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Sie interpretieren die Bestimmungen so, dass Durchsuchungen nur dann dem Richtervorbehalt unterliegen, wenn kein konkreter Verdacht vorliegt. Ein Jurist kann dazu sicher mehr sagen, aber meinem Rechtsempfinden nach ist hier der Vorbehalt der richterlichen Anordnung in jedem Fall gemeint, wenngleich im Einzelfall Ausnahmen möglich sein könnten.
Zitat
[...]
Auch soll niemand seiner Freiheit beraubt werden außer durch Gesetz und
durch richterliche Anordnung oder richterliches Urteil, und niemand soll
für dasselbe Vergehen zweimal angeklagt werden.
[...]
Durchsuchungen von Personen, Häusern, Dokumenten oder Effekten, ohne
dass der erhärtete und stichhaltige Verdacht eines begangenen Vergehens
besteht, sind kränkend und bedrückend und sollen ohne begründete
richterliche Anordnung nicht durchgeführt werden.
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