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Ich melde mich als Vertreterin des Klägers anwesend.
Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS) née McKellan Attorney-at-law (on leave)
Former Astoria State Attorney General
Former Attorney General of the United States of Astor
Former Governor of Astoria State
fr. Almighty Administrator of the Social Conservative Union fr. Almighty Congressman from Laurentiana fr. Almighty Chairman of the Republican Party fr. Almighty Party Secretary of the Republican Party fr. Almighty Senator of the State of Laurentiana fr. Almighty Lieutenant Governor of the State of Laurentiana
ich melde mich wie angezeigt für den Beklagten anwesend.
Der Kläger begehrt hier zweierlei:
1. Die Feststellung, dass die Maßnahme des Lieutenant Governor als Präsident des General Court, ihn wegen Verstoßes gegen das Verbot der Störung der Geschäftstätigkeit öffentlich zu verwarnen, nichtig ist sowie
2. die Zusprechung von Schadensersatz für genau diese Maßnahme des Lieutenant Governor.
Beim Begehr zu 1. handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit auf Grund der Billigkeit, da der Kläger die Aufhebung einer Maßnahme fordert; Art. III Sec. 3 SSec. 2 FJA. Beim Begehr zu 2. handelt sich wiederum um eine zivilrechtliche Streitigkeit auf Grund des Rechts, da der Kläger wegen einer Handlung eine Entschädigung in Geld fordert; Art. III Sec. 3 SSec. 1 FJA.
Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind nur zulässig, wenn der Anspruch der klagenden Partei durch eine von der beklagten Partei zu erbringenden Leistung in Geld nicht angemessen befriedigt werden kann; Art. III Sec. 3 SSec. 3 FJA. Der Kläger beantragt vorliegend sowohl eine zivilrechtliche Streitigkeit auf Grund der Billigkeit als auch des Rechts, fechtet also zum einen eine Maßnahme an, fordert ergänzend dazu aber auch Schadensersatz. Das Gesetz lässt beides gleichzeitig jedoch nicht zu.
Ich beantrage daher, den Antrag des Klägers auf Schadenersatz von 250 A$ für den erlittenen Schaden am öffentlichen Ansehen als Parlamentarier abzuweisen.
Begründung: Der Kläger kann keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens geltend machen, da mein Mandant für Äußerungen im General Court - ebenso wie der Kläger - nur dort zur Rechenschaft gezogen werden kann, und dort auch nur wegen ehrverletzender, herabwürdigender oder unangemessener Aussagen; Art. III Sec. 7 LA Const.
Die Klage kann lediglich insoweit zulässig sein, als dass der Kläger die Maßnahme des Lieutenant Governor anfechtet.
Im weiteren Verfahren werde ich dem hohen Gericht darlegen, warum die Klage insoweit zwar zulässig, aber nicht begründet ist.
Evelyn Baker Lang
Attorney-at-law, Baker & Dunn LLP Former Legal Counsel to the President of the United States