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In dem Verfahren
Members of the State Assembly of Assentia ,
PLAINTIFF
versus
The Chairman of the State Assembly of Assentia ,
DEFENDANT
über die
Anträge auf Feststellung, dass
1. keine rechtliche Grundlage bestehe, Personen, die nicht reguläre Mitglieder der State Assembly sind, die Teilnahme an Abstimmungen zu erlauben.
2. keine rechtliche Grundlage bestehe, regulären Mitgliedern der State Assembly die Teilnahme an den Geschäftsgängen innerhalb der State Assembly zu verwehren.
3. die Wahl daher zu annullieren sei.
sowie der
Gegenanträge
1. die Klage abzuweisen
hat der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Tamara Arroyo
gemäß dem Writ of Mandamus vom 20.10.2014 auf der Grundlage der Klage vom 18.10.2014, der Klageerwiderung vom 19.10.2014 sowie der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 bis zum 06.11.2014, auch aufgrund seiner Kompetenz nach FJA Ch.2 Art.1 Sec.3 SSec. 2+3, entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Bei Wahlen zu Ämtern auf Bundesebene, auch solche, die Nachwahlen zum Senat darstellen, sind, unabhängig von durch die Staaten erlassenen Wahlprozedere nach USC Art.III Sec.4 SSec.5, ausschließlich Federal-IDs aktiv wahlberechtigt.
3. Es ist State-IDs und Side-IDs erlaubt, bei Nachwahlen für das Amt des Senators zu kandidieren (passive Wahlberechtigung), diese haben jedoch, wie auch bei regulären Bundeswahlen üblich, nach dem Gewinn einer Wahl vor Übernahme des Mandates ihren Status in den einer Federal-ID umzuwandeln.
4. Nur die gesetzgebende Gewalt des Bundes ist berechtigt gesetzliche Regelungen über die Wahlberechtigungen für die Wahlen zur Bundesebene festzulegen oder zu ändern.
5. Bundesstaatliche Regelungen, die nach USC Art.III Sec.4 SSec.5 die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes festlegen sind verfassungswidrig, wenn sie
a) die aktive Wahlberechtigungen von Federal-IDs einschränken oder diese nicht berücksichtigen und/oder wenn das aktive Wahlrecht anderen IDs (e.g. Side-, State-) zur Nachwahl für den Senat zugestanden wird oder
b) die alleinige Entscheidung über die Nachbesetzung des Amtes einem einzelnen Amtsträger des Bundesstaates (z.B. dem Governor) zugestanden wird, der nicht Federal-ID ist, es sei denn, die der State-ID zugeordnete Federal-ID ist im selben Bundesstaat wohnhaft.
6. Die Nachwahl des Senators von Assentia vom 18. Oktober 2014, bei denen durch den Chairman ausschließlich Federal-IDs zur Wahl zugelassen wurden, ist rechtmäßig. Sie muss nicht wiederholt werden.
7. Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA ist mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor vereinbar.
So wurde es angeordnet.
Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.
A. PRINCIPLE FACTS
1. Die Antragssteller sind Mitglieder der State Assembly of Assentia und somit Teil eines Verfassungsorgans eines Bundesstaats.
2. Der Antragsgegner ist der Chairman der State Assembly of Assentia und somit Verfassungsorgan.
3. Die Zuständigkeit des Supreme Court ergibt sich aus Ch. 2 Art. I Sec. 2 SSec. 4 Federal Judiciary Act i.V.m. Ch. 2 Art. II Sec. 6 No. 1 Federal Judiciary Act, da der Staat Assentia keine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit ausgebildet hat.
4. Der Supreme Court wurde somit als State Constitutional Court angerufen.
5. Die Antragsteller begehren mit Ihren Anträgen, die Entscheidung des Antraggegners, bei der Nachwahl vom Senator von Assentia, nur Federal-IDs als aktiv Wahlberechtigte zuzulassen, zurücknehmen zu lassen und die Nachwahl damit als nichtig zu erklären und wiederholen zu lassen. Der Antragsgegner begehrt die Abweisung der Klage.
B. PLAINTIFF FACTS
1. Der Antragsgegner verstoße mit seinem Entscheid Federal-IDs welche nicht reguläre Mitglieder der State Assembly sind die Teilnahme an der Wahl zu erlauben und reguläre Mitglieder auszuschließen (State- oder Site IDs) gegen das Third Amendment of the Constitution of the Republic of Assentia Sec 2 Ssec 2, sowie gegen Art IV Sec 3 Ssec 1 der Verfassung des Bundesstaates Assentia.
2. Das Third Amendment of the Constitution of the Republic of Assentia Sec 2 Ssec 2 lege unmissverständlich fest, wer in der State Assembly stimmberechtigt sei. Zudem lege Art IV Sec 3 Ssec 1 der Constititution of the Republic of Assentia legt fest, dass Ersatzwahlen zum Amt des Senators durch die State Assembly zu erfolgen haben. Somit gäbe es keinerlei rechtliche Grundlage reguläre Mitglieder der State Assembly von der Wahl auszuschließen, ebenso gäbe es keine Grundlage nicht Stimmberechtigten temporär Stimmrecht zu erteilen.
3. Den Fall einer ordentlichen Wahl, die sowohl nach den Bestimmungen des Bundesrechtes als auch nach den Bestimmungen der Verfassung der Republik Assentia nach dem Wahlrecht des Bundes zu erfolgen habe, könne ausgeblendet werden, denn darüber bestehe keinerlei Streit. Sehr wohl aber über die rechtliche Auslegung der Bestimmungen bei Vakanz im Amte des Senators. Gemäß der Verfassung sei eine außerordentliche Wahl durchzuführen. Fraglos sei diese Wahl "außerordentlich" sowohl in zeitlicher als auch in prozeduraler Hinsicht, denn sie sei nicht an die Election Weeks alle zwei Monate gebunden. Das Verfahren sei ebenfalls ein anderes, denn der Senator wird nicht geheim vom Staatsvolk gewählt, sondern offen durch die Mitglieder der Staatsversammlung.
4. Da die Nachwahl den Mitgliedern der Staatsversammlung übertragen sei, müsse an dieser Stelle die Frage nach dem aktiven Wahlrecht bzw. dem Stimmrecht im Staatsparlament im Falle einer außerordentlichen Wahl des Senators gestellt werden. Zunächst sei zu klären, aus wem sich die Staatsversammlung zusammensetze. Gemäß Art. III Sec. 1 Ssec. 2 C.AA habe "jeder Bürger der Vereinigten Staaten, der seinen Hauptwohnsitz seit mindestens 21 Tagen in der Republik habe, Sitz und Stimme" in der Staatsversammlung. Die zeitliche Bestimmung sei für den Fall uninteressant. Es stelle sich aber die Frage, wer Bürger der Vereinigten Staaten sei. Dies lasse sich ohne einen Blick in die Bundesverfassung die Bundesgesetze nicht beantworten, denn gemäß Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 4 USC habe nur der Bund die Befugnis, diese Frage durch Rechtsnormen zu entscheiden.
