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Gregory Jameson

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1

Montag, 14. Februar 2011, 09:33

S. 2011-038 Chief Justice of the United States (February 2011)




Honorable Senators:


Der Präsident der Vereinigten Staaten hat

Mr. James Beaufort Sherman

als

Chief Justice of the United States

nominiert.


Der Senat führt, bevor er dieser Ernennung zustimmt oder sie ablehnt, eine Anhörung des Kandidaten durch.
Ich bitte den Kandidaten, folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit,
und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe."


Der Gottesbezug kann entfallen oder durch eine andere religiöse Beteuerungsformel ausgetauscht werden.
Mit der Eidesleistung ist dem Kandidaten das Rederecht verliehen und die Anhörung eröffnet.

Sie dauert zunächst 48 Stunden und kann entsprechend dem Gesetz um 72 Stunden verlängert werden.
Sie endet in jedem Falle erst, wenn alle relevanten Fragen beantwortet wurden.



President of the Senate

James B. Sherman

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2

Montag, 14. Februar 2011, 14:23

Handlung:Sherman erhebt sich von seinem Stuhl und hebt die rechte Hand zum Schwur.


Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.

Chief Justice
of the Supreme Court of the United States

Doug Hayward

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3

Montag, 14. Februar 2011, 15:14

Mr. Sherman, ich möchte heiße Sie herzlich bei diesem Hearing Willkommen.

Als Chief Justice wird es Ihre Pflicht sein, unabhängige Entscheidungen zu treffen, die durchaus unangenehm für verschiedene Seiten sein können. Nun ist bekannt, dass Sie lange Zeit aktives Mitglied der Republikanischen Partei gewesen sind. Ihr Amtsvorgänger Mr. Schwertfeger hat indessen immer klar gemacht, dass er ein unabhängiger Politiker ist und während seiner Amtszeit keiner Partei angehören möchte. Nun ist in keinem Gesetz festgelegt, dass der Chief Justice keiner Partei angehören darf. Daher meine Frage:

Wollen Sie sich als Chief Justice auch parteipolitisch betätigen?

Wie stehen Sie grundsätzlich zu einer parteipolitischen Betätigung eines Chief Justice?
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
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James B. Sherman

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4

Montag, 14. Februar 2011, 19:04

Danke für Ihre Fragen, Senator Hayward.

Ich beabsichtige nicht, mich während meiner Amtszeit als Chief Justice parteipolitisch zu betätigen. Ich bin zwar Republikaner, gehöre aber schon seit Jahren keinem Entscheidungsgremium der Partei mehr an, habe kein Parteiamt inne und strebe auch nicht mehr nach dererlei Positionen. Meine Parteimitgliedschaft ruht de facto, und dabei wird es auch bleiben.

Zu Ihrer zweiten Frage: Auch der Chief Justice ist letztlich ein normaler Bürger der Vereinigten Staaten, der wie alle andere Bürger Astors die ihm durch die Bundesverfassung garantieren Rechte genießt. Dazu zählt auch das Recht auf eine eigene Meinung und daraus resultierend das Recht auf politisches Engagement und Mitgliedschaft in einer politischen Partei. Die Verfassung verlangt von einem Richter nicht, dass er neutral im Sinne von meinungs- und überzeugungsfrei zu sein hat - was, nebenbei bemerkt, auch reichlich weltfremd wäre, da man davon ausgehen kann, dass jeder vernunftbegabte Mensch eigene Meinungen und Überzeugungen besitzt, ob er sie nun durch eine Parteimitgliedschaft nach außen sichtbar dokumentiert oder nicht. Die Verfassung verlangt von einem Richter lediglich, dass er seine eigenen Meinungen und Überzeugungen bei seiner Amtsführung insoweit zurückstellt, als er verpflichtet ist, streng nach Recht und Gesetz zu urteilen.

Ich kann Ihnen versichern, dass mir diese Kardinalpflicht des Richters sehr wohl bewusst ist und ich das Amt des Chief Justice in diesem Sinne aus ausüben würde - wie auch schon meine Vorgänger Finnegan (Republikaner) und Muffley (Demokrat).

Chief Justice
of the Supreme Court of the United States

Gregory Jameson

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5

Dienstag, 15. Februar 2011, 18:46




Honorable Senators:

Die Dauer der Anhörung wird verlängert.
Sie endet nicht vor dem 19.02.2011, 14:24 Uhr.



President of the Senate

Gregory Jameson

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6

Dienstag, 15. Februar 2011, 19:00

Mr. Sherman,

bei einem Treffen mit anderen Alumni meiner Universität kam ich auch ins Gespräch mit Juristen und dabei auf ein Problem zu sprechen. Der United States Penalty Code besagt in Ch. II Art. III Sec. 1 Ssec. 1: "Wer einen Menschen tötet, wird [...] bestraft." Die Diskussion drehte sich um die Selbsttötung bzw. um den Selbsttötungsversuch. Ich würde von Ihnen gern wissen, wie Ihre Haltung dazu ist. Ist der Selbsttötungsversuch strafbar oder nicht? Bitte begründen Sie Ihre Meinung.

