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Craig Hsiao

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Montag, 28. Dezember 2009, 18:01

2009/12/005 Criminal Procedure Bill

The United States of Astor
The President of Congress

Capitol Hill, Astoria City | December 28th, 2009


Honorable Members of Congress,

der folgende Antrag des Senators von Freeland, Mr.Norman Howard Hogdes wurde am 21.Dezember 2009 vom Kongress angenommen.

Am 28.Dezember 2009 hat der Präsident der Vereinigten Staaten von Astor gemäß Art. III Sec. 7(4) United States Constitution seinen Einspruch gegen diesen Antrag kund getan.

Somit hat der Kongress die Vorlage unverändert nochmals zu behandeln.
Billigt der Kongress diesen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, so wird er unverzüglich Gesetz.



Die Aussprache dauert bis Montag, den 04.01.2009 - 18:15 Uhr
Die außergewöhnliche lange Dauer der Aussprache wurde aufgrund des Jahreswechsel gewählt.


signed

Speaker of the House of Representatives




Criminal Procedure Bill

Article I – General

Sec. 1 – Purpose
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Strafprozessen am Supreme Court of the United States.

Sec. 2 – Definition
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.

Article II – Procedure

Sec. 1 – Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Sec. 2 – Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Attorney General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
(3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.

Sec. 3 – Criminal Procedure
(1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens 7 Tage vor Prozessbeginn zu erfolgen.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
b) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidgung.
c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß SubSec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
e) Im Anschluss hat haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
f) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
g) Die Verteidgung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
h) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
i) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
j) Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde.
k) Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen der selben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden. Unabhängig von dieser Regelung sind anhängige Berufungs- oder Revisionsverfahren.
l) Stellt es das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
m) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das vorläufige Urteil, so wie das Strafmaß ist sind zu verkünden. Darüber hinaus muss das Gericht die möglichen Berufungs- oder Revisionsverfahren erläutern.

Sec. 4 – Appeal
(1) Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben das Recht, Berufung und Revision gegen das Urteil einzulegen.
(2) Wird Berufung gegen das Urteil eingelegt, so ist vom Gericht eine neue Hauptverhandlung nach den Maßgaben von Sec. 3 abzuhalten.
(3) Wird Revision gegen das Urteil eingelegt, so hat das Gericht die in der Hauptverhandlung erbrachten Beweise und insbesondere die Schuld und das Strafmaß erneut zu prüfen und seine Entscheidung gegebenenfalls zu revidieren.
(4) Jede Prozesspartei darf in einer Sache nur einmal Berufung und einmal Revision einlegen. Das Urteil, das danach gefällt wurde, ist endgültig.
(5) Berufung und Revision sind innerhalb von sieben Tagen nach Verkündung des vorläufigen Urteils einzulegen.

Sec. 5 – Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Article III – Final Provisions

Sec. 1 – Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Craig Hsiao
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Norman Howard Hodges

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2

Montag, 28. Dezember 2009, 18:16

Mr. Speaker,

bereits während der Abstimmung über den Antrag hat mich Senator Cunningham freundlicherweise darauf hingewiesen, dass das Gesetz in seiner momentanen Form verfassungswidrig ist. Die Verfassungswidrigkeit liegt hierbei in den Regelungen zu Rechtsmitteln; die Verfassung sagt eindeutig aus, dass Urteile des Supreme Court endgültig sind.

Es gilt also, eine Möglichkeit zu finden, wie diese verfassungsmäßige Prämisse eingehalten werden kann.

Herb Saigon

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Montag, 28. Dezember 2009, 22:17

Mr. Speaker,

um den Entwurf nicht verfassungswidrig erscheinen zu lassen, müßten Sec. III (k) (l) (m) und Sec. IV ersatzlos gestrichen werden.

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Montag, 28. Dezember 2009, 22:24

Mr. Speaker,

ich bitte den Kollegen Saigon das genauer darzulegen.
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Herb Saigon

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5

Montag, 28. Dezember 2009, 22:54

Mr. Speaker,

gerne gehe ich auf die Bitte von Representative Clarke ein.

Die von mir genannten Beschneidungen des Entwurfes sind notwendig, da diese eine eventuelle Berufung oder Revision beinhalten. Da Urteile des Supreme Court laut Verfassung (Art. V, Sec. II (1), Satz 2) aber endgültig sind, sind Berufungen und Revisionen verfassungswidrig. Aus diesem Grund sind Sections und Subsections, die sich mit Berufungen und Revisionen beschäftigen, ebenfalls verfassungswidrig.