5. Art. I Sec. 5 Ssec. 1 & 2 CA definieren Bundes-IDs (Federal IDs) als Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten; sowie Staats-IDs (State IDs) als Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Bundesstaaten, sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt.
6. Die Frage nach der Zusammensetzung der Staatsversammlung sei somit beantwortet. Fraglich sei nun, welche Mitglieder bei einer außerordentlichen Wahl zum Senator auch aktiv wahlberechtigt bzw. stimmberechtigt seien. Art. III Sec. 3 Ssec.3 C.AA bestimmt, dass für eine Wahl oder einen Beschluss grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimme erforderlich sei. Seine Stimme abgeben könne nur, wer eine Stimme hat. Dies führe über Art. III Sec. 1 Ssec. 2 C.AA zu allen Staatsbürgern. Wer demnach Mitglied in der Staatsversammlung der Republik Assentia sei, der sei auch stimmberechtigt. Staatstheoretisch sei ein Parlament das höchste Entscheidungsorgan eines Staates. Es habe eine Allzuständigkeit. Das Stimmrecht eines Parlamentsmitgliedes sei also für alle Vorgänge, die formal rechtmäßig vom Parlament behandelt werden, gegeben.
7. Allerdings gäbe es ein Bundesgesetz welches das Stimmrecht in der Staatsversammlung einschränke. Es sei eine Norm im im Citizenship Act, die sich nicht mit dem Statusrecht der Staatsbürgerschaft befasse, sondern mit Wahlrechtsregeln. Dies sei Art. IV Sec. 7 CA, vor allem Ssec. 3: "(1) Ein Staatsbürger darf in jedem Bundesstaat nur eine State-ID besitzen. (2) Hat eine State-ID ihren Wohnsitz in dem selben Bundesstaat wie die zugehörige Federal-ID, so nimmt sie anstelle der Federal-ID das aktive und passive Wahlrecht in Wahlen nach der Verfassung und den Gesetzen dieses Bundesstaates wahr. (3) Subsektion 2 gilt nicht für Nachwahlen zum Senator für den betroffen Bundesstaat." Der Kläger bezweifelt an dieser Stelle im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit die Zuständigkeit des Bundes zur Setzung einer Norm, wie sie unter Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA gesetzt wurde.
8. Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 11 USC weise dem Bund die ausschließliche Zuständigkeit für Rechtsetzung in Bezug auf die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen zu.
Diese Norm sei lediglich eine Generalermächtigung, denen andere einschränkende Bestimmungen der Verfassung entgegenstehen. Zunächst sei festzuhalten, dass es keine bundesweiten Abstimmungen gäbe. Alle Abstimmungen - zu Verfassungszusätzen, Verfassungsrevisionen, Binnengrenzenveränderungen - seien ausnahmslos nach Staaten getrennt. Im strengen Wortsinne gäbe es auch keine bundesweiten Wahlen (im Plural), da nur die Wahl zum Repräsentantenhaus eine bundesweite Wahl sei. Die Wahlen zum Präsidenten und zu den Senatoren seien nach Staaten getrennt und somit nicht bundesweit. Unter einer bundesweiten Wahl sei aber teleologisch und denklogisch eine Wahl zu einem Bundesamt oder zu mehreren zu verstehen. Die Durchführung einer Wahl umfasst alle wichtigen Entscheidungen und Handlungen von der ersten Ausschreibung bis zur Ergebnisverkündung. Eine Einschränkung der Generalermächtigung finde sich in den besonderen Wahlrechtsvorschriften, die in der Verfassung selbst aufgeführt seien, so in Art. III Sec. 4 Ssec. 1 und 5 USC. Für diesen Fall könne Ssec. 1 vernachlässigt werden, denn es sei unstrittig, dass sich eine ordentliche Wahl zum Amt eines Senators nach Bundesrecht richte.
9. Entscheidend und fraglich sei, wie dies im Fall einer Nachbesetzung zu handhaben ist. Die Verfassung der Vereinigten Staaten siehe das Verfahren zur Nachbesetzung eines vakanten Senatssitzes selbst in Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC vor. Der Tatbestand erschöpfe sich in der auftretenden Vakanz eines Sitzes im Senat. Die dafür vorgesehene Rechtsfolge sei nicht eindeutig geregelt, denn es seien zwei alternative Rechtsfolgen vorgesehen: Die erste sei die umgehende Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes; die zweite sei ein anderes, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenes Verfahren zur Besetzung. In diesem Fall verstehe der Kläger "Weise" im Sinne von "Verfahren" und verwende dies auch wörtlich.
10. Es sei juristisch unmöglich, dass ein Tatbestand zwei antagonistische Rechtsfolgen haben kann. Der Bund habe, für den Fall, dass er zuständig wäre, die Regelungszuständigkeit durch Gesetz den Staaten überlassen und nur für den Ausnahmefall bestimmt, dass sein Recht als Auffangrecht zur Anwendung kommen solle (Art. IV Sec. 4 FEA). Für den Fall, dass er nicht zuständig sei, sei das Staatenrecht einschlägig und wenn dort keine Regelungen existiere, dann greife das Bundesrecht ebenfalls über das Reserve- oder Auffangrecht, da in diesem Fall sich die zweite Alternative mangels Anwendbarkeit erledigt habe. Eine Entscheidung des Streits, welcher Alternative der Vorrang zu gewähren sei, könne somit dahin stehen. Dieser Streit sei auch nicht von Belang für dieses Verfahren.
11. Von Belang seien vor allem die Anforderung, die sich aus der 2. alternativen Rechtsfolge für das Verfahren ergäben: "ein anderes, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenes Verfahren". Die Tatbestandsmerkmale seien dabei die Folgenden:
1. Es muss ein "anderes" Verfahren sein,
2. es muss von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates bestimmt und
3. es muss vorgesehen sein, also als Norm existieren.
Beim "anders" stelle sich die Frage, ob dies eine Verpflichtung oder eine Ermächtigung darstelle. "Muss" das Verfahren anders sein oder "kann" es anders sein? Denklogisch sei die Antwort, dass das Verfahren zwingend anders sein muss als die erste Alternative. Denn wenn es dasselbe Verfahren wäre, dann bedürfe es nicht der Erwähnung der zweiten Alternative. Die Verfassungsregelung wäre also überflüssig, unsinnig, redundant. Das Verfahren sei dann ein anderes, wenn es in mindestens einem wesentlichen Merkmal von dem Bundesverfahren abweiche, denn nur dann sei es nicht identisch und somit anders.
