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Sec. 1 Effords
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(1) Angriffe mit Nuklearwaffen sind nur im Zuge des Nuklearkommandos möglich.
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1. das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation ist mit Nuklearwaffen angegriffen worden (reaction strike)
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2. die Vereinigten Staaten sind durch feindliche Aktivitäten unmittelbar in ihrem Bestand gefährdet (freedom strike)
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3. ein bewaffneter Konflikt kann mit konventionellen Mitteln nicht beendet werden (peace strike).
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Sec. 2 Commander in Chief
(1) Berechtigt, die Einrichtung des Nuklearkommandos zu befehlen, ist allein der amtierende Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
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(2) Dieser ist der Präsident der Vereinigten Staaten bzw. entsprechend den Vertretungsregeln der Reihe nach
1. der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
2. der Präsident des Kongresses der Vereinigten Staaten und
3. der Vizepräsident des Kongresses der Vereinigten Staaten.
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(2) Der Befehl ist vom Leiter einer Obersten Bundesbehörde oder vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Kongresses zu bestätigen.
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(3) Mit der Bestätigung werden alle Truppen in Alarmbereitschaft und alle land-, see- und luftgestützten Nuklearwaffen in Einsatzbereitschaft gesetzt
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und es wird der Atomalarm in der gesamten Nation ausgelöst.
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Sec. 4 Durage
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(1) Das Nuklearkommando ist beendet, wenn
1. seit dem Angriff auf das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation 60 Stunden vergangen sind,
2. die Vereinigten Staaten nicht mehr in ihrem Bestand gefährdet sind,
3. der Feind die Kapitulation angeboten hat oder
4. der amtierende Oberbefehlshaber die Beendigung des Nuklearkommando befohlen hat.
(2) Eine erneute Einrichtung richtet sich nach Sec. 3.
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Sec. 1 Order[/B]
(1) Um einen Angriff mit Nuklearwaffen einzuleiten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.
(2) Der Vorsitzende des Generalstabes hat die Pflicht,
1. sowohl den Befehl des amierenden Oberbefehlshaber als auch anschließend das Ziel zu hinterfragen sowie
2. den Befehl zu verweigern, solange die Voraussetzungen noch nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
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(2) Die Freigabe erfolgt nach rechtzeitiger Aufforderung auf alleinigen Befehl des amtierenden Oberbefehlshabers.
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(3) Bis zur Detonation kann der amtierende Oberbefehlshaber jederzeit den Abbruch des Angriffs befehlen.
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Sec. 3 Dislocation
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(1) Die Streitkräfte haben sicherzustellen, dass jederzeit jeder Ort der Welt mit Nuklearwaffen angegriffen werden kann.
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(2) Die Nuklearwaffen sind sowohl land- als auch see- sowie luftgestützt zu führen. Dabei sind die landgestützten Nuklearwaffen unterirdisch in allen Bundesstaaten, die seegestützten auf Unterseebooten in allen Weltmeeren und die luftgestützten durch besondere astorische oder verbündete Geschwader ohne eigene nukleare Befehlsgewalt im In- und Ausland zu führen.
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(3) Die Streitkräfte sind verpflichtet, einen nicht zur Detonation gelangte Nuklearwaffe entweder unbrauchbar zu machen oder der Truppe wieder zuzuführen.
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Art. III - Final Provision
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Sec. 1 Nuclear Insubordination
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Jeder, der sich mit Wort oder Tat gegen den Befehl zum Angriff mit Nuklearwaffen auflehnt, eine ihm obliegende Bestätigung des Befehls oder die Ausführung des Befehls pflichtwidrig verweigert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 4 Monaten bestraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ryan Clarke« (18. Dezember 2009, 13:59)
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Former First Lady of the United States
Bundesstaat: Astoria State
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Norman Howard Hodges« (20. Dezember 2009, 17:44)
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Original von Charlotte McGarry
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(1) Angriffe mit Nuklearwaffen sind nur im Zuge des Nuklearkommandos möglich.
Statt "im Zuge" dürfte hier "im Rahmen" gemeint sein.
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1. das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation ist mit Nuklearwaffen angegriffen worden (reaction strike)
Ein erstes Beispiel findet sich hier (No. 1): Was ist eine "verbündete Nation"? Bedarf es einer vertraglichen Konstituierung der Beziehungen? Bedarf es einer langjährigen Bindung oder reicht eine Momentaufnahme?
