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ich darf mitteilen, dass es mir erneut vergönnt ist, den Eid als Gouverneur dieses Staates abzulegen und bitte daher um die Anberaumung einer entsprechenden Sitzung.
ich erkläre hiermit meinen Rücktritt vom Amt des Speakers. Es ist mir aufgrund von zeitlichen Gründen nicht mehr möglich permanent zwischen Octavia und Astoria City zu pendeln.
Jake U. Smith
Fr. Chairman of the Democratic Party of Laurentiana | Fr. Vice President of the United States
da wir derzeit keinen gewählten Sprecher haben, würde ich mich freuen, wenn jemand anders sich bereit erklären würde, meine Vereidigung als Gouverneur vorzunehmen.
Astorian Institution Ratification and Financing Bill
Section 1 - Affirmation and Ratification of State Participation in the Astorian Institution
Der General Court befürwortet das Engagement des State of Laurentiana an der "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" und ratifiziert dessen Gründungsvertrag.
Section 2 - Incorporation
Das Bob O'Neill Institute wird in die Astorian Institution integriert.
Section 3 - Financing
Der General Court billigt den finanziellen Beitrag Laurentianas am Gründungskapital der Astorian Institution in der Höhe von 85 Mio. Dollar und ermächtigt das State Government diesen zu leisten.
Section 4 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Compact on the Establishment of the Astorian Institution
Section 1 – Basic Provisions of the Compact
(1) Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens wird eine Stiftung mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet. Hat dieses Übereinkommen keine Mitglieder mehr, soll die Stiftung zu Gunsten von Zwecken ihres Auftrages abgewickelt werden.
(2) Diesem Übereinkommen können jeder Bundesstaat der Vereinigten Staaten und die Vereinigten Staaten selbst beitreten. Jeder Unterzeichner kann diesen Vertrag mit Wirkung zum darauf folgenden Monat kündigen. Die Urkunden über den Beitritt und den Austritt werden bei der Stiftung hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen kann durch Beschluss aller Vertragsparteien geändert werden.
Section 2 – The Foundation
(1) Die Stiftung trägt den Namen "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" (kurz: The Astorian Institution), sie nimmt ihren Sitz in Astoria City und kann Außenstellen einrichten.
(2) Auftrag der Astorian Institution ist die Forschungstätigkeit und Bereitstellung von Informationen für Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit über sozial- und geisteswissenschaftliche Daten und Hintergründe, Kultur und Geschichte der Vereinigten Staaten.
(3) Ordentliche Mitglieder der Stiftung sind die Parteien dieser Übereinkunft. Ehrenmitgliedschaften können auch an Private verliehen werden.
Section 3 – Organisation
(1) Die Leitung der Stiftung obliegt einem Verwaltungsrat (Board of Regents), der über die grundlegenden Angelegenheiten und die Organisation im Rahmen dieses Übereinkommen beschließt. Der Verwaltungsrat bestimmt seinen Vorsitzenden (Chancellor of the Institution), der auch sein Mitglied sein kann. Jedes ordentliche Mitglied der Stiftung benennt ein Mitglied des Verwaltungsrates (Regent). Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Berufung dem Gouverneur und erfolgt für eine unbestimmte Amtszeit.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt einen hauptamtlichen Generalsekretär (General Secretary of the Institution), der über wissenschaftliche Qualifikation verfügen soll. Soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, leitet der Generalsekretär die Institution selbstständig, ist aber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
Section 4 – Activities of the Foundation
(1) Die Institution fördert in ihrer Arbeit die Vielfalt im Rahmen anerkannter Forschungsprinzipien. Kommt für eine Publikation keine Einigung über die Leitlinien zwischen den Beteiligten zustande, so wird diese durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, benötigte wissenschaftliche Daten und Hintergrundberichte im Rahmen ihres Auftrages von der Institution zu beziehen oder die Auftragsvergabe durch Dritte über diese koordinieren zu lassen. Sie unterstützen die Arbeit der Foundation durch durch partnerschaftliche Zusammenarbeit.
(3) Die Institution kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Dritten treffen.
(4) Die Institution macht ihre Forschungen und Archive in organisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich und trägt für ihre Erhaltung Sorge. Es kann dazu Museen und vergleichbare Einrichtungen einrichten und soll insbesondere auch die Verbreitung digitaler Inhalte fördern.
