Kalendertage öffentliche Feiertage der Republik Assentia sein:
        1. - 1st of January: New Year's Day
        2. - Third Monday in February: Presidents' Day
        3. - Last Monday in May: Memorial Day
        4. - 25th of June: Independence Day
        5. - First Monday in September: Labor Day
        6. - 17th of September: Constitution Day
        7. - Third Monday in October: Veterans' Day
        8. - Fourth Thursday in November: Thanksgiving
        9. - 25th of December: Christmas
        (2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes bestimmen, dass an Feiertagen in einzelnen Bundesstaaten die dortigen Ämter und Behörden des Bundes für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben und deren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt werden soll, so sollen diese Kalendertage als solche Feiertage der Republik Assentia gelten.

        Section 3 - Local Holidays
        (1) Die Bezirke und sonstigen Selbstverwaltungseinheiten der Republik Assentia unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene sollen ermächtigt sein, für ihr Gebiet lokale Feiertage nach den patriotischen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu bestimmen.
        (2) An lokalen Feiertagen sollen alle Ämter und Behörden der Republik Assentia im Geltungsbereich der entsprechenden Rechtsvorschrift für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben und deren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt werden. Auch sollen lokale Feiertage als solche Tage gelten, an denen Ämter und Behörden des Bundes im Geltungsbereich der entsprechenden Rechtsvorschrift für den Publikumsbereich geschlossen bleiben und deren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt werden soll, soweit Rechtsvorschriften des Bundes entsprechendes vorsehen.

      ARTICLE III - FINAL PROVISIONS

        Section 1 - Nonworking period and compensation
        (1) Die Arbeitsruhe für Bedienstete in den Ämtern und Behörden der Republik Assentia und ihren Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene anlässlich öffentlicher Feiertage im Sinne des Gesetzes soll grundsätzlich einen vollen regulären Arbeitstag betragen.
        (2) Ausgenommen von der grundsätzlichen Arbeitsruhe sollen nur die Bediensteten von Ämtern und Behörden sein, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls, insbesondere zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum sowie für die Sicherstellung von Transport, Verkehr, Versorgung und Entsorgung, erforderlich ist, soweit diese Ausnahme zur Sicherung einer angemessenen Funktionsfähigkeit dieser Ämter und Behörden unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des öffentlichen Lebens an diesen Tagen notwendig ist.
        (3) Werden Bedienstete der Republik Assentia oder ihrer Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der gesamtlichen Ebene an öffentlichen Feiertagen im Sinne dieses Gesetzes zur Arbeitsleistung verpflichtet, so soll ihnen innerhalb von sechs Monaten ein Ersatzruhetag gewährt werden.
        (4) Fällt ein öffentlicher Feiertag im Sinne dieses Gesetzes auf einen Sonntag, so soll die Arbeitsruhe anlässlich dieses Feiertages am darauf folgende Montag nachgeholt werden.

        Section 2 - Coming into Force
        Dieses Gesetz soll mit seiner Verkündung durch den Gouverneur der Republik Assentia in Kraft treten.
      Frankie Carbone
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      Mittwoch, 30. November 2011, 20:18

      Fire and Rescue Service Act

      ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS

        Section 1 Purpose and Title of this Act
        (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit der Feuerwehr- und Ambulanz-Einheiten in der Republic of Assentia.
        (2) Dieses Gesetz soll als "Fire and Rescue Service Act" (FRSA) zitert werden.

        Section 2 Emergency Call
        (1) Der Notruf in Assentia ist über die Rufnummer 911 zu erreichen.
        (2) Der Notruf ist über Fest- und Mobilfunknetz (auch aus Telefonzellen) kostenfrei zu erreichen.
        (3) Sämtliche Notrufe werden an die oben genannte Nummer gerichtet, dort verweist sie ein Telefonist dann an die zustänigen Institutionen (Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst).
        (4) Der Notruf wird durch eine Gebühr von $ 5 finanziert, die jeder Bürger Assentias jährlich einmal über seine normale Telefonrechnung entrichtet.

