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Zitat
Standing Orders of The Assembly, Astoria State
Section I -Generals
Article 1 -The Congress
1) The Assembly, im Nachfolgenden nur Parlament genannt, Astoria State übt die legislative Gewalt aus. Mitglied des Parlamentes ist jeder Bürger von Astoria State im Sinne der Verfassung.
2) Das Parlament gibt sich in einer Gesamtheit, gemäß der Verfassung Astoria State, Article II, Section 4, diese Geschäftsordnung zur Regelung des Geschäftsgangs.
Section II -President
Article 2 -President of The Assembly
1) Das Parlament wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten der die Sitzungsleitung inne hat und über das Hausrecht wacht.
2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Kommt keine relative Mehrheit zu Stande, entscheidet derjenige, der am längste Bürger von Astoria State, wer Präsident wird. Falls unklar sein sollte, wer am längsten Bürger von Astoria State ist, soll die Vergabe des astorischen Passes als Richtwert dienen.
3) Die Wahl des Präsidenten des Parlamentes wird immer dann durchgeführt, wenn
a) die Legislaturperiode, gemäß der Verfassung von Astoria State, Article II, Section 4, abgelaufen ist
b) das Amt vakant ist oder
c) dies 2/3 der Mitglieder des Parlamentes verlangen.
4) Die Wahl des Präsidenten des Parlamentes wird durch den Governor durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung übernimmt der Bürger, der am längsten Bürger von Astoria State ist, die Leitung.
Article 3 -Vacancies
1) Im Falle der Verwaisung des Amtes, werden durch den Governor unverzüglich Neuwahlen für das Amt des Präsidenten durchgeführt.
2) Für den Fall, dass der Governor abwesend oder sein Amt vakant ist, übernimmt pro tempore der Bürger, der am längsten Bürger von Astoria State ist, die Sitzungsleitung und hat als erste Amtsausführung Neuwahlen einzuleiten.
Section III - Commoner
Article 4 -Rights and duties
1) Die Mitglieder des Parlamentes sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Parlamentes zu erlangen. Technische Ausfälle stellen keine Verletzung dieses Absatzes dar.
2) Jedes Mitglied des Parlamentes folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
3) Jedes Mitglied des Parlamentes darf eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Parlament beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten. gestrichen
Section IV -Course of business
Article 5 -Discussions
1) Das Parlament tagt permanent in den dafür vorgesehenen Räumen. Seine Sitzungen sind öffentlich.
2) Anträge für Aussprachen über Beschlussanträge müssen im Office of the Governor gestellt werden. Die Aussprachen werden im Parlament vom Präsidenten eröffnet und beendet.
3) Aussprachen dauern mindestens 72 Stunden. Der Präsident hat die Dauer der Aussprache nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung anderweitiger Begebenheiten, die die Arbeit des Parlamentes im allgemeinen und/oder den Antrag im speziellen betreffen, festzulegen, wobei ihm die Obergrenze von 168 Stunden als Richtwert dienen soll, der nach Möglichkeit nicht überschritten werden sollte.
4) Eine Verlängerung einer Aussprache ist auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Parlamentes möglich.
5) Besteht kein weiterer Aussprachebedarf mehr, kann auf Antrag einer absoluten Mehrheit der Mitglieder Parlamentes die Aussprache vorzeitig beendet werden. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit eines vorzeitigen Endes einer Aussprache, kann der Präsident die Aussprache bis zur gesetzten Frist geöffnet lassen.
6) Beschlussanträge sind vom Präsidenten in der Form "[Discussion]BA Jahr/Monat/fortlaufende Nummer" zu kennzeichnen, wobei zu Anfang jeden Monats mit der fortlaufenden Nummer 001 zu beginnen ist.
Article 6 -Votes
1) Abstimmungen über Beschlussanträge werden unmittelbar nach Ende der Aussprache eingeleitet und dauern 96 Stunden. Eine Verlängerung der Abstimmungsfrist ist nicht zulässig.
2) Nach Abstimmungsbeginn bleibt eine Abstimmung mindestens 24 Stunden geöffnet, auch wenn bereits vorher eine Mehrheit erreicht wurde.
3) Eine Abstimmung gilt als beendet, wenn
a) eine erforderliche Mehrheit erreicht worden ist oder
b) die Abstimmungsfrist verstrichen ist
4) Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass
a) sie sich mit Aye, Nay oder Abstention beantworten lässt oder
b) die Mitglieder des Parlamentes die Optionen zwischen zwei oder mehr Wahlalternativen haben.