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Norman Howard Hodges

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6

Dienstag, 29. Dezember 2009, 14:19

Mr. Speaker,

vielleicht wäre eine Regelung möglich, laut der die Verkündung des Strafmaßes gar nicht das Urteil darstellt; das eigentliche Urteil würde dann quasi erst verkündet, wenn nach sieben Tagen kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Diese Vorgehensweise wäre in jedem Fall eine Gratwanderung. Eine andere Möglichkeit wäre es natürlich, wie von Senator Saigon vorgeschlagen, die Rechtsmittel-Sections zu streichen. Bei Art. II Sec. 3 Subsec. 4 (k) wäre dann allerdings nur der letzte Satz zu entfernen.

Herb Saigon

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7

Dienstag, 29. Dezember 2009, 23:25

Mr. Speaker,

die Verkündung eines Strafmaßes stellt gleichzeitig auch ein Urteil dar. Daher ist eine Streichung der vorher genannten Passagen unumgänglich. Mit Senator Hodges Einwand den Art. II, Sec. III, SSec. IV (k) nur den letzten Satz betreffend zu ändern bin ich einverstanden.

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Samantha Cunningham

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8

Freitag, 1. Januar 2010, 18:04

RE: 2009/12/005 Criminal Procedure Bill

Mr. Speaker,

ich schlage folgende Änderung vor:


Criminal Procedure Bill

Article I – General

Sec. 1 – Purpose
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Strafprozessen am Supreme Court of the United States.

Sec. 2 – Definition
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.

Article II – Procedure

Sec. 1 – Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Sec. 2 – Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Attorney General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
(3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.

Sec. 3 – Criminal Procedure
(1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens 7 Tage vor Prozessbeginn zu erfolgen.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
b) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
e) Im Anschluss hat haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
f) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
g) Die Verteidgung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
h) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
i) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
j) Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde.
k) Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen der selben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
l) Stellt es das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
m) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das vorläufige Urteil, so wie das Strafmaß sind zu verkünden.

Sec. 4 – Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Article III – Final Provisions

Sec. 1 – Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Darüber hinaus ist zu überlegen dem Gericht Fristen zu setzen, die es vorschreiben, bis wann ein Urteil und ein Strafmaß zu verkünden sind, um eine Verschleppung zu verhindern.

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Herb Saigon

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Freitag, 1. Januar 2010, 21:10

Mr. Speaker,

ich danke Senatorin Cunningham für ihre Überarbeitung des Entwurfes. Somit ist eine Verfassungswidrigkeit nicht mehr gegeben.

Ein Urteil und Strafmaß sollte m. E. spätestens nach sieben Tagen verkündet werden.

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Samstag, 2. Januar 2010, 01:51

RE: 2009/12/005 Criminal Procedure Bill

Mr. Speaker,

ich schlage folgende Variante des Entwurfs vor:

Criminal Procedure Bill

Article I – General

Sec. 1 – Purpose
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Strafprozessen am Supreme Court of the United States.

Sec. 2 – Definition
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.

Article II – Procedure

Sec. 1 – Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Sec. 2 – Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Attorney General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
(3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.

Sec. 3 – Criminal Procedure
(1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens 7 Tage vor Prozessbeginn zu erfolgen.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
b) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
e) Im Anschluss hat haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
f) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
g) Die Verteidgung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
h) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
i) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
j) Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde.
k) Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen der selben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
l) Stellt es das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
m) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das Urteil ist spätestens sieben Tage nach der Feststellung der Schuld zu verkünden.

Sec. 4 – Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Article III – Final Provisions

Sec. 1 – Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Herb Saigon

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Samstag, 2. Januar 2010, 19:30

Mr. Speaker,

der Entwurf wird in seiner jetzigen Form meine Zustimmung finden.

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Samantha Cunningham

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12

Samstag, 2. Januar 2010, 20:10

Mr. Speaker,

auch ich werde dem Entwurf so zustimmen, möchte jedoch anregen, dem Gericht auch eine angemessene Frist zur Urteilsfindung aufzuerlegen.

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13

Samstag, 2. Januar 2010, 21:01

Ich schlage vor folgendes zu verabschieden:

Criminal Procedure Bill

Article I – General

Sec. 1 – Purpose
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Strafprozessen am Supreme Court of the United States.

Sec. 2 – Definition
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird.
(3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.

Article II – Procedure

Sec. 1 – Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Sec. 2 – Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Attorney General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
(2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
(3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.