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2. die Vereinigten Staaten sind durch feindliche Aktivitäten unmittelbar in ihrem Bestand gefährdet (freedom strike)
Sofern die Bundesregierung plant, offiziell eine First Strike Option zu erwerben, sollte sie es in den Gesetzentwurf schreiben und nicht den euphemistischen Begriff "Freedom Strike" dafür verwenden.
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3. ein bewaffneter Konflikt kann mit konventionellen Mitteln nicht beendet werden (peace strike).
Müssen die Vereinigten Staaten an diesem bewaffneten Konflikt beteiligt sein? Wenn ja, warum steht das nicht drin? Wenn nein, warum steht der "Peace Strike" im Entwurf? Kriege ausländischer Nationen gegeneinander sind nicht durch einen astorischen Atomschlag zu beenden. Wieso bedarf es überhaupt eines "Peace Strikes", wenn der Gefährdungsfall für die Vereinigten Staaten bereits durch den First/Freedom Strike abgedeckt ist?
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Sec. 2 Commander in Chief
(1) Berechtigt, die Einrichtung des Nuklearkommandos zu befehlen, ist allein der amtierende Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
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(2) Dieser ist der Präsident der Vereinigten Staaten bzw. entsprechend den Vertretungsregeln der Reihe nach
1. der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
2. der Präsident des Kongresses der Vereinigten Staaten und
3. der Vizepräsident des Kongresses der Vereinigten Staaten.
Dieser Absatz ergibt für mich keinen Sinn. Art. IV Sec. 1 (2) der Constitution (siehe oben) in Verbindung mit Art. IV Sec. 2 (Vertretung durch den Vizepräsidenten, ersatzweise durch das Kongresspräsidium) sowie mit dem Presidential Succession Act ("Dieses Gesetz regelt die Nachfolge des Präsidenten [...] über die verfassungsmäßigen Bestimmungen hinaus") definiert bereits ausreichend, wer unter welchen Umständen den Oberbefehl führt. Einer gesonderten, noch dazu unvollständigen Auflistung, bedarf es nicht.[/qutoe]
Der Presidential Succession Act dient vordringlich der Aufrechterhaltung der zivilen Administration. Für eine Ermächtigung der anderen Secretaries zur Führung des Oberbefehls über die Streitkräfte ist jedoch allein die Verfassung maßgebend und die Regelung dient der gesetzlichen Ausgestaltung derselben. Sie schadet im Übrigen auch nicht.
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(2) Der Befehl ist vom Leiter einer Obersten Bundesbehörde oder vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Kongresses zu bestätigen.
Auch an dieser Stelle mangelt es an Klarheit. Offen bleibt, was zu bestätigen ist: Der Inhalt des Befehls, nämlich die Einrichtung des Nuklearkommandos, oder nur die Tatsache, dass der entsprechende Befehl ergangen ist? Was passiert, wenn die Bestätigung ausbleibt? Greift dann eine Stellvertreterregelung oder haben die Genannten am Ende gar ein Vetorecht?
Der Befehl (zur Errichtung des Nuklearkommandos) ist zu bestätigen. Ein Vetorecht des Bestätigenden besteht nicht. In Verbindung mit der Strafbestimmung wo von "pflichtwidrig" die Rede ist, kann der Bestätigende natürlich durch Wort an den Oberbefehlshaber, sein Gewissen, seine Ehre, seine politischen Ziele etc. etc. etc. appellieren, davon abzusehen, doch letztlich muss er bestätigen, wenn eine Bedingung nach Sec. 1 vorliegt.
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Grundsätzlich gilt, dass es sich nur um eine Bestätigung der Tatsache handeln kann, dass der Befehl ordnungsgemäß ergangen ist, denn: "[Dem Präsidenten] allein steht es zu, [einen] Einsatz [der astorischen Streitkräfte] anzuordnen" (Art. IV Sec. 1 (2) U.S. Constitution). Das sollte dann aber aus dem entsprechenden Passus auch unzweideutig hervorgehen.
Das ist offensichtlich auch der Fall.
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(3) Mit der Bestätigung werden alle Truppen in Alarmbereitschaft und alle land-, see- und luftgestützten Nuklearwaffen in Einsatzbereitschaft gesetzt
Wenn damit DEFCON 1 gemäß Sec. 1 Art. 1 (2) U.S. Armed Forces Act gemeint ist, warum nimmt der vorliegende Entwurf keinen Bezug auf die existierende Terminologie?
DEFCON 1 ist nicht