Mr. President,
in seiner Entscheidung vom 1. Jänner 2015, mit dem der Oberste Gerichtshof den Independent United States Electoral Office Act als verfassungsgemäß bestätigt hat, hat dieser jedoch darauf hingewiesen, dass dem Präsidenten nichts desto weniger das Recht zusteht, auch von einem vom Kongress gewählten Director of the United States Electoral Office eine schriftliche Stellungnahme zu seiner Tätigkeit einzufordern.
Da das angesichts der sonstigen Stellung des Wahlleiters eine Besonderheit darstellt, die sich nicht ohne Weiteres auf seinen Rechten und Pflichten ergibt, soll diese Vorgabe des OGH sicherheitshalber auch noch mal ausdrücklich in den Federal Election Act aufgenommen werden.
Und wenn wir schon bei der Berichtspflicht des Wahlleiters sind, erhält zugleich auch das Kongresspräsidium das Recht, einen schriftlichen Tätigkeitsbericht des Wahlleiters anzufordern. Schließlich hat der Kongress ihn ja gewählt und entscheide allfällig auch über seine Wiederwahl.