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Sue Wells

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41

Samstag, 2. September 2017, 21:16

Mr. Speaker,

ich beantrage eine Aussprache zu folgendem Entwurf:

Right to vote Bill

Der Verfassung des Bundesstaates wird folgender Zusatz angefügt:

1st Constitutional Amendment - Right to vote

Bei Wahlen zum Gouverneur von Astoria State sowie bei allen anderen Wahlen auf Ebene des gesamten Bundesstaates gelten folgende Wahlrechtsbestimmungen:
(1) Aktives Wahlrecht: Aktiv wahlberechtigt ist, wer 24 Stunden vor Beginn der Stimmabgabe Bürger des State of Astoria war und es im Zeitpunkt der Stimmabgabe noch ist.
(2) Passives Wahlrecht: Passiv wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt des Endes der Wahl seit mindestens sieben Tagen Bürger des State of Astoria war und es im Moment der Amtseinführung voraussichtlich noch sein wird.

Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass ein bestimmter Registrierungsprozess notwendig ist oder dass einzelne Personen von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die Wahlen zum Gouverneur sollen aber keine Personen zugelassen werden, die nicht mindestens die Vorgaben dieser Bestimmungen erfüllen.
Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
née McKellan
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Former Astoria State Attorney General

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42

Sonntag, 1. Oktober 2017, 15:28

Mr Speaker, ich beantrage Beratung der folgenden Bill:
Voter and Commoner Qualification Bill

Section 1 - Registration to vote
(1) Gültig registrierter Bürger des Staates Astoria im Sinne von Art. I Sec. 2 Ssc. 2 ASConst ist, wer am Tag vor Beginn der Wahl über eine gültige Citizenship Card nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Rechts der Vereinigten Staaten verfügt und mit dieser auf dem Gebiet des Staates Astoria gemeldet ist.
(2) Qualifizierte Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne von Art. III Sec. 2 Ssc. 1 Sen. 1 ASConst ist, wer über eine gültige Citizenship Card nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Rechts der Vereinigten Staaten verfügt und mit dieser auf dem Gebiet des Staates Astoria gemeldet ist.

Section 2 - Term of Registration to be elected
Als Kandidat für eine Wahl kann nur zugelassen werden, wer voraussichtlich die Voraussetzung der Sec. 1 SSc. 1 zum Zeitpunkt des Endes der Wahl seit mindestens sieben Tagen erfüllen wird.

Section 2 - Coming into force
(1) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft. Der Gubernatorial Election Act, verkündet als Gubernatorial Election Law vom 02.01.2012 ist zugleich aufgehoben.
(2) Wenn das 1st Constitutional Amendment ratifiziert wird, ist dieses Gesetz so auszulegen, dass es ein Erfordernis der Registrierung festsetzt.

Matthew Carrión "Matt" Lugo (D-AS)
53rd President of the United States
Former Governor of Astoria | Former Senior Advisor to the President (B. Laval II Administration) | Former Lieutenant Governor of Astoria State
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43

Freitag, 6. Oktober 2017, 20:06

Mr Speaker?

Matthew Carrión "Matt" Lugo (D-AS)
53rd President of the United States
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44

Sonntag, 15. Oktober 2017, 15:14

Mr Speaker, ich bitte um Beratung der folgenden Bill.
Compact on the Establishment of the Astorian Institution Ratification Bill
An Act to provide for the membership of the State in the Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men and for related purposes.

Section 1 - Ratification
(1) Der Compact on the Establishment of the Astorian Institution, unterzeichnet durch den Governor in der City of Octavia, LA, am 02. Oktober 2017 wird hiermit für den State of Astoria vollumfänglich ratifiziert.
(2) Unbeschadet jeder anderen Ermächtigung zur Verfügung über das Staatsvermögen wird die Administration dazu ermächtigt, den Staatsbeitrag zum Stiftungskapital festzustellen und zu leisten, der sich gemäß Sec. 5 SSc. 2 Sen. 1 des Compacts nach dem Anteil der Bevölkerung des Staates im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Vereinigten Staaten bemisst.

Section 2 - Cooperation
(1) Der Governor wird ermächtigt, nach dem in Art. II Sec. 5 Executive Act das Mitglied des Board of Regents zu bestimmen, das den Staat vertritt. Ist kein Mitglied bestimmt, kann eine Ernennung in jedem Falle nach Ssc. 4 erfolgen.
(2) Der Governor und gemäß seiner Vorgaben die Behörden und Einrichtungen des Staates sind berechtigt, Vereinbarungen mit der Astorian Institution zu treffen. Die Vereinbarungen können insbesondere auch beinhalten Bestände, etwa aus Archiven und Sammlungen, oder Forschungsstellen an die Institution zu übertragen.
(3) Laufende Zuschüsse an die Astorian Institution erfolgen nach den Bestimmungen des Haushalts. Dies schließt nicht aus, das nicht zweckgebundene Mittel durch die verfügungsberechtigte Stelle an die Astorian Institution übertragen werden.

Section 3 - The State Foundation
(1) Der Astoria State Foundation for Embodiment Act ist aufgehoben. Die durch das aufgehobene Gesetz errichtete Stiftung besteht unter dem Namen "The State of Astoria Foundation" fort und wird unter die Aufsicht des Governors gestellt, der selbst oder durch einen Beauftragten alle Angelegenheiten der Stiftung regelt. Die Stiftung ist weiterhin dem Zwecke der Forschung zu Geschichte und Kultur des Staates gewidmet.
(2) Die State of Astoria Foundation wird schnellstmöglich eine Vereinbarung mit der Astorian Institution dahingehend treffen, dass die State of Astoria Foundation in der der Astorian Institution aufgeht.

Section 4 - Coming-into force
Das Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.


Compact on the Establishment of the Astorian Institution

Section 1 – Basic Provisions of the Compact
(1) Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens wird eine Stiftung mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet. Hat dieses Übereinkommen keine Mitglieder mehr, soll die Stiftung zu Gunsten von Zwecken ihres Auftrages abgewickelt werden.
(2) Diesem Übereinkommen können jeder Bundesstaat der Vereinigten Staaten und die Vereinigten Staaten selbst beitreten. Jeder Unterzeichner kann diesen Vertrag mit Wirkung zum darauf folgenden Monat kündigen. Die Urkunden über den Beitritt und den Austritt werden bei der Stiftung hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen kann durch Beschluss aller Vertragsparteien geändert werden.

