Honorable Senators,
Zur Form:
Art. III Sec. 7 Ssec. 4 verlangt eine erneute Behandlung, meines Verständnisses unabhängig vom Antragsteller, da dieser nicht mehr Initiator ist, wenn ein Entwurf den Kongress bereits passiert ist. Dann ist es eine Sache des Kongresses bzw. in diesem speziellen Fall eine Sache des Senates, unabhöngig vom Antragssteller.
Zur Sache:
Die Auflistung nach Art. I Sec. 1 ist eineindeutig. Ich habe mich bei der Schreibung dieser Section von den Auslegungshinweisen zum Urteil des Obersten Gerichtshofes leiten lassen, welches eine vernünftige, verfassungskonforme Auslegung vorsieht. Aber ich gehe sie gern erneut durch:
"1. die Leiter der Obersten Bundesbehörden" - dies ist so abstrakt wie möglich und so konkret wie nötig,
"2. die Kommandeure der Teilstreitkräfte" - dies ist ebenfalls so abstrakt wie möglich und so konkret wie nötig,
"3. der Leiter der Notenbank" - Was ist eine Notenbank?
"4. der Leiter des Bundeswahlamtes" - Diesen Kritikpunkt erkenne ich an. Im Zuge einer vernünftigen verfassungskonformen Auslegung kann dies aber nur die mit der Durchführung von Bundeswahlen betraute Behörde sein.
Dennoch ist es richtig, dass hier Behörden indirekt gefordert werden. Das Veto ist also begründet.
Darüber hinaus fehlt es an der Eindeutigkeit in Art. II Sec. 3 Ssec. 1. Dies ist mein Versäumnis.
Allein schon aufgrund meines Versäumnisses ist ein Neubeschluss unsinnig.
Der Antrag kann nur verändert angenommen werden, sodass dann dem Präsidenten ein neuer Entwurf vorgelegt wird.
Gregory Jameson M.D.
I was: Member and Chairman of the Democratic Party
Member and President of the United States Senate
Member and Speaker of the House of Representatives
Secretary of the Interior, Governor of Hybertina and Laurentiana