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Zitat
Exploitation of Resources Act
Section 1
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Ausbeutung von Ressourcen, über die in der bsEcoSim die Vereinigten Staaten von Astor verfügen, durch bundeseigene Betriebe oder durch private Initiative zu ermöglichen.
(2) Ressource im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ware in der bsEcoSim, die nicht ihrerseits aus einer anderen Ware hergestellt wird, und deren Vorkommen unter der Hoheit der Vereinigten Staaten von Astor steht.
Section 2
Die Ausbeutung von Ressourcen kann durch bundeseigene Betriebe oder durch private Unternehmer mit Bundeskonzession erfolgen.
Section 3
(1) Die Errichtung von bundeseigenen Betrieben nach Section 2 erfolgt durch das Department of Trade and Treasury. Diese Betriebe sind vom Department of Trade and Treasury unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die erzeugten Ressourcen sind auf dem freien Markt der bsEcoSim zu Marktkonditionen zu veräußern.
(2) Die Erlöse fließen der Bundeskasse zu.
Section 4
(1) Auf Antrag eines privaten Unternehmers kann diesem vom Department of Trade and Treasury für einen sowohl zeitlich als auch in Hinblick auf die maximale Produktionsmenge pro Runde begrenzte Konzession eingeräumt werden. Die Erteilung der Konzession erfolgt durch Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Department of Trade and Treasury.
(2) Die Konzession gestattet es dem Unternehmer, die Vorkommen der betroffenen Ressource nach Maßgabe der Konzession auf eigene Rechnung auszubeuten.
(3) Die zeitliche Begrenzung der Konzession soll 100 Runden nicht überschreiten. Die mengenmäßige Beschränkung ist so festzusetzen, dass kein Raubbau an dem Vorkommen betrieben, sondern eine nachhaltige Bewirtschaftung sichergestellt ist.
(4) Für die Konzession ist in dem Vertrag eine angemessene Vergütung, die der Unternehmer an die Bundeskasse abzuführen hat, festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ist in einem angemessenen Verhältnis zum unternehmerischen Risiko der Nutzung des Vorkommens und zum erwarteten Gewinn aus der konzessionsgemäßen Nutzung zu bestimmen.
(5) Eine Konzession darf keinem Unternehmer erteilt werden, bei dem aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass er die Begrenzungen der Konzession missachten oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handeln wird.
(6) Eine erteilte Konzession ist zu entziehen, wenn der Unternehmer die Beschränkungen der Konzession schuldhaft verletzt oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handelt. Der Entzug der Konzession erfolgt durch das Department of Trade and Treasury und löst keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Unternehmers gegen den Bund aus.
Section 5
Jedes Haus des Kongresses hat das Recht, jederzeit vom Department of Trade and Treasuyr Rechenschaft über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz zu verlangen.
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Beruf: Betriebsleiter Anderson Company Ultd. Albernia / Nationaltrainer der astorischen Fußballnationalmannschaft
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