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Terence Deringer

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Mittwoch, 1. Januar 2014, 22:16

2014/01/17 Narcotics and Psychotropic Substances Bill



Honorable Members of the General Court,

Das Mitglied des General Courts Terence Deringer hat den folgenden Entwurf eingebracht.

Ich setze die Dauer der Aussprache auf vorerst 96 Stunden fest.


Terence Deringer
Acting Speaker pro tempore


Narcotics and Psychotropic Substances Bill

Article I - Fundamental Provisions

Section 1 - Purpose and Citation
(1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen im Staat Laurentiana.
(2) Es soll zitiert werden als Narcotics and Psychotropic Substances Act.

Section 2 - Statutory Definitions
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Substanzen der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Substanzen, die auf deren Grundlage hergestellt werden, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben.
(2) Psychotrope Substanzen im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Substanzen, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene enthalten, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben.

Section 3 - Basic Rule
(1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen nur zu jenen Zwecken angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden, die dieses Gesetz besonders bestimmt.
(2) Der Anbau, die Herstellung, die Zubereitung, die Verarbeitung, der Erwerb, die Veräusserung, die Abgabe und der Besitz von Betäubungsmitteln und psychotroper Substanzen bedarf der staatlichen Genehmigung.

Section 4 - Laurentiana Department of Narcotics and Psychotropic Substances
(1) Die Erteilung und der Widerruf von Genehmigungen nach diesem Gesetz, sowie die Aufsicht über den erlaubten und genehmigten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, obliegen einem staatlichen Amt für Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen (Laurentiana Department of Narcotics and Psychotropic Substances).

Article II - Licit and Licensable Use of Narcotics and Psychotropic Substances

Section 1 - Licit Medical Use
(1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen ärztlich verabreicht oder verschrieben werden, sofern dies entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik angezeigt ist, um bei einem Menschen oder einem Tier einen pathologischen Zustand zu heilen, oder zu lindern, oder von einem pathologischen Zustand bei einem Menschen oder einem Tier verursachte körperliche Schmerzen zu lindern.
(2) Zur Verabreichung oder Verschreibung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen befugt sind ausschliesslich staatlich zugelassene Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Auf Anweisung des Arztes dürfen im Rahmen einer stationären Therapie oder einer Notfallversorgung Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen auch von staatlich zugelassenem medizinischem Assistenzpersonal (Paramedics und Registered Nurses) verabreicht werden.
(3) Zur Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen befugt sind neben dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt selbst auch staatlich zugelassene Apotheker.

Section 2 - Medical Administration and Prescription
(1) Die Verabreichung oder Verschreibung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu medizinischen Zwecken ist von dem verabreichenden oder verschreibenden Arzt in einem besonderen Register des Krankenhauses oder seiner Praxis unter Angabe des Namens des Patienten, des Befundes und der Diagnose, der verschriebenen oder verabreichten Substanz, der Dauer der Therapie und der Dosierung zu verzeichnen.
(2) Bei Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel oder psychotroper Substanzen unmittelbar durch ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis ist dem Patienten eine besondere Bescheinigung als Nachweis der Berechtigung zum Besitz der verschriebenen Betäubungsmittel oder psychotropen Substanzen in entsprechender Art und Menge auszuhändigen. Bei Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel oder psychotroper Substanzen durch eine Apotheke ist die entsprechende Bescheinigung durch den Apotheker auszugeben.
(3) Bei Verschreibung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen im Rahmen einer ambulanten Therapie für eine Person unter 18 Jahren sind das Rezept und die Bescheinigung nach Sec. 3, SSec. 2, auf den Personensorgeberechtigten des Patienten auszustellen, diesem auszuhändigen und von ihm zu verwahren. Die Verabreichung der Betäubungsmittel oder der psychotropen Substanzen erfolgen in diesem Fall ebenfalls durch den Personensorgeberechtigten.

Section 3 - Licensable Scientific and Industrial Use
(1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der industriellen Herstellung von Arznei- und Heilmitteln, oder der industriellen Herstellung oder Verarbeitung nicht für den menschlichen Konsum bestimmter und geeigneter Substanzen mit staatlicher Genehmigung angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden.
(2) Die Genehmigung zum entsprechenden Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ist ausschliesslich Personen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Ausbildung in den Disziplinen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Biologie, Physik, Chemie oder Psychologie zu erteilen, die die zuverlässige Gewähr für einen sachgerechten Umgang mit den Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen bieten.

