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meiner bescheidenen Kenntnis nach bestimmen "soll"-Vorschriften in einem Gesetz der Regelfall, lassen aber die Möglichkeit von Ausnahmen zu. Ich rege zur Absicherung an, in Chap. III Sec. 1 SSec. 1 den Satz 2 wie folgt zu fassen: "Der Zeitplan ist so aufzustellen, dass zumindest im ersten Wahlgang das Ende der Stimmabgabe vor das Ende des Wahlmonats fällt." Somit wäre man im Monat Februar, der ja bekanntlich weniger als 30 Tage hat, rechtlich ebenfalls abgesichert.
Im Übrigen bitte ich um ausreichende Gelegenheit, den Entwurf noch einmal in Gänze mit dem gegenwärtigen Bundeswahlgesetz abzugleichen. In diesem Sinne beantrage ich eine Verländerung der Aussprache.
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#55
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Ein mündlicher Rücktritt kann nicht hundertprozentig nachgewiesen werden
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