James B. Sherman

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7

Mittwoch, 16. Februar 2011, 12:25

In der Tat eine interessante Frage, Senator Jameson, über die schon ganze Bücher geschrieben wurden. Sie werden es mir nicht verübeln, wenn ich mich in diesem Rahmen eher kurz fasse.

Meiner Einschätzung nach ist der Suizidversuch schon deshalb nicht strafbar, weil Suizid nicht unter Chapter II Art. III Sec. 1 Ssec. 1 USPC subsumiert werden kann. Diese Norm bezieht sich nur auf die Tötung anderer Menschen.

Wie komme ich zu dieser Auffassung? Zum einen aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes – dazu später mehr –, zum anderen aufgrund dogmatischer Überlegungen: Geschütztes Rechtsgut der zitierten Strafnorm ist das menschliche Leben, das auch durch Art. II Sec. 1 der Verfassung als Grundrecht garantiert wird. Zweck dieser Grundrechtsnorm ist der Schutz des Lebens vor Eingriffen des Staates oder Dritter. Art. II Sec. 1 der Verfassung garantiert aber ebenso das Grundrecht auf Selbstbestimmung des Individuums, das in extremo auch die Entscheidungsfreiheit über den Zeitpunkt des eigenen Todes umfassen kann.

Warum sollte der Gesetzgeber in diesem Lichte ein Interesse daran gehabt haben, den Suizidversuch unter Strafe zu stellen? Mit einem Suizid greift der Suizident nicht in die Rechte anderer ein, er disponiert letztlich nur final über ein höchstpersönliches Rechtsgut – sein eigenes Leben. Denkbare Motive zur Strafbarstellung des Suizidversuchs wären religiöse Gründe oder die
Ächtung des Entzugs von Humanressourcen zum Schaden der Gesellschaft – aber beide Ansätze lässt unsere Verfassung nicht zu, da sie die Trennung von Staat und Religion vorsieht und von einem freiheitlichen, non-utilitaristischen Menschenbild ausgeht.

An dieser Stelle zurück zum Wortlaut von Chapter II Art. III Sec. 1 Ssec. 1 USPC: "Wer einen Menschen tötet, wird [...] bestraft." In der Systematik des USPC ist der Täter hier aus eigener Sicht "er selbst", nicht aber "ein Mensch". Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass diese Norm auch den Suizid abdeckt, dann hätte er wohl eindeutiger formuliert oder einen eigenen Straftatbestand des versuchten Suizids geschaffen.

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Gregory Jameson

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8

Mittwoch, 16. Februar 2011, 15:54

Thank you, Mr. Sherman.

Ich hätte eine weitere Frage. Sie waren Vorsitzenden der Amada Convention, welche die Verfassung ausgearbeitet hat. Sie selbst gelten als Vater der Verfassung.

Ich bin sicher, Sie stimmen mir zu, wenn ich sage, dass die gesamte staatliche Macht zuviel für einen Menschen ist, deshalb wurde sie zwischen den Gewalten aufgeteilt. Es gibt nun also diejenigen Staatsgewalten, die Recht machen, die es sprechen und die es durchsetzen. Ich weiß nicht, welche Passagen der Verfassung aus Ihrer Feder stammen, ich behaupte bis zum Beweis des Gegenteiles einfach einmal: Es dürften viele sein. Der Autor eines Gesetzentwurfes denkt sich etwas, wenn er ihn niederschreibt.

Daher die folgende Frage:
1. Würden Sie former Vice President Xanathos als Vater des Strafrechts betiteln?
2. Wie weit haben die Motive des Autors und die Protokolle des Gesetzgebers Bedeutung für die Entscheidung eines Rechtsstreits?
3. Wie stehen Sie zum Gewohnheitsrecht auf Bundesebene?
4. Wie ist Ihre Meinung als Jurist zum Urteil im Verfahren US President vs. US Congress?

James B. Sherman

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9

Donnerstag, 17. Februar 2011, 17:37

1. Vielleicht nicht als Vater des Strafrechts per se, aber als Vater des geltenden USPC könnte man ihn durchaus bezeichnen, ja.

