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Demokrat im Senat für Freeland, Speaker of the State Assembly of Freeland
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Wesley Marcel Martin« (21. April 2014, 19:20)
Zitat
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Section 4 – Unlawful actions
(1) Eine Ein- oder Ausfuhr oder Verbringung im Sinne von Section 3 dieses Gesetzes ist ungesetzlich, wenn sie ohne erforderliche Lizenz oder Genehmigung geschieht. Sie ist ein Vergehen der Klasse B im Sinne des Bundesstrafgesetzbuches, im Falle von militärischem Gerät ein Verbrechen der Klasse C.
(2) Wer eine Waffe verkauft, ohne zuvor die Identität des Käufers zu erfassen und festzuhalten, um sie auf Verlangen den Behörden mitzuteilen, oder dafür sorgt, dass eine von ihm verkaufte Waffe nicht einem Käufer zuordenbar ist, begeht ein Vergehen der Klasse C im Sinne des Bundesstrafgesetzbuches.
(3) Wer eine Waffe verkauft, ohne dafür entweder die Zulassung der durch den Attorney General beauftragten Bundesbehörde oder des Staates, in dem er die Waffe verkauft, zu besitzen, begeht ein Vergehen der Klasse A im Sinne des Bundesstrafgesetzbuches, im Falle von militärischem Gerät ein Verbrechen der Klasse B.
(4) Wer eine Waffe an eine Person verkauft, ohne vorher die Auskunft der Behörden einholt zu haben, ob diese Person wegen Geisteskrankheit oder aufgrund der Begehung von Straftaten, die entweder gegen Leib und Leben oder körperliche Unversehrtheit gerichtet oder unter Mitführung einer Waffe begangen wurde, begeht ein Vergehen der Klasse A im Sinne des Bundesstrafgesetzbuches.
(5) Wer eine Waffe mit sich führt oder besitzt, obwohl er die dafür notwendige Genehmigung der durch den Attorney General beauftragten Bundesbehörde oder des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, nicht besitzt, begeht ein Vergehen der Klasse A im Sinne des Bundesstrafgesetzbuches. Ein Verbrechen der Klasse D begeht, wer eine Waffe mit sich führt oder besitzt, obwohl im dieses Recht wegen Geisteskrankheit oder Begehung von Straftaten, die entweder gegen Leib und Leben oder körperliche Unversehrtheit gerichtet oder unter Mitführung einer Waffe begangen wurde, durch das zuständige Gericht aberkannt wurde.
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