The Free State of Freeland
The President of the Peoples Council
Honorable Members of the Peoples Council!
nachfolgender Gesetzesentwurf steht zur Abstimmung:
Freeland Education Bill / Loi de la éducation de Frelande
Bitte stimmen Sie mit
Yes (Oui),
No (Non) oder
Abstention .
Die Abstimmung dauert bis
Sonntag, den 21.10.2012, 21:10 Uhr oder so lange, bis eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde.
Freeland Education Bill / Loi de la éducation de Frelande
Sec. 1 [General / général]
Dieses Gesetz trifft Regelungen zum Bildungssystem im Freistaat Freeland und richtet die erforderlichen Behörden und öffentlichen Stellen ein.
Sec. 2 [Obligation / obligation scolaire]
Alle Kinder sind von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres schulpflichtig.
Sec. 3 [Kinds of schooling / modèles d'écoles]
(1) Der Staat bietet auf allen Ebenen des Bildungswesen Schuleinrichtungen an. Der Besuch dieser Schulen ist ohne die Entrichtung einer Schulgebühr möglich.
(2) Es steht den Eltern frei, ihr Kind auf eine private Schule zu senden. Der Besuch einer Privatschule ersetzt den Besuch einer staatlichen Schule. Privatschulen unterliegen in der Auswahl ihres Lehrpersonals und in der Zusammensetzung des Lehrplans einer grundsätzlichen Kontrolle durch das Ministry of Education.
(3) Aus bestimmten Gründen ist es Eltern gestattet, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten (Homeschooling). Diese Gründe können sein:
a) Religiöse Vorbehalte;
b) Kinder mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen;
c) Probleme des Kindes in herkömmlichen Schulen.
(4) Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten, unterliegen in der Regelmäßigkeit des Unterrichts und der Auswahl des Lehrmaterials der grundsätzlichen Kontrolle durch das Ministry of Education.
Sec. 4 [School districts / circonscriptions scolaires]
Der Freistaat gliedert sich in Schulbezirke, die mit den Departements deckungsgleich sind.
Sec. 5 [Teachers / professeurs]
(1) Lehrer an staatlichen Schulen benötigen ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Universität, das zur Lehrtätigkeit befähigt. Das Ministry of Education kann hierzu auf dem Verordnungswege die Absolvierung besonderer Kurse oder Seminare erforderlich machen.
(2) Lehrer werden durch das Ministry of Education als Beamte berufen.
(3) Die Gesamtheit der Lehrer eines Schulbezirks bildet das District Board of Teachers, das gemeinsam mit der Gesamtheit der Rektoren eines Schulbezirks (District Board of Education) das Ministry of Education bei seinen Entscheidungen berät und unterstützt.
Sec. 6 [Grades / notes]
(1) In allen staatlichen Schulen werden Zensuren nach dem folgenden System vergeben:
a) Zensur “A” für 90 % oder besser,
b) Zensur “B” für 80-89 %,
c) Zensur “C” für 70-79 %,
d) Zensur “D” für 60-69 %,
e) Zensur “E” für 50-59 %,
f) Zensur “F” für unter 50 % der geforderten Leistung oder Punktzahl.
(2) Privaten Schulen steht es frei, abweichende Zensursysteme einzurichten. Bei der Ausstellung von Zeugnissen ist jedoch eine Zensur nach Ssec. 1 anzugeben.
Sec. 7 [Graduation / déplacement]
(1) Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe erfolgt, wenn das Klassenziel vom Schüler erreicht wurde.
(2) Die Schule kann eine Wiederholung der Klassenstufe anordnen, wenn das Klassenziel verfehlt wurde.
(3) Die näheren Bestimmungen zur Versetzung trifft das Ministry of Education auf dem Wege einer Verordnung.
Sec. 8 [Schools / écoles]
(1) Das primäre staatliche Schulsystem gliedert sich in folgende Bereiche:
a) Primary Education: Kindergarten, freiwilliger Besuch ab dem vollendeten fünften Lebensjahr;
b) Primary Education: Elementary School, verpflichtender Besuch für sechs Klassenstufen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr;
c) Secondary Education: Middle School, verpflichtender Besuch für drei Klassenstufen unter der Voraussetzung eines Elementary School Diploma;
d) Secondary Education: High School, verpflichtender Besuch für drei Klassenstufen unter der Voraussetzung eines Middle School Diploma.
(2) Im Kindergarten, der Elementary School und der Middle School wird in einem Klassenverband unterrichtet, der jährlich neu zusammengesetzt wird und dem ein Klassenlehrer vorgesetzt ist.
(3) In der High School wird in Fachkursen unterrichtet, die jährlich neu zusammengesetzt werden, wobei mehreren Schülern jeweils ein Ansprechlehrer zugeteilt ist.
(4) Der Freistaat unterhält zusätzlich Angebote der Vorschulbildung (Preschool) für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr.
Sec. 9 [Curriculum / plan d’études]
(1) Der Lehrplan für jede Schulform wird vom Ministry of Education unter dem besonderen Einfluss der Boards of Teachers und Boards of Education für jedes Departement vorgegeben, wobei der Großteil des Lehrplaninhaltes staatsweit einheitlich sein soll.
(2) Unterschiede von Departement zu Departement dürfen insbesondere aus Rücksicht auf sprachliche oder kulturelle Besonderheiten gemacht werden. Dabei darf ein departementsübergreifender Schulwechsel zu keinem Zeitpunkt durch stark abweichende Lehrpläne unmöglich gemacht werden.
Sec. 10 [Colleges / collèges]
Der Staat unterhält Universitäten und Colleges (Postsecondary Education). Für sie gelten besondere Bestimmungen, wie sie in einem anderen Gesetz festzulegen sind.
Sec. 11 [Objectives / objectifs]
In allen Schulformen und Altersstufen ist altersgerecht das Ziel des Unterrichts, die Kinder zu mündigen und vernünftigen Staatsbürgern zu erziehen, ihre geistige wie auch körperliche Gesundheit zu fördern und ihnen insbesondere die wichtigen Kenntnisse in folgenden Bereichen zu vermitteln:
a) Albernische (zudem ggf. barnstorvische) Sprache;
b) Mathematik;
c) Physik, Biologie, Chemie;
d) Ethik und Philosophie;
e) Geschichte und Gemeinschaftskunde;
f) Musik, Kunst und EDV.
Sec. 12 [Schooling time / scolarité]
(1) In allen staatlichen Schulen beginnt der Unterricht morgens um acht Uhr und endet nachmittags frühestens um sechzehn Uhr.
(2) Unterrichtet wird montags bis freitags.
(3) Alle Schulen müssen für die Mittagspause eine Kantine einrichten, in der das Essen nach den Bestimmungen des Ministry of Education zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Kinder zubereitet und zu sozialverträglichen Preisen oder kostenlos angeboten wird.
Sec. 13 [Final provisions / provision final]
(1) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen am Tage der Unterschrift durch den Gouverneur in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Freeland Education Act vom 20. Oktober 2009 seine Gültigkeit.