      ARTICLE II - PERSONAL

        Section 1 Fire Brigades
        (1) Die Feuerwehren in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
        (2) Jedes County kann dabei sowohl Berufs- und Freiwilligen-Feuerwehren einrichten. Pro County sind jedoch wenigstens zwei Berufsfeuerwehren vorgeschrieben.
        (3) Die Counties sind dazu befugt, Feuerwehr- und Brandschutzdienste an von der Regierung zertifizierte private Dienstleister zu übertragen. Der Auftragsvergabe muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Angebote berücksichtigt.
        (4) In Städten müssen Feuerwehren binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein, am Einsatzort zu sein; außerhalb von Ortschaften beträgt die Frist dreißig Minuten. Jeder Ort mit mehr als 5.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Feuerwache zu unterhalten.
        (5) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.
        (6) Die Rangabzeichen der Feuerwehr lauten aufsteigend: Lieutenant, Captain, Battallion Chief, Battallion Commander, Divison Commander, Deputy Assistant Chief, Chief of Department.

        Section 2 Rescue Services
        (1) Die Rettungskräfte (Ambulanzen) in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
        (2) Die Counties sind dazu befugt, Ambulanz- und Rettungsdienste an von der Regierung zertifizierte private Dienstleister zu übertragen. Der Auftragsvergabe muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Angebote berücksichtigt.
        (3) In Städten müssen Rettungskräfte binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein am Einsatzort zu sein. Außerhalb von Ortschaften wird dieses Limit aufgrund der Weitläufigkeit Assentias auf dreißig Minuten erhöht. Jeder Ort mit mehr als 2.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Ambulanz-Station zu unterhalten.
        (4) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.

      ARTICLE III - FINAL PROVISIONS

        Section 1 Entry into Force
        Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.


      geändert durch den Fire and Rescue Service Act Amendment Act vom 30.11.2011
      Lillian Grace Bell

      Bell Sciences, Inc.

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      Donnerstag, 26. Januar 2012, 20:57

      Occupational and Consumer Safety Bill

      ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS
        Section 1 Purpose and Title of this Act
        (1) Dieses Gesetz regelt den Arbeitsschutz und die Produktsicherheit in der Republic of Assentia.
        (2) Dieses Gesetz soll als "Occupational and Consumer Safety Act" (OCA) zitiert werden.

      ARTICLE II - OFFICIAL SUPERVISION
        Section 1 State Center for Occupational and Consumer Safety
        (1) Der assentische Staat unterhält ein Zentrum für Arbeits- und Verbrauchersicherheit.
        (2) Das Zentrum schützt Beschäftigte vor arbeitsbedingten Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdungen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung oder Täuschung.
        (3) Den leitenden Direktor dieses Zentrums bestimmt der Governor of Assentia.

        Section 2 Duties and Competencies
        (1) Dem State Center for Occupational and Consumer Safety (COC) obliegt die Überwachung und Prüfung:
        1. der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit;
        2. der Sicherheit beim Betrieb von technischen Geräten und Anlagen;
        3. der Sicherheit von technischen und elektronischen Produkten;
        4. der Unbedenklichkeit von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln;
        5. der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Reinigungs- und Körperpflegemitteln;
        6. der Hygiene- und Qualitätsstandards in gastronomischen Einrichtungen;
        7. der Hygiene- und Qualitätsstandards in Gesundheitseinrichtungen.
        (2) Von Beauftragten des COC geprüfte Anlagen, Geräte und Erzeugnisse werden mit einem Gütesiegel versehen, wenn bei ihrer Herstellung und bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet ist.
        (3) Inspektoren des COC sind befugt und verpflichtet:
        1. Betriebe und Beschäftigte in Belangen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und zu beraten;
        2. Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu überprüfen;
        3. Betriebsstätten, Anlagen und Geräte, die eine mögliche Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdung darstellen, nach vorherigem Hinweis und erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vorübergehend oder dauerhaft stillzulegen;
        4. auf Produktmängel hinzuweisen sowie Herstellern und Händlern die Rückholung fehlerhafter Produkte empfehlen;
        5. Verbraucher zu beraten und rechtlichen Beistand zu leisten.

