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Benjamin Kingston Sr.

Serving the Law

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21

Mittwoch, 30. Oktober 2019, 21:10

Counselor Thorndike,
in Ihren anfänglichen Ausführungen erwähnten Sie, der FJA sehe die Zuständigkeit unter II/2/4 geregelt und hier seien allein Zivil- und Strafrechtssachen gelistet und Verfassungssachen explizit ausgenommen. Demgegenüber erfahren wir aber in derselben Section in Subsection 1, dass Distriktgerichte zuständig sind, soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist.
Handlung:Blickt über den Rand seiner Lesebrille.

What do you make of that?

BENJAMIN A. KINGSTON
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22

Donnerstag, 31. Oktober 2019, 15:44

Mr. Chief Justice,

worauf sich die Frage richtet, ist aus Sicht des Beklagten mit Bezug auf Art. V Sec. 4 USConst. unerheblich, da der fragliche Passus nur dann die Anrufung des SCOTUS verlangt, wenn das nachgeordnete Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Der Kläger mag das Ziel haben, die Verfassungswidrigkeit festzustellen, sie wurde jedoch noch nicht festgestellt. Damit kann kein Überspringen des Instanzenzuges gerechtfertigt werden. Sollte ein nachgeordnetes Gericht Verfassungswidrigkeit erkennen, wäre der SCOTUS noch immer anzurufen. Soweit sind wir aber erkennbar noch nicht. Somit sind die Voraussetzungen für ein Writ of Mandamus aus Sicht des Beklagten nicht erfüllt.


JD
Lawyer

John Morman

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23

Samstag, 2. November 2019, 14:48

Your turn, Counselor.
Handlung:richtet er an @Elizabeth Thorndike:
John N. Morman
Chief Justice of the United States

Elizabeth Thorndike

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24

Sonntag, 3. November 2019, 19:39

Counselor Thorndike,
in Ihren anfänglichen Ausführungen erwähnten Sie, der FJA sehe die Zuständigkeit unter II/2/4 geregelt und hier seien allein Zivil- und Strafrechtssachen gelistet und Verfassungssachen explizit ausgenommen. Demgegenüber erfahren wir aber in derselben Section in Subsection 1, dass Distriktgerichte zuständig sind, soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist.
Handlung:Blickt über den Rand seiner Lesebrille.

What do you make of that?


Mr. Justice,

FJA, II/2/1 legt fest, dass „Bundesdistriktgerichte (United States District Courts) zuständig (sind), soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist.“

Hier müssen wir uns drei verschiedene Punkte angucken. Punkt 1 bezieht sich auf die von mir zitierte Passage des FJA, nämlich II/2/4, in der das Gesetz abschließend aufzählt, wofür die Bundesdistriktgerichte zuständig sind. In dieser Auflistung fehlen Bezüge bezüglich Verfahren zum Verfassungsrecht vollkommen. Demnach sind die Bundesdistriktgerichte in diesen Verfahren ausdrücklich nicht zuständig. Wäre die Auflistung entsprechend, würde in diesem Falle II/2/1 greifen, sofern der Supreme Court in diesen Fällen nicht in erster Instanz zuständig wäre. So hat der Gesetzgeber aber festgelegt, was in die Zuständigkeit der Bundesdistriktgerichte fällt und damit läuft II/2/1 ins Leere, da er für Verfassungsfragen unter der derzeitigen Formulierung des Gesetzes nicht greifen kann.

Punkt 2 ist die Verfassung selbst. Diese legt fest, dass der Oberste Gerichtshof entscheiden soll (IV/3/1). Eine Ausnahme oder Genehmigung, dass die in der Passage hinterlegten Streitigkeiten und Fälle zunächst durch andere Gerichte zu behandeln sind, ist dort nicht gegeben. Weder impliziert dies IV/1/1, noch IV/4. Erstere Regelung soll lediglich dafür sorgen, dass weitere Gerichte für z.B. Strafverfahren den Supreme Court entlasten und dieser nicht durch andere Verfahren als solche zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder Verfahren zwischen Organen des Staates überladen wird. Zweitere Regelung legt keine Zuständigkeit fest, sondern erläutert lediglich, dass ein Gericht, welches sich in einem Verfahren, gleich welcher Art, mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes konfrontiert sieht, diese Fragestellung an den Supreme Court weiterleiten soll. Ausdrücklich steht dort nicht, dass die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes vor einem nachgeordneten Gericht zu verhandeln ist.

Punkt 3 bezieht sich auf den Umstand, dass in diesem Verfahren die Verfassung des Staates von Laurentiana ebenfalls eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt. Diese Verfassung sieht ebenfalls vor, dass es einen Obersten Gerichtshof von Laurentiana geben soll, der sich um solche Verfahren kümmert. Ist ein solcher nicht eingerichtet, soll der Supreme Court der Vereinigten Staaten an dessen Stelle treten. Dies ist der Fall. Das heißt: Bundesjurisdiktion könnte hier verneint werden, so dass diese schon allein aus diesem Grund nicht zuständig wäre (vor allen Dingen, wenn die Umstände in Punkt 1 nicht gegeben wären) und damit der Supreme Court zuständig ist.