12. Das Verfahren müsse "von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates" bestimmt sein. Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC sei so zu lesen, dass die Regeln für das Nachbesetzungsverfahren durch die zuständigen Organe der bundesstaatlichen Gesetzgebung erfolgen müssen, nach Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 entweder durch ein wie auch immer genanntes Staatsparlament oder durch Volksabstimmung. Die gleiche Anforderung für die Errichtung einer Verfassung als auch für die Errichtung eines Gesetzes führe zu dem Schluss, dass eine Norm, die durch eine Staatsverfassung geregelt sei, ebenso als Gesetzesnorm im Sinne unserer diskutierten Stelle der Bundesverfassung anzusehen sei. Somit komme man zu dem Schluss, dass die Anforderungen an eine Regelung durch die gesetzgebende Körperschaft durch eine Regelung der Verfassung des betroffenen Bundesstaates erfüllt sei.
13. Art. III Sec. 4 Ssec. 5 Alt. 2 USC wäre gänzlich überflüssig, wenn der Bund zuständig für die Regelung des Verfahrens zur Nachbesetzung eines vakanten Senatssitzes sei. Wozu sollte für die Staaten die Zuständigkeit einer anderen Regelungsweise erst eröffnet werden, um jene Zuständigkeit dann über die Generalermächtigung wieder zu negieren? Der Bund sei vor diesem Hintergrund nicht zuständig für die Regelung des Verfahrens zur Nachbesetzung eines vakanten Sitzes im Senat. Darüber hinaus sei das Verhältnis von Regel zu Ausnahme wichtig: Die ordentlichen Wahlen zum Senatorenamt unterlägen Normen, die von keiner Seite in diesem Verfahren bestritten werden. Die ordentlichen Wahlen seien die Regel. Das Nachbesetzungsverfahren sei die Ausnahme. Allein schon aus logischen Gründen könne auf eine Ausnahme nicht die Regel angewandt werden, weil es sonst nicht die Ausnahme, sondern die Regel sei.
14. Art. III Sec. 4 Ssec. 1 S. 1 USC: "Der Senat ist [...] die Vertretung der einzelnen Staaten des Bundes." Ein Senator habe nicht die Interessen nur der in seinem Staat wohnhaften Federal-IDs zu vertreten, welche in zwei Drittel aller Staaten ohnehin eine Minderheit darstellen (FL 2/8, LA 2/10, NA 3/9, SE 2/8), in einem Staat die Hälfte (AS 7/14) und nur in Assentia derzeit eine Mehrheit (7/11). Sondern ein Senator habe die Interessen des gesamten Staates bzw. aller seiner Einwohner zu vertreten, welche Federal-IDs und Staats-IDs umfassen.
15. Darüber hinaus rügt der Kläger auch materiell die Verfassungswidrigkeit von Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA. Im Falle einer Vakanz schlage in 3 von 6 Staaten (AS, FL, SE) der Gouverneur dem Staatsparlament einen Kandidaten vor, der Wahl oder der Bestätigung bedarf. In 2 von 6 Staaten (LA, NA) gäbe es keine oder dem Bundesrecht entsprechende Regeln. In Assentia wird der Kandidat für den vakanten Senatssitz zwar auch vom Parlament gewählt, aber der Gouverneur hat kein Nominierungsprivileg. Einst habe es aber Staaten bzw. Regelungen in den Staaten gegeben, welche gar keine Wahl oder Bestätigung weder des Staatsparlamentes noch des Staatsvolkes vorsahen. Man wurde Senator durch Ernennung durch den Gouverneur. Zwar gäbe es die letztgenannte Regelung nicht mehr, was aber bleibe sei das Potential zu einer solche Regelung. Wenn heute ein Staat seine Nachbesetzungsregeln zur reinen Ernennung ändern würde, dann würde Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA diesen Staat um seine gesamte Befugnis zur Regelung der Nachbesetzung bringen, sofern der Gouverneur nicht Federal-ID ist, was er ja nicht sein muss. In diesem Falle könnte in der Hälfte aller Bundesstaaten das Nominierungsprivileg des Gouverneurs nicht aufrecht erhalten werden, wenn er am Verfahren zur Nachbesetzung des Senatorensitzes gar nicht beteiligt sein darf?
16. Davon unabhängig verstoße Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA gegen Art. II Sec. 6 Alt. 2 USC: " Es soll allen Bürgern der Vereinigten Staaten ohne Beschränkung freistehen, sich in jedem Staat des astorischen Bundes niederzulassen und dort unter den Bestimmungen der jeweiligen Gesetze an bundesstaatlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie alle ihnen als Bürgern der Vereinigten Staaten zukommenden Rechte auszuüben."
Die Tatsache, dass die Verfassungsväter nichts von der heutigen grundlegenden Zweiteilung zwischen der Staatsangehörigkeit des Bundes und der eines Staates geahnt haben mögen, habe ohne Belang zu sein. Das gegebene Recht müsse auf unsere aktuellen Gegebenheiten angewandt werden. Die Diversifikation brachte Vorteile im Hinblick auf Aktivität und Ausgestaltung. Die Kehrseite ist eine Verkomplizierung. Würde diese Norm wirklich nur so ausgelegt werden, dass Staatsangehörige des Bundes gemeint seien, hätte dies für die Staatsangehörigen der Staaten, die nicht Staatsangehörige des Bundes sind die Wirkung einer Degradierung.
17. Davon unabhängig verstoße Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA auch gegen Art. II Sec. 2 Ssec. 1 USC: " Kein Mensch oder keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen und besonderen Vorteilen und Vorrechten berechtigt, und umgekehrt soll niemand aus welchen Gründen auch immer benachteiligt werden vor dem Gesetze."
Die Mitglieder der Staatsversammlung der Republik Assentia seien einander gleich. Sollte dieses Gericht entscheiden, dass sie nicht gleich seien, dass einige gleicher seien als andere, weil sie von besserem Stand seien, weil sie einen besseren Status haben als andere, wäre dies eine fatale Entscheidung in der Geschichte dieses Gerichts.
18. Folglich sei Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA verfassungswidrig und nichtig, was der Kläger auch gem. Art. V Sec. 3 Ssec. 3 USC festzustellen beantragt. Daraus folge, dass Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA wegen Nichtigkeit nicht zur Anwendung gelangen könne. Somit gälte Art. IV Sec. 7 Ssec. 2 CA uneingeschränkt. Und daraus folge, dass innerhalb eines Bundesstaates bei Wahlen und Abstimmungen auf der Ebene des Bundesstaates Federal-IDs und Staats-IDs gleichgestellt seien, nicht nur aufgrund der Verfassung sondern auch aufgrund der Gesetze des Bundes. Es gäbe daher keine Rechtfertigung dafür, das bei jedem anderen Umstand gegebene und anerkannte Stimmrecht eines Mitgliedes der Staatsversammlung der Republik Assentia im Falle einer Nachbesetzung für ein vakantes Senatsamt zu beschneiden oder nicht anzuerkennen. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, Personen, die nicht reguläre Mitglieder der State Assembly seien, die Teilnahme an Abstimmungen zu erlauben. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, regulären Mitgliedern der State Assembly die Teilnahme an den Geschäftsgängen innerhalb der State Assembly zu verwehren.