Section 5 - Financing
(1) Die Vertragspartner unterstützen die Arbeit der Stiftung durch die Zuweisung von finanziellen Mitteln. Die Stiftung darf Spenden von Dritten annehmen, soweit ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
(2) Jeder Vertragspartner leistet bei seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen zumindest eine Zuweisung zum beabsichtigten Stiftungskapital von 500 Mio. US-Dollar, der seinem Anteil an der Bevölkerung der Vereinigten Staaten entspricht. Treten die Vereinigten Staaten bei, leisten sie zumindest 84 Mio. US-Dollar.
(3) Die Vertragspartner erklären, Ersuchen der Stiftung um die Zuweisung von regelmäßig geleisteten Mitteln wohlwollend zu prüfen. Leistungen der Vertragspartner können unabhängig voneinander erfolgen.
Section 6 – Transfer of existing organisations and collections
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unter ihrer Aufsicht stehenden Forschungseinrichtungen mit Finanzmitteln und Personal in die Stiftung einzugliedern. Die Stiftung soll bei der Gliederung ihrer Abteilungen die eingegliederten Einrichtungen berücksichtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, die bestehenden wissenschaftlichen Sammlungen auf die Stiftung zu übertragen. Sie regeln die Modalitäten der Eingliederung mit dem Generalsekretär.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Eingliederung oder Assoziierung anderer als der in Section 1 genannten Einrichtungen und Sammlungen und ist ermächtigt, entsprechende Verträge zu schließen.
Done at the City of Octavia on the 2nd day of October 2017.
For their respective States:
___________________________________
Dominic Stone, Governor of Laurentiana
___________________________________
Matthew C. Lugo, Governor of Astoria
For the United States:
___________________________________
David J. Clark, President of the United States
nachdem sich die Lage eingependelt hat, beantrage ich zudem eine erneute Aussprache und Abstimmung über das folgende:
10th Constitutional Amendment Bill
Article 1 - Introduction
Artikel VII, Section 1, der Verfassung des Staates Laurentianas wird folgt geändert:
"Qualifizierter Wähler dieses Bundesstaates soll sein, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt, seinen Wohnsitz in Laurentiana genommen sowie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind zur Wahrnehmung der Rechte als qualifizierter Wähler dieses Bundesstaates, zusätzlich zu den Regelungen dieser Verfassung, die Regelungen des Bundesrechtes einzuhalten."
Article 2 - Final Provision
Diese Verfassungsänderung tritt mit Abschluss ihrer verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.
ich beantrage Aussprache und Abstimmung über den folgenden Antrag:
Alcohol & Tobacco Private Import Toll Amendment Bill
Section 1 - Amending the Tobacco Act
Sec. 7a wird eine neue Subsection angefügt, die wie folgt gefasst sein soll:
(3) Privatpersonen die Tabakerzeugnissen nach Laurentiana einführen haben 20% des Warenwertes an den Staat Laurentiana abzuführen.
Section 2 - Amending the Alcoholic Beverages Act
Sec. 9 wird eine neue Subsection angefügt, die wie folgt gefasst sein soll:
(3) Privatpersonen die alkoholische Getränke nach Laurentiana einführen haben bei einem Alkoholgehalt von bis zu zwölf Volumenprozent 10% des Warenwertes und bei einem Alkoholgehalt von mehr als zwölf Volumenprozent 20% des Warenwertes an den Staat Laurentiana abzuführen.
Section 3 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt nach den Regelungen der Verfassung in Kraft, nicht jedoch vor dem 1. Dezember 2017.
ich beantrage Aussprache und Abstimmung über den folgenden Antrag:
Laurentiana Tax Bill
Section 1 - Purpose
Dieses Gesetz regelt die Einhebung von Steuern in Laurentiana.
Section 2 - Responsible Office
Die Umsetzung der Regelungen nach diesem Gesetz obliegt dem State Treasurer.
Section 3 - Personal Income Tax
Der Staat Laurentiana besteuert das Einkommen jeder natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb des Staates mit einem Steuersatz von 10%.
Section 4 - Corporate Turnover Tax
Der Staat Laurentiana besteuert den Umsatz jeder juristischen Person mit Geschäftssitz innerhalb des Staates mit einem Steuersatz von 5%.
Section 5 - Tax Interval
Steuern nach diesem Gesetz sind monatlich zu begleichen.
Section 6 - Exemptions
Juristische Personen, die als gemeinnützige Organisation anerkannt werden, sind steuerbefreit.
Section 7 - Inspections
Steuerpflichtige nach diesem Gesetz müssen auf Anfrage der zuständigen Regierungsbehörde alle Dokumente offen zu legen, die notwendig sind um die Steuerlast zu verifizieren.
Section 8 - Penal Provisions
(1) Auf sämtliche Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Chapter 1 des Federal Penal Code sinngemäß Anwendung.
