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Counselor Thorndike,
in Ihren anfänglichen Ausführungen erwähnten Sie, der FJA sehe die Zuständigkeit unter II/2/4 geregelt und hier seien allein Zivil- und Strafrechtssachen gelistet und Verfassungssachen explizit ausgenommen. Demgegenüber erfahren wir aber in derselben Section in Subsection 1, dass Distriktgerichte zuständig sind, soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist.
What do you make of that?
BENJAMIN A. KINGSTON Associate Justice of the Supreme Court
Former U. S. Deputy Attorney General
Former General Counsel to the Governor of Astoria State
worauf sich die Frage richtet, ist aus Sicht des Beklagten mit Bezug auf Art. V Sec. 4 USConst. unerheblich, da der fragliche Passus nur dann die Anrufung des SCOTUS verlangt, wenn das nachgeordnete Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Der Kläger mag das Ziel haben, die Verfassungswidrigkeit festzustellen, sie wurde jedoch noch nicht festgestellt. Damit kann kein Überspringen des Instanzenzuges gerechtfertigt werden. Sollte ein nachgeordnetes Gericht Verfassungswidrigkeit erkennen, wäre der SCOTUS noch immer anzurufen. Soweit sind wir aber erkennbar noch nicht. Somit sind die Voraussetzungen für ein Writ of Mandamus aus Sicht des Beklagten nicht erfüllt.
Counselor Thorndike,
in Ihren anfänglichen Ausführungen erwähnten Sie, der FJA sehe die Zuständigkeit unter II/2/4 geregelt und hier seien allein Zivil- und Strafrechtssachen gelistet und Verfassungssachen explizit ausgenommen. Demgegenüber erfahren wir aber in derselben Section in Subsection 1, dass Distriktgerichte zuständig sind, soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist.
What do you make of that?
Mr. Justice,
FJA, II/2/1 legt fest, dass „Bundesdistriktgerichte (United States District Courts) zuständig (sind), soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist.“
Hier müssen wir uns drei verschiedene Punkte angucken. Punkt 1 bezieht sich auf die von mir zitierte Passage des FJA, nämlich II/2/4, in der das Gesetz abschließend aufzählt, wofür die Bundesdistriktgerichte zuständig sind. In dieser Auflistung fehlen Bezüge bezüglich Verfahren zum Verfassungsrecht vollkommen. Demnach sind die Bundesdistriktgerichte in diesen Verfahren ausdrücklich nicht zuständig. Wäre die Auflistung entsprechend, würde in diesem Falle II/2/1 greifen, sofern der Supreme Court in diesen Fällen nicht in erster Instanz zuständig wäre. So hat der Gesetzgeber aber festgelegt, was in die Zuständigkeit der Bundesdistriktgerichte fällt und damit läuft II/2/1 ins Leere, da er für Verfassungsfragen unter der derzeitigen Formulierung des Gesetzes nicht greifen kann.
Punkt 2 ist die Verfassung selbst. Diese legt fest, dass der Oberste Gerichtshof entscheiden soll (IV/3/1). Eine Ausnahme oder Genehmigung, dass die in der Passage hinterlegten Streitigkeiten und Fälle zunächst durch andere Gerichte zu behandeln sind, ist dort nicht gegeben. Weder impliziert dies IV/1/1, noch IV/4. Erstere Regelung soll lediglich dafür sorgen, dass weitere Gerichte für z.B. Strafverfahren den Supreme Court entlasten und dieser nicht durch andere Verfahren als solche zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder Verfahren zwischen Organen des Staates überladen wird. Zweitere Regelung legt keine Zuständigkeit fest, sondern erläutert lediglich, dass ein Gericht, welches sich in einem Verfahren, gleich welcher Art, mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes konfrontiert sieht, diese Fragestellung an den Supreme Court weiterleiten soll. Ausdrücklich steht dort nicht, dass die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes vor einem nachgeordneten Gericht zu verhandeln ist.
Punkt 3 bezieht sich auf den Umstand, dass in diesem Verfahren die Verfassung des Staates von Laurentiana ebenfalls eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt. Diese Verfassung sieht ebenfalls vor, dass es einen Obersten Gerichtshof von Laurentiana geben soll, der sich um solche Verfahren kümmert. Ist ein solcher nicht eingerichtet, soll der Supreme Court der Vereinigten Staaten an dessen Stelle treten. Dies ist der Fall. Das heißt: Bundesjurisdiktion könnte hier verneint werden, so dass diese schon allein aus diesem Grund nicht zuständig wäre (vor allen Dingen, wenn die Umstände in Punkt 1 nicht gegeben wären) und damit der Supreme Court zuständig ist.