Section 2 – The Foundation
(1) Die Stiftung trägt den Namen "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" (kurz: The Astorian Institution), sie nimmt ihren Sitz in Astoria City und kann Außenstellen einrichten.
(2) Auftrag der Astorian Institution ist die Forschungstätigkeit und Bereitstellung von Informationen für Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit über sozial- und geisteswissenschaftliche Daten und Hintergründe, Kultur und Geschichte der Vereinigten Staaten.
(3) Ordentliche Mitglieder der Stiftung sind die Parteien dieser Übereinkunft. Ehrenmitgliedschaften können auch an Private verliehen werden.

Section 3 – Organisation
(1) Die Leitung der Stiftung obliegt einem Verwaltungsrat (Board of Regents), der über die grundlegenden Angelegenheiten und die Organisation im Rahmen dieses Übereinkommen beschließt. Der Verwaltungsrat bestimmt seinen Vorsitzenden (Chancellor of the Institution), der auch sein Mitglied sein kann. Jedes ordentliche Mitglied der Stiftung benennt ein Mitglied des Verwaltungsrates (Regent). Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Berufung dem Gouverneur und erfolgt für eine unbestimmte Amtszeit.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt einen hauptamtlichen Generalsekretär (General Secretary of the Institution), der über wissenschaftliche Qualifikation verfügen soll. Soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, leitet der Generalsekretär die Institution selbstständig, ist aber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

Section 4 – Activities of the Foundation
(1) Die Institution fördert in ihrer Arbeit die Vielfalt im Rahmen anerkannter Forschungsprinzipien. Kommt für eine Publikation keine Einigung über die Leitlinien zwischen den Beteiligten zustande, so wird diese durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, benötigte wissenschaftliche Daten und Hintergrundberichte im Rahmen ihres Auftrages von der Institution zu beziehen oder die Auftragsvergabe durch Dritte über diese koordinieren zu lassen. Sie unterstützen die Arbeit der Foundation durch durch partnerschaftliche Zusammenarbeit.
(3) Die Institution kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Dritten treffen.
(4) Die Institution macht ihre Forschungen und Archive in organisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich und trägt für ihre Erhaltung Sorge. Es kann dazu Museen und vergleichbare Einrichtungen einrichten und soll insbesondere auch die Verbreitung digitaler Inhalte fördern.

Section 5 - Financing
(1) Die Vertragspartner unterstützen die Arbeit der Stiftung durch die Zuweisung von finanziellen Mitteln. Die Stiftung darf Spenden von Dritten annehmen, soweit ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
(2) Jeder Vertragspartner leistet bei seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen zumindest eine Zuweisung zum beabsichtigten Stiftungskapital von 500 Mio. US-Dollar, der seinem Anteil an der Bevölkerung der Vereinigten Staaten entspricht. Treten die Vereinigten Staaten bei, leisten sie zumindest 84 Mio. US-Dollar.
(3) Die Vertragspartner erklären, Ersuchen der Stiftung um die Zuweisung von regelmäßig geleisteten Mitteln wohlwollend zu prüfen. Leistungen der Vertragspartner können unabhängig voneinander erfolgen.

Section 6 – Transfer of existing organisations and collections
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unter ihrer Aufsicht stehenden Forschungseinrichtungen mit Finanzmitteln und Personal in die Stiftung einzugliedern. Die Stiftung soll bei der Gliederung ihrer Abteilungen die eingegliederten Einrichtungen berücksichtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, die bestehenden wissenschaftlichen Sammlungen auf die Stiftung zu übertragen. Sie regeln die Modalitäten der Eingliederung mit dem Generalsekretär.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Eingliederung oder Assoziierung anderer als der in Section 1 genannten Einrichtungen und Sammlungen und ist ermächtigt, entsprechende Verträge zu schließen.


Done at the City of Octavia on the 2nd day of October 2017.


For their respective States:


___________________________________
Dominic Stone, Governor of Laurentiana



___________________________________
Matthew C. Lugo, Governor of Astoria


For the United States:


___________________________________
David J. Clark, President of the United States


Matthew Carrión "Matt" Lugo (D-AS)
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Donnerstag, 23. November 2017, 18:24

Ich beantrage Debatte und Abstimmung über den folgenden vom Kongress der Vereinigten Staaten beschlossenen Verfassungszusatz:

Acting Presidency Amendment Bill

Section 1 - Introduction of an Amendment to the United States Constitution
Der Verfassung der Vereinigten Staaten wird folgender Zusatz hinzugefügt:

Acting Presidency
(1) Für den Fall, dass neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auch der Präsident und der Vizepräsident des Kongresses abwesend oder zur Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten nicht in der Lage sind, soll der Kongress durch Gesetz Bestimmungen erlassen und festsetzen, welcher zur Verfügung stehende Amtsträger des Bundes die Amtsgeschäfte kommissarisch führen soll.
(2) Ein Amtsträger steht nicht zur Verfügung, wenn er die Übernahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten ausdrücklich ablehnt, er abwesend gemeldet ist oder sich seit mindestens sieben Tagen nicht mehr am öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten beteiligt hat.
(3) Außerdem steht ein Amtsträger nicht zur Verfügung, wenn er für das Amt des Präsidenten nicht wählbar ist, zum Zeitpunkt, zu dem die Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten kommissarisch auf ihn übergehen würde, vom Kongress nach dem Amtsenthebungsverfahren angeklagt oder das letzte gemäß den gesetzlichen Vorschriften amtierende Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats ist.
(4) Führt ein Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten, soll es seine Rechte und Pflichten als Repräsentant oder Senator während dieser Zeit ruhen lassen.
(5) Vor der kommissarischen Aufnahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten ist ein Amtsträger auf die Verfassung zu vereidigen.