C. DEFENDANT FACTS
1. Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, dass der Bundesstaat Assentia durch Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution nicht dazu ermächtigt werde, den Kreis der in einer Nachwahl zum Senator für Assentia wahlberechtigten Personen abweichend von Article III Section 4 Subsection 1 U.S. Constitution, Article I Section 4 Subsection 2 Citizenship Act und Article I Section 4 Subsection 1 Federal Election Act zu ziehen. Insbesondere sei er nicht dazu befugt, Federal-IDs mit Wohnsitz in Assentia von der Teilnahme an der Nachwahl auszuschließen und/oder reinen State-IDs die Teilnahme an der Nachwahl zu gestatten.
2. Der Senator für Assentia sei gemäß Bundesverfassung der politische Interessenvertreter der in diesem Bundesstaat wohnhaften Federal-IDs im Kongress. Allfällig in Assentia wohnhafte State-IDs könnten keinen solchen politischen Interessenvertreter im Kongress haben, da sie gemäß Citizenship Act politische Rechte ausschließlich auf der Ebene des Bundesstaates Assentia hätten, nicht jedoch auf Bundesebene. Sie beträfe die Frage, wer die Bürger des Bundesstaates Assentia im Senat der Vereinigten Staaten vertritt überhaupt nicht. Ihre Vertretung im Senat erfolge durch den Senator für jenen Bundesstaat, in dem ihre zugehörige Federal-ID wohnhaft sei.
3. Würden State-IDs zur Teilnahme an einer Nachwahl des Senators für Assentia zugelassen, könne dies zweierlei gegen die Bundesverfassung verstoßende Effekte haben. Zum einen könne eine reale Person, der nur eine Federal-ID und somit jeweils einmaliges Wahlrecht auf Bundesebene zum Präsidenten und Vizepräsidenten, Repräsentantenhaus und Senat zustehe, in mehreren Bundesstaaten über die Besetzung des Senators für diesen Staat mitbestimmen. Damit sei das in der Bundesverfassung verankerte Prinzip der Gleichheit der Wahl ausgehebelt. Zum Zweitem könnten State-IDs je nach Mehrheitsverhältnissen in der State Assembly im Ergebnis einer Wahl über die Köpfe der im Bundesstaat wohnhaften Federal-IDs hinweg darüber bestimmen, wer diese im Senat der Vereinigten Staaten verträte. Damit würden die in Assentia wohnhaften Federal-IDs ihres Wahlrechts zum Senat praktisch beraubt.
4. Egal was in seiner Verfassung stehe, wenn er von der Ermächtigung gemäß Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution Gebrauch machen wolle gälte auch für ihn, dass er niemanden zur Teilnahme an der Nachwahl des Senators zulassen könne, der keine politischen Rechte auf Bundesebene habe und somit vom Senator für Assentia gar nicht vertreten werde. Er könne zudem niemanden mit politischen Rechten auf Bundesebene und Wohnsitz in Assentia von der Nachwahl zum Senator für diesen Staat ausschließen.
5. Der Bundesstaat Assentia habe sämtliche Rechtsnormen zu beachten, die die Wahlen auf Bundesebene beträfen, wenn er eine Regelung gemäß Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution treffen wolle. Namentlich: Article III Section 4 Subsection 1 U.S. Constitution, Article I Section 4 Subsection 2 Citizenship Act und Article I Section 4 Subsection 1 Federal Election Act.
6. Zu betonen sei dabei: Wann ein Senatssitz vakant ist, bestimme das Bundesrecht und die Feststellung dass er vakant ist, träfen ebenfalls Bundesorgane. Wann die nächste reguläre Wahl des Senators für den betroffenen Bundesstaat stattfände, bestimme auch das Bundesrecht. Weder der Gouverneur noch das Staatsparlament noch ein Gericht eines Bundesstaates können bestimmen, wann der Senatssitz für diesen Bundesstaat vakant ist oder feststellen, dass er vakant ist. Auch kann kein Organ eines Bundesstaates einen Senator vorzeitig seines Amtes entheben oder seine Amtszeit verlängern oder abkürzen. Über all dies bestimmen und entscheiden allein Verfassung, Gesetze und Organe des Bundes.
7. Es lasse sich hingegen aus nichts in der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen herauslesen oder herleiten, dass all ihre Bestimmungen betreffend die Senatoren im Falle der Nachwahl eines Senators gemäß den von einem Bundesstaat dazu aufgestellten Regelungen plötzlich nicht mehr gelten sollten! Dass etwa in einer Nachwahl eines Senators plötzlich Personen wahlberechtigt seien, die in einer regulären Wahl des Senators gar kein Wahlrecht haben!
8. Ließe man State-IDs ohne Unterschied des Wohnsitzes der zugehörigen Federal-ID zu Nachwahlen zum Senator zu, könne eine Person in mehreren Staaten zugleich über die Besetzung des Amtes des Senators für diesen Staat mitbestimmen. Der demokratische Grundsatz der Stimmengleichheit aller Bürger wäre verletzt, der sog. "Wahlviecherei" Tür und Tor geöffnet. Im Ergebnis einer solchen Nachwahl eines Senators könnten sogar State-IDs, deren zugehörige Federal-IDs nicht mal im betreffenden Bundesstaat wohnen und dort folglich nicht zum Senator wahlberechtigt seien, über die Köpfe der im Bundesstaat wohnhaften Federal-IDs hinweg über den Senator für diesen Bundesstaat bestimmen. Dabei sei der Senator für diesen Bundesstaat gar nicht ihr Senator, da sie als State-IDs gar keine politischen Rechte auf Bundesebene haben. Die haben nur ihre zugehörigen Federal-IDs und diese wählen in ihren Heimatstaaten den Senator mit. Effektiv würden die im betroffenen Bundesstaat wohnhaften Federal-IDs dadurch ihres Wahlrechts zum Senat beraubt. Anstatt Ihnen entschieden Personen, die über ihre Federal-IDs in anderen Bundesstaaten schon einen Senator haben, wer sie im Senat vertreten soll!
Im Extremfall sei es einer Federal-ID - der gemäß dem demokratischen und dem bundesstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung (Article I Section 1) nur einmalige Vertretung im Senat zustehe - somit möglich, über ihr zugeordnete State-IDs an allfälligen Nachwahlen in mehreren oder allen Bundesstaaten teilzunehmen und sich selbst erheblich vergrößerten Einfluss auf die Zusammensetzung des Senats verschaffen als ihr zustehe.
