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Mr. Anderson,
der Präsident beklagt eine Regelungslücke, die das Bundeswahlamt bereits im Zuge einer Analogie gefüllt hat. Gibt es besondere Gründe, warum zu Lasten des demokratischen Souveräns, der nun nicht seine Vertreter nachwählen kann, an dieser Rechtsübung nun nicht mehr festgehalten wird?
Ich hoffe, Sie haben für die Kongressdebatte zum Einspruch des Präsidenten ein paar Anregungen mitnehmen können, Mr. Speaker.
Madam Senator Stackhouse, die Anregung hat der Präsident schon vorher gehört, allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass unsere Bundesverfassung an genau zwei Stellen eine personelle Trennung der Staatsgewalten vorgesehen hat: Bei den Ämtern des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie bei den Bundesrichtern. Eine Ausdehnung dieser personellen Gewaltentrennung auf andere Ämter und Mandate ist an keiner Stelle vorgesehen.
Die Bundesverfassung bricht, wie ich bereits erwähnt habe, ohnehin mit diesen Prinzipien, denn sonst gäbe es den präsidentiellen Einspruch nicht, die Bestätigung von Exekutivbeamten durch den Senat und schon gar nicht die Wahl von Richtern durch den Senat auf Vorschlag des Präsidenten.
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