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Wir reden hier nicht über strafrechtliche Verantwortlichkeiten, Sir.
Die Formulierung wäre dann in etwa "Wer [alkoholische Getränke / Tabakerzeugnisse] innerhalb Laurentias besitzt, hat [Rechtsfolge]. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Aufenthalt im Staatsgebiet lediglich dem Zwecke der Durchreise in einen anderen Bundesstaat oder das Ausland dient."
Indeed - das ändert aber nichts daran, dass im Bezug auf die Steuerpflicht keine Unschuldsvermutung gelten kann: Wer eine Privilegierung will, kann diese durch den Beweis erlangen, nur auf der Durchreise zu sein - ansonsten greift der Regelfall. Das Strafrecht knüpft ja dann erst an die jeweils entstandene Verpflichtung an.