Sec. 3 – Criminal Procedure
(1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
(2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
(3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 2 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.
(4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
a) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
b) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
e) Im Anschluss hat haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
f) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
g) Die Verteidgung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
h) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
i) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
j) Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Ein Urteil ist spätestens 14 Tage nach den Schlussplädoyers begründet durch das Gericht zu veröffentlichen.
k) Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen der selben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
l) Stellt es das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
m) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das Urteil ist spätestens sieben Tage nach der Feststellung der Schuld zu verkünden.

Sec. 4 – Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.[/list]

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Sonntag, 3. Januar 2010, 12:03

Honorable Congresspeople,

darf ich Ihnen die Passage der US-Constitution zitieren, die den Veto-Einspruch des Präsidenten behandelt:

Zitat

(4) Erklärt der Präsident der Vereinigten Staaten ausdrücklich seinen Einspruch gegen eine angenommene Gesetzesvorlage, so soll sie erneut vom Kongress behandelt werden. Billigen dessen Kammern die unveränderte Vorlage jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, so soll sie unverzüglich Gesetz werden. Ist eine Gesetzesvorlage betroffen, die gemäß den Bestimmungen der Verfassung von nur einer Kammer ohne die Mitwirkung der anderen erlassen werden kann, so soll der erneute Beschluss der betroffenen Kammer mit Zweidrittelmehrheit genügen, damit sie Gesetz wird.


Was derzeit betrieben wird, was ich natürlich für sehr positiv halt, geht gegen die Intention dieses Artikels - da der Kongress eben nochmals nur über den unveränderten Antrag von Senator Hodges der im Eröffnungspost einzusehen ist, abstimmen soll.

Derzeit wird eben eine geänderte Vorlage diskutiert, diese würde aber eine eigene und neue Gesetzgebungsprozess verlangen. Dadurch bräuchte der neue Antrag auch nicht eine 2/3-Mehrheit wie nach einem Veto des Präsidenten.

Daher schlage ich vor, dass Senator Hodges seinen "alten Antrag" der hier diskutiert werden soll zurückzieht und den "neuen Antrag" in den Kongress einbringt.
Craig Hsiao
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Sonntag, 3. Januar 2010, 12:51

Zitat

Original von Craig Hsiao
Daher schlage ich vor, dass Senator Hodges seinen "alten Antrag" der hier diskutiert werden soll zurückzieht und den "neuen Antrag" in den Kongress einbringt.


Mr. Speaker,

das halte ich für übertriebenen Bürokratismus! Sollte die veränderte Vorlage angenommen werden, wird sie dem Präsidenten eben wieder zur Unterschrift vorgelegt und er hat wieder 7 Tage Zeit zu reagieren. Ich halte es für unnötig einen komplett neuen Gesetzgebungsprozess ins Rollen zu bringen. Der Antrag wurde faktisch eingereicht, er wird hier seit mehreren Tagen diskutiert, also kann er auch zur Abstimmung gebracht werden. Der einzige Unterschied ist, dass es sich dann eben nicht mehr um die Veto-Vorlage handelt, die verworfen wurde, sondern um ein andere Schriftstück.

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Craig Hsiao

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16

Sonntag, 3. Januar 2010, 12:57

Madam Senator Cunningham,

ich werde es nach einiger Bedenkzeit nun doch so halten wie Sie es vorgeschlagen haben und bin dankbar für Ihren Einwand.
Craig Hsiao
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Herb Saigon

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17

Sonntag, 3. Januar 2010, 22:52

Bezug nehmend zur letzten Änderung des Entwurfes durch Senatorin Cunningham werde ich dafür stimmen.
Allerdings halte ich eine angepaßte 7-tägige Frist zu Sec. III (4) (j) für sinnvoller.

Sec. 3 – Criminal Procedure
[...]
j) Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Ein Urteil ist spätestens sieben Tage nach den Schlussplädoyers begründet durch das Gericht zu veröffentlichen.

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18

Dienstag, 5. Januar 2010, 07:29

Besteht hier noch Aussprachebedarf?

Craig Hsiao

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Dienstag, 5. Januar 2010, 11:13

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Honorable Members of Congress,

die Aussprache wird verlängert.

Die Aussprache dauert bis Donnerstag, den 07.01.2010 - 11:15 Uhr


signed

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Craig Hsiao
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20

Donnerstag, 7. Januar 2010, 19:03

Mr. Speaker,

die Aussprache ist zwar eigentlich schon vorüber, ich werde jedoch für Senator Cunninghams letzten Entwurf stimmen, mit der Änderung, die von Mr. Saigon - in meinen Augen berechtigt - angebracht wurde.