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Original von Armin Schwertfeger
Ms. Baumann, Senator Wayne, Mr. President, eine einzelstaatliche Regelung betreffend das Straf-, Strafprozess- oder Begnadigungsrecht widerspricht Article VI Section 5 Subsection 1 Anstrich 6 der Bundesverfassung, welcher für diese Bereiche die AUSSCHLIEßLICHE Gesetzgebungs- und Anordnungsbefugnis für den Bund festschreibt.
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Original von Alyson Baumann
Und demnach ist es nicht zulässig, dass der Bund im Rahmen seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz eine Regelung erlässt, wonach "durch bundesstaatliche Gesetzgebung" für Tötungsdelikte statt lebenslanger Freiheitsstrafe "mit Zustimmung des Governors" die Totesstrafe verhängt werden darf?
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Original von Armin Schwertfeger
Ms. Baumann, Senator Wayne, Mr. President, eine einzelstaatliche Regelung betreffend das Straf-, Strafprozess- oder Begnadigungsrecht widerspricht Article VI Section 5 Subsection 1 Anstrich 6 der Bundesverfassung, welcher für diese Bereiche die AUSSCHLIEßLICHE Gesetzgebungs- und Anordnungsbefugnis für den Bund festschreibt.
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Original von Alexander Xanathos
Wobei wir eigentlich keine lebenslange Strafe mehr brauchen. Wir haben ja die Sicherungsverwahrung, die ja de facto zum gleichen Ergebnis führt.
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Beleidigung und Verunglimpfung sollte bleiben. Wenn die Mitglieder dieses Hauses meinen, der Staat bzw. die Verfassungsorgane bedürfen keines zusätzlichen Schutzes, dann soll dies nicht meine Ablehnung hervorrufen.
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Ich kann mich auch mit der Fassung von Representative Baumann anfreunden, lediglich mit der Anmerkung, in Sec. 34 das Höchstmaß auf 2 runter oder 4 Monate hochzusetzen, da dies sonst die einzige Section mit 3 Monaten Strafmaß wäre.![]()
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Original von Armin Schwertfeger
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Section 15 - Limitation
(1) Ist seit der Vollendung einer Straftat das für sie angedrohte Höchstmaß an Freiheitsstrafe doppelt vergangen, so ist die Straftat verjährt und darf nicht mehr verfolgt werden.
(2) Sind seit einem Strafurteil sechs Monate vergangen, so ist die Strafe verjährt und darf nicht mehr vollstreckt werden.
(3) Die Verjährungsfrist wird durch einen Strafprozess unterbrochen.
Hier habe ich vor allem mit der Subsection 1 meine Proleme, und zwar verfahrenstechnischer Art. Hier wäre ja immer erst zu ermitteln, wie hoch die Strafe mit großer Wahrscheinlichkeit ausfallen würde, um dann eventuell die Strafverfolgung wegen Verjährung einzustellen. Quasi müsste man erst die Qualität der Straftat ermitteln um dann entscheiden zu können, ob die Verjährung eingetreten ist.
Ich würde vorschlagen, feste Verjährungsfristen festzulegen, und dies eventuell in Abhängigkeit von den Chaptern des Spezielle Teils des Gesetzes. Aber einfacher wäre eine allgemeine Strafverjährungsfrist in Anlehnung an die Vollstreckungsverjährung in Höhe von sechs Monaten.
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Original von Alexander Xanathos
Ich möchte hier noch einmal kurz darauf eingehen:
Es muss nicht ermittelt werden, wie hoch die Strafe am Ende im Urteil ausfällt, sondern es richtet sich nach der im Gesetz angedrohten Höchststrafe, e.g.
Hochverrat verlangt eine Strafe nicht unter 8 Monaten; das Höchstmaß nach Sec. 9 beträgt 12 Monate, also verjährt Hochverrat nach 24 Monaten nach Vollendung der Tat und sofern kein Verfahren eingeleitet wird.
Bei Freiheitsberaubung ist das Höchstmaß 4 Monate (in Baumanns Entwurf steht noch 4 Jahre! Bitte ändern); also verjährt Freiheitsberaubung nach 8 Monaten seit Vollendung der Tat und sofern kein Verfahren eingeleitet wird.
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Original von Armin Schwertfeger
Also nach meinem Dafürhalten legen Sie mit der höchststrafmaßabhängigen Verjährungsfrist die Entscheidung über den anzuwendenden Straftatbestand in die Hände der Ermittlungsbehörden, wo sie überhaupt nicht hingehört.
Ja und zum Schluss mal noch die Frage, wie dies mit Straftatbeständen aussieht, für die keine Höchst- sondern nur Mindesstrafen angedroht werden sollen. Wie soll da die Verjährungsfrist bestimmt werden?
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Sec. 9 Subsec. 1:
Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 12 Monate, ihr Mindestmaß eine Woche.
Sec. 31 Subsec. 2:
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 4 Monaten bestraft.
Sec. 32 Subsec. 2:
Führt die Körperverletzung zum Tode, so beträgt die Höchststrafe 8 Monate.
Sec 41:
Wer als Amtsträger wider besseres Wissen einen Unschuldigen oder jemanden, der aufgrund des Gesetzes nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
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