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Es hatte sich offensichtlich ein kleiner Fehler eingeschlichen, hier eine korrigierte Fassung der Anklageschrift:
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Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS) née McKellan Attorney-at-law (on leave)
Former Astoria State Attorney General
Former Attorney General of the United States of Astor
Former Governor of Astoria State
Madam Attorney General,
da wir uns kurz vor Ablauf der der Angeklagten gesetzten Frist befinden, räume ich Ihnen jetzt bereits Gelegenheit ein, sich zum Verfahren zu äußern und Anträge zu stellen. Insbesondere bitte ich, die Zuständigkeit des Gerichts darzulegen.
Counselor,
das Gericht erkennt Ihre Vertretungsvollmacht an und gewährt die beantragte Fristverlängerung. Können Sie dem Gericht zusichern, dass Ihre Mandantin sich dem Verfahren stellt?
Mein Mandantin wird vertreten durch mich am Verfahren partizipieren.
Ich erachte den Federal District Court of Astoria State als nicht zuständig. Ch. 3 Art. II Sec. 5 Ssec. 3 Federal Judiciary Act legt fest, dass in Fällen in denen der Wohnsitz der Beklagten nicht bekannt ist oder ausserhalb der USA liegt der Federal District Court of Astoria State zuständig sei. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem Wohnsitzwechsel, daher ist der Federal District Court of Assentia zuständig.
Zu den Vorwürfen äussere ich mich dennoch wie folgt:
Keiner der Anzeigesteller gibt an Geschädigter zu sein, denn niemand hat von seinem Recht auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung des damaligen US Attorney Lomax, die Ermittlungsverfahren einzustellen, Gebrauch gemacht. US Attorney Lomax hat Ermittlungsverfahren eingestellt, was bedeutet, dass Ermittlungsverfahren auch tatsächlich geführt wurden. Die Anklage findet keinen Beweis, dass Lomax seine Ermittlungspflichten versäumt hat, geschweige denn das die damalige Präsidentin Tünde Mária Varga Ermittlungsverfahren verhindert oder deren Einstellung angeordnet hat. Der Tatbestand der Rechtsbeugung ist somit nicht erfüllt. Aufgrund der klaren Nichterfüllung des Straftatbestandes lasse ich hier allfällige Verjährungen aussen vor.
Das letzte genannte Datum in der Anklageschrift ist der 24. November 2014. Strafvereitelung ist ein Vergehen der Klasse A, zu bestrafen mit sieben Tagen bis zu einem Monat. Verjährung tritt ein nach zweimal Höchstmass, also nach zwei Monaten. Das macht den 24. Januar 2015. Der Umstand dass meine Mandantin bis zu Ihrer Amtsenthebung am 23. Januar 2015 Immunität genoss, ist für die Verjährung belanglos. Somit sind ausnahmslos alle mutmasslichen Fälle von Strafvereitelung verjährt. Eine Anklageerhebung stellt daher gemäss Ch.2 Art. IX Sec. 6 einen Fall von Verfolgung Unschuldiger dar.
ich vertrete ab sofort die Bundesregierung in diesem Verfahren.
Zur Frage der Zuständigkeit:
Der Federal District Court of Astoria State ist in all den Fällen zuständig, in denen die Angeklagte ihren Wohnsitz entweder nicht in den Vereinigten Staaten hat oder dieser nicht gesichert feststellbar ist. Gesichert feststellbar im Sinne dieser Vorschrift ist ein Wohnsitz dann, wenn er dem Registration Office als solcher gemeldet ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, die Zuständigkeit des District Court of Astoria State sieht das DoJ somit als unbedingt gegeben an.
Zur Sache:
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht davon abhängig, dass der Geschädigte sich persönlich beim Department of Justice meldet. Das Department of Justice ist viel mehr verpflichtet, allen möglichen Rechtsbrüchen nachzugehen, von denen es, in welcher Form auch immer, Kenntnis erlangt.
Wie in der Anklageschrift dargelegt, wurde dies in zahlreichen Fällen verweigert, die Verfahren wurden als "unzureichend zurückgewiesen". Es wurde den Anzeigestellern die Beweisfindung auferlegt - eine Aufgabe, die klar dem Justizministerium, nicht dem einfachen Bürger zufällt. Ferner wurde auf Rechtsmittel verwiesen, die allerdings nicht gegeben sind - einfach, weil ein solcher Akt schon rechtlich gar nicht vorgesehen ist.
An diesem Punkte wäre es Angelegenheit der Präsidentin der Vereinigten Staaten als direkt Vorgesetzte gewesen, einzugreifen. Sie hätte ihren Attorney zur Ordnung rufen, ihn zur Durchführung seiner Aufgaben bewegen müssen. Dies versäumte sie, aus Protokollen, die im Department of Justice vorliegen, wissen wir, dass Sie sich wie folgt äußerte:
Zitat
Ich begrüsse die Ablehnung aller ungenügend mit Beweismittel untermauerter Strafanzeigen ausdrücklich.