Section 4 - Security Precautions
(1) Personen, die am gesetzlich erlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen nach diesem Artikel teilnehmen, haben in jeder Phase des Verkehrs adäquate Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Betäubungsmittel oder psychotropen Substanzen in unbefugte Hände fallen.
(2) Der Verbleib mit staatlicher Genehmigung angebauter, hergestellter oder zubereiteter Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen ist über jeden Schritt ihrer Weitergabe bis zum Endverbrauch oder der Vernichtung von den jeweils beteiligten Personen lückenlos schriftlich zu dokumentieren.
(3) Der Vorrat an Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen in Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, wissenschaftlichen Laboratorien und industriellen Betrieben zum gesetzlich erlaubten Gebrauch ist zu jeder Zeit auf ein angemessenes Mass des zeitnahen Bedarfs zu beschränken. Nicht mehr benötigte oder nicht mehr verwendbare Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen sind unverzüglich zu vernichten.

Article III - Other Use of Narcotics and Psychotropic Substances

Section 1 - Non-Medical Private Consumption
(1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen zum nicht ärztlich verordneten Eigenverbrauch nicht angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben oder besessen werden.

Section 2 – Drug Withdrawal
(1) Laurentiana gewährleistet ein für Patienten welche Bürger dieses Staates sind kostenloses Drogenentzugsprogramm welches auf den Einsatz von Ersatzdrogen verzichtet. Die Nachbetreuung der Patienten ist zu gewährleisten.
(2) Zu diesem Zweck sucht die Regierung die Zusammenarbeit mit privaten Institutionen.

Article IV - Penal Provisions

Section 1 - Sanctions
(1) Der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung, die unerlaubte Zubereitung, die unerlaubte Verarbeitung, der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen zum Zwecke der Abgabe oder Veräusserung, sowie die unerlaubte Abgabe und unerlaubte Veräusserung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen, werden mit Freiheitsstrafe von 10 Monaten bis 20 Monaten und im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe von 30 Monaten bis lebenslang geahndet.
(2) Der Verstoss gegen Dokumentationspflichten bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen nach Art. II, Sec. 3, dieses Gesetzes, sowie der Verstoss gegen Sicherheitsvorkehrungen im Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Art. II, Sec. 4, dieses Gesetzes werden mit Freiheitsstrafen zwischen einer Woche und sechs Wochen geahndet.

Article V - Final Provisions

Section 1 - Coming into Force
(1) Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.
Terence Deringer
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Mittwoch, 1. Januar 2014, 23:01

Mr. Speaker,

Diese Bill befasst sich mit der Thematik der Rauschmittel. Ich halte den jetzigen Zustand ohne verbindliche Regelung für einen schlechten Zustand. Es ist an der Zeit dass unser Bundesstaat seine Verantwortung wahrnimmt. Wichtig an dieser Bill ist auch dass sie den medizinischen und wissenschaftlichen Gebrauch solcher Substanzen regelt.

Zweifelsfrei handelt es sich um eine restriktive Bill, viele wird sie zurecht an die Entwürfe von Mr. und Mrs. Varga erinnern. Doch ich bin der festen Überzeugung dass wir genau eine solche Gesetzgebung brauchen. Als Beispiel möchte ich New Beises nennen, eine Stadt mit erschreckend hoher Mordrate. Ein beachtlicher Teil der dortigen Kriminalität entspringt dem Drogenmillieu. Hier gilt es künftig anzusetzen und die Kartelle mittels gezielter Polizeiaktionen zu zerschlagen!

Doch Repression alleine genügt nicht. Es ist überaus wichtig eine fachkundige Betreuung der Suchtkranken zu gewährleisten.

Man kann sich nun fragen weshalb Alkohol nicht erwähnt wird. Nun, überbordender Alkoholkonsum hat ohne jeden Zweifel verheerende Folgen und ich denke auch dieser Thematik müssen wir uns annehmen. Jedoch ist Alkohol als sogenanntes Genussmittel tief in unserer Kultur verankert und bedarf daher einer anderen Gesetzesgrundlage, auch sind die gesundheitlichen Risiken bei moderatem Konsum deutlich geringer.

Die nicht stimmberechtigten Bürger sind eingeladen sich im Laurentiana Small Talk zu dieser Bill zu äussern.

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Als positives RL-Beispiel für eine repressive Drogenpolitik sei übrigens Schweden erwähnt.
Terence Deringer
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Montag, 6. Januar 2014, 13:51



Honorable Members of the General Court,

Die Aussprachefrist ist abgelaufen.
Die Schlussabstimmung wird umgehend eingeleitet.


Terence Deringer
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