BEN KINGSTON

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ben Kingston« (27. November 2017, 19:34)


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Samstag, 9. Dezember 2017, 15:04


THE GOVERNOR
Fink House | December 09th, 2017


Mr Speaker,
I hereby seek the advice and consent of the Assembly, in pursuance with Section 5 of the Executive Act, to the appointment of

Mrs Betty Cayla Green

to be

Secretary of Human Services, Culture and Welfare
(being currently vacant).

Yours faithfully


Governor

Matthew Carrión "Matt" Lugo (D-AS)
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47

Sonntag, 10. Dezember 2017, 11:22

Mister Speaker,
Honorable Commoners,

ich beantrage eine Aussprache zu folgender Bill:

Speaker Election Bill

Article 2 der Standing Orders wird wie folgt neu gefasst:

Article 2 - Speaker of The Assembly
(1) Der Vorsitzende der Assembly führt den Titel "Speaker of the Assembly"
(2) Die Assembly wählt in den Monaten Januar und Juli aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll nicht zur selben Zeit der Regierung des Staates oder des Bundes oder einer gesetzgebenden Körperschaft außer der Assembly angehören. Die Kandidaturen sollen vom ersten bis zum fünften Tag des Monats eingereicht werden, die Abstimmung soll im Zeitraum zwischen dem 10. und dem 20. Tag des Monats stattfinden und 96 Stunden dauern. Die Wahlleitung obliegt dem Gouverneur von Astoria oder, wenn er nicht zur Verfügung steht, dem dienstältesten Mitglied der Assembly.
(3) Der Speaker bestimmt ein Mitglied der Assembly zu seinem Stellvertreter.
(4) Der Speaker leitet die Sitzungen, verhängt Ordnungsmaßnahmen und vertritt die Assembly nach außen.
(5) Ist der Speaker verhindert, so übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben. Handeln weder der Speaker noch sein Stellvertreter und hätte eine Amtshandlung seit mehr als 48 Stunden erledigt werden müssen, so übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied der Assembly, das nicht zugleich der Regierung des Staates oder des Bundes angehört, die Amtsgeschäfte, bis der gewählte Speaker anderes anzeigt.
(6) Die Amtszeit des Speaker endet mit seinem Rücktritt, seinem Tod, oder mit der Wahl eines neuen Speaker. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder der Assembly soll eine Abstimmung über die Abwahl des Speaker stattfinden, in deren Zug ein neuer Speaker zu benennen ist.
Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
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Samstag, 27. Januar 2018, 14:35

Mr. Speaker,

ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgendem Entwurf für eine neue Geschäftsordnung:



STANDING ORDERS

of the Assembly of Astoria



Article 1 - The Assembly
(1) The Assembly ist das Parlament des Bundesstaates Astoria und übt die legislative Gewalt aus. Mitglied des Parlamentes ist jeder Bürger von Astoria gemäß der Verfassung.
(2) Das Parlament gibt sich in einer Gesamtheit, gemäß der Verfassung des State of Astoria, Article II, Section 4, diese Geschäftsordnung zur Regelung des Geschäftsgangs.

Article 2 - Speaker of The Assembly
(1) Der Vorsitzende der Assembly führt den Titel "Speaker of the Assembly"
(2) Die Assembly wählt in den Monaten Januar und Juli aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll nicht zur selben Zeit der Regierung des Staates oder des Bundes oder einer gesetzgebenden Körperschaft außer der Assembly angehören. Die Kandidaturen sollen vom ersten bis zum fünften Tag des Monats eingereicht werden, die Abstimmung soll im Zeitraum zwischen dem 10. und dem 20. Tag des Monats stattfinden und 96 Stunden dauern. Die Wahlleitung obliegt dem Gouverneur von Astoria oder, wenn er nicht zur Verfügung steht, dem dienstältesten Mitglied der Assembly.
(3) Findet sich innerhalb der Frist kein geeigneter Kandidat, so bleibt der amtierende Speaker im Amt und es wird eine neue Wahlrunde angesetzt. Diese beginnt 48 Stunden nach Ende der ersten Kandidaturenphase, die Festsetzung der Kandidaturenphase und der Abstimmungsphase erfolgt analog den Bestimmungen zum ersten Wahlgang.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung, erreicht auch hier kein Kandidat die einfache Mehrheit entscheidet das Los, zu ziehen durch den Gouverneur.
(5) Der Speaker bestimmt ein Mitglied der Assembly zu seinem Stellvertreter.
(6) Der Speaker leitet die Sitzungen, verhängt Ordnungsmaßnahmen und vertritt die Assembly nach außen.
(7) Ist der Speaker verhindert, so übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben. Handeln weder der Speaker noch sein Stellvertreter und hätte eine Amtshandlung seit mehr als 48 Stunden erledigt werden müssen, so übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied der Assembly, das nicht zugleich der Regierung des Staates oder des Bundes angehört, die Amtsgeschäfte, bis der gewählte Speaker anderes anzeigt.
(8) Die Amtszeit des Speaker endet mit seinem Rücktritt, seinem Tod, oder mit der Wahl eines neuen Speaker. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder der Assembly soll eine Abstimmung über die Abwahl des Speaker stattfinden, in deren Zug ein neuer Speaker zu benennen ist.

Article 3 - Vacancies
(1) Ist der Vorsitzende abwesend gemeldet oder hat er der Assembly mitgeteilt, für einen bestimmten Zeitraum nicht zur Verfügung stellen, so soll sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied seine Aufgaben wahrnehmen, bis er wieder zur Verfügung steht.
(2)Vergehen zwischen einem Antrag oder dem Fälligwerden einer Amtshandlung des Speakers mindestens 48 Stunden, so sollen die Vertretungsregeln greifen.
(3) Die Stellvertretung soll solange andauern, bis sich der Speaker in der Assembly wieder anwesend meldet.
(4) Stellvertretend für den Vorsitzenden sollen tätig werden:
    (a) Der benannte Stellvertreter des Vorsitzenden
    (b) Das dienstälteste Mitglied der Assembly
    (c) 24 Stunden nach Nötigwerden einer Stellvertretung jedes andere verfügbare Mitglied der Assembly


Article 4 - Rights and duties
(1) Die Mitglieder des Parlamentes sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Parlamentes zu erlangen. Technische Ausfälle stellen keine Verletzung dieses Absatzes dar.
(2) Jedes Mitglied des Parlamentes folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(3) Die Mitglieder der Assembly sollen vor ihrer ersten Sitzungsteilnahme folgenden Eid gegenüber dem Plenum ableisten:
    Ich, (Name), schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke des State of Astoria widmen werde, dass ich mir meiner verantwortungsvollen Position bewusst bin und die Werte, für die dieser Staat steht, wahren und verteidigen werde.