Diese Punkte, Mr. Justice, belegen, dass in diesem, unserem Fall nur ein Gericht zuständig sein kann: Der Supreme Court of the United States.


Mr. Chief Justice,

worauf sich die Frage richtet, ist aus Sicht des Beklagten mit Bezug auf Art. V Sec. 4 USConst. unerheblich, da der fragliche Passus nur dann die Anrufung des SCOTUS verlangt, wenn das nachgeordnete Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Der Kläger mag das Ziel haben, die Verfassungswidrigkeit festzustellen, sie wurde jedoch noch nicht festgestellt. Damit kann kein Überspringen des Instanzenzuges gerechtfertigt werden. Sollte ein nachgeordnetes Gericht Verfassungswidrigkeit erkennen, wäre der SCOTUS noch immer anzurufen. Soweit sind wir aber erkennbar noch nicht. Somit sind die Voraussetzungen für ein Writ of Mandamus aus Sicht des Beklagten nicht erfüllt.


Mr. Chief Justice,

der werte Kollege geht hier in seiner Annahme fehl. Der von ihm zitierte Passus besagt: „Hält ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so soll es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einholen.“

Der Passus besagt ausdrücklich nicht, dass der Supreme Court nur angerufen werden darf, wenn ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Es verhält sich genau anders: Kann ein Gericht eine Entscheidung nicht fällen, weil es ein Gesetz, welches für diese Entscheidung angewandt werden muss, für verfassungswidrig, so hat es sein Verfahren zu pausieren und dem Supreme Court die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu überlassen. Nicht mehr und nicht weniger. Aber eine ausschließliche Anrufung des Supreme Court, nur dann, wenn ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, ist hier definitiv nicht beschrieben.

Darüber hinaus möchte ich erneut darauf hinweisen, dass wir hier zwar eine Feststellung darüber erreichen wollen, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes des Staates Laurentiana feststellt, sich dieser Klagegegenstand aber aufgrund einer Streitigkeit zwischen zwei Organen eines Staates fußt. Und solche Streitigkeiten sind gemäß Verfassung in ausschließlicher – und damit erster und letzter Instanz – durch den Supreme Court zu entscheiden.

Attorney at law | Thorndike, Arroyo & Ming-No

Benjamin Kingston Sr.

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25

Sonntag, 3. November 2019, 23:04

sich dieser Klagegegenstand aber aufgrund einer Streitigkeit zwischen zwei Organen eines Staates fußt.


Ich gehe davon aus, Sie nehmen Bezug auf jenen Paragrafen?
    (5) Der Supreme Court entscheidet in einziger Instanz über Verfahren, die er mit Writ of Mandamus annimmt und die Streitigkeiten zwischen
    a) Verfassungsorganen des Bundes oder einem Organ und seinen Mitgliedern,
    b) Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen,
    c) mehreren Bundesstaaten oder Organen verschiedener Bundesstaaten,
    aufgrund der Anwendung von Verfassungsrecht betreffen.


Denn ich erkenne nicht, wo hier Streitigkeiten der Organe ein und desselben Staates dem Supreme Court zufallen, Counselor.

BENJAMIN A. KINGSTON
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Elizabeth Thorndike

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26

Freitag, 8. November 2019, 00:07

b) Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen,


lit. b, Mr. Justice.

Da in lit. c Streitigkeiten zwischen mehreren Bundesstaaten explizit genannt sind, muss lit. b dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um Streitigkeiten zwischen Bund und einem Bundesstaat geht oder zwischen verschiedenen Organen des Bundes gegeneinander oder zwischen verschiedenen Organen eines Staates gegeneinander oder zwischen Organen des Bundes und Organen eines Bundesstaates. Das Gesetz ist an dieser Stelle nicht eineindeutig verfasst, was ein Mangel ist, aber doch kann man diese Argumentationskette annehmen, da es, betrachtet man sich die Aufzählungen der restlichen Streitigkeiten, keinen Sinn ergäbe, Streitigkeiten zwischen zwei Organen eines Staates anders zu stellen, als die anderen Streitigkeiten und ausgerechnet diese herauszunehmen.

Attorney at law | Thorndike, Arroyo & Ming-No

Elizabeth Thorndike

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27

Montag, 11. November 2019, 21:46

Verehrte Justices?

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John Morman

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28

Dienstag, 12. November 2019, 11:54

John N. Morman
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29

Dienstag, 12. November 2019, 15:20

No further questions. Thank you, counselor.