9. Der Beklagte habe richtig gehandelt, indem er die Bestimmungen des Bundesstaates Assentia für die Nachwahl eines Senators mit dem höherrangigen Bundesrecht konform ausgelegt habe. Wahlkörper sei zwar die State Assembly von Assentia, aber diese müsse sich für den Zweck der Nachwahl eines Senators für Assentia ausnahmsweise anders zusammensetzen als sonst, damit niemand unter Verletzung des höherrangigen Bundesrechts in den Kreis der Wahlberechtigten einbezogen oder aus diesem ausgeschlossen werde. Das sei zulässig und möglich, da die State Assembly bei der Nachwahl eines Senators nicht als Selbstverwaltungsorgan der Bürger von Assentia tätig geworden sei, sondern als ein im Auftrag des Bundes und im Rahmen von dessen rechtlichen Vorgaben handelnder Wahlkörper. Die einzige andere Möglichkeit wäre die Feststellung des Obersten Gerichtshofes, dass die Bestimmungen des Bundesstaates Assentia für die Nachwahl eines Senators mit dem höherrangigen Bundesrecht nicht vereinbar sei und auch nicht wie vom Beklagten versucht mit diesem konform ausgelegt werden könnten, sondern schlicht gar nicht angewendet werden dürften. In diesem Fall wäre dann, bis der Bundesstaat Assentia eine mit dem Bundesrecht konforme Regelung für die Nachbesetzung eines Senatssitzes geschaffen hätte, bei Vakanz des Amtes des Senators für Assentia eine Nachwahl durch das Bundeswahlamt durchzuführen.
10. Als in diesem Rechtsstreit relevantes Merkmal eines Wahlberechtigten gemäß Article I Section 4 Subsection 1 Federal Election Act sieht der Klagegegner zuvörderst, dass er Staatsbürger der Vereinigten Staaten sein muss. Zu beurteilen sei also die Frage, inwiefern State-IDs Staatsbürger der Vereinigten Staaten seien. Das müsse man differenziert betrachten: Rein "simulatorisch" seien sie natürlich Staatsbürger der Vereinigten Staaten. Man könne sie nicht ausweisen oder abschieben, sie hätten im Bedürftigkeitsfalle Anspruch auf (virtuell gewährte) Sozialleistungen, sie stünden gegenüber fremden Mächten unter dem Schutz der US-Regierung usw. Einzig im Zusammenhang mit Wahlen zu Ämtern auf Bundesebene können sie nicht als Staatsbürger der Vereinigten Staaten gelten, wie sich auch aus Article I Section 4 Subsections 1, 2 und 3 und Section 5 Subsections 1 und 2 Citizenship Act ergäbe. Diese Regelungen stünden in Kontinuität mit einem ehernen Prinzip, wie es seit Gründung der Vereinigten Staaten von Astor und von wenigen, wohlgemerkt gescheiterten (!) Ausnahmen (Sebulon, eine der zahlreichen Auflagen Barnstorvias) Ausnahmen abgesehen auch seit jeher in den Mikronationen überhaupt gälte: Jede reale Person hat in jeder Wahl gleich viele Stimmen, niemand darf größeren Einfluss auf ihr Ergebnis haben als ein anderer. Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne von Article I Section 4 Subsection 1 Federal Election Act könne daher nur Federal-ID sein. Das ergäbe sich sowohl aus Article I Section 4 Subsections 1, 2 und 3 und Section 5 Subsections 1 und 2 Citizenship Act, als auch der gewachsenen Tradition und Praxis in den Vereinigten Staaten und den Mikronationen überhaupt.
11. Aus dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung wie in Citizenship Act und Federal Electon Act konkretisiert folge, dass eine Einflussnahme auf die Zusammensetzung dieses (Teil-)Organs jeder realen Person nur einmal zustehen könne. Über ihre Federal-ID , von der jede reale Person nur eine zur gleichen Zeit besitzen kann. Nur Federal-IDs hätten politische Rechte auf Bundesebene und nur sie könnten - unter welchen Umständen auch immer - zu einem Amt auf Bundesebene wie dem des US-Senators wahlberechtigt sein.
12. Die Gesetzgeber der Bundesstaaten haben mit dem Senat nichts zu tun. Außer in dem einen Ausnahmefall, in dem sie im Auftrage des Bundes tätig werden, um die Nachbesetzung eines vakant gewordenen Senatssitzes regeln zu dürfen. Es sei jedoch unlogisch anzunehmen, dass sich in diesem Fall der Charakter dieses einen betroffenen Senatssitzes für die Zeit bis zur nächsten Wahl - die dann wieder durch den Bund und gemäß Bundesrecht stattfände - komplett ändere. Der Senator für den betroffenen Bundesstaat also temporär - bis zur nächsten regulären Wahl - von einem Amtsträger gemäß Bundesrecht zu einem Delegierten des betroffenen Bundesstates werde, über dessen Posten dieser Bundesstaat nach eigenem Belieben verfügen könne. Dies fiele völlig aus dem System heraus. Schlüssig sei nur, dass der Bundesstaat den vakanten Senatssitz im Rahmen des Bundesrechts neu besetzen könne, weil eine Nachbesetzung durch seine Organe schneller und unbürokratischer möglicher sei als eine Nachwahl durch das Bundeswahlamt.
13. Der Senat ist ein Organ bzw. Teil eines Organs des Bundes. Aktiv und passiv zum Senat wahlberechtigt könne nur sein, wer politische Rechte auf Bundesebene besitze. Diesen Personenkreis wiederum könne nur der Bund bestimmen, da die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten - von welcher die politischen Rechte auf Bundesebene abhängen - Bundessache sei. Ebenso könne auch nur der Bund bestimmen, in welchen Fällen und aus welchem Grunde ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten - obwohl er als solcher grundsätzlich politische Rechte auf Bundesebene besitzt - vom aktiven und/oder passiven Wahlrecht zum Senat ausgeschlossen sei.
D. REASONS
1. Als Streitentscheidende Normen sieht das Gericht die Auslegung von Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC in Zusammenhang mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA.
2. Darüber hinaus hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass in diesem Fall die beiden Elemente Astors, der innersimulative Teil, als auch der s.g. Offline Teil eine Rolle spielten. Natürlich ist dieses Gericht ein rein simulatorisches, jedoch gibt es aus bekannten Gründen sehr wohl innersimulatorische Gesetze (wie den hier diskutierten Citizenship Act) der beide Teile Astors berücksichtigt und daher nicht rein innersimulativ angewandt werden kann.
3. Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Argumente, sowie der vorliegenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungen hatte dieses Gericht die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kläger konnten dieses Gericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen.