Article 5 - Discussions
(1) Das Parlament tagt permanent in den dafür vorgesehenen Räumen. Seine Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Assembly kann eine nicht-öffentliche Sitzung anberaumt werden.
(3) Auch durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes können nicht-öffentliche Sitzungen anberaumt werden.
(4) Debatten der Assembly dauern in der Regel 96 Stunden, mindestens jedoch 24 Stunden.
(5) Auf Antrag von mindestes zwei Mitgliedern der Assembly kann eine laufende Debatte verlängert oder vorzeitig beendet werden. Die Annahme des Antrags liegt im Ermessen der Sitzungsleitung.
(6) Aussprachen sollen nicht länger als 168 Stunden dauern.
(7) Aussprachen zu Beschlussanträgen sind in der Form (YYYY/MM/N) zu nummerieren, wobei N eine fortlaufende Nummer ist. Mit Beginn des neuen Monats wird N gleich 1.

Article 6 - Open Discussions
(1) Das Parlament hält ständig eine Morning Business Debate für Diskussionen allgemeiner Art offen.
(2) Auf Antrag eines Commoners soll der Speaker weiterhin offene Diskussionen zu bestimmten Themen eröffnen.
(3) Open Discussions werden erst geschlossen wenn der Speaker of the Assembly sie für erledigt betrachtet, sie also entweder zu einem Ergebnis geführt haben oder eine Weiterführung aufgrund mangelnder Beteiligung nicht als sinnvoll erscheint.
(4) In einer Open Discussion werden keine Beschlüsse gefasst, die Mitglieder der Assembly tauschen sich nur untereinander aus.
(5) Resultiert aus einer Open Discussion ein Beschlussantrag, so muss dieser Antrag wie jeder andere Antrag auch an den Speaker der Assembly gerichtet und danach gesondert diskutiert werden.

Article 7 - Votes
(1) Abstimmungen über Beschlussanträge werden unmittelbar nach Ende der Aussprache eingeleitet und dauern 96 Stunden. Eine Verlängerung der Abstimmungsfrist ist nicht zulässig.
(2) Nach Abstimmungsbeginn bleibt eine Abstimmung mindestens 24 Stunden geöffnet, auch wenn bereits vorher eine Mehrheit erreicht wurde.
(3) Eine Abstimmung gilt als beendet, wenn
a. eine erforderliche Mehrheit erreicht worden ist oder
b. eine erforderliche Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann oder
c. die Abstimmungsfrist verstrichen ist.
(4) Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass
a. sie sich mit Aye, Nay oder Abstention beantworten lässt oder
b. die Mitglieder des Parlamentes die Optionen zwischen zwei oder mehr Wahlalternativen haben. Dabei muss ihnen auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Wahlalternativen abzulehen.
(5) Die Frage muss sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(6) Abstimmungen über Beschlussanträge folgen in ihrer Nummerierung den jeweiligen Aussprachen, ergeben sich mehrere Abstimmungen aus einem Beschlussantrag, so sind der fortlaufenden Nummer fortlaufend Buchstaben, beginnend mit A, anzuhängen.
(7) Es ist den Mitgliedern des Parlamentes verboten ihre Abstimmungen nachträglich zu verändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.
(8) Vor Beginn der Abstimmung über einen reinen Beschlussantrag, der kein Gesetz beinhaltet, kann jederzeit durch ein Viertel der Commoner der Antrag gestellt werden, den diskutierten Beschlussantrag als "Passed by Acclamation" zu bestätigen. Widerspricht binnen 24 Stunden nach Ende der Aussprachedauer kein Commoner diesem Antrag, so gilt der Beschlussantrag als einstimmig beschlossen.
(9) Zur Teilnahme an Abstimmungen ist nur berechtigt, wer zu Beginn der Aussprache über den Antrag Mitglied der Assembly war.

Article 8 - Governmental Statement
(1) Auf Antrag des Gouverneurs oder eines ernannten Ministers gemäß geltendem Staatsrecht kann die Assembly beschließen, eine Sitzung anzuberaumen, in der dem Beantragenden Raum für eine Regierungserklärung gegeben wird.
(2) Für den Beschluss über Anberaumung einer Regierungserklärung reicht eine Zustimmung von 1/3 der Mitglieder der Assembly aus.
(3) Im Anschluss an eine Regierungserklärung soll die Sitzung weitere 96 Stunden geöffnet bleiben, um Raum für Nachfragen und zusätzliche Äußerungen zu lassen.

Article 9 - Rules of The Assembly
(1) In den Räumlichkeiten des Kongresses ist es jedem Mitglied des Parlamentes sowie allen Besuchern angezeigt, sich ruhig und höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des Parlamentes und dem Personal, sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Rederecht im Parlament haben die Mitglieder des Parlaments. Andere Personen müssen beim Speaker Rederecht beantragen. Eine Beantragung muss einen ausführlichen Grund beinhalten, warum das Rederecht gewährt werden soll.
(4) Gewährtes Rederecht gilt grundsätzlich nur für die Sitzung, zu der Rederecht gewährt wurde, auch wenn parallel mehrere Sitzungen stattfinden.