BENJAMIN A. KINGSTON
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30

Sonntag, 17. November 2019, 14:32

Mr. Chief Justice,

I rest my case.


JD
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John Morman

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31

Sonntag, 17. November 2019, 14:38

Very well.
Handlung:nickt.

Wir werden über die Erteilung des Writs beraten und zu einer Entscheidung in den nächsten Tagen kommen.
The Court is adjurned.
John N. Morman
Chief Justice of the United States

John Morman

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32

Sonntag, 1. Dezember 2019, 21:16

Handlung:Lädt @Everett Lounsbury:, @David Russell: @Elizabeth Thorndike: und @Julian Atakapans: zur Verkündung der Zulassungsentscheidung.



1-8 Muffley Square, Astoria City, AS



In the case

Tyrell Avery, Acting Governor of Laurentiana
- represented by Attorney-at-law Elizabeth Thorndike

- Plaintiff-

versus

David Elliot Russell, Speaker of the General Court of Laurentiana
- represented by Attorney-at-law Everett Lounsbury -
- Defendant-


- PER CURIAM -
Decided: November 30, 2019



on the

Motion for a Writ of Mandamus


the Supreme Court of the United States makes the following

ORDER


  1. Ein Writ of Mandamus kann in diesem Verfahren mangels gesetzlicher Zuständigkeit dieses Gerichtshofes nicht erteilt werden. Die fehlende gesetzliche Zuständigkeit ist nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden und es ist auch im vorliegenden Einzelfall verfassungsrechtlich nicht geboten, den Writ of Mandamus dennoch zu erteilen.
  2. Ein mit dem Verfahren befasstes Bundesgericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren zum Zwecke der Vorlage an diesen Gerichtshof wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines für die Entscheidung erheblichen Gesetzes auszusetzen (Art. V Sec. 4 USConst. und Chp. II Sec. 1 Ssc. 6 FJA), wenn gegen die Entscheidung dieses Gerichts noch der ordentliche Rechtsweg zu diesem Gerichtshof eröffnet ist. Daher ist nicht zu erwarten, dass dieser Gerichtshof unmittelbar erneut mit dem Verfahren zu befassen wäre und die Nichterteilung des Writ of Mandamus ist nicht als selbstwidersprüchliche Entscheidung mit den Grundsätzen angemessener und fairer Verfahrensführung unvereinbar.
  3. Der Antrag auf Erteilung des Wirt of Mandamus wird abgelehnt, die Hauptverhandlung wird nicht eröffnet.


It is so ordered.




O P I N I O N
of the Court


I.

1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle bezüglich des Laurentiana State Panel Code, ein Gesetz des Staates Laurentiana in Ausübung der - zuletzt durch den Empowerment of the States in the Judiciary Act - von den Vereinigten Staaten an die Bundesstaaten erteilten Ermächtigung zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Gerichtswesens und des Strafrechts.
2. Der Antrag auf Zulassung der Hauptverhandlung ist formell ordnungsgemäß. Die Rüge des Beklagten, mit dem Ausscheiden des ursprünglichen Antragstellers aus dem Amt sei kein vertretungsberechtigter Antragsteller mehr tätig, wurde vom Gerichtshof unmittelbar einmütig verworfen, weil er offensichtlich unbegründet war: Antragstellung wie Beauftragung der Prozessbevollmächtigten erfolgten zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller offensichtlich noch im Amt war und nach seinem Ausscheiden aus dem Amt ist dem Gerichtshof weder eine Klagerücknahme, noch die Abberufung der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden. Das Verfahren war daher unverändert - jedoch unter Einbeziehung des kommissarischen Amtsinhabers auf Seiten des Antragstellers - fortzuführen. Darin besteht keine Änderung des Verfahrens und die Mitteilung, dass der nunmehr beklagte kommissarische Amtsinhaber die Fortsetzung des Verfahrens ausdrücklich wünscht, hat lediglich klarstellende Wirkung.
3. Die Zuständigkeit des Supreme Court ist streitig und ist daher im Beschluss über den Eröffnungsantrag festzustellen.

II.

1. Der Kläger trägt vor, dass der State of Laurentiana einen Supreme Court of Laurentiana geschaffen habe und bestimmt habe, dass bei dessen Verhinderung dieser Gerichtshof als Staatsgerichtshof an die Stelle treten solle (Art. V Sec. 1 und 4 Constitution of the State of Laurentiana).
2. Er trägt ferner vor, dass sich eine Zuständigkeit für aus Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 Var. b Federal Judiciary Act - "Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen" - jedenfalls aber aus Art. V Sec. 3 Ssc. 1 indent 1 Constitution of the United States - "Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen oder Körperschaften der Vereinigten Staaten, hinsichtlich deren Kompetenzen und etwaiger Überschreitungen" - ergebe. Keinesfalls könne durch einfachgesetzliche Regelung eine Zuständigkeitsübertragung durch die Verfassung unterlaufen werden.
3. Nach Ansicht des Klägers folgt bei ablehnender Beurteilung der Zuständigkeit des U.S. Supreme Court eine Rechtsschutzlücke aus dem Umstand, dass die U.S. District Courts gemäß Chp. II Sec. 2 Ssc. 2 FJA für Straf- und Zivilsachen, nicht jedoch für Verfassungsstreitigkeiten zuständig seien.
4. Schließlich dürfe auch Art. V Sec. 4 USConst. keinesfalls als Anrufungssperre verstanden werden, da die Regelung lediglich eine Vorlagepflicht der Gerichte begründe, nicht jedoch ein Verbot sonstiger Befassung

III.