4. Die Kläger trugen vor, dass der Bundesstaat von Assentia im Rahmen von Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC innerhalb seiner Staatsverfassung festgelegt habe, dass Ersatzwahlen zum Amt des Senators durch die State Assembly of Assentia zu erfolgen haben (Art. IV Sec. 3 Ssec. 1 C.AA). Darüber hinaus lege der dritte Verfassungszusatz der Staatsverfassung unmissverständlich fest, wer in der State Assembly stimmberechtigt sei ("In der Staatsversammlung hat jede Bundes-IDs (Federal-IDs) und Staats-IDs (State-IDs) der Vereinigten Staaten, die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 5 Tagen in der Republik hat, Sitz und Stimme."). Die durch die Klagevertretung zitierte Stelle des Art. III Sec. 1 Ssec. 2 C.AA ("In der Staatsversammlung hat jeder Bürger der Vereinigten Staaten, der seinen Hauptwohnsitz seit mindestens 21 Tagen in der Republik hat, Sitz und Stimme.) war die nicht durch den dritten Verfassungszusatz revidierte Fassung dieser Section. Die Ausführungen der Klagevertretung über die gesetzlichen Bestimmungen, wer Bürger der Vereinigten Staaten sei, spielten trotzdem eine gewichtige Rolle in diesem Prozess.
5. Grundsätzlich hat ausschließlich der Bund die Befugnisse Regelungen bezüglich der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten zu erlassen (Art. VI Sec. 5 USC). Das derzeitige Staatsbürgerschaftsgesetz definiert Bundes-IDs (Federal IDs) als Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten; sowie Staats-IDs (State IDs) als Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Bundesstaaten, sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt.
6. Die Zusammenfassung der State Assembly ergibt sich daher aus dem dritten Zusatz zur Staatsverfassung Assentias unter Berücksichtigung der Bundesregelungen über die Staatsbürgerschaft. Zudem regele die Staatsverfassung, dass bei einer Wahl oder einer Abstimmung grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich sei. Der Vertreter der Klage argumentierte, dass eine Stimme nur abgeben könne, wer eine Stimme habe. Dies seien gemäß drittem Verfassungszusatz sowohl die Federal-IDs, als auch die State-IDs. Letztere würden nun aber durch ein Bundesgesetz (Art. IV Sec. 7 Citizenship Act) von einer Wahl (Ersatzwahl zum Senator) ausgeschlossen. Die Klage bezweifelt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit. Zwar weise Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 11 USC dem Bund die ausschließliche Zuständigkeit für Rechtsetzung in Bezug auf die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen zu. Diese Norm sei jedoch lediglich eine Generalermächtigung, denen andere einschränkende Bestimmungen der Verfassung entgegenstehen. Eine Einschränkung der Generalermächtigung finde sich in den besonderen Wahlrechtsvorschriften, die in der Verfassung selbst aufgeführt seien, so in Art. III Sec. 4 Ssec. 1 und 5 USC. Für diesen Fall könne Ssec. 1 vernachlässigt werden, denn es sei unstrittig, dass sich eine ordentliche Wahl zum Amt eines Senators nach Bundesrecht richte.
7. Die Entscheidende Frage sei nun, wie im Falle der Nachbesetzung eines vakanten Senatspostens die Regelungen des Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC mit der Regelung des Art. IV Sec. 7 CA kollidiere. Der Antragsteller macht hier geltend, dass Assentia in zulässigerweise ein anderes Nachwahlverfahren durch seine Verfassung vorsehe, wie es die USC in Art. III Sec. 4 SSec. 5 erlaube ("...ein anderes, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenes Vefahren"). So habe Assentia festgelegt, dass im Falle der Vakanz die State Assembly mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger für die restliche Amtszeit bis zur nächsten regulären Wahl bestimme. Diesbezüglich machen die Kläger geltend, dass nach Staatsverfassung von Assentia sowohl Federal-IDs, als auch State-IDs in der State Assembly abstimmungsberechtigt seien. Aus diesem Grund sei ein Ausschluss der State-IDs von der Abstimmung über die Nachfolge im Amt des Senators ein Verstoß gegen die Verfassungsrechtlichen Bestimmungen Assentias.
8. Das Gericht mag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Zwar regelt die Verfassung Assentias sehr wohl, dass State-IDs bei jedem Geschäftsgang der State Assembly abstimmungsberechtigt seien, jedoch liegt bei der Nachbesetzung eines vakanten Senatorenpostens eine besondere Situation vor.
9. Die Senatswahlen sind Angelegenheit des Bundes. Der Bund hat die ausschließliche Befugnis dies zu regeln (vgl. Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 11). Zu diesem Zweck hat der Bund per Gesetzesbeschluss des Kongresses den Federal Election Act ausgestellt. Der FEA legt die Wahlberechtigung für Wahlen auf Bundesebene in Art. I, Sec. 4 Ssec. 1 fest: "Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, sich in das Wählerverzeichnis eingetragen und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht)." Trotzdem sieht die Bundesverfassung der Vereinigten Staaten vor, dass ein Sitz im Senat, der vakant fällt, "umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden soll." Somit legt die Bundesverfassung ein Nachwahlverfahren, abweichend zum regulären Wahlverfahren in die Hände der Bundesstaaten. Hier schließt sich das Gericht der Klagegengerin in ihrer Beurteilung an, das diese Regelung dazu dient, ein beschleunigtes Wahlverfahren zu fokussieren, um den vakanten Sitz so schnell wie möglich, unter Einbehaltung der Grundsätze einer demokratischen Wahl, neu zu besetzen, ohne die langen Fristen und Wartezeiten, sowie sonstige bürokratische Vorgänge des Federal Election Act abwarten zu müssen. Der Klagevertreter hat an dieser Stelle argumentiert, dass es die Verfassungsregel den Staaten erlaube, jede Form einer Nachbesetzung festzulegen, die drei Tatbestandsmerkmale enthalte: 1. Es muss ein "anderes" Verfahren sein, 2. es muss von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates bestimmt und 3. es muss vorgesehen sein, also als Norm existieren. Anders bedeute in diesem Falle, dass es in mindestens einem Merkmal von dem Bundesverfahren abweichen müsse, denn nur dann sei es nicht identisch und somit anders. Dem schließt sich das Gericht an. Auch der Argumentation, dass die gesetzgebende Körperschaft das Verfahren festlegen dürfe, ist unstrittig. Jedoch ist dies keine Generalermächtigung an die gesetzgebenden Körperschaften eines Bundesstaates, die Wahlberechtigungen für ein Amt auf Bundesebene neu definieren zu dürfen. Im Gegenteil bedeutet die vorstehende Regelung lediglich, dass die gesetzgebende Körperschaft eines Bundesstaates ein dem regulären Wahlverfahren abweichendes Wahlverfahren zur Beschleunigung der Nachwahl festlegen dürfe. Zum Beispiel, in dem die Wahl durch das Parlament und seine Mitglieder erfolge, aber nicht durch die gesamte wahlberechtigte Bevölkerung (wenn beispielsweise nicht jeder Bürger automatisch im Staatsparlament Sitz und Stimme hat). Hierdurch weicht das Wahlverfahren bereits vom Bundeswahlverfahren dahingehend ab, dass nur ein beschränkter Kreis Wahlberechtigter wählt. Zudem entfalle die Eintragung in das Wählerverzeichnis, was wiederum eine Abweichung zum Bundeswahlverfahren darstellt. Auch die Fristen für Kandidaturen und Abstimmungszeiträume können hier abweichend sein und damit ebenfalls eine Abweichung zum Bundeswahlverfahren darstelle. Es kann jedoch nicht im Sinne der Verfassung des Bundes sein, dass die durch den Bund in seiner ureigenen Befugnis aufgestellten Wahlberechtigungen bei einer durch bundesstaatliche Regelungen definierten Nachwahlmethode durch die Bundessstaaten ohne Zustimmung des Bundes verändert werden. Der Bund hat in seiner Befugnis solche Regeln aufzustellen, eine Entscheidung per Gesetz beschlossen und hat ein ehrliches Interesse daran, dass diese Regeln nicht ohne sein Wissen und schon gar nicht ohne seine Zustimmung abgeändert werden. Eine Befugnis der Bundesstaaten dies zu tun, wäre ein schwerer Eingriff in die Bundesbefugnisse gesetzliche Regelungen zu bundesweiten Abstimmungen und Wahlen erlassen zu dürfen. Wären die Bundesstaaten berechtigt, dies für die Nachbesetzungsverfahren zu tun, würden sie Einfluss auf gesetzliche Regelungen nehmen, die nur dem Bund zustehen. Dies sieht die Verfassung aber nicht vor. Die zitierte Regelung, Bundesstaaten dürften abweichende Wahlverfahren festlegen, beinhaltet ausdrücklich nicht die Genehmigung, den Kreis der Wahlberechtigten zu verändern.
