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Freeland Death in Dignity Act
THE FREELAND STATE ARCHIVE
State Law Division
Freeland Death in Dignity Act
Loi de l'Mort en serait
Inkraftgetreten am: 19. Dezember 2014
Geändert am: -/-
Freeland Death in Dignity Act / Loi de l'Mort en serait
Section/Article 1: General /Général
(1) Dieses Gesetz legalisiert im Bundesstaat Freeland den assistierten Suizid, die passive, indirekte und aktive Sterbehilfe.
(2) Die oben geannten Handlungen sind nur entlang der in diesem Gesetz festgelegten Richtlinien legal.
Section/Article 2: Passive Euthanasia / Euthanasie passive
(1) Passive Sterbehilfe bezeichnet das Unterlassen bzw. die Reduktion lebenserhaltender- und lebensverlängernder Maßnahmen, wenn ein natürlicher Tod absehbar ist.
(2) Die passive Sterbehilfe kann auf Diagnose von zwei voneinander unabhängig konsultierten Fachärzten umgesetzt werden.
(3) Jeder Mensch in Freeland kann mittels Patientenverfügung auf passive Sterbehilfe bestehen, die mindestens von einem beratenden Arzt oder einem Rechtsanwalt mit einem gesundheitsrechtlichen Arbeitsschwerpunkt mitunterzeichnet werden.
Section/Article 3: Indirect Euthanasia / Euthanasie indirecte
(1) Indirekte Sterbehilfe bezeichnet die wissentliche in Kaufnahme einer Beschleunigung des Todes bzw. des Eintritts des Todes durch Schmerzmittel oder eine terminale Sedierung.
(2) Die indirekte Sterbehilfe kann im Entstadium einer Krankheit und bei bereits im Gange befindlichen Sterbeprozesses umgesetzt werden, wenn dies von zwei voneinander unabhängig konsultierten Fachärzten bestätigt und verordnet wird. Die Durchführung muss von einem nicht in diese Entscheidung involvierten dritten Arzt umgesetzt werden.
(3) Jeder Mensch in Freeland kann mittels Patientenverfügung auf passive Sterbehilfe bestehen, die mindestens von einem beratenden Arzt oder einem Rechtsanwalt mit einem gesundheitsrechtlichen Arbeitsschwerpunkt mitunterzeichnet werden.
(4) Ein noch einwilligungsfähiger Patient kann auf eine indirekte Sterbehilfe bestehen und diese muss ihm gewährt werden, wenn das Entstadium einer Krankheit mit unbedingter Todesfolge erreicht ist.
Section/Article 4: Assisted Suicide / Suicide assisté
(1) Unter bestimmten Voraussetzungen hat eine Person das Recht sich mittels Antrag von einem Arzt tödliche Medikamente verschreiben zu lassen und diese selbst einzunehmen. Der verordnende Arzt und alle involvierten Personen bleiben dabei straffrei, wenn sie in gutem Glauben und Gewissen gehandelt haben.
(2) Diese Voraussetzungen sind:
(2.1.) Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und seinen Wohnsitz in Freeland haben.
(2.2.) Die Person muss durch zwei unabhängige Ärzte oder ein psychiatrisches Gutachten als einsichtsfähig betrachtet werden.
(2.3.) Die Person muss unheilbar krank sein und eine Lebenserwartung von weniger als 6 Monaten haben, was von zwei Ärzten geprüft sein muss.
(2.4.) Die betroffene Person ihre Bitte unabhängig von jedem Zwang und freiwillig äußern, was von zwei Ärzten und einem Notar bestätigt werden muss.
(2.5.) Ein umfassende Aufklärung über die Möglichkeiten der Palliativ-Medizin und Palliativ-Pflege muss zweifach gegeben werden.
(2.6.) Es gibt eine 15-tägige Wartezeit zwischen der ersten mündlichen Bitte und einer schriftlichen Bitte. Es müssen sowohl eine schriftliche als auch 2 mündliche Bitten vorliegen.
(2.7.) Es gibt eine 48-stündige Wartezeit zwischen der schriftlichen Bitte und dem Erteilen der Genehmigung.
(2.8.) Die schriftliche Bitte muss von zwei unabhängigen Zeugen unterzeichnet werden, von denen mindestens einer mit dem Patienten weder verwandt noch Betreiber oder Angestellter der Gesundheitseinrichtung sein darf, die den Patienten betreut oder mit einem Betreiber oder einem Angestellten der entsprechenden Gesundheitseinrichtung verwandt oder verschwägert sein darf.
