Executive Order 59
Organizing the Reserve of the Armed Forces and the National Guard
WHEREAS the Constitution of the United States vests the authority to maintain an army in the Federal Government,
AND WHEREAS the Armed Forces of the United States Act has provided for the organization of the military,
AND WHEREAS the authority of further organizing the Armed Forces is vested in the President,
AND WHEREAS the several States have created National Guards,
AND WHEREAS the Federal Government seeks to support the States’ National Guards within the boundaries of the Constitution of the United States,
NOW THEREFORE, I, BENJAMIN A. KINGSTON, President of the United States of Astor, by virtue of the authority vested in me by the Constitution and laws of the United States, particularly Art. VII Sec. 1 Armed Forces of the United States Act, herby order as follows:
Section 1 - Reserve Components
(1) Die Reserve der U.S. Armed Forces wird gebildet aus der U.S. Army Reserve, der U.S. Navy Reserve, der U.S. Air Force Reserve und der U.S. Marine Corps Reserve, die in die Organisation der jeweiligen Teilstreitkräfte eingebunden sind. Der Reserve gehören alle Soldaten an, die aus dem aktiven Dienst oder sonst in die Reserve berufen und noch nicht aus ihr entlassen wurden. Der Reserve gehört nicht an, wer der National Guard of the United States angehört.
(2) Wer der Reserve angehört, ist zur Leistung seines Dienstes nur teilweise verpflichtet. Die Verpflichtung besteht im Rahmen einer Einberufung in den aktiven Dienst als Teil ihrer Teilstreitkraft sowie im Rahmen von regelmäßigen Übungen und Ausbildungen der Reserve, wie sie durch die zuständigen Stellen vorgeschrieben werden. Die Stellung als Soldat der Vereinigten Staaten bleibt im übrigen unberührt.
(3) Die zuständigen Stellen - insbesondere der Secretary of Defense - sind berechtigt, die für die Organisation der Reservekomponenten erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Section 2 - National Guard of the United States
(1) Die Nationalgarde der Vereinigten Staaten ist die zusätzliche Reserve der Streitkräfte der Vereinigten Staaten. Sie umfasst die Army National Guard und die Air National Guard, bestehend aus den durch den Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten akkreditierten Einheiten in den Bundesstaaten.
(2) Akkreditiert werden Einheiten, die ein Bundesstaat als Teil der Nationalgarde der Vereinigten Staaten aufstellt und
1. die Einhaltung der durch die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten erlassenen Vorschriften über Organisation, Ausrüstung und Ausbildung sicherstellt,
2. bestimmt, dass der Oberbefehlshaber jederzeit berechtigt ist, sie in den Dienst der Vereinigten Staaten zu berufen und während dieses Dienstes die volle Befehls- und Verfügungsgewalt ausübt,
3. sicherstellt, dass Anordnungen der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten über die Personalführung durchgesetzt werden.
(3) Während Einheiten der Nationalgarde im Dienst der Vereinigten Staaten stehen, haben sie die gleiche Stellung wie Reservisten im Sinne von Section 1. Der Oberbefehlshaber kann jedoch auch Soldaten der Nationalgarde in den Dienst der Vereinigten Staaten berufen, um an der bundesweiten Koordinierung der Nationalgarde zu arbeiten; diese haben dann die gleiche Stellung wie Soldaten der jeweiligen Teilstreitkraft im aktiven Dienst.
(4) Sind die Einheiten der Nationalgarde nicht in den Dienst der Vereinigten Staaten berufen, stehen sie unter dem Oberbefehl des Amtsträgers, den das Recht des aufstellenden Bundesstaates bestimmt. Sie können nach Maßgabe dieses Rechts im Rahmen eines Notstandes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Hilfeleistung bei der Beseitigung von Umweltgefahren oder beim Wiederaufbau herangezogen werden.
(5) Die Vereinigten Staaten unterstützen die Unterhaltung von Einheiten der Nationalgarde durch finanzielle Zuschüsse und die Weitergabe von Ausrüstungsmaterial der Streitkräfte.
Section 3 - Other troops not to be maintained by States
(1) Die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten und ihre Untergliederungen dürfen keine anderen militärischen Truppen als die nach Sec. 2 Ssc. 1 akkreditierten Einheiten der Nationalgarde aufstellen und unterhalten.
(2) Die Bestimmung der Subsection 1 soll keinesfalls so ausgelegt werden, dass die Aufstellung und Unterhaltung von Polizei-, Ordnungs- und Feuerwehreinheiten betroffen ist.
Section 4 - Coming-into force
(1) Dieser Exekutiverlass tritt am 1. September 2019 in Kraft.
(2) Die Durchsetzung der Vorschrift der Section 3 ist ausgesetzt und soll nur auf besondere Anordnung des Oberbefehlshabers im Bezug auf den darin bezeichneten Bundesstaat erfolgen. Eine Durchsetzung hat den Effekt, dass die betroffenen Einheiten in die Reserve nach Section 1 eingegliedert werden, soweit nicht ausdrücklich ihre Auflösung angeordnet wird. Der Secretary of Defense trifft die dazu erforderlichen Vorbereitungen.
IN WITNESS WHEREOF, I have hereunto set my hand this twenty-seventh day of August, in the year Two thousand nineteen.