      ARTICLE III - FINAL PROVISIONS
        Section 1 Entry into Force
        Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.
      Lillian Grace Bell

      Bell Sciences, Inc.

      Jerry Cotton

      Former U.S. President

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      Freitag, 16. November 2012, 17:07

      University Act


      ARTICLE I – GENERAL PROViSONS

      Section 1 – Validity

      Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Gründung und Betreibung von Hochschulen sowie deren Überprüfung und Überwachung durch das Department of Education.

      Section 2 – Definitions

      (1) Unter Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind wissenschaftliche mit anwendungsorientiertem oder künstlerischem Schwerpunkt ausgerichtete Einrichtungen des Bildungsbereichs zu verstehen, die zur beruflichen Ausbildung und der Aufrechterhaltung und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Hochschule dienen.
      (2) Hochschulen können als Universitäten, Colleges, Institute oder Akademien tätig sein.

      Section 3 – Constitution

      (1) Die Hochschulen besitzen das Recht zur Selbstverwaltung mit eigenständiger Erstellung und Ausführung von Studienplänen und Forschungsvorhaben.
      (2) Hochschulen besitzen das Recht, öffentliche, vom Department of Education anerkannte akademische Grade zu verleihen.
      (3) Hochschulen müssen sich eine Satzung geben, welche die innere und äußere Struktur der Hochschule und der einzelnen Fakultäten festlegt (Bylaws of Organization). Desweiteren sind Richtlinien für die einzelnen Studiengänge (Bylaws of degree programms) zu erlassen.
      (4) In der Gestaltung der Satzungen und Richtlinien sind die Hochschulen frei, sofern nichts gesetzlich geregelt ist.

      Section 4 – Organization

      (1) Die Hochschulen werden von einem Rector geleitet. Er kümmert sich um die repräsentative Vertretung der Hochschule und gibt die Richtlinien der Lehre und Forschung in Abstimmung mit dem Board of Trustees vor. Er wird vom Board of Trustees gewählt.
      (2) Das Board of Trusteees übernimmt beratende, strategische und kontrollierende Leitungsaufgaben. Die Gestaltung der Zusammensetzung steht jeder Hochschule frei. Näheres ist in den Bylaws of Organization zu regeln.

      Section 5 – Foundation

      (1) Beim Department of Education ist ein Gründungsantrag zur Genehmigung einzureichen, der folgendes beinhalten muss:
      a. Namen und Sitz der Hochschule
      b. Vorläufige Bylaws of Organization
      c. Auftrag und Ziel der Hochschule
      d. Geplante Fakultäten und Studienrichtungen
      e. Eigentümerstruktur
      (2) Das Department of Education darf die Gründung einer Hochschule bei Verstoß gegen geltende Gesetze verweigern.

      Section 6 – Supervision

      (1) Die Überwachung der Hochschulen obliegt dem Department of Education.
      (2) Das Department of Education besitzt das Recht, die Hochschulen regelmäßig zu inspizieren und die Einhaltung der geltenden Gesetze zu überprüfen.
      (3) Die Aufnahmebedingungen und die akademischen Grade sind vom Department of Education zu genehmigen.

      ARTICLE II - FINAL PROVISONS

      Section 1 - Entry into Force

      (1) Das Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die State Assembly und seiner Verkündigung in der Law Gazette in Kraft.
      (2) Section 5 gilt nicht für die zum Zeitpunkt der Verkündigung dieses Gesetzes bereits bestehenden Hochschulen.


      Bill Harrison

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      17

      Samstag, 13. April 2013, 20:14

      The Republic of Assentia
      The Governor's Office


      All for your Country!