1. Der Beklagte bezweifelt zunächst, dass ein Bundesstaat den Bundesgerichten einen anderen Instanzenzug vorschreiben könne als den nach Bundesrecht gegebenen. Die Zuständigkeitszuweisung nach Art. V Sec. 4 LAConst. sei daher unbeachtlich.
3. Der Beklagte trägt sodann vor, dass bei Zweifeln über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art. V Sec. 4 USConst. lediglich ein Gericht zur Vorlage an diesen Gerichtshof berechtigt sei. Daraus folge im Umkehrschluss, dass auf andere Weise keine Vorlage betreffend "Zweifeln" an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bestehen könnten.
3. Er trägt ferner vor, Gegenstand der Klage sei schon kein Streit zwischen Organen des Staates Laurentiana, sondern vielmehr ein unmittelbar gegen ein Staatsgesetz gerichteter Antrag, für den es keine rechtliche Grundlage gebe.

IV.


1.
Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass er seine Zuständigkeit mit Rücksicht auf die Zuständigkeit der Bundesbezirksgerichte (und solange diese existierten auch der Bundesberufungsgerichte) eng auslegt (vgl. Reasons IV [Lawsuit] Libertas vs. Sanderson, President of the Senate und Opinion II [Lawsuit] United States v. Astoria State) und damit dem gesetzlich bestimmten Rechtsweg den Vorrang gibt. Diese enge Auslegung ist Ausdruck des dem Gesetzgeber eingeräumten Ausgestaltungsspielraums im Rahmen der Schaffung nachgeordneter Bundesgerichte (Art. V Sec. 1 Ssc. 1 USConst.) und findet eine ergänzende Rechtfertigung auch in dem rechtspraktischen Umstand, dass die Entscheidungsfindung eines Kollegialgerichts in allen Fragen der Verfahrensführung schwerfälliger und damit langwieriger ist als die eines Bezirksgerichts, was durch eine Reduzierung des Verfahrens auf Rechtsfragen ausgeglichen werden kann.
Weitergehende Rücksicht gegenüber gesetzlichen Bestimmungen der Bundesstaaten ist dabei nicht geboten, da deren Zuständigkeit zur Einrichtung von Gerichten sich weitgehend aus einfachem Bundesrecht ableitet und - für die Fragen des staatlichen Verfassungsrechts - zwar auch das Grundprinzip des Föderalismus berührt, das aber jedenfalls keinen Übergriff auf Organe und Kompetenzen der Vereinigten Staaten rechtfertigt, sondern einen solchen im Umkehrschluss ebenso ausschließt. Es mag allenfalls eine Reduzierung des Ausgestaltungsspielraums des Bundesgesetzgebers dahingehend gebieten, sich von den Ideen der Subsidiarität und Regionalität leiten zu lassen.

2. Soweit der Kläger vorträgt, dass dem Gerichtshof die Zuständigkeit kraft der Staatsverfassung anstelle des Supreme Court of Laurentiana zukommt, ist diese Rechtsansicht nicht haltbar: Dieser Gerichtshof ist ein Organ der Vereinigten Staaten, nicht des Staates Laurentiana. Seine Angelegenheiten und Zuständigkeiten können nur im Rahmen des Rechts der Vereinigten Staaten geregelt werden. Die U.S. Constitution sieht keine Ermächtigung der Bundesstaaten vor, diesem Gerichtshof Aufgaben zu übertragen.
Nach den Bestimmungen des Empowerment of the States in the Judiciary Act können die Bundesstaaten jedoch die Gerichte der Vereinigten Staaten als eigene Organe beleihen. Dabei ist aber ausdrücklich bestimmt, dass "ausgeschlossen [ist], dass andere als die in diesem Bundesstaat zuständigen Bundesgerichte berufen werden oder die Organisation und Besetzung des Gerichts verändert wird." (Sec. 2 Ssc. 2 Sen. 2 States Judicial Empowerment Act). Dieser Gerichtshof interpretiert diese Regelung dahingehend, dass auch eine Veränderung des Instanzenzuges in seinen Grundsätzen ausgeschlossen ist. Ob es auch unzulässig wäre, die Voraussetzungen für Rechtsmittel weiter zu fassen als auf Bundesebene, kann dabei hier dahinstehen.