Article 10 - Etiquette
(1) Die Mitglieder des Parlaments richten sich in einer Aussprache stets mit der Formel "Honorable Commoners" an die Gesamtheit der Mitglieder.
(2) Im weiteren Verlauf einer Aussprache können sich die Mitglieder des Parlaments in ihren Reden auch namentlich an die anderen Mitglieder des Parlaments wenden.
(3) Bei Wortmeldungen an den Vorsitzenden in seiner Position als solcher oder Beschlussanträgen die richten sich die Mitglieder mit "Mr. Speaker" bzw. „Ms. / Mrs. Speaker“ an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
(4) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Speaker. Der Speaker ahndet Verstöße mit den vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.

Article 11 - Admonishments
(1) Der Speaker spricht Verwarnungen aus, wenn ein Mitglied des Parlamentes gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen den Code of behavior, verstößt.
(2) Eine Verwarnung ist im Parlamentsgebäude für jedermann öffentlich bekannt zu geben.

Article 12 - Monetary
(1) Der Speaker kann bei mehrfachem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Regeln dieser Geschäftsordnung Ordnungsgelder verhängen.
(2) Ordnungsgelder dürfen erst bei vorangegangener zweimaliger Verwarnung der betreffenden Person verhängt werden.
(3) Der Speaker bestimmt die Höhe des Ordnungsgeldes.
(4) Wenn 1/3 des Parlamentes es nach 48 Stunden verlangt, kann die Höhe des Ordnungsgeldes verändert werden.
(5) Die Höhe eines Ordnungsgeldes darf die Summe von 1500 A$ nicht überschreiten.
(6) Sämtliches kassiertes Ordnungsgeld kommt gemeinnützigen Zwecken zugute.

Article 13 - Prohibition of Access
(1) Bei erneutem Verstoß nach Verhängung eines Ordnungsgeldes oder bei einem extrem schwerwiegenden Verstoß ist der Speaker berechtigt dem betreffenden Mitglied ein Hausverbot zu erteilen.
(2) Ein Hausverbot bis zu zehn Tagen bedarf keiner weiteren Zustimmung der Mitglieder des Parlamentes. Ein Hausverbot von zehn bis dreißig Tagen bedarf der Zustimmung durch einfache Mehrheit des Parlamentes.
(3) Ein Hausverbot von mehr als dreißig Tagen ist unzulässig.
(4) Verstößt ein Besucher des Parlamentes gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Speaker ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen. Dieses Hausverbot darf maximal 30 Tage andauern und bedarf keiner weiteren Zustimmung.
(5) Bei besonders schweren Verstößen gegen die Geschäfts- oder Hausordnung durch einen Besucher des Parlamentes ist der Speaker berechtigt ein Hausverbot bis zum Ende der Legislatur auszusprechen. Es endet mit der Vereidigung des neuen Speakers.
(6) Ein Hausverbot verhindert die Teilnahme an der Aussprache zu Beschlussanträgen, Abstimmungen dürfen weiterhin getätigt werden. Das Stimmverhalten ist in diesem Fall fernmündlich oder schriftlich dem Vorsitzenden mitzuteilen.

Article 14 - Entry into Force
(1) Diese Geschäftsordnung erlangt ihre Gültigkeit mit dem Tage, an dem ihr durch das Parlament mit absoluter Mehrheit zugestimmt wurde.
(2) Sofern ein oder mehrere Artikel bzw. einer oder mehrere Absätze dieser Geschäftsordnung gegen geltendes Recht verstoßen und damit nichtig sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Artikel hiervon unberührt.
(3) Die Gültigkeit der Geschäftsordnung ist unbegrenzt. Sie kann lediglich durch eine neue Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden. Die Assembly kann einzelne Artikel der Geschäftsordnung jederzeit durch Mehrheitsbeschluss ändern oder ergänzen.
Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
née McKellan
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Former Astoria State Attorney General

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Donnerstag, 1. Februar 2018, 05:28

Mr. Speaker?
Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
née McKellan
Attorney-at-law (on leave)
Former Astoria State Attorney General

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Donnerstag, 1. Februar 2018, 09:46

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Wird heute Nachmittag erledigt.

BEN KINGSTON

55th President of the United States
47th & 49th Speaker of the House of Representatives
29th President of the U. S. Senate
Former Congressman
Former Senator

51

Donnerstag, 8. Februar 2018, 09:57


THE GOVERNOR
Fink House | February 08th, 2018


Mr Speaker,
I hereby seek the advice and consent of the Assembly, in pursuance with Section 3 SSec 1 of the Compact on the Establishment of the Astorian Institution, to the appointment of

Mr. Jonathan Norwood

to be

Regent of the Astorian Institution for Astoria State
(being currently vacant).

Yours faithfully

Madison Wall
Governor
Madison Wall (D-AS)
Governor of Astoria State

Kathleen Johnson

(D) U.S. Senator for Astoria

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Samstag, 31. März 2018, 00:55

Mr Speaker, I move that the Assembly may consider the following Bill:

Separation of Powers Enhancement Bill
An Act to provide for appropriate tools to guarantee the Separation of Powers and for other purposes.

Section 1 - Amendment to the Voter and Commoner Qualification Act
Es wird eine Section 3 in den Voter and Commoner Qualification Act eingefügt:
Section 3 - Governor disqualified as Commoner; Qualification for Lieutenant Governor
(1) Die Person, die das Amt des Governor of Astoria innehat (nicht jedoch eine Person, die das Amt nur vorübergehend gemäß Art. II Sec. 4 der Constitution of the State of Astoria ausübt) soll nicht im Sinne von Sec. 1 Ssc. 2 dieses Gesetzes qualifiziert und damit vom Amt des Commoner of the Assembly ausgeschlossen sein. Die Person hat aber das Recht, durch Mitteilung an den Speaker eine andere Person an seiner statt als Commoner mit allen Rechten und Pflichten zu benennen. Diese Person darf nicht aus eigenem Recht Commoner sein und muss nicht im Sinne von Sec. 1 Ssc. 2 dieses Gesetzes qualifiziert sein, solange der Governor die Voraussetzungen ebendieser Bestimmung erfüllt. In der Mitgliederliste soll auf die besondere Rechtsstellung dieses Commoners hingewiesen werden.
(2) Um als Lieutenant Governor gewählt zu werden, muss ein Kandidat nicht über eine Citizenship Card verfügen, sofern er durch eine zugeordnete Citizenship Card unterstützt wird, die weder zur gleichen Zeit selbst für dieses Amt kandidiert. Dies gilt auch für das Bekleiden dieses Amtes, sofern die unterstützende Citizenship Card nicht dem Governor of Astoria zuzuordnen ist.
(3) Die Bestimmung Ssc. 2 Sen. 2 gilt entsprechend, wenn der Lieutenant Governor nicht gewählt, sondern durch den Governor vorgeschlagen und durch die Assembly bestätigt werden soll.


