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Zitat
Article III: The legislative Department
Section 1: The Legislature of the Free State of New Alcantara
Die legislative Gewalt dieses Staates soll in der Legislature of the Free State of New Alcantara verankert sein.
Section 2: Membership of Legislature
Mitglied der Legislature ist, wer als astorischer Staatsbürger seit mindestens 14 Tagen im Staatsgebiet von New Alcantara wohnhaft ist und die notwendige Aktivität gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
Section 3: Competences of the Legislature
Die Legislatur hat die Aufgaben, die Bürger des Staates in der Regierung zu repräsentieren, die Gesetze zu verabschieden, zu ändern und aufzuheben, die gewählten Amtsträger zu wählen und die Amtsträger bei Verfehlungen ihres Amtes zu entheben sowie besonderer Anordnungen der Exekutive zu bestätigen.
Section 4: Rules of Procedure
1. Die Legislature tagt ständig und unauflösbar am Sitz der Staatsregierung.
2. Die Tagung erfolgt gemäß diesen Verfassungsbestimmungen, den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung, welche die Legislature erlässt, ändert und aufhebt.
3. Der Governor präsidiert über die Sitzungen der Legislature. Er kann den Lieutenant-Governor vorübergehend oder dauerhaft mit seiner Vertretung beauftragen und ihm die Sitzungsleitung übertragen.
4. Sofern nichts anderes festgelegt ist, reicht zur Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bestimmungen einer Mehrheit, welche sich einzig anhand der Mitgliederzahl der Legislature orientieren, sind unzulässig.
5. Es besteht kein Quorum für die Wahlen und Abstimmungen. Enthaltungen bleiben bei der Berechnung von Mehrheiten den unberücksichtigt.
6. Die Sitzungen sind öffentlich, jedoch kann die ÷ffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Section 5: Process of Legislation
1. Jedes Gesetz muss in Form eines Gesetzesentwurfes durch die Legislature angenommen werden.
2. Kein Gesetze kann anders als auf dem Wege der Gesetzgebung erweitert, abgeändert oder aufgehoben werden. Kein Gesetz kann anders als durch die ƒnderung seines Wortlautes geändert werden.
3. Gesetzentwürfe werden durch die Legislature beraten und anschließend in öffentlicher Abstimmung verabschiedet. Verabschiedete Gesetzentwürfe werden dem Governor übergeben, welcher sie offiziell ausfertigt und verkündet, damit sie zum Gesetz werden.
5. Der Governor hat das Recht, ein Veto gegen ein Gesetz einzulegen. Teilt er der Legislature das Einlegen des Vetos mit, so kann ein Gesetzentwurf nicht in Kraft treten, es sei denn, die Legislature beschließt den Gesetzentwurf erneut mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. In diesem Falle muss der Governor den Gesetzentwurf umgehend ausfertigen.
Zitat
Aaron Jason McNamara
Alan Frederic Stanliss
Alricio Scriptatore
Ansel Berber-Thayer
George Ethan Allen
Lance B. Jackson
Robert E. Crue
Ulysses S. Finnegan jr.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Benjamin McNamara« (12. März 2007, 22:20)
Zitat
Original von George Ethan Allen
Sehr begrüßenswert. :supi
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Shana Jefferson« (13. März 2007, 17:18)
Zitat
Standing Orders of the Legislature of the Free State of New Alcantara
Article I - Generals
Section I -Chairmanship
(a) Der Gouverneur und in seiner Abwesenheit der Vizegouverneur soll zu
allen Zeiten das Hausrecht auf dem Gelände der Legislatur innehaben und für
den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung der Legislatur verantwortlich sein.
(b) Ist kein Gouverneur und kein Vizegouverneur im Amt, so soll dasjenige
Mitglied der Legislatur, das dieser am Längsten angehört, die Sitzung leiten
und das Hausrecht ausüben.
Article II -Course of Business
Section I -Motions
(a) Anträge an die Legislatur können von jedem Mitglied der Legislatur
eingebracht werden.
(b) Sie werden dazu dem Vorsitzenden überreicht.
(c) Solange die Abstimmung über einen Antrag noch nicht eröffnet ist kann
der Antragsteller diesen jederzeit verändern und zurückziehen, indem er dies
dem Vorsitzenden mitteilt.
Section II -Discussion
(a) Ist dem Vorsitzenden ein Antrag zur Kenntnis gebracht worden, so läutet
er die Glocke der Legislatur einmal. Daraufhin finden sich alle Mitglieder
der Legislatur im Saal der Legislatur ein.
