Madam Speaker,
ich verurteile den savannischen Versuch, gleichgeschlechtliche Ehen zu verbieten, in aller Schärfe. Ich bin mir jedoch bewusst, dass der Bundesgesetzgeber nicht das Recht oder die Mittel hat, Verbote der Bundesstaaten in diesem Bereich zu verhindern.
Der Bund hat jedoch das Recht und die Verantwortung, in seinem Bereich Rechtssicherheit zu gewährleisten. Mit der Erlaubnis des Präsidiums zitiere ich meine Argumentationsführung aus einem Gespräch mit meiner geschätzten Kollegin, der Senatorin von Hybertina:
Ich will sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten von Ehepartnern bundeseinheitlich geregelt sind - beispielsweise in Fragen der Witwen- und Waisenfürsorge, des Unterhalts zwischen Ehepartnern etc. Alles, was von Bundesbehörden betreut wird, muss auch durch Bundesrecht geregelt werden.
Folgendes Beispiel, warum ein Bundesgesetz notwendig ist: Mann A und Mann B haben in New Alcantara, der Heimat von A, geheiratet; B lebt in Savannah. Stirbt A im Krieg, hätte B ein Recht auf staatliche Fürsorge durch Bundesbehörden (jedenfalls in der Theorie, aber wir diskutieren ja theoretisch ). Damit könnte sich die Bundesbehörde in der Beurteilung der Frage, ob A oder B überhaupet verheiratet waren, auf zwei verschiedene Staatengesetze beziehen, die einander widersprechen. Während sie es in New Alcantara waren, waren sie es in Savannah nicht, weil Savannah keine Gay Marriage kennt oder anerkennt. Wenn der Bund in o.g. Fall die Ehe-Gesetzgebung aus SV heranzieht, müsste er B nichts zahlen, obwohl sie nach NA-Recht verheiratet waren. Nehmen wir aber den gleichen Fall, nur dass auch B in NA lebt, dann müsste der Bund die Gesetzgebung aus NA heranziehen. Im gleichen Sachverhalt - Tod eines Ehepartners nach NA-Recht - würde er Bund also unterschiedlich urteilen. Womit er gegen die "Equality under Law" der Constitution verstieße.
Das Beispiel soll verdeutlichen, warum eine bundesgesetzliche Definiton rechtmäßiger Eheschließungen, wie sie mein Entwurf vorsieht, also unabhängig und in Ergänzung zu Gesetzen der Bundesstaaten erforderlich ist.
Zu der Frage, ob und wenn ja, unter welchen Umständen eine Bundesgewährleistung über die Grenzen von Bundesstaaten hinweg rechtmäßig ist, zitiere ich mit Erlaubnis des Präsidiums die Sprecherin des Repräsentantenhauses, die sich dazu bereits überzeugend geäußert hat:
[A]uch die Pflicht der Bundesstaaten zum gegenseitig Anerkenntnis nach ihrem Recht geschlossener Ehen ist notwendig, um unbeschadet der unterschiedlichen eherechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesstaaten die Freizügigkeit der astorischen Bürger weiterhin zu gewährleisten. Denn so unromantisch es auch klingen mag, eine Eheschließung ist ein Rechtsgeschäft mit teilweise erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für die Beteiligten. Es wäre eine Farce, könnte eine Eheschließung durch bloße Verlegung des Wohnsitzes eines Paares oder eines Partners in einen anderen Bundesstaat quasi faktisch dispensiert werden, während z. B. wirtschaftliche Abhängigkeiten zwischen den Partnern, im Hinblick auf die Eheschließung geschlossene Vermögensdispositionen u. dergl. natürlich weiterbestünden.
Auch hier schafft der Gesetzentwurf notwendige und wichtige Klarheit.
Ich habe dieser Argumentation vorerst nichts hinzuzufügen.
Ich bitte die Anwesenden um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf, der eine Grundsatzfrage regelt: In was für einem Land wollen wir leben? Schwule und Lesben leben in unserer Nachbarschaft, kämpfen in unseren Streitkräften, bedienen uns im Restaurant, kontrollieren unsere Steuererklärung, unterrichten unsere Kinder und sind ganz einfach, so wie Schwarze, Latinos, Asiaten, Anticäer und Native Astorians, ein Teil unserer Gesellschaft.
Unsere Verfassung sagt klar, wie es sich mit der Diskriminierung einzelner Gruppen verhält:
Kein Mensch oder keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen und besonderen Vorteilen und Vorrechten berechtigt, und umgekehrt soll niemand aus welchen Gründen auch immer benachteiligt werden vor dem Gesetze.
Ein Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen ist, unabhängig von privaten oder religiösen Überzeugungen, aber eine rechtswidrige Diskriminierung.