Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.
Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.
Benutzerinformationen überspringen
U.S. Citizen
Beruf: König von Haxagon, Reichsprotektor
Wohnort: Lodringburg, Dreibürgen
Bundesstaat: -
Benutzerinformationen überspringen
U.S. Citizen
Beruf: König von Haxagon, Reichsprotektor
Wohnort: Lodringburg, Dreibürgen
Bundesstaat: -
Benutzerinformationen überspringen
U.S. Citizen
Beruf: König von Haxagon, Reichsprotektor
Wohnort: Lodringburg, Dreibürgen
Bundesstaat: -
Benutzerinformationen überspringen
U.S. Citizen
Beruf: König von Haxagon, Reichsprotektor
Wohnort: Lodringburg, Dreibürgen
Bundesstaat: -
Zitat
Kooperationsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen
Präambel: Gewillt zur friedlichen und kooperativen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:
Artikel I - Grundsätzliches
1. Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen
1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens gut angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.
3.1 Die Signaturstaaten stimmen dem Austausch von Botschaftern zu.
3.2 Botschafter genießen diplomatische Immunität.
3.3 Die unterzeichnenden Mächte verpflichten sich, Botschaften bereitzustellen, die als exteritoriale Gebiete des Partners gelten.
4. Die Partner vertiefen ihre Zusammenarbeit in allen Bereichen und zwischen den jeweiligen Ministerien. Auf regelmäßigen Gipfeltreffen werden Erfahrungen ausgetauscht.
5. Ein Bruch dieser Regelungen führt zu sofortigem Vertragsende.
Artikel III - Konflikte
1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, dem Partner im Falle eines Konfliktes mit diplomatischen Mitteln beizustehen.
2. Wird eine Vertragspartei militärisch angegriffen, ist der Partner zur militärischen Hilfe verpflichtet. Ist die Partei jedoch selbst Agressor gilt diese Regelung nicht.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.
Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger
1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
2. Bürger werden für ihre Vergehen vor den heimischen Gerichtshöfen zur Rechenschaft gezogen.
Artikel V - Wirtschaftliche Kooperation
1. Alle Zölle zwischen den Signaturmächten entfallen. Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
2. Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
3. Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des betroffenen Landes verhandelt.
Artikel VI - Laufzeit und Kündigung des Vertrages
1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag kann zu einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
3. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
4. Die Kündigung kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.
Abschließende Regelung
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft
Benutzerinformationen überspringen
U.S. Citizen
Beruf: König von Haxagon, Reichsprotektor
Wohnort: Lodringburg, Dreibürgen
Bundesstaat: -
Zitat
Kooperationsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen
Präambel: Gewillt zur friedlichen und kooperativen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:
Artikel I - Grundsätzliches
1. Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen
1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens gut angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.
3.1 Die Signaturstaaten stimmen dem Austausch von Botschaftern zu.
3.2 Botschafter genießen diplomatische Immunität.
3.3 Die unterzeichnenden Mächte verpflichten sich, Botschaften bereitzustellen, die als exteritoriale Gebiete des Partners gelten.
4. Die Partner vertiefen ihre Zusammenarbeit in allen Bereichen und zwischen den jeweiligen Ministerien.
Artikel III - Konflikte
1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, dem Partner im Falle eines Konfliktes mit diplomatischen Mitteln beizustehen.
2. Wird eine Vertragspartei militärisch angegriffen, ist der Partner verpflichtet, sich mindestens neutral zu verhalten.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.
Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger
1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
2. Bürger werden für ihre Vergehen vor den heimischen Gerichtshöfen zur Rechenschaft gezogen.
Artikel V - Wirtschaftliche Kooperation
1. Alle Zölle zwischen den Signaturmächten entfallen. Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
2. Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
3. Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des betroffenen Landes verhandelt.
Artikel VI - Laufzeit und Kündigung des Vertrages
1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag kann zu einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
3. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
4. Die Kündigung kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.
Abschließende Regelung
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft
Benutzerinformationen überspringen
U.S. Citizen
Beruf: König von Haxagon, Reichsprotektor
Wohnort: Lodringburg, Dreibürgen
Bundesstaat: -
Benutzerinformationen überspringen
U.S. Citizen
Beruf: König von Haxagon, Reichsprotektor
Wohnort: Lodringburg, Dreibürgen
Bundesstaat: -
Benutzerinformationen überspringen
U.S. Citizen
Beruf: König von Haxagon, Reichsprotektor
Wohnort: Lodringburg, Dreibürgen
Bundesstaat: -
Zitat
Kooperationsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen
Präambel: Gewillt zur friedlichen und kooperativen Koexistenz und bestärkt durch den Willen ihrer Völker geben sich die unterzeichnenden Staaten folgenden Vertrag:
Artikel I - Grundsätzliches
1. Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen werden somit ausgeschlossen.
3. Geheimdienstaktivitäten sind auf dem Gebiet des Vertragspartners untersagt. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen
1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens gut angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.
3.1 Die Signaturstaaten stimmen dem Austausch von Botschaftern zu.
3.2 Botschafter genießen diplomatische Immunität.
3.3 Die unterzeichnenden Mächte verpflichten sich, Botschaften bereitzustellen, die als exteritoriale Gebiete des Partners gelten.
4. Die Partner vertiefen ihre Zusammenarbeit in allen Bereichen und zwischen den jeweiligen Ministerien.
Artikel III - Konflikte
1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, dem Partner im Falle eines Konfliktes mit diplomatischen Mitteln beizustehen.
2. Wird eine Vertragspartei militärisch angegriffen, ist der Partner verpflichtet, sich mindestens neutral zu verhalten.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten.
Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger
1. Bürger der Vertragspartner sind von der Visumspflicht bei Reisen innerhalb der Staatsgebiete ausgeschlossen. Staatliche Kontrollen des Ministeriums für innere Angelegenheiten sind nicht ausgeschlossen.
2. Bürger eines Vertragstaates, die in dem jeweils anderen Staat inhaftiert werden, haben das Recht auf die konsularische Betreuung durch die Botschaft ihres Heimatstaates.
3. Personen, die sich in einem der beiden Staaten einer Straftat schuldig gemacht haben, werden bei der Einreise in den jeweils anderen Staat inhaftiert und an den Staat ausgeliefert, in dem die Straftat verübt wurde. Dies Regelung gilt nicht für eigene Staatsbürger.
Artikel V - Wirtschaftliche Kooperation
1. Alle Zölle zwischen den Signaturmächten entfallen. Die Landeswährungen werden zu einem festen Umtauschkurs zueinander reguliert.
2. Unternehmen dürfen innerhalb der Staatsgebiete ohne zusätzliche Kosten Filialen errichten, unterliegen jedoch der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
3. Wirtschaftsverbrechen werden von den Gerichtshöfen des betroffenen Landes verhandelt.
Artikel VI - Laufzeit und Kündigung des Vertrages
1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag kann zu einem Allianzvertrag aufgewertet und ergänzt werden, wenn beide Parteien dies einvernehmlich wünschen.
3. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
4. Die Kündigung kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.
Abschließende Regelung
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft
Forensoftware: Burning Board®, entwickelt von WoltLab® GmbH
Forum online seit 19 Jahren, 0 Monaten, 0 Tagen und 9 Stunden