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wenn Ihnen etwas am geltenden Wahlgesetz nicht gefällt, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an ein Kongressmitglied Ihrer Wahl mit einem Vorschlag, es zu ändern. Das Bundeswahlamt hat das Wahlgesetz so anzuwenden wie es gilt und kann dabei keine Rücksicht darauf nehmen, ob irgendwer es unsinnig findet.
Wenn es so kommen sollte, dann kommt es eben so. Das kann ich als Wahlleiterin ebenso wenig beeinflussen, wie ich das Wahlgesetz ändern oder mich über dieses einfach hinwegsetzen kann.
Das Sie sich über Gesetze hinwegsetzen können, haben Sie schon bewiesen. Außerdem können Sie sich an Ihre Schwester wenden um etwas zu ändern. Also zieren Sie sich nicht. Sie werden sowieso hoffentlich bald keine Direktorin dee EOs sein
Und seit wann genau schließt nun die exekutive Gewalt ein, Menschen befehlen zu dürfen, wann sie sich wo aufzuhalten haben, Mr. Water? Sind Sie so dämlich, oder tun Sie einfach nur so?
Dr. Kathryn Waters, M.A.
BE PROUD OF FREELAND! PRESERVE OUR HERITAGE! Founder of the Initiative "Frélande toujours!"
Weil, selbst wenn man generell von einer Weisungsbefugnis ausgehen wollte, der Präsident keine Befugnis hätte, mehr zu verlangen als was rechtlich Aufgabe einer Behörde ist. Und dazu gehört beim Wahlamt eben nicht persönliche Versklavung.
Dr. Kathryn Waters, M.A.
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Mr. Water, SIE haben behauptet der Präsident könne von Leitern unabhängiger Behörden neben der Erfüllung ihrer Pflichten auch noch erwarten, ihm stets zu Diensten zu sein uns weitere Anweisungen zu erfüllen. Das wäre schon nah an Sklavenhaltung. Und eine gesetzliche Grundlage konnten Sie auch nicht nennen.
Dr. Kathryn Waters, M.A.
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Erneut mache ich Ms. Holland keine Vorwürfe. Das Gesetz ist schlecht. Jedoch könnte man es als Beamter etwas weniger zwingend verstehen und sich an vorherigen sinnvollen Entscheidungen der Bundeswahlbehörde orientieren.