Section 2 - Coming into force
(1) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
(2) Die Section des Voter and Commoner Qualification Act, die den Titel "Coming into force" trägt, wird als Section 4 neu nummeriert.
Kathleen Teresa Johnson (D-AS)
Former U.S. Senator for Astoria | Former Chairwoman, Congressional Committee on Justice and Ethics
Former Commoner of the Assembly of the State of Astoria | Former Speaker of the Assembly of the State of Astoria

Kathleen Johnson

(D) U.S. Senator for Astoria

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Bundesstaat: Astoria State

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53

Sonntag, 1. April 2018, 14:31

Mr Speaker @Ben Kingston:?
Kathleen Teresa Johnson (D-AS)
Former U.S. Senator for Astoria | Former Chairwoman, Congressional Committee on Justice and Ethics
Former Commoner of the Assembly of the State of Astoria | Former Speaker of the Assembly of the State of Astoria

Eric M. Antony

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54

Donnerstag, 12. April 2018, 14:26


THE GOVERNOR
Fink House | April 12, 2018


Mr Speaker,
I hereby seek the advice and consent of the Assembly, in pursuance with Section 5 of the Executive Act, to the appointment of

Mrs Betty Cayla Green, Secretary of Human Services, Culture and Welfare
(remaining in that office)

to be

a Regent of the Astorian Institution
(vice Mr Jonathan Norwood).

Yours faithfully


Governor

Eric M. Antony
56. Vice President of the United States
Former Governor of the State of Astoria | Former Attorney General of the State of Astoria
Liberty State

Kathleen Johnson

(D) U.S. Senator for Astoria

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55

Mittwoch, 9. Mai 2018, 21:24

Mr Speaker, I move that the Assembly may consider the following Bill:

Local Government Reform Act
An Act to modernize the Local Government in Astoria.

Section 1 – Enactment of the Local Government Act
Das folgende wird Gesetz des Staates:
Local Government Act
An Act to provide for a Government for the people, by the people and close to the people.

Chapter I – General Provisions


Section 1 – Position of Local Government
(1) Im Bundesstaat Astoria bekennt sich zur lokalen Selbstverwaltung im Einklang mit dem Recht des Staates. Bildung, Status und Auflösung der Körperschaften sowie die Regelung der Zuständigkeiten bleiben dem Staatsrecht vorbehalten.
(2) Durch besonderes Staatsgesetz (Assembly Charter) kann eine lokale Regierung eine andere Verfassung als die nach diesem Gesetz vorgesehene gegeben werden.

Section 2 – Manner of Local Elections
(1) Auf lokaler Ebene wahlberechtigt und wählbar ist jeder Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der seinen Wohnsitz innerhalb des Wahlgebiets hat und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bestimmte Bedingungen erfüllt werden müssen. Das Wahlrecht kann nicht ausüben, wem es wegen Unmündigkeit oder als Folge eines strafrechtlichen Schuldspruchs aberkannt wurde.
(2) Wahlen sollen mit einer Kandidaturfrist und in einem Wahlgang von jeweils fünf Tagen abgehalten werden. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den beiden führenden Kandidaten durchzuführen, in der die größte Anzahl der Stimmen entscheidet, im Falle des Stimmgleichstandes das Los.
(3) Durch die lokale Regierung können abweichende und weitergehende Bestimmungen erlassen werden, insbesondere auch die Ernennung anstelle der Wahl. Soweit keine Bestimmungen getroffen sind, bestimmt der Governor die für die Wahldurchführung zudständige Stelle.

Chapter II – Organisation and Powers


Section 1 – General Rights and Organisation
(1) Den Gebietskörperschaften haben einer juristischen Person. Jede Gebietskörperschaft hat das Recht, Eigentum und Vermögen zu erwerben, zu verwalten und zu verwenden sowie eigene Bedienstete zu bestellen und deren Status zu regeln. Die Körperschaften haften für ihre Verbindlichkeiten und das Handeln ihrer Bediensteten in der Ausübung ihres Dienstes.
(3) Die legislative Gewalt der Gebietskörperschaft hat das Recht, die ausschließlichen Angelegenheiten der lokalen Selbstverwaltung zu regeln. Insbesondere kann durch eine Charter die Organisation grundlegend ordnen. und die Erhebung von Abgaben auf Tätigkeiten innerhalb ihres Gebietes, von Person mit Wohnsitz innerhalb ihres Gebietes sowie von Gebühren Gebühren für Verwaltungstätigkeiten.

Section 2 – Counties and Independent Cities
(1) Die oberste Ebene der lokalen Selbstverwaltung sind die Counties.
(2) Die folgenden Counties werden entsprechend der traditionellen Grenzen gebildet:
i) Alberry County mit dem Verwaltungssitz Francistown,
ii) Astoria County mit dem Verwaltungssitz Hudsonboro,
iii) Carsten County mit dem Verwaltungssitz Westchester,
iv) Drake County mit dem Verwaltungssitz Wallboro,
v) McSmith County mit dem Verwaltungssitz Redford,
vi) Thomson County mit dem Verwaltungssitz New Virgine,
vii) York County mit dem Verwaltungssitz Flint.
(3) Für die traditionellen Gebiete der folgenden Cities wird die Konsolidierung des Counties mit der City angeordnet, die im übrigen einer Assembly Charter vorbehalten bleibt:
viii) - City of Greenville,
ix) Astoria City.