3. In der derzeit geltenden Fassung des Federal Judiciary Acts über verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen "Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen" (Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 Var. b FJA). Die frühere Regelung über die Verfassungsgerichtsbarkeit auf Staatsebene - einschließlich "Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen und Körperschaften eines Bundesstaates betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten nach der Verfassung und den Gesetzes dieses Bundesstaates" (zuletzt wohl Chp. 2 Art. II Sec. 6 Federal Judiciary Act as abrogated May 2nd, 2017) ist dagegen weggefallen. In der derzeit gültigen Regelung wird eindeutig ein Rechtsstreit zwischen den Vereinigten Staaten und einem Bundesstaat erfasst, der schließlich noch ausgedehnt wird auf die Organe dieser Rechtsträger.
Dieser Gerichtshof sieht darin solche Fälle erfasst, in denen sich etwa das gesetzgebende Organ eines Staates anstelle des den Staat ansonsten vertretenen Governors gegen die Vereinigten Staaten wendet oder der U.S. Congress zur Wahrung seiner Kompetenzen gegen ein Staatsorgan klagt, nicht jedoch solche Fälle, in denen sich der Rechtsstreit auf die Organe eines Rechtsträgers - Vereinigte Staaten oder Bundesstaat - beschränkt. Ein solches Verständnis wäre insbesondere deshalb fehlerhaft, weil der Gesetzgeber den Rechtsstreit zwischen verschiedenen Organen der Vereinigten Staaten in Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 Var. a FJA ausdrücklich geregelt hat, während er den Streit zwischen verschiedenen Organen eines Bundesstaates gerade nicht ausdrücklich geregelt hat. Eine Zuständigkeit für den Rechtsstreit zwischen dem General Court of Laurentiana und dem Governor dieses Staates aus Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 Var. b FJA abzuleiten, ist folglich weder in unmittelbarer Anwendung, noch im Rahmen der den Staaten gestatteten Organleihe der Bundesgerichte möglich.

4. Gleiches hat schließlich für den Vortrag des Klägers zu gelten, die Zuständigkeit folge unmittelbar aus Art. V Sec. 3 Ssc. 1 indent 1 USConst.: Die Bestimmung "der Vereinigten Staaten" macht deutlich, dass hier nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst sind, die sich zwischen Organen oder Einrichtungen auf Bundesebene ergeben. Dies lässt sich auch an der weiteren eigenständigen Regelung erkennen, die "Streitigkeiten zwischen einzelnen Staaten sowie zwischen einem oder mehreren Staaten und dem Bund" erfahren (Art. V Sec. 3 Ssc. 1 indent 1 USConst.). Der Gerichtshof kann insofern keine Diskrepanz zwischen den gesetzlicher Regelung und verfassungsrechtlicher Vorgabe erkennen.

5. Soweit der Kläger vorträgt, es stehe kein anderer Rechtsweg als der zu diesem Gerichtshof zur Verfügung - was der Gerichtshof als Geltendmachung des Rechtsweges gemäß Art. V Sec. 3 Ssc. 1 indent 3 USConst. versteht - folgt dies aus einem fehlerhaften Verständnis der Zuständigkeitsbestimmungen für Bundesbezirksgerichte: Eindeutig eröffnet Chp. II Sec. 2 Sen. 1 FJA nach zutreffendem Vortrag des Beklagten und unzweifelhaftem Wortlaut diesen Rechtsweg zum jeweils örtlich zuständigen Gericht für alle Streitigkeiten, die der Supreme Court nicht erstinstanzlich zu entscheiden hat. Dabei müssen bei zutreffender Auslegung auch alle Fälle erfasst sein, in denen die erstinstanzliche Zuständigkeit dieses Gerichtshofes nach Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 FJA der Sache nach bestehen könnte, sie aber wegen Nichterteilung des Writ of Mandamus nicht besteht. Die schließlich folgende Klassifizierung vom Verfahren in Strafsachen und Zivilsachen gemäß Chp. II Sec. 2 Ssc. 4 FJA ändert an dieser Zuweisung nichts, sondern unterteilt sämtliche Verfahren in der Zuständigkeit eines Bezirksgerichts in eine der beiden Kategorien. Streitigkeiten auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sind dabei als Zivilsachen zu klassifizieren, da sie einerseits offenkundig keine "Anklagen wegen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen" darstellen oder sonst "in Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen" (Chp. II Sec. 2 Ssc. 4 Var. a FJA) und andererseits von der Definition einer Zivilsache - "alle Klagen auf Grund des Rechts auf Grund der Billigkeit, soweit eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu erreichen ist" (Chp. II Sec. 2 Ssc. 4 Var. b FJA) offenkundig erfasst sein können.
Da der geltendgemachte Rechtsweg zu diesem Gerichtshof lediglich "als letztes Mittel" eröffnet ist und "[e]in Recht, sein Anliegen dem Obersten Gerichtshof vorzutragen ohne zuvor andere gesetzlich vorgesehene Abhilfe gesucht zu haben" (Reasons IV-2 [Lawsuit] Libertas vs. Sanderson, President of the Senate) gerade nicht geschaffen wird, muss auch dieser Rechtsweg zu diesem Gerichtshof ausscheiden, wie im Anschluss an diese Rechtsprechung dieses Gerichtshofes auch aus Chp. II Sec. 1 Ssc. 6 Sen. 2 FJA folgt.

