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Der vorliegende Entwurf gesteht den Bundesstaaten zwar weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten zu, verhindert aber gleichzeitig, dass einzelne Gouverneure "ungesteuert" auf dem internationalen Pakett aufschlagen können. Das ist wichtig, damit wir als Bund eine stringente und kohärente Außenpolitik betreiben können. Man stelle sich das vor: Der Bund beschließt Maßnahmen gegen Andro. Ein Gouverneur ist nicht einverstanden. Er reist nach Andro und verhandelt dort über eine Hochschulkooperation. Das wäre sicher ungünstig. Außenpolitik muss weiterhin vom Bund gesteuert sein. In dem von ihm gesetzten Rahmen sollten die Staaten aber agieren dürfen.
Außerdem wurde der Ansatz nicht weiter verfolgt, weil es durchaus vorkommen dürfte, dass sowohl der Bund als auch die Staaten durch einen Vertrag Verpflichtungen eingehen. Spätestens in einem solchen Fall braucht es ein "gemeinsames" Ratifikationsverfahren von Bund und Staaten.
Darüber hinaus wurde davon ausgegangen, dass es eher die Ausnahme ist als die Regel, dass Staaten einzeln handeln. Wenn die Staaten gemeinsam, gewissermaßen im Bund handeln, dann ist der Bund die logische Plattform für solches handeln. Eine andere Plattform haben die Staaten bislang nicht entwickelt. Es gibt schlicht keine etablierten Prozesse, wer wie entscheidet, wenn die Staaten gemeinsam handeln aber ohne den Bund.
Mr Speaker,
ich sehe diese Verlagerung von Kernkompetenzen auf die Staaten kritisch und werde daher den Fortgang der Debatte abwarten, um mir eine Meinung zu bilden.
Mr Speaker,
zudem bin ich mir nicht sicher, ob es gegen die Verfassung verstoßen würde, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag, der in die Gesetzgebungskompetenzen der Staaten eingreift, ohne die Zustimmung eines Staates auf diesem Gebiet wirksam würde, denn im Gegensatz zum Verfassungsänderungsverfahren sieht die Verfassung eine solche Maßnahme weder ausdrücklich noch indirekt vor und gibt auch keine Grundlage für eine solche Bestimmung in einem Bundesgesetz, liege ich da richtig?
Unabhängig von diesem Punkt jedoch erscheint es mir übertrieben, die gleichen Mehrheiten anzusetzen wie für Constitutional Amendments - und das soll in dieser Form kein Widerspruch zu meiner Kritik sein.
Mr. Speaker,
ich kann dieser Vorlage vor dem Hintergrund des Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 1 U.S.C. nicht zustimmen.
Hier sehe ich grundsätzlich das Problem, dass der Bund sowohl de facto, als auch de jure keine Handhabe hat, Themen umzusetzen, die nicht in seine Befugnisse fallen.
Zitat
Aber nun wie angekündigt zu meinem Vorschlag:
a) Ermächtigungsgesetz mit Vorbehaltsklausel
b )Gouverneure können mit Einverständnis und in Absprache mit dem Department of State selbstständig über Themen in ihrer Kompetenz verhandeln
c) sind mehrere Staat betroffen, können diese eine Verhandlungsgruppe bilden
d) besteht ein einheitlicher Konsens der Bundesstaaten, einen Themenkomplex bi- oder multilateral zu regeln, können diese den SoS oder direkt den Präsidenten ermächtigen, Verhandlungen in ihrem Namen zu führen
e) Verträge zu d) treten nur in jenen Staaten in Kraft, in denen das Staatsparlament den Vertrag ratifiziert
Wie unterscheidet sich das konkret von dem vorliegenden Entwurf:
1. Die Gouverneure können selbstständig aktiv werden, benötigen dafür aber das Einverständnis des SoS
2. Nicht-Ratifikationen werden unwahrscheinlicher, da die Initiative nicht vom Bund, sondern von den Staaten ausgeht
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