(2) Das absichtliche Unterlassen der Zahlung ganzer oder teilweiser Steuerschulden nach diesem Gesetz sowie die Unterlassung oder absichtlich fehlerhafte Erbringung von steuerrelevanten Dokumenten nach diesem Gesetz ist Steuerbetrug und ein Vergehen der Klasse A. Versuchter Steuerbetrug ist ein Vergehen der Klasse B. Fahrlässiger (versuchter) Steuerbetrug ist eine Übertretung.
Section 9 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
ich beantrage Aussprache und Abstimmung über den folgenden Antrag:
Laurentiana Lottery Bill
Section 1 - Purpose
Die Laurentiana Lottery ist ein staatlicher Glücksspielbetrieb dessen Erlöse dem Bildungssystem zu Gute kommen.
Section 2 - Management
Die Laurentiana Lottery soll vom State Councillor of the Lottery geleitet werden, der dem State Treasurer untersteht.
Section 3 - Distribition of Revenues
Alle Einnahmen der Laurentiana Lottery, die nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebs und zur Auszahlung von Spielgewinnen notwendig sind, gehen an die Staatskasse und sind für die Zwecke der Finanzierung von öffentlichen Schulen und Universitäten in Laurentiana zu verwenden.
Section 4 - Exceptions
Angestellte und Mitarbeiter der Laurentiana Lottery und deren Zulieferbetrieben, sowie Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme an von der Lottery betriebenen Glücksspielen ausgeschlossen.
Section 5 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
ch beantrage Debatte und Abstimmung über den folgenden vom Kongress der Vereinigten Staaten beschlossenen Verfassungszusatz:
Acting Presidency Amendment Bill
Section 1 - Introduction of an Amendment to the United States Constitution
Der Verfassung der Vereinigten Staaten wird folgender Zusatz hinzugefügt:
Acting Presidency
(1) Für den Fall, dass neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auch der Präsident und der Vizepräsident des Kongresses abwesend oder zur Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten nicht in der Lage sind, soll der Kongress durch Gesetz Bestimmungen erlassen und festsetzen, welcher zur Verfügung stehende Amtsträger des Bundes die Amtsgeschäfte kommissarisch führen soll.
(2) Ein Amtsträger steht nicht zur Verfügung, wenn er die Übernahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten ausdrücklich ablehnt, er abwesend gemeldet ist oder sich seit mindestens sieben Tagen nicht mehr am öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten beteiligt hat.
(3) Außerdem steht ein Amtsträger nicht zur Verfügung, wenn er für das Amt des Präsidenten nicht wählbar ist, zum Zeitpunkt, zu dem die Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten kommissarisch auf ihn übergehen würde, vom Kongress nach dem Amtsenthebungsverfahren angeklagt oder das letzte gemäß den gesetzlichen Vorschriften amtierende Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats ist.
(4) Führt ein Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten, soll es seine Rechte und Pflichten als Repräsentant oder Senator während dieser Zeit ruhen lassen.
(5) Vor der kommissarischen Aufnahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten ist ein Amtsträger auf die Verfassung zu vereidigen.[/sim]
ich mache mir den Antrag von Former Member of the GC Coolidge zu eigen, ändere ihn aber wie folgt ab:
Acting Presidency Amendment Act Ratification Bill
Section 1 - Ratification
Der Staat Laurentiana ratifiziert den folgenden Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor:
Acting Presidency
(1) Für den Fall, dass neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auch der Präsident und der Vizepräsident des Kongresses abwesend oder zur Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten nicht in der Lage sind, soll der Kongress durch Gesetz Bestimmungen erlassen und festsetzen, welcher zur Verfügung stehende Amtsträger des Bundes die Amtsgeschäfte kommissarisch führen soll.
(2) Ein Amtsträger steht nicht zur Verfügung, wenn er die Übernahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten ausdrücklich ablehnt, er abwesend gemeldet ist oder sich seit mindestens sieben Tagen nicht mehr am öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten beteiligt hat.
(3) Außerdem steht ein Amtsträger nicht zur Verfügung, wenn er für das Amt des Präsidenten nicht wählbar ist, zum Zeitpunkt, zu dem die Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten kommissarisch auf ihn übergehen würde, vom Kongress nach dem Amtsenthebungsverfahren angeklagt oder das letzte gemäß den gesetzlichen Vorschriften amtierende Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats ist.
(4) Führt ein Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten, soll es seine Rechte und Pflichten als Repräsentant oder Senator während dieser Zeit ruhen lassen.
(5) Vor der kommissarischen Aufnahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten ist ein Amtsträger auf die Verfassung zu vereidigen.
Section 2 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.