6. Soweit der Beklagte ausführt, die Verfassung habe die Frage der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen ausschließlich in das Vorlageverfahren nach Art. V Sec. 4 USConst. verlagert, kann dieser Gerichtshof dem nicht folgen: Soweit ein Verfahren in der Zuständigkeit dieses Gerichtshofes durchgeführt wird, ist es die verfassungsrechtliche Verpflichtung desselben, erhobene Zweifel an der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in seiner Entscheidung zu berücksichtigen und nötigenfalls die Verfassungswidrigkeit festzustellen, sofern und soweit ansonsten eine Entscheidung erlassen werden müsste, die nicht in Einklang mit der U.S. Constitution zu bringen wäre; insofern ist den Ausführungen des Klägers zu folgen. Eine eigenständige erstinstanzliche Zuständigkeit dieses Gerichtshofes ergibt sich jedoch auch hieraus nicht.

7. Allerdings könnte aus der Vorlagepflicht nachgeordneter Bundesgerichte eine mittelbare erstinstanzliche Zuständigkeit dieses Gerichtshofes hergeleitet werden, weil die Nichterteilung eines Writ of Mandamus dann zwar nach verfassungsrechtlichen sowie gesetzlichen Bestimmungen zwar zulässig (oder gar - wie hier - mangels Zuständigkeit zwingend geboten) wäre, die Verweigerung aber zu einer unmittelbaren Wiederbefassung dieses Gerichtshofes im Wege der Vorlage durch die zu erwartende Anrufung eines nachgeordneten Gerichts führen würde, das mit einer Zweifelsfrage über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes konfrontiert wäre. Wäre dies die Auffassung dieses Gerichtshofes, so müsste die Nichterteilung des Writ of Mandamus als rechtsmissbräuchlich angesehen werden: Nach allgemein anerkannten Grundsätzen ist Selbstwidersprüchlichkeit nicht mit den Grundsätzen angemessener und fairer Verfahrensführung zu vereinbaren. Gleiches hat zu gelten, wenn und soweit aus besonders schwerwiegenden Gründen des Einzelfalls die Nichtgewährung des erstinstanzlichen Rechtsweges zu diesem Gerichtshof selbst vor dem Hintergrund der Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes durch nachgeordnete Gerichte gleichbedeutend mit der endgültigen Versagung des Rechtsschutzes oder der Gefährdung bedeutender rechtlicher Interessen wäre.