      Hiermit fertige ich den Assentia Administration Act gemäß der verfassungsrechtlichen Regelungen aus.

      Er erlangt mit dem Ablauf des heutigen Tages Gültigkeit.


      (William Walker Harrison)
      Governor of the Republic of Assentia



      Assentia Administration Act


      Section 1: General Provisions
      Dieses Gesetz definiert den Aufbau der assentischen Staatsverwaltung, bestimmt die Rechte, Pflichten und Aufgaben der einzelnen Amtsträger und Beamten, sowie Behörden als Ganzes und regelt die Hierarchie innerhalb der Exekutive.

      Section 2: The Government
      Die Regierung der Republik Assentien besteht aus dem Gouverneur sowie den Leitern der Obersten Staatsbehörden.

      Section 3: The Departments
      (1) Die Staatsverwaltung gliedert sich in folgenden Obersten Staatsbehörden:
        (a) dem Governor’s Office, dem der Chief of Staff to the Governor vorsteht,
        (b) dem Departement of the Republic, dem der Secretary of the Republic vorsteht;
        (c) dem Department of Justice , dem der Attorney General of the Republic vorsteht;
        (d) und dem Department of Treasury, dem der State Treasurer vorsteht.

      (2) Das Governor’s Office ist zuständig für:
        (a) die Organisation der Termine des Gouverneurs;
        (b) die Vorbereitung der Regierungssitzungen;
        (c) die Kommunikation zwischen der Regierung und der State Assembly;
        (c) die Koordinierung der Pressearbeit der Regierung;
        (d) das Personalwesens der Staatsverwaltung.

      (3) Das Department of the Republic ist zuständig für:
        (a) die Aufsicht über die verfassungs- und gesetzmäßige Verwaltung der Bezirke und Städte;
        (b) die öffentliche Infrastruktur, einschließlich des Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehrs und der Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wärme und Wasser, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
        (c) den Schutz von Natur und Umwelt, einschließlich des Tierschutzes, der Naturschutzgebieten der Beseitigung und Aufbereitung des Abfalls, der Reinhaltung der Luft und des Schutzes vor Lärm, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
        (d) das öffentliche Schulwesen, die staatlichen Hochschulen, die den Interessen von und dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Kunst, Kultur, Bildung und Sport dienenden Einrichtungen und Strukturen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
        (e) das Gesundheitswesen, soziale Dienste und Integration, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
        (f) die Prävention und Abwehr von Gefahren durch und Hilfeleistung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen.

      (4) Das Department of Justice ist zuständig für:
        (a) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegt;
        (b) die Aufsicht über die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf staatlicher Ebene;
        (c) das Einwohnerwesen des Staates, die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden und dem Bundeswahlamt bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nach der Verfassung und den Gesetzen des Staates;
        (d) die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Bürger sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gesetze;
        (e) die juristische Beratung und gerichtliche Vertretung der Regierung sowie der Republik Assentien.

      (5) Das Department of Treasury ist zuständig für:
        (a) die Führung des Haushaltes der Republik Assentien, den Einzug der von diesem erhobenen Steuern und die Auszahlung der Besoldung an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend der Gesetze;
        (b) das Wettbewerbsrecht und den gewerblichen Rechtsschutz;
        (c) die Verwaltung und Vergabe von Konzessionen;
        (d) die Förderung des Wirtschaftsstandortes Assentia.

      (6) Zusätzlich zu den aufgelisteten Zuständigkeiten, können den Obersten Staatsbehörden durch Gesetze weitere Zuständigkeiten zugewiesen werden.
      (7) Oberste Staatbehörden ohne eigenen Leiter unterstehen unmittelbar der Leitung des Gouverneurs.

