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der von mir eingebrachte Vorschlag soll dazu dienen wichtige Punkte in Sachen Unternehmensgründung bzw. deren Auflösung so weit wie nötig zu regeln. Da aktuell und in naher Zukunft noch kein Aktienhandel möglich sein wird habe ich mich entschlossen vorerst auf eine dritte Rechtsform zu verzichten. Ich bitte um Zustimmung!
zum einen begüße ich, dass erste Regelungen in diesem wichtigen Bereich getroffen werden sollen. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob es zwingend notwendig ist, Form und Inhalte eines Gesellschaftervertrages vorzuschreiben, oder ob sich der Staat dabei nicht heraus halten könnte.
Gleichzeitig habe ich noch folgende Frage: Worin besteht der Unterschied zwischen Article 2 I b und c ?
Avitall Bloomberg (D) Senator of Astoria State President of the AJC
ich denke das wir mit gewissen Vorschriften zu Gesellschafterverträgen besser fahren als ohne. Viele Unternehmer haben mit dieser Unternehmensart noch keine Erfahrung und auch für unsere Juristen ist die ganze Sache noch Neuland. Zudem gibt mein Vorschlag nur die groben Inhalte eines Vertragwerks vor ohne eigentlich Vorschriften zu machen. Meiner Meinung nach ist dies kein sonderlich großer Einschnitt in die Freiheit unserer Unternehmer.
Bei ihrer zweiten Frage muss ich gestehen das sich da ein Formfehler eingeschlichen hat. Der Punkt 2c stammt noch aus einer Version wo ich Aktiengesellschaften berücksichtigt hatte. Ich würden den Speaker bitten diesen Abschnitt zu streichen.