8. Zwar sind durch Art. V Sec. 3 Ssc. 1 und Art. V Sec.4 USConst. bestimmte Verfahren ausdrücklich diesem Gerichtshof zur Entscheidung übertragen, zugleich ist aber in Art. V Sec. 1 Ssc. 1 USConst. die gesetzliche Errichtung nachgeordneter Gerichte ausdrücklich vorgesehen.
Die Bestimmungen der Sec. 3 enthalten keine Regelung dazu, ob die Zuständigkeit des Supreme Court erstinstanzlich und letztinstanzlich oder zumindest letztinstanzlich begründet werden muss. Aus der Tatsache, dass dort lediglich verfassungsrechtliche Verfahren genannt sind, lässt sich nach der Auffassung dieses Gerichtshofes nicht herleiten, dass die Zuständigkeit auch erstinstanzlich bestehen muss, sondern allenfalls, dass jedenfalls letztinstanzlich die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes - immerhin als "Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten" errichtet (Art. V Sec. 2 Ssc. 1 USConst.) - bestehen muss. Für andere als die dort genannten Verfahren - namentlich insbesondere Strafverfahren und Zivilverfahren - lässt sich ein Recht auf letztinstanzliche Anrufung dieses Gerichtshofes nicht aus dem Zuständigkeitskatalog, wohl aber grundsätzlich aus dem Charakter des Gerichtshofes als "Höchstgericht der Vereinigten Staaten" und als Organ mit der verfassungsmäßigen Gewalt "bindend und endgültig" Recht zu sprechen (Art. V Sec. 2 Ssc. 1) herleiten: Keinem Bürger kann es zugemutet werden, gänzlich dieser verfassungsrechtlich besonders legitimierten Rechtsinstanz entzogen zu werden. Ob der Gesetzgeber in der konkreten Umsetzung eines Verfahrensganges dieses Recht auf letztinstanzliche Entscheidung verletzt oder lediglich in zulässiger Weise ausgestaltet hat, bedarf für jede gesetzliche Maßnahme der besonderen Beurteilung.
Der Gesetzgeber hat mit Chp. II Sec. 1 Sec. 5 FJA den Katalog der Verfassung teilweise als erstinstanzliche Zuständigkeit mit dem Vorbehalt der Erteilung eines Writ of Mandamus übernommen, teilweise mit besonderen Einschränkungen näher als Zuständigkeit ausgestaltet und hinsichtlich der "Repräsentanten fremder Nationen oder auswärtige Staaten selbst" gänzlich unerwähnt gelassen. Daraus folgt, dass die etablierte Rechtsprechung zur Zuständigkeit durch den Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt und in andere Rechtsbereiche übertragen wurde. Gegen Entscheidungen der Bundesbezirksgerichte ist nach derzeitiger Rechtslage stets der unmittelbare Rechtsweg durch Antrag auf Erteilung eines Writ of Certonari (Chp. II Sec. 1 Ssc. 4 FJA) gegeben, gegen Entscheidungen der Staatsgerichtsbarkeit stets der mittelbare Rechtsweg im Rahmen des Federal Review (Chp. I Sec. 3 Ssc. 3 State Judicial Empowerment Act) eröffnet. Es besteht daher keinerlei Anlass, diese Regelungen zu beanstanden, die auch entgegen der Andeutung des Klägers nicht die gesteigerte Vermutung der Verfassungswidrigkeit in sich tragen.
Aus der gesetzlichen Regelung wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes auch im Bereich des Zuständigkeitskataloges der Verfassung als Ausnahmefall verstanden wissen möchte. Dieser Gerichtshof ist daher nicht verpflichtet, sondern sieht sich mit Rücksicht auf die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zugunsten der nachgeordneten Gerichte im Gegenteil verpflichtet, den Writ of Mandamus im Regelfall nicht zu erteilen. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn und soweit aus besonders schwerwiegenden Gründen des Einzelfalls die Nichtgewährung des erstinstanzlichen Rechtsweges zu diesem Gerichtshof selbst vor dem Hintergrund der Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes durch nachgeordnete Gerichte gleichbedeutend mit der endgültigen Versagung des Rechtsschutzes oder der Gefährdung bedeutender rechtlicher Interessen wäre. Eine solche Gefährdungslage ist im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtlich, sodass dieser Gerichtshof sich nicht berechtigt sieht, die erstinstanzliche Zuständigkeit an sich zu ziehen.
Der Gegenstand dieses Verfahrens entstammt darüber hinaus nicht einmal dem Zuständigkeitskatalog der Verfassung (wenn er ihm auch ähnlich sein mag), sodass ein weiterer Maßstab denkbar erscheint. Solange jedoch keine Berufungsinstanz eingerichtet ist, die über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen untergeordneter Gerichte entscheiden könnte, kommt ein weitergehender Ausgestaltungsspielraum für den Gesetzgeber nicht in Betracht, da mit Blick auf die Rechtssicherheit zumindest eine Berufungsinstanz verfassungsrechtlich zwingend geboten erscheint. Aus der zwingenden Eröffnung eines Rechtsweges folgt aber dann weder das Gebot einer erneuten vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage in der zweiten Instanz, noch eine zwingende Verpflichtung des übergeordneten Gerichts (nach momentaner Rechtslage immer dieses Gerichtshofes), überhaupt in der Sache zu entscheiden; es genügt die Verpflichtung, darüber zu entscheiden, ob die mit der Berufung gerügten Rechtsfehler überhaupt vorliegen können und eventuelle (angemessene) formelle Anforderungen eingehalten sind. Eine genauere Prüfung ist nur dann rechtsstaatlich geboten, wenn dies der Fall ist, im Übrigen ist es geboten, eine Zurückweisung aus anderen Gründen als der Nichteinhaltung von Formvorschriften jedenfalls in Grundzügen zu begründen.