Section 3 – Authority of a County
(1) Die Counties sind zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht den Vereinigten Staaten vorbehalten sind, soweit die Staatsorgane nicht tätig geworden sind. Sind die Staatsorgane zur Vollziehung berufen, kann diese den Counties übertragen werden.
(2) Sie sollen - vorbehaltlich des Tätigwerdens des Staates in Fällen vn staatsweiter oder grundlegender Bedeutung - insbesondere zuständig sein für
a) die Unterhaltung von Infrastruktur und sonstigen öffentlichen Einrichtungen in ihrem Besitz sowie die Versorgung mit Energieträgern und Wasser,
b) die Regulierung des Bauwesens, die regionale Raumplanung und das öffentliche Bauwesen insbesondere zur Minderung von Wohnungsnot,
c) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Brandschutzes, der Verkehrssteuerung und der Haftanstalten für Freiheitsstrafen von weniger als 1 Jahr,
d) die Förderung der öffentlichen Gesundheit durch Unterhaltung von Rettungsdiensten, Friedhöfen und Krankenhäusern, die Unterstützung der Jugend und von Bedürftigen, Rentnern und Behinderten sowie die Lebensmittelhygiene und die Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten,
e) die Förderung des öffentlichen Wohlbefindens und des Tourismus durch die Unterhaltung von Parks, Kultureinrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln,
f) die Förderung der Bildung durch die Bereitstellung von Bibliotheken und das Schulwesen,
g) die Förderung der Wirtschaft,
h) die Bürgerdienste und die Koordinierung ihrer Untergliederungen.

Section 4 – Cities, Towns, Villages and Boroughs; Special-Purpose Districts
(1) Innerhalb der Counties sollen die traditionellen Cities, Towns und Villages weiter bestehen. Innerhalb eines konsoldierten Counties sollen die traditionellen Boroughs bestehen. Die lokalen Regierungen können Neugliederungen vornehmen. Gebiete, die keiner solchen Gliederung angehören (Unincorporated Areas), sollen direkt durch das County verwaltet werden.
(3) Die Counties sollen die Untergliederungen als Selbstverwaltung organisieren und Zuständigkeiten übertragen. Sie sollen dies insbesondere in Erwägung ziehen für
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor Ort,
b) die Unterhaltung von Einrichtungen für die lokale Gemeinschaft und das Marktwesen,
c) das öffentliche Park- und Friedhofswesen.
Der Umfang der übertragenen Zuständigkeiten kann ganz oder teilweise zwischen verschiedenen Untergliederungen variiert werden.
(4) Counties können darüber hinaus Sonderbezirke (Districts) für bestimmte Aufgaben als Selbstverwaltung organisieren und Zuständigkeiten übertragen. Sie sollen dies insbesondere in Erwägung ziehen für
a) das Schulwesen,
b) das Feuerwehrwesen,
c) das Verkehrswesen.
(5) Über alle Untergliederungen und Sonderbezirke soll das County die Aufsicht ausüben und seine Rechtsakte sollen den Rechtsakten ebendieser vorgehen. Übt ein Amtsträger seine Aufgaben beharrlich pflichtwidrig oder gar nicht aus, kann er durch das County seines Amtes enthoben werden. Sind die Positionen in der exekutiven oder legislative Gewalt nicht besetzt, fallen die Funktionen den Counties zu. Der County Executive kann einen Administrator für exekutive Aufgaben berufen.

Section 5 – Legislative Power
(1) Die legislative Gewalt einer Selbstverwaltung hat das Recht, Gesetze (Local Ordinances) zu erlassen und die Ausübung der exekutiven Gewalt überwachen. Sie soll entweder ausgeübt werden durch ein
a) Bord of Supervisors, dessen Mitglieder in einzelnen Wahlbezirken oder
b) Council, dessen Mitglieder in Verhältniswahl
auf nicht mehr als 6 Monate gewählt werden. Auf anderer Ebene als der der Counties und Districts kann die legislative Gewalt anstelle der verfassten Organe auch einer Versammlung der wahlberechtigten Bürger (Citizens Assembly) übertragen sein.

Section 6 – Executive Power
(1) Die Exekutivgewalt eines Countys wird durch einen County Executive und seine Beauftragten ausgeübt, die Exekutivgewalt eines konsoldierten Counties wird durch einen Mayor und seine Beauftragten. Die exekutive Gewalt kann im Rahmen der Local Ordinance Vorschriften (Executive Orders) erlassen.
(2) Die Exekutivgewalt einer Untergliederung und eines Sonderbezirks wird entweder durch
a) die verfasste Legislative selbst,
b) den Vorsitzenden der legislativen Gewalt,
c) den County Supervisor, der für diese Untergliederung bestimmt ist,
d) einen von der legislativen Gewalt ernannten Manager,
e) einen von den Bürgern gewählten Superintendent (für die Districts) oder Mayor
und seinen Beauftragten ausgeübt.

Chapter III – Relationship to State Government


Section 1 – Rights of State Government
(1) Der Governor und seine Beauftragten sind berufen, die Übereinstimmung der lokalen Regierung mit der Verfassung, dem Recht von Astoria State und den Interessen des Staates und der Bürger in seiner Gesamtheit sicherzustellen. Sie sind berechtigt, die dafür erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie sind auch berechtigt, jeden Amts- und Mandatsträger einer lokalen Regierungen seines Amtes zu entheben, der seine Amtspflichten beharrlich nicht oder pflichtwidrig ausführt.
(2) Eine lokale Regierung, die von Anordnungen nach Ssc. 1 betroffen ist, die aufgrund eines Gesetzes ergehen, kann dagegen das zuständige Gericht anrufen. Ergehen die Anordnungen aber in Ausübung der Exekutivgewalt, so soll, soweit das Gericht nicht zuständig ist, die State Assembly durch Resolution entscheiden.

Section 2 – Counties under Supervision
(1) Sind die Positionen in der exekutiven oder legislative Gewalt eines Counties nicht besetzt, fallen die Funktionen der Staatsregierung zu. Es kann ohne Zustimmung der Assembly ein Administrator für die exekutiven Aufgaben berufen werden.
(2) Bewirbt sich ein Kandidat um ein Amt in einem solchen County, soll die Administration die erforderlichen Wahlen veranlassen.