Diese Punkte, Mr. Justice, belegen, dass in diesem, unserem Fall nur ein Gericht zuständig sein kann: Der Supreme Court of the United States.
worauf sich die Frage richtet, ist aus Sicht des Beklagten mit Bezug auf Art. V Sec. 4 USConst. unerheblich, da der fragliche Passus nur dann die Anrufung des SCOTUS verlangt, wenn das nachgeordnete Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Der Kläger mag das Ziel haben, die Verfassungswidrigkeit festzustellen, sie wurde jedoch noch nicht festgestellt. Damit kann kein Überspringen des Instanzenzuges gerechtfertigt werden. Sollte ein nachgeordnetes Gericht Verfassungswidrigkeit erkennen, wäre der SCOTUS noch immer anzurufen. Soweit sind wir aber erkennbar noch nicht. Somit sind die Voraussetzungen für ein Writ of Mandamus aus Sicht des Beklagten nicht erfüllt.
Mr. Chief Justice,
der werte Kollege geht hier in seiner Annahme fehl. Der von ihm zitierte Passus besagt: „Hält ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so soll es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einholen.“
Der Passus besagt ausdrücklich nicht, dass der Supreme Court nur angerufen werden darf, wenn ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Es verhält sich genau anders: Kann ein Gericht eine Entscheidung nicht fällen, weil es ein Gesetz, welches für diese Entscheidung angewandt werden muss, für verfassungswidrig, so hat es sein Verfahren zu pausieren und dem Supreme Court die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu überlassen. Nicht mehr und nicht weniger. Aber eine ausschließliche Anrufung des Supreme Court, nur dann, wenn ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, ist hier definitiv nicht beschrieben.
Darüber hinaus möchte ich erneut darauf hinweisen, dass wir hier zwar eine Feststellung darüber erreichen wollen, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes des Staates Laurentiana feststellt, sich dieser Klagegegenstand aber aufgrund einer Streitigkeit zwischen zwei Organen eines Staates fußt. Und solche Streitigkeiten sind gemäß Verfassung in ausschließlicher – und damit erster und letzter Instanz – durch den Supreme Court zu entscheiden.
sich dieser Klagegegenstand aber aufgrund einer Streitigkeit zwischen zwei Organen eines Staates fußt.
Ich gehe davon aus, Sie nehmen Bezug auf jenen Paragrafen?
(5) Der Supreme Court entscheidet in einziger Instanz über Verfahren, die er mit Writ of Mandamus annimmt und die Streitigkeiten zwischen
a) Verfassungsorganen des Bundes oder einem Organ und seinen Mitgliedern,
b) Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen,
c) mehreren Bundesstaaten oder Organen verschiedener Bundesstaaten,
aufgrund der Anwendung von Verfassungsrecht betreffen.
Denn ich erkenne nicht, wo hier Streitigkeiten der Organe ein und desselben Staates dem Supreme Court zufallen, Counselor.
BENJAMIN A. KINGSTON Associate Justice of the Supreme Court
Former U. S. Deputy Attorney General
Former General Counsel to the Governor of Astoria State
b) Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen,
lit. b, Mr. Justice.
Da in lit. c Streitigkeiten zwischen mehreren Bundesstaaten explizit genannt sind, muss lit. b dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um Streitigkeiten zwischen Bund und einem Bundesstaat geht oder zwischen verschiedenen Organen des Bundes gegeneinander oder zwischen verschiedenen Organen eines Staates gegeneinander oder zwischen Organen des Bundes und Organen eines Bundesstaates. Das Gesetz ist an dieser Stelle nicht eineindeutig verfasst, was ein Mangel ist, aber doch kann man diese Argumentationskette annehmen, da es, betrachtet man sich die Aufzählungen der restlichen Streitigkeiten, keinen Sinn ergäbe, Streitigkeiten zwischen zwei Organen eines Staates anders zu stellen, als die anderen Streitigkeiten und ausgerechnet diese herauszunehmen.