(2.9.) Der Antrag darf jederzeit zurückgezogen werden und die Meinung kann auf jede Art und Weise zu entsprechendem Fall geändert werden.
(3) Die Geeigneheit der Medikamente, die verschrieben werden, muss von zwei von einander unabhängigen Ärzten festgestellt werden.
(4) Die tödliche Medikamentengabe muss sowohl schmerzstillend, als auch sedierend sein.
Section/Article 5: Active Euthanasia / Euthanasie active
(1) Unter bestimmten Voraussetzungen hat eine Person das Recht sich mittels Antrag von einem Arzt tödliche Medikamente verschreiben und verabreichen zu lassen. Der verordnende Arzt sowie der verabreichende Arzt und alle involvierten Personen bleiben dabei
straffrei, wenn sie in gutem Glauben und Gewissen gehandelt haben.
(2) Diese Voraussetzungen sind:
(2.1.) Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und seinen Wohnsitz in Freeland haben.
(2.2.) Die Person muss durch zwei unabhängige Ärzte oder ein psychiatrisches Gutachten als einsichtsfähig betrachtet werden.
(2.3.) Die Person muss unheilbar krank sein und eine Lebenserwartung von weniger als 6 Monaten haben, was von zwei Ärzten geprüft sein muss.
(2.4.) Die betroffene Person ihre Bitte unabhängig von jedem Zwang und freiwillig äußern, was von zwei Ärzten und einem Notar bestätigt werden muss.
(2.5.) Ein umfassende Aufklärung über die Möglichkeiten der Palliativ-Medizin und Palliativ-Pflege muss zweifach gegeben werden.
(2.6.) Es gibt eine 15-tägige Wartezeit zwischen der ersten mündlichen Bitte und einer schriftlichen Bitte. Es müssen sowohl eine schriftliche als auch 2 mündliche Bitten vorliegen.
(2.7.) Es gibt eine 48-stündige Wartezeit zwischen der schriftlichen Bitte und dem Erteilen der Genehmigung.
(2.8.)Die schriftliche Bitte muss von zwei unabhängigen Zeugen unterzeichnet werden, von denen mindestens einer mit dem Patienten weder verwandt noch Betreiber oder Angestellter der Gesundheitseinrichtung sein darf, die den Patienten betreut oder mit einem Betreiber oder einem Angestellten der entsprechenden Gesundheitseinrichtung verwandt oder verschwägert sein darf.
(2.9.) Der Antrag darf jederzeit zurückgezogen werden und die Meinung kann auf jede Art und Weise zu entsprechendem Fall geändert werden.
(3) Die Geeigneheit der Medikamente die verschrieben werden muss von zwei von einander unabhängigen Ärzten festgestellt werden.
(4) Die tödliche Medikamentengabe muss sowohl schmerzstillend, als auch sedierend sein.
(5) Der Arzt der, die tödliche Medikation verabreicht, darf in keinster Weise in den Prozess der Entscheidungsfindung über dieses Anliegen involviert gewesen sein.
Section/Article 6: Inspection / Contrôle
(1) Eine unabhängige Kontrollkommission wird eingerichtet, deren Aufgabe es ist die Richtlinien dieses Gesetzes und ethische Standards zu kontrollieren und zu evaluieren.
(2) Diese Kontrollkommission ist dazu verpflichtet stichprobenartig regelmäßige Kontrollen aller im Gesetz genannten Handlungen und Prozesse zu kontrollieren und bei Missachtung dieses Gesetzes eine Strafverfolgung einzuleiten.
(3) Ein Arzt oder Pflegepersonal, das sich verweigert ohne Angabe von stichhaltigen Gründen wie z.B. der Nicht-Einhaltung ethischer Standards bzw. Verwandtschaft, Verschwägerung oder dem Vorliegen von Abhängigkeitsverhältnisse entlang der hier festgelegten Richtlinien tätig zu werden verliert umstandslos die Berufsberechtigung.
Section/Article 7: Improvement /Amélioration
(1) Der Staat Freeland ist darüber hinaus verpflichtet, die durch dieses Gesetz entstehenden Aufwendungen vollstens zu tragen.
(2) Der Staat Freeland ist weiters dazu verpflichtet die Durchführung dieser geregelten Tätigkeiten zu verbessern und zu evaluieren.
(3) Eine Forschung der Palliativ-Medizin und der Palliativ-Pflege ist durch den Staat Freeland voranzutreiben.
Section /Article 8 - Final Provisions / Dispositions Finales
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung und gemäß der Bestimmungen der Verfassung in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Freeland« (7. Mai 2020, 21:09)