5) Die Frage muss möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
6) Abstimmungen über Beschlussanträge sind in der Form "[Vote]BA Jahr/Monat/Nummer" zu kennzeichnen, wobei die Nummer der des Beschlussantrages gleicht und übernommen wird.
7) Es ist den Mitgliedern des Parlamentes verboten ihre Abstimmungen nachträglich zu verändern oder zu revidieren. Ein entsprechender Verstoß führt zur Ungültigkeit des Votums des Betreffenden.
Section V -Code of behavior
Article 7 -Rules of The Assembly
1) In den Räumlichkeiten des Kongresses ist es jedem Mitglied des Parlamentes sowie allen Besuchern angezeigt, sich ruhig und höflich zu verhalten.
2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des Parlamentes und dem Personal, sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
3) Rederecht im Parlament haben die Mitglieder des Parlaments. Andere Personen müssen beim Präsident Rederecht beantragen. Eine Beantragung muss einen ausführlichen Grund beinhalten, warum das Rederecht gewährt werden soll.
Article 8 -Etiquette
1) Die Mitglieder des Parlaments richten ihre erste Rede einer Aussprache stets an den Präsidenten, der als Madame oder Mister Speaker zu titulieren ist.
2) Im weiteren Verlauf einer Aussprache können sich die Mitglieder des Parlaments in ihren Reden auch namentlich an die anderen Mitglieder des Parlaments wenden.
3) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Präsident. Der Präsident ahndet Verstöße mit den vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.
Section VI -Sanctions
Article 9 -Admonishments
1) Der Präsident spricht Verwarnungen aus, wenn ein Mitglied des Parlamentes gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen den Code of behavior, verstößt.
2) Eine Verwarnung ist im Parlamentsgebäude für jedermann öffentlich bekannt zu geben.
Article 10 -Monetary
1) Der Präsident kann bei mehrfachem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Regeln dieser Geschäftsordnung Ordnungsgelder verhängen.
2) Ordnungsgelder dürfen erst bei vorangegangener zweimaliger Verwarnung der betreffenden Person verhängt werden.
3) Der Präsident bestimmt die Höhe des Ordnungsgeldes.
4) Wenn 1/3 des Parlamentes es nach 48 Stunden verlangt, kann die Höhe des Ordnungsgeldes verändert werden.
5) Die Höhe eines Ordnungsgeldes darf die Summe von 1500 A$ nicht überschreiten.
6) Sämtliches kassiertes Ordnungsgeld kommt gemeinnützigen Zwecken zugute.
Article 11 - Prohibition of access
1) Bei erneutem Verstoß nach Verhängung eines Ordnungsgeldes oder bei einem extrem schwerwiegenden Verstoß ist der Präsident berechtigt dem betreffenden Mitglied ein Hausverbot zu erteilen.
2) Ein Hausverbot bis zu zehn Tagen bedarf keiner weiteren Zustimmung der Mitglieder des Parlamentes. Ein Hausverbot von zehn bis dreißig Tagen bedarf der Zustimmung durch einfache Mehrheit des Parlamentes.
3) Ein Hausverbot von mehr als dreißig Tagen ist unzulässig.
4) Verstößt ein Besucher des Parlamentes gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Präsident ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen. Die Fristen sind identisch zu Article 11 (2) und (3).
5) Bei besonders schweren Verstößen gegen die Geschäfts- oder Hausordnung durch einen Besucher des Parlamentes ist der Präsident berechtigt ein Hausverbot bis zum Ende der Legislatur auszusprechen. Es endet mit der Vereidigung des neuen Präsidenten.
6) Muss zum Ende einer Legislaturperiode ein schweres Hausverbot verhängt werden, so gilt dies für die folgende Legislaturperiode.
Section VII - Final provisions
Article 12 -Validity
1) Diese Geschäftsordnung erlangt ihre Gültigkeit mit dem Tage, an dem ihr durch das Parlament mit absoluter Mehrheit zugestimmt wurde.
2) Sofern ein oder mehrere Artikel bzw. einer oder mehrere Absätze dieser Geschäftsordnung gegen geltendes Recht verstoßen und damit nichtig sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Artikel hiervon unberührt.
3) Die Gültigkeit der Geschäftsordnung ist unbegrenzt. Sie kann lediglich durch eine neue Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Mike Gabrowski« (13. März 2007, 17:19)
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