      Section 4: The State Secretaries
      (1) Die Leiter der Obersten Staatsbehörden sind in der Leitung und Organisation ihrer Obersten Staatsbehörden unabhängig und führen die Aufsicht über die ihnen untergeordneten Staatsbehörden. Sie haben dem Gouverneur jederzeit Rechenschaft abzulegen.
      (2) Die Ernennung und Entlassung der Leiter der Obersten Bundesbehörden obliegt dem Gouverneur.
      (3) Die Amtszeit der Leiter der Obersten Bundesbehörden endet spätestens mit dem Amtsantritt eines neuen oder wiedergewählten Gouverneurs. Davon ausgenommen sind die kommissarischen Amtsübernahmen gemäß des ersten Verfassungszusatzes zur Verfassung der Republik Assentien.

      Section 5: The State Agencies
      (1) Eine Staatsbehörde kann aufgrund eines Gesetzes oder eines Erlasses des Gouverneurs geschaffen werden, wobei eine klare Definition des Aufgabenbereiches zwingend ist.
      (2) Staatsbehörden unterstehen der Aufsicht des Gouverneurs, sofern die Aufsicht nicht explizit einer Obersten Staatsbehörde zugewiesen ist.

      Section 6: The Chief Officers
      (1) Die Leiter der Staatsbehörden sind in der Leitung und Organisation der Staatsbehörden unabhängig. Sie haben dem Gouverneur und den ihnen übergeordneten Leiter einer Obersten Staatsbehörde jederzeit Rechenschaft anzulegen.
      (2) Die Ernennung und Entlassung der Leiter der Staatsbehörden obliegt dem Gouverneur.
      (3) Die Leiter der Staatsbehörden stehen in einem Anstellungsverhältnis mit der Republik Assentien, worin sie grundsätzlich bis zu ihrem Rücktritt oder ihrer Entlassung verbleiben, außer in den Fällen, bei denen der Gouverneur diese ausdrücklich auf einen begrenzten Zeitraum ernennt.

      Section 7: Final Provisions
      Dieses Gesetz tritt auf dem von der assentischen Verfassung vorgesehenem Wege in Kraft.
      William Walker Harrison, jr. PhD

      Craig Hsiao

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      Montag, 19. August 2013, 21:28

      The Republic of Assentia
      The Governor's Office


      All for your Country!

      Hiermit fertige ich den Assentia Administration Act Amendment Act gemäß der verfassungsrechtlichen Regelungen aus.

      Er erlangt mit dem Ablauf des heutigen Tages Gültigkeit.


      (Craig Hsiao)
      Acting Governor of the Republic of Assentia




      Assentia Administration Act Amendment Act


      Section 1: Purpose of the Act
      Dieses Gesetz ergänzt den Assentia Administration Act um Bestimmungen zur Stärkung der Kontrollrechte der State Assembly gegenüber dem Gouverneur.

      Section 2: Amendment of the Assentia Administration Act
      Section 4, Subsection 2, des Assentia Administration Act, wird um folgende Bestimmung ergänzt:
        "Die Ernennung der Leiter der Obersten Staatsbehörden bedarf der Zustimmung der State Assembly. Der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung hat eine Befragung des für eine Ernennung Nominierten durch die Mitglieder der State Assembly vorauszugehen."
      Section 3: Coming into Force
      Dieses Gesetz tritt auf dem von der Verfassung der Republik Assentia vorgesehenen Wege in Kraft.
      Craig Hsiao
      25th Vice President of the United States of Astor
      Former Speaker of the House of Representatives


      Tünde Mária Varga

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      Montag, 24. Februar 2014, 21:52

      The Republic of Assentia
      The Governor

      All for your Country!

      Fredricksburg | February 24, 2014


      Certificate of Promulgation


      Hiermit fertige ich den Assentian Concessions and Ressources Abrogation Act gemäss den verfassungsrechtlichen Regelungen aus.

      Er erlangt mit dem Ablauf des heutigen Tages Gültigkeit.