Die Frage der Verjährung ist in diesem Fall freilich eine ganz besonders interessante. Die Staatsanwaltschaft ist überzeugt, dass die Verpflichtung der Präsidentin nicht in dem Moment endet, in dem sie sie erstmals verletzt, sondern erst mit ihrem Amtsverlust. Dieser Amtsverlust wurde festgestellt am 23. Januar diesen Jahres, das Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Präsidentin wurde fristgemäß am 04. Februar eingeleitet,also zu einer Zeit, zu der eine Verjährung völlig außer Frage stand. Zur Erfüllung der objektiven Tatbestände äußert sich die Anklageschrift bereits erschöpfend, der Vorsatz ist offenkundig, über Kausalität brauchen wir nicht zu reden, ein Rücktritt vom Vergehen scheidet aus. Daher ist die Klage zur Entscheidung anzunehmen, auf das Hören von Zeugen ist zu verzichten und das Gericht möge anhand der Aktenlage seine Entscheidung treffen.
Counselor Donavan, Sie können erwidern.
Counselor Baker,
der Vorwurf der Rechtsbeugung konstituiert ein Verbrechen der Klasse D, deshalb wäre nach einer Zulassung nach Meinung des Gerichts eine Jury zuständig.
Ich bitte ebenfalls um eine Konkretisierung des Antrags, "alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen um die Angeklagte vor dieses Gericht zu laden und sie gegebenenfalls unter Zwang vorzuführen."
da ich bei der Erstellung der Anklageschrift nicht zu gegen war, verstehe ich diesen Antrag so dass man eine Auslieferung von Fr. President Varga aus der SDR in die Wege leiten sollte.
Counselor,
dies wäre dann nicht die Aufgabe des Gerichts, sondern durch die Administration herbeizuführen. Für den Fall der Verfahrenseröffnung muss dieses Gericht allerdings tatsächlich auf die Gegenwart der Beschuldigten bestehen, wie sie auch das Gesetz vorschreibt.
Insgesamt darf ich allerdings zu bedenken geben, dass nach den Informationen des Gerichts der Wohnsitz des Beschuldigten auch beim Bundesregisteramt mit Freyburg, AA, verzeichnet ist. Ob durch einen Auslandsaufenthalt dieser Wohnsitz nun aufgegeben wurde, ist nach Auffassung des Gerichts nur eindeutig feststellbar, wenn belegt werden kann, dass die Absicht der Angeklagten die Aufgabe des Wohnsitzes war.
Tendenziell ist das nach derzeitigem Stand wohl zu verneinen, immerhin hatte die Zustellung der Ladung durch dieses Gericht an den Wohnsitz der Beschuldigten ja Erfolg, wie an der Präsens ihres Rechtsbeistandes zu erkennen ist.
Sofern also die Staatsanwaltschaft keine Indizien vorlegt, die für eine Aufgabe des Wohnsitzes sprechen, ist das Gericht geneigt, seine Zuständigkeit zu verneinen und stattdessen die Zuständigkeit des District Courts for Assentia anzunehmen.
Die Beklagte wird momentan vom Bundesregisteramt nicht in Freyburg, Assentia geführt.
Daher sehe ich keine Zuständigkeit des District Courts for Assentia.
James William Baker (I-AA)
Former Attorney General of the U.S
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jake Ulysses Smith« (6. April 2015, 16:00)
Erlauben Sie mir noch einmal das Wort an Sie zu richten.
Wie der ehrenwerte Deputy Attorney General bereits angemerkt hat, ist die Frage der Verjährung eine ganz interessante. Ich würde sogar sagen eine elementare. Die Anklageschrift nennt den 24. November 2014 als Datum an welchem mehrere Ermittlungsverfahren durch den damaligen Staatsanwalt eingestellt wurden. Strafrechtlich relevant ist, wenn überhaupt, nur dieser Zeitpunkt als mutmasslicher Tatzeitpunkt. Die in der Anklageschrift aufgeführten mutmasslichen Fälle von Strafvereitelung sind daher ausnahmslos verjährt.
Auf die Frage des Wohnsitzes und somit des Gerichtsstandes möchte ich nur insofern eingehen, als dass es allgemein anerkannt ist das ein vorübergehender Auslandsaufenthalt nicht gleichbedeutend mit einem Wohnsitzwechsel ist.
Counselor Baker, nur um die von ihnen vertretene Rechtsauffassung bzw. mein Verständnis davon abzusichern: Welches Bundesgericht wäre für eine Anklage gegen Ms Mary-Ann Kuglerzuständig?
Counselor Donavan, ehe Sie sich mit Ihrer Argumentation verausgaben: Wenn dieses Gericht sich für zuständig erklären sollte, ist Ihre Argumentation im Bezug auf die Verjährung von Straftaten für das Gericht verständlich, sodass ein erneutes Vorbringen keinerlei Einfluss auf die Bewertung dieser Meinung hätte.
Lucas Thomas Jesus Galindo Federal Judge
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »David Clark« (6. April 2015, 20:25)
auch in diesem Falle wäre der District Court of Astoria State zuständig. Der Wohnort muss vom Bundesregisteramt amtlich festgestellt werden. Da der Wohnort weder bei Fr. President Varga, oder bei Ms. Kugler feststellbar ist, ist der District Court of Astoria State zuständig.