2. Eine nachrangige. Zeugnisse des subjektiven Willens des historischen Gesetzgebers können die Stimmigkeit der Auslegung einer Rechtsnorm vielleicht bestärken oder entkräften, aber sie haben nicht den Charakter einer "authentischen Interpretation" - soll heißen, sie binden die rechtsprechende Gewalt nicht daran, eine Norm strikt im Sinne des subjektiven Willens des Gesetzgebers bzw. Autors zu interpretieren. Vielmehr ist der objektivierten Auslegung der Vorrang einzuräumen, also der objektiven Bewertung des Sinns und Zwecks einer Norm - und diese Bewertung kann sich im Lauf der Zeit durchaus ändern, ohne dass das geschriebene Recht sich ändert. Das Gesetz ist "nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist", wie einer meiner akademischen Lehrer einst zu sagen pflegte.

3. Das Gewohnheitsrecht ist anerkannter Bestandteil unserer Rechtsordnung, verankert beispielsweise in Art. I Sec. 2 Ssec. 2 des Supreme Court of the United States Act und in Art. I Sec. 3 Ssec. 2 des Criminal Court Act. Wo es sich herausgebildet hat, ist es anzuwenden wie andere Rechtsquellen auch, solange es nicht im Widerspruch zum Statuary Law steht.

4. Wie bereits erklärt, halte ich den Tenor des Urteils für vertretbar - also die Erkennung auf Verfassungswidrigkeit der bisherigen Praxis der Verwaltungsorganisation. Die einzelnen Teilbestimmungen des Urteils erscheinen mir dagegen bisweilen inkohärent und nicht mit voller handwerklicher Sorgfalt ausgeführt. Darauf wurde in der öffentlichen Debatte, die sich an die Urteilsverkündung anschloss, ja auch schon hingewiesen.

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Gregory Jameson

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10

Freitag, 18. Februar 2011, 13:22

Mr. Sherman,

ich hätte noch ein paar weitere Fragen an Sie.

1. Setzt sich der Bund aus Bundesstaaten zusammen oder gliedert sich der Bund in Bundesstaaten?
2. Unabhängig davon: Ist die Verfassung als Vertrag zwischen den Bundesstaaten anzusehen?
3. Und ebenfalls unabhängig davon: Kommt für Sie die Anwendung von Common Law bei der Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit in Betracht? Wenn ja, in welchen Fällen bzw. Fallgruppen?

James B. Sherman

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11

Freitag, 18. Februar 2011, 23:31

1. Weder noch. Bund wie Staaten besitzen jeweils originäre Staatsqualität, die keine der beiden Ebenen von der anderen ableitet. Die Bundesverfassung errichtet einen Bundesstaat, bestehend aus eben dem Bund und acht Staaten. Sie gilt, weil das Volk der Vereinigten Staaten - gleichsam das Volk des Bundes wie der Staaten - sich diese Verfassung in dieser Form gegeben hat. Was wäre, wenn es das nicht getan hätte - ein Zentralstaat, acht im Äußeren und Inneren vollständig souveräne Staaten oder irgendwas anderes - ist rein spekulativ und schon politisch wie historisch kaum zu begründen. Insbesondere aber nicht juristisch, da die Jurisprudenz sich allein mit bestehenden Rechtsordnungen befasst, nicht mit hypothetischen. Letzteres wäre die Domäne der Philosophie.

2. Nein, die Bundesverfassung ist kein Vertrag zwischen den Bundesstaaten. Sie ist ein Vertrag zwischen den Bürgern der Vereinigten Staaten. Und wurde als solcher seinerzeit sowohl vom Präsidenten der Vereinigten Staaten, als auch von den Gouverneuren und Senatoren der Staaten unterzeichnet. Diese Unterzeichnung hatte dabei den Charakter einer Beglaubigung - die genannten Amtsträger haben mit ihren Unterschriften bestätigt, dass die Bundesverfassung als Vertrag der Bürger der Vereinigten Staaten miteinander demokratisch geschlossen wurde. Konstitutiven Charakter hatten und haben die Unterschriften nicht - die Bundesverfassung gilt nicht, weil die Unterschriften darunter stehen, die Unterschriften bekräftigen nur für den Zweifelsfall nochmals die Geltung der Bundesverfassung kraft demokratischen Beschlusses der Bürger der Vereinigten Staaten.

3. Diese Frage habe ich - wie ich glaube - bereits beantwortet, Senator. Das Common Law ist als Teilbereich des Gewohnheitsrechts Bestandteil unserer Rechtsordnung. Es ist überall dort anzuwenden, wo es sich durch dauernde, stetige, allgemeine und gleichmäßige Übung (bzw. Rechtssprechungspraxis) herausgebildet hat und als rechtsverbindlich anerkannt wird - folgend den Prinzipien der longa consuetudo und der opinio iuris. Eine gewisse Einschränkung gilt im Strafrecht gemäß dem Grundsatz nulla poena sine lege scripta - keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz.

Chief Justice
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »James B. Sherman« (18. Februar 2011, 23:58)


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Sonntag, 20. Februar 2011, 13:59




Honorable Senators:

Die Anhörung ist beendet. Die Abstimmung wird eingeleitet.



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