Section 3 – Execution of State Laws in Home Rule
(1) Soweit ein Staatsgesetz oder ein Exekutiv- oder Administrativerlass bestimmt, dass einer Ebene der Lokalregierung eine bestimmte Aufgabe überragen wird und dies nicht ausschließt, hat ein County das Recht, diese Aufgabe nach eigenen Vorschriften auszuführen oder stattdessen ganz oder teilweise einer anderen Ebene zu übertragen. Durch eine solche Ausführung oder Übertragung sollen jedoch die Vorschriften, die Rechte der Staatsregierung und die Pflichten der beauftragten Ebene nicht eingeschränkt werden.

Section 4 – State Archive to maintain Local Archives
Das Staatsarchiv soll auch die Akte der lokalen Regierungen offiziell verzeichnen.


Section 2 - Modification of existing State Law
(1) Bis zu einer Neufassung des Astoria State Education Act sollen alle Aufgaben des Staates als Aufgaben der Counties nach diesem Gesetz gelten, die unter Aufsicht der Administration ausgeübt werden. Davon ausgenommen bleibt die Zuständigkeit für die Grundsätze des Curriculums und die Zusammenarbeit mit anderen Staaten. Der Staat leistet den Counties angemessene Finanzzuweisungen.
(2) Sind in einem anderen Gesetz, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verabschiedet wurde Aufgaben den Gebietskörperschaften übertragen, gelten sie als Aufgaben nach diesem Gesetz, können aber auch durch die Counties erfüllt werden. Die Assembly kann diese Regelung durch Resolution für unanwendbar erklären, wenn die Überarbeitung der Staatsgesetze abgeschlossen wurde.

Section 3 - Coming-into force
(1) Das Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
(2) Der Astoria State Municipal Organization Act ist aufgehoben.
Kathleen Teresa Johnson (D-AS)
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Monty Bracewell

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56

Sonntag, 8. Juli 2018, 11:06

Mr Speaker, I move that the Assembly may consider the ratification of the following Bill:

Constitutional Amendments Popular Ratification Bill
An act to transfer the power of ratification of an amendment to the United States Constitution to the People of the states.


Section 1 – Amending the U. S. Constitution
Der Verfassung der Vereinigten Staaten wird das folgende Amendment angefügt:
Amendment # [Popular Ratification of Constitutional Amendments]
    Die Ratifizierung von Zusätzen zu dieser Verfassung soll durch eine in den jeweiligen Bundesstaaten durchgeführte Volksabstimmung geschehen. Als stimmberechtigt sollen jene Bürger gelten, die auf bundesstaatlicher Ebene wahlberechtigt sind.
Section 2 – Coming into force
Dieses Amendment tritt nach verfassungsmäßiger Ratifizierung durch die einzelnen Bundesstaaten in Kraft.
Montgomery Bracewell (R-AS)
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Sonntag, 8. Juli 2018, 11:06

Mr Speaker, I move that the Assembly may consider the ratification of the following Bill:

U. S. Territories and Federal District Amendment Bill

Only Section
Der Kongress der Vereinigten Staaten beschließt den folgenden Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten und legt ihn zur Ratifikation den Bundesstaaten vor:


Amendment # [Territories of the United States, Federal District Clause]
(1) Jedem Bürger der Vereinigten Staaten steht es frei, seinen Hauptwohnsitz in einem Territorium der Vereinigten Staaten zu nehmen, mit allen daraus erfolgenden Einschränkungen.
(2) Ein Bürger der Vereinigten Staaten, der in einem Territorium der Vereinigten Staaten seinen Hauptwohnsitz nimmt, soll die gleichen Rechte und Pflichten genießen wie jeder anderer Bürger der Vereinigten Staaten.
(3) Wahlrecht für die Wahlen zum Repräsentantenhauses soll Bürgern mit Wohnsitz in einem Territorium der Vereinigten Staaten nach Maßgabe eines Bundesgesetzes zukommen. Für den Zweck der Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten soll ein Territorium wie ein Bundesstaat behandelt werden.
(4) Die Vereinigten Staaten haben mit dem Staat, in dem die Bundeshauptstadt liegt, eine Vereinbarung darüber zu schließen, dass die Bundeshauptstadt ganz oder teilweise zu einem Bundesdistrikt der Vereinigten Staaten wird, der einem Territorium in jeder Hinsicht gleichgestellt ist. Eine solche Vereinbarung soll, sobald sie durch ein Gesetz des betroffenen Staates und durch ein Bundesgesetz ratifiziert worden ist, gültig und rechtsverbindlich sein.
Montgomery Bracewell (R-AS)
FMR. U.S. SENATOR for ASTORIA
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Monty Bracewell

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Donnerstag, 12. Juli 2018, 19:58

Mr. Speaker,

ich weise darauf hin, dass gemäß Art. I Sec. 2 SSec. 1 Standing Rules für den Monat Juni eine ordentliche Wahl des Speaker of the Assembly vorgeschrieben war und beantrage, diese nunmehr unverzüglich anzusetzen und durchzuführen.
Montgomery Bracewell (R-AS)
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Freitag, 13. Juli 2018, 00:30

Ich danke Ihnen, für den freundlichen Hinweis, Mr. Bracewell, und werde alles Erforderliche unverzüglich in die Wege leiten.

Marc Peterson

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60

Dienstag, 9. Oktober 2018, 14:26

Madam Speaker,

aufgrund der zwar fingierten, dennoch aktuellen Lage, ist kein Senator für Astoria gewählt worden.
Gott allein weiß, wie lange genau dieser Zustand anhalten wird, wenn die Beteiligten des aktuellen Rechtsstreites den gleichen Enthusiasmus an den Tag legen wie der Vorsitzende Richter, der erst nach zwei Tagen feststellte, dass eine Klage eingereicht worden ist.

Durch derlei Verzögerungen werden die Repräsentationsrechte unseres Staates erheblich beschränkt.

Aus diesem Grund beantrage ich eine neue originäre Nachwahl zum Amt des Senators, da wir derzeit keinen haben.
Marc Peterson
Don't try to gorge the whole buffet. Just take what you need.