Your Honor,,
die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden von allen stimmberechtigten Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf einen Zeitraum von vier Monaten gewählt; Art. III Sec. 3 SSec. 1
USC. Der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten werden von den stimmberechtigten Bürger, nach Bundesstaaten getrennt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Art. IV Sec. 4 SSec. 1
USC.
Art. I Sec. 4 SSec. 1
FEA grenzt die Wahlberechtigung insoweit ein, als dass bei einer Wahl auf Bundesebene wahlberechtigt ist, "wer zum Anbeginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, am Tag des Beginns der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat". Da es sich beim Federal Election Act um ein einfaches Gesetz handelt, ist dieses verfassungskonform auszulegen.
Dies hat zur Folge, dass für die Wahlberechtigung die folgenden Voraussetzungen gegeben sein müssen:
1. die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten;
2. der Status des Staatsbürgers der Vereinigten Staaten zum Angebinn des Wahlmonats;
3. die Vollendung des 18. Lebensjahres am Tag des Wahlbeginns;
4. die Eintragung in das Wählerverzeichnis persnlich durch die Federal-ID.
Zurecht im Streit steht nun, ob Mr. William Tolland das Wahlrecht zugestanden hat oder ob er rechtswidrig als Wähler zugelassen wurde, was sowohl das Ergebnis der Repräsentantenhauswahl als auch die Teilwahl zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten im Bezirk Astoria State, verändern könnte.
Was unstreitig ist:
1. Es ist unzweifelhaft, dass sich Mr. William Tolland am 15.01.2016 in das Wählerverzeichnis
eingetragen hat.
2. Es ist unzweifelhaft, dass Mr. William Tolland am Tag des Wahlbeginns (20.01.2016) bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
3. Es ist unzweifelhaft, dass Mr. William Tolland zu Angebinn des Wahlmonats (hier: 01.01.2016) den Status als Staatsbürger der Vereinigten Staaten hatte.
Aber...
4. Es ist ebenso völlig unstreitig, dass Mr. William Tolland am Tag des Wahlbeginns nicht mehr Staatsbürger der Vereinigten Staaten gewesen ist.
5. Es ust ebenso völlig unstreitig, dass Mr. William Tolland am Tag der Eintragung in das Wählerverzeichnig (10.01.2016) nicht den Status einer Federal-ID gehabt hat.
Auch soweit das Bundesregisteramt in diesem Falle schlampig und viel zu spät diese Feststellung getroffen hat, ist die Staatsbürgerschaft von Mr. William Tolland von Gesetzes wegen mit Ablauf des 07.01.2016 erloschen (vgl. Art. III, Sec. 5, SSec. 1
CA).
Das Bundeswahlamt in persona der Direktorin Morgan behauptet nun, die Zulassung als Wähler des Mr. Tolland sei hinzunehmen, da das Wählerverzeichnis von Gesetzes wegen "öffentlichen Glauben" genösse (Art. I Sec. 5 SSec. 6 FEA). Sie verkennt dabei, dass
a) allein aufgrund behördlichen Versagens eine zeitnahe Feststellung des Erlöschens der Staatsbürgerschaft von Mr. William Tolland nicht erfolgt ist;
b) nur ein Staatsbürger das Repräsentantenhaus sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten wählen darf.
Dies wiegt deutlich schwerer als der faktische Irrglaube in das Wählerverzeichnis, dem die Öffentlichkeit aufgessessen ist, und kann nicht dazu führen, dass Personen über die Zusammensetzung der Exekutive und eines Teils der Legislative der Vereinigten Staaten mitbestimmen können. Mr. William Tolland war keine Federal-ID, als er sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat. Mr. William Tolland war kein Staatsbürger, als die Wahllokale eröffnet worden sind. Trotzdem wurde Mr. William Tolland als Wähler zur Wahl zugelassen.
Sowohl die Teilwahl zum Präsidenten und Vizepräsidenten im Bezirk Astoria State als auch die Wahl zum Repräsentantenhaus sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Wahlteinahme von Mr. Tolland in ihrem Ergebnis beinflusst worden. In beiden Fällen hätte sich ein anderes Wahlergebnis ergeben.
Im weiteren Verlauf der Beweiserhebung, insbesondere während der Zeugenbefragung und Beweissichtung, werde ich auf bestimmte Aspekte näher eingehen.