10. Der Inhaber der alleinigen Befugnis bundesweite Wahlen, mit dem nach allgemeiner Auffassung solche Wahlen gemeint sind, die zu einem Amt auf Bundesebene führen (z.B. Präsident und Vizepräsident der Vereinigten Staaten, Repräsentantenhauswahlen, Senatswahlen etc.), hat durch den FEA die Wählbarkeit auf die Staatsbürger der Vereinigten Staaten festgelegt. Das entsprechende Staatsbürgerschaftsgesetz, der Citizenship Act, ebenfalls durch den Bund beschlossen aufgrund alleiniger Kompetenz nach USC Art. VI Sec. 5 SSec. 1 Pt. 4, definiert, wer Staatsbürger ist. Zunächst ist Staatsbürger, wer Spieler ist. Dies ergibt sich aus Lesart des Art. I Sec.4 CA. Der Gesetzgeber hat hier geregelt, dass ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten mehrere s.g. Identities inne haben kann. Dabei ist die "Federal-ID die Hauptidentität eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welcher er seine staatsbürgerlichen Rechte im Bund sowie in seinem Heimatbundesstaat ausübt, sofern er in diesem keine State-ID besitzt. Außerdem sind die Staats-ID optionale zusätzliche Identitäten eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welchen er staatsbürgerliche Rechte in den Bundesstaaten ausüben kann." Ein Staatsbürger kann also mehrere Identitäten haben (eine Federal-ID und mehrere State-IDs). Ferner gelten die jeweiligen Charaktere, denen die Identitäten zugewiesen werden, als Staatsbürger im Sinne des Citizenship Act. "Bundes-IDs sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten. Staats-IDs sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Bundesstaaten, sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt."
11. Aufgrund der im Citizenship Act hinterlegten Defninition, eine State-ID sei die Identität eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten und gelte somit als Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Bundesstaaten, argumentieren die Kläger nun, dass, vor dem Hintergrund der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Staates Assentia alle Anforderungen an eine Beteiligung der State-IDs beim in Assentia geltenden Nachwahlverfahren erfüllt seien.
12. Dem wiederspricht dieses Gericht. Der Bund hat festgelegt, dass nur Federal-IDs staatsbürgerlichen Rechte im Bund ausüben. Dazu zählen auch bundesweite Wahlen. State-IDs hingegen üben staatsbürgerliche Rechte in den Bundesstaaten aus. Da bei regulären Senatswahlen damit grundsätzlich die Federal-ID eines Staatsbürgers wahlberechtigt ist, hat dies auch bei Nachbesetzungen aufgrund von Vakanz der Fall zu sein. Dies begründet sich in der Vorschrift des Art. III Sec. 4 Ssec. 1 St. 3 der für die Wahl zum Senat grundsätzlich eine "allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl" vorsieht. Die Wahlgleichheit ist für das Gericht der entscheidende Punkt in diesem Fall. Die Wahlgleichheit stellt sicher, dass ein Staatsbürger eine Stimme hat. Nicht mehr und nicht weniger. Eine Bevorteilung einzelner Personen oder Personenkreise und eine Benachteiligung anderer soll damit verhindert werden. Jeder soll die gleichen Stimmen bei einer Bundeswahl haben, niemand soll besser gestellt sein, als ein anderer Wähler. Der Grundsatz der gleichen Wahl kann nach Auffassung dieses Gerichts nicht durch bundesstaatliche Regelungen aufgehoben werden. Zwar sieht Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC vor, dass ein von dieser Regel "abweichendes Verfahren durch die gesetzgebende Körperschaft" festgelegt werden könne, jedoch würde eine Veränderung der Wahlgleichheit zugunsten einer bestimmten Personengruppe das demokratische Prinzip von Wahlen ad absurdum führen. State-IDs sind Identitäten eines Spielers, der üblicherweise eine Federal-ID als weitere Identität hat. Wer jedoch eine Federal-ID besitzt, der ist mit dieser bereits zu Bundeswahlen zugelassen und hat dort eine Stimme. Wenn eine Federal-ID nun mit einer Stimme in Bundesstaat A den Senator mit wählt und mit seinen in den anderen Staaten lebenden State-IDs bei Nachbesetzungswahlen ebenfalls eine Stimme hat, so greift er in das Gleichheitsprinzip der Wahlen ein, in dem er Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen kann, obwohl er bei einer regulären Bundeswahl in den betroffenen Bundesstaaten gar nicht abstimmungsberechtigt gewesen wäre. Das bedeutet eine große Schlechterstellung all jener Spieler, die weniger oder keine State-IDs angelegt haben. Damit ist die Gleichheit der Wahl nicht mehr gegeben. Dies widerspricht dem Sinn der Verfassung und steht dem Demokratieprinzip entgegen. Deshalb hat dieses Gericht entschieden, dass auch bei der Nachbesetzung von Senatsposten in durch die Bundesstaaten festgelegten Verfahren, die vom Bundesverfahren abweichen können, State-IDs keine Wahlberechtigung inne haben. Grundsätzlich gilt, dass bei Wahlen zu Bundesämtern nur Federal-IDs wahlberechtigt sein können. An dieser Stelle sei erwähnt, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Gefahr gehe, ein Staatsbürger könne sich selbst aufgrund des Wahlrechts seiner State-IDs in anderen Staaten mehrfach selbst in den Senat wählen (dies ist aufgrund des gesetzlichen Identitätenstatus bei Annahme einer Bundeswahl durch eine State-ID nicht möglich), sondern darum, dass ein Staatsbürger nicht mehr Wahlrechte genießen darf, als ein anderer, der sich mit weniger State-IDs ausstattet (Wahlgleichheit).