(b) Der Antragssteller soll sodann zunächst die Möglichkeit haben, seinen
Antrag zu erklären.
(c) Anschließend sollen sich alle Mitglieder der Legislatur, die dies
wünschen, zum Antrage äußern. Sie sollen dabei die Redeform wahren und die
guten Sitten achten.
(d) Wenn ein Mitglied der Legislatur dies wünscht so kann der Vorsitzende
einem Gast das Rederecht erteilen.
(e) Ein Antrag soll mindestens vier, ohne Vorliegen besonderer Gründe jedoch
nicht länger als fünf Tage diskutiert werden.
(f) Auf Antrages eines Drittels der Mitglieder der Legislatur oder wenn er
weiteren Diskussionsbedarf sieht und ihm nicht ein Drittel der Mitglieder
der Legislatur widerspricht kann der Vorsitzende die Diskussion beliebig oft
jeweils um zwei Tage verlängern.
(g) Ist eine Aussprache geschlossen, so läutet der Vorsitzende die Glocke
der Legislatur zweimal. Jede weitere Diskussion zum Antrag soll im Saal der
Legislatur dann unterbleiben.
Section III -Words spoken in Debate
Ein Mitglied der Legislatur soll für ƒußerungen, die er in der
Legislatur tut, nicht außerhalb der Legislatur verantwortlich sein.
Section IV -Vote
(a) Wenn eine Abstimmung zu einem Antrag beginnt, so soll der Vorsitzende
die Glocke der Legislatur dreimal läuten.
(b) Die Mitglieder entscheiden sich für Ja (Aye), Nein (Nay) oder Enthaltung
(Abstention) oder bleiben der Abstimmung fern.
(c) Die Abstimmung soll nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Tage
dauern. Der Vorsitzende kann sie vorzeitig beenden wenn eine unumstößliche
Mehrheit erreicht ist oder alle Mitglieder der Legislatur abgestimmt haben.
(d) Wird eine bereits abgegebene Stimme verändert, so ist sie ungültig.
(e) Der Antrag ist angenommen wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
auf sich vereint.
(f) Wird eine Abstimmung beendet, so soll der Vorsitzende die Glocke der
Legislatur viermal läuten und das Ergebnis unverzüglich bekannt geben. Er
soll dann unverzüglich den Gouverneur vom Ausgang der Abstimmung in Kenntnis
setzen.
Article III -Final provisions
Section I -Validity
(a) Dieses Dokument erlangt Gültigkeit an dem Tage, an dem es die Legislatur
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen hat.
(b) Es kann auf dem Gesetzeswege verändert werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »A.J. McNamara« (2. April 2007, 20:59)
Zitat
Original von Lance B. Jackson
Article III, Section I, (b) sollte lauten "Es kann auf dem Gesetzeswege verändert werden.", da vorher auch von dem Dokument und nicht von den Standing Orders gesprochen wird.
Zitat
Original von Robert E. Crue
Was "die Aufzeichnungen in der Legislature dürfen nicht verändert werden" angeht: Ich verstehe Sinn und Intention dieser Regel, kann aber aus Erfahrung sagen, dass sie in der Praxis nur stört und sich irgendwann niemand mehr daran hält. Zumeist werden in den Protokollen aus Gewohnheit nur Rechtschreib- und Formulierungsfehler korrigiert, man denkt selten daran, dass dies im Bereich der Legislature überhaupt nicht erlaubt ist. Ich denke, jedes Mitglied hier ist so vernünftig, einmal getätigte ƒußerungen nicht rückwirkend grob zu verändern, das kommt auch in der Praxis kaum vor. Daher bin ich dafür, diesen Passus einfach zu streichen.
Ansonsten keine Einwände.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »George Ethan Allen« (31. März 2007, 15:51)
Zitat
Original von George Ethan Allen
Eine Veränderung der Stimmabgabe in einer Abstimmung sollte trotzdem verboten werden. Gegen die ƒnderung des Protokolls einer Sitzung wegen Rechtschreib- und Formulierungsfehler habe ich nichts einzuwenden.
Zitat
Original von Lance B. Jackson
Zitat
Original von George Ethan Allen
Eine Veränderung der Stimmabgabe in einer Abstimmung sollte trotzdem verboten werden. Gegen die ƒnderung des Protokolls einer Sitzung wegen Rechtschreib- und Formulierungsfehler habe ich nichts einzuwenden.
Es ist aber dem Protokoll nach der ƒnderung nicht mehr anzusehen (das Forum bietet dazu keine Möglichkeit), ob nur Rechtschreib- und Formulierungsfehler oder Inhalte verändert wurden.
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