9. Dieser Befund ist ein wichtiger Anhaltspunkt für die Auslegung der Vorlagepflicht für nachgeordnete Gerichte im Rahmen eines bei diesen durchgeführten Verfahrens (Art. V Sec. 4 USConst.), vermag aber die Feststellung der Zuständigkeit nicht alleine zu tragen. Es bestehen wesentliche Unterschiede in der Systematik im Vergleich zur derjenigen des Zuständigkeitskataloges, in deren Anwendungsbereich sogar die Aussetzung des Ursprungsverfahrens vor dem nachgeordneten Gericht vor der Entscheidung erfolgt und nicht nur der Rechtsweg zu diesem Gerichtshof garantiert wird.
Vielmehr sieht sich der Gerichtshof veranlasst, die Verpflichtung nachgeordneter Gerichte nach der verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer gesetzlichen Konkretisierung (Chp. II Sec. 1 Ssc. 6 Sen. 1 FJA) zu klären. Nach der gesetzlichen Regelung genügen Zweifel des untergeordneten Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nicht für die Einleitung des Vorlageverfahrens, sondern dessen Durchführung muss "für die Entscheidung des Gerichts unabdingbar" sein. Vor dem Hintergrund der zurückhaltenden Auslegung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten dieses Gerichtshofes ist diese Konkretisierung grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn auch nicht zwingend. Insbesondere ist der Gesetzgeber als solcher und die Regierung als Ganzes durch diese Zuständigkeitsregelung nicht der Gefahr ausgesetzt, mit einer uneinheitlichen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit zwischen verschiedenen Bundesgerichten konfrontiert zu werden, weil vor der Rechtskraft einer Entscheidung in jedem Fall noch der unmittelbare oder mittelbare Rechtsweg bis zu diesem Gerichtshof eröffnet ist.
Zu klären bleibt jedoch, ob eine Verpflichtung der nachgeordneten Gerichte zur Vorlage in den Fällen der Unabdingbarkeit besteht und wann "Unabdingbarkeit für die Entscheidung" gegeben ist.
Unabdingbar für eine Entscheidung ist die Vorlage an diesen Gerichtshof für ein nachgeordnetes Gericht immer dann, wenn es ansonsten eine unanfechtbare Entscheidung zu treffen hätte, die mit der Verfassung der Vereinigten Staaten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu vereinbaren ist. Eine solche Entscheidung zu treffen wäre nämlich mit den Grundsätzen des astorischen Verfassungsrechts unvereinbar: Es muss dem durch die Verfassung zum obersten Organ der Rechtspflege bestimmten Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten bleiben, selbst abschließend - "bindend und endgültig" (Art. V Sec. 2 Ssc. 1 USConst.) über die Frage der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu befinden und es muss den Parteien die grundsätzliche Möglichkeit verbleiben, ihr Verfahren durch diese Autorität zu einem endgültigen Abschluss zu bringen. Diese Entscheidung einem anderen Gericht zu übertragen, steht dem Gesetzgeber nicht zu.
Der Wortlaut der Verfassung ist mit Blick auf die Verpflichtung eindeutig und allenfalls in besonderen Ausnahmefällen eine Nichtvorlage haltbar, "soll" doch das befasste Gericht vorlegen (Art. V Sec. 4 USConst.).
Im Ergebnis vermag damit auch diese Zuständigkeitsregelung keine abweichende Beurteilung der erstinstanzlichen Zuständigkeit dieses Gerichtshofes rechtfertigen und ist die Verpflichtung der nachgeordneten Gerichte zur Vorlage an diesen Gerichtshof eng auszulegen, dass sie bei grundsätzlicher Gewährung eines zumindest mittelbaren Rechtsmittels an diesen Gerichtshof nicht einschlägig ist. Vielmehr besteht die Verpflichtung der nachgeordneten Gerichte, die Sach- und Rechtsfragen selbstständig zu entscheiden und damit den Parteien vorläufige Rechtssicherheit gewähren und dem Gerichtshof (und anderen übergeordneten Gerichten) eine geeignete Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Da von der derzeit einzigen nachgeordneten Instanz ein unmittelbarer Rechtsweg zu diesem Gerichtshof eröffnet ist, besteht eine Vorlageverpflichtung des nachgeordneten Gerichts offenkundig nicht.
Mangels offenkundiger Vorlageverpflichtung kann der Gerichtshof keinesfalls berechtigt sein. Folglich kann auch dahinstehen, ob die so verstandene Vorlagepflicht überhaupt bezüglich Staatsgesetzen einschlägig ist oder ausschließlich Gesetze der Vereinigten Staaten erfasst werden.

10. Die Erteilung eines Writ of Mandamus ist in diesem Verfahren gesetzlich ausgeschlossen, ohne dass diese gesetzliche Regelung grundsätzlich verfassungswidrig wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die ausnahmsweise Gewährung sofortigen Rechtsschutzes durch diesen Gerichtshof aus zwingenden Gründen geboten ist. Hierzu fehlt es nicht nur an hinreichend begründetem (substantiierten) Vortrag des Klägers, sondern schon an einem Antrag an Eilrechtsschutz. Der Kläger ist dementsprechend auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen und der Antrag ist abzulehnen.


Morman, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court. Kingston, Justice, filed a in part dissenting Opinion. Meyers, Justice, took no part in the considerations of the Court. For the parts of the Dissent, the Chief Justice's Opinion stands as the Opinion of the Court (Chp. II Sec. 1 Ssc. 2 Sen. 3 FJA). The publication of the Dissent is reserved.

For the Court


Chief Justice of the United States
John N. Morman
Chief Justice of the United States