      Tünde Mária Varga
      Governor


      Assentian Concessions and Ressources Abrogation Act

      ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS
      (1) Der Assentian Economic Concessions Act und der Assentian Exploitation of Ressources Act werden nach Annahme dieses Gesetzes ausser Kraft gesetzt.
      (2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Assentian Concessions and Ressources Abrogation Act.

      ARTICLE II - FINAL PROVISIONS
      (1) Alle bisher im Rahmen des Assentian Economic Concessions Act und des Assentian Exploitation of Ressources Act vergebenen Konzessionen und abgeschlossenen Abnahmeverträge werden nach Annahme dieses Gesetzes aufgehoben.
      (2) Dieses Gesetz tritt auf dem von der assentischen Verfassung vorgesehenem Wege in Kraft.

      Tünde Mária Varga

      social conservative Lady

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      Freitag, 11. April 2014, 21:48

      The Republic of Assentia
      The Governor

      All for your Country!

      Fredricksburg | April 11, 2014


      Certificate of Promulgation


      Hiermit fertige ich den Assentian Agricultural Act gemäss den verfassungsrechtlichen Regelungen aus.

      Er erlangt mit dem Ablauf des heutigen Tages Gültigkeit.



      Tünde Mária Varga
      Governor


      Assentia Agricultural Act

      ARTICLE I – GENERAL PROVISIONS

        Section 1 - General Provisions
        (1) Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
        a. - sicheren Versorgung der Bevölkerung;
        b. - Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
        c. - Pflege der Kulturlandschaft;
        d. - Gewährleistung des Pflanzen- und Tierwohls.
        (2) Es soll zitiert werden als Assentia Agricultural Act

        Section 2 - Department of Agriculture
        (1) Die Republic of Assentia unterhält ein Department of Agriculture
        (2) Der Vorsitz dieses Departments bestimmt der Governor of Assentia
        (3) Das Department of Agriculture führt ein Register aller landwirtschaftlichen Betriebe Assentias

        Section 3 - Definitions
        Die Landwirtschaft umfasst:
        a. - die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
        b. - die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben;
        c. - die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.

      ARTICLE II – SECTOR ORGANISATION

        Section 1 - Incomes
        (1) Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen, regionalen, erwerbstätigen Bevölkerung vergleichbar sind.
        (2) Sinken die Einkommen einzelner Betriebe mehr als 20% unter das vergleichbare Niveau, so ergreift das Department of Agriculture befristete Massnahmen in Form von Subventionszahlungen zur Verbesserung der Einkommenssituation.
        (3) Auf die anderen Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie der Finanzlage der Republic of Assentia ist Rücksicht zu nehmen.

      ARTICLE III - QUALITY AND SUSTAINABILITY

        Section 1 Authority Support
        (1) Das Department of Agriculture unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten, Verarbeitern und Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und den Prozessen beitragen.
        (2) Die Unterstützung kann finanzieller und/oder beratender Natur sein und wird individuell festgelegt.

        Section 2 - Quality Labeling
        (1) Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz erlässt das Department of Agriculture Vorschriften zur Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten, die:
        a. - sich aufgrund ihrer geographischen Herkunft auszeichnen;
        b. - nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
        (2) Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.

        Section 3 - Research
        (1) Das Department of Agriculture arbeitet eng mit den assentischen Hochschulen zusammen und unterstützt finanziell deren Forschungen, welche;
        a. - wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Grundlagen und Verbesserungen für die landwirtschaftliche Praxis erarbeiten;
        b. - wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide erarbeiten;
        c. - agrarpolitische Entscheide begleiten und evaluieren.

        Section 4 - Breeding
        (1) Das Department of Agriculture kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:
        a. - ökologisch hochwertig sind;
        b. - qualitativ hochwertig sind; oder
        c. - den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.

        (2) Das Department of Agriculture kann die Züchtung von Nutztieren fördern, die:
        a. - den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind.
        b. - gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
        c. - eine auf den Markt ausgerichetete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.

      ARTICLE IV - FINAL PROVISIONS

      Section 1 - Coming into Force
        Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.