13. Die Klage war aufgrund der bisher dargelegten Gründe vollumfänglich abzuweisen. Die Tatsache, dass der Sitzungsleiter der State Assembly nur Federal-IDs zum Abstimmungsvorgang zugelassen hat, verstößt zwar in der Tat gegen Sec. 2 SSec. 2 3rd Amendment C.AA, sowie gegen Art. IV Sec. 3 Ssec. 1 C.AA da diese Regelungen jedoch gegen die Bundesverfassung verstoßen, ist die Entscheidung des Sitzungsleiters nicht zu beanstanden und die Klage in diesem Punkt abzuweisen. Aktiv Wahlberechtigt können bei Wahlen zum Bund, auch bei Nachwahlen, nur Federal-IDs sein und Regelungen zur Wahlberechtigung kann nur der Bund als in diesem Falle ausschließlich durch Verfassungsregelung zuständig treffen. Passiv wahlberechtigt hingegen, sind auch weiterhin State- und Side-IDs, mit der Einschränkung, dass sie ihren Status bei einer erfolgreichen Wahl vor Annahme ihres Mandats in den einer Federal-ID überführen müssen. Vor diesem Hintergrund sind bundesstaatliche Regelungen, die nach USC Art.III Sec.4 SSec.5 die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes festlegen dann verfassungswidrig, wenn sie a) die aktive Wahlberechtigungen von Federal-IDs einschränken oder diese nicht berücksichtigen und/oder wenn das aktive Wahlrecht anderen IDs (e.g. Side-, State-) zur Nachwahl für den Senat zugestanden wird oder b) die alleinige Entscheidung über die Nachbesetzung des Amtes einem einzelnen Amtsträger des Bundesstaates (z.B. dem Governor) zugestanden wird, der nicht Federal-ID ist. Letzteres ist eine logische Folge der Ausschließlichen Wahlberechtigung von Federal-IDs zu Wahlen (auch Nachwahlen) des Bundes. Fußend auf der Wahlgleichheit im Sinne der Verfassung, darf es einer einzelnen State-ID nicht zugebilligt werden, einen Senator im Nachwahlverfahren zu bestimmen. Einzige Ausnahme ist es, wenn die der Governor State-ID zugeordnete Federal-ID im selben Bundesstaat wohnhaft ist. Sehr wohl, dass sei an dieser Stelle erwähnt, ist ein solches Nachwahlverfahren (alleinige Bestimmung eines Nachfolgers für einen vakanten Senatssitz) durch den Governor ein zulässiges Nachwahlverfahren gemäß Bundesverfassung, wenn die gesetzgebende Körperschaft des Bundesstaates dieses Verfahren so erlassen hat.
14. Die Kläger haben in ihrer Argumentation geltend gemacht, dass gemäß Art. II Sec. 6 Alt. 2 USC: " Es allen Bürgern der Vereinigten Staaten ohne Beschränkung freistehen soll, sich in jedem Staat des astorischen Bundes niederzulassen und dort unter den Bestimmungen der jeweiligen Gesetze an bundesstaatlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie alle ihnen als Bürgern der Vereinigten Staaten zukommenden Rechte auszuüben." Nach Meinung der Kläger verstoße Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA gegen diese Verfassungsnorm. Dem kann sich das Gericht nicht anschließen. Wie bereits ausgeführt ist Staatsbürger gleichzusetzen mit Spieler und ein Spieler kann unter seiner Staatsbürgerschaft verschiedene Identitäten vereinen. Es steht jedem Spieler frei, eine Bundesidentität in einen Bundesstaat wohnen zu lassen in der diese dann auch bei bundesweiten Wahlen teilnehmen kann. Es steht dem Spieler frei, seine State-IDs in anderen Bundesstaaten zu platzieren. Dort können sie ebenfalls, unter den Bestimmungen der jeweiligen Gesetze an bundesstaatlichen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen, mit allen Einschränkungen, die die Verfassung und die Gesetze ihnen auferlegen. Das State-IDs im Sinne der Wahlgleichheit zu keiner Wahl auf Bundesebene zugelassen sind, da bereits die zugehörige Federal-ID zugelassen ist, widerspricht der oben zitierten Verfassungsnorm nicht. Denn dem Spieler (Bürger) steht die Entscheidung, wo er mit seiner bundesweit wahlberechtigten Federal-ID wohnhaft sein will, uneingeschränkt zu.
15. Davon unabhängig habe die Kläger auch geltend gemacht, dass Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA wiederum auch gegen Art. II Sec. 2 Ssec. 1 USC verstoße: "Kein Mensch oder keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen und besonderen Vorteilen und Vorrechten berechtigt, und umgekehrt soll niemand aus welchen Gründen auch immer benachteiligt werden vor dem Gesetze." Dieses Gericht kann auch hier keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Der eine Staatsbürger (Spieler) der Inhaber der Federal-ID und seiner sämtlichen State-IDs ist, hat das Recht mit seiner Federal-ID bundesweit zu wählen und das Recht mit seinen State-IDs bei Wahlen auf Staatenebene, die nicht zum Zwecke der Nachbesetzung von Bundesämtern durchgeführt werden, abzustimmen. Da das Prinzip gilt, dass ein Spieler, ein Staatsbürger ist, verstößt die oben zitierte Regelung des CA nicht gegen die Verfassung, das die einschränkende CA Norm für alle Spieler gleichermaßen gilt.
Astoria City, 23.11.2014
Arroyo, CJ, verfasste eine Begründung.
Dunn, J war aufgrund Abwesenheit nicht beteiligt.
Floyd, J war aufgrund der Befangenheitsregeln des Federal Judiciary Act an dieser Entscheidung nicht beteiligt.
Die Entscheidung von Arroyo fiel daher auf Grundlage USC Art. 5 Sec. 2 Ssec. 2 Satz 2.
Sen. Tamara Arroyo (I -SE)
President of the United States Senate
Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott
Ein Urteil vom Ausmaß des Jahres 30 A.D.
Gaius Libertas
Senior Partner @ Libertas & Perikleen LLP
former Justice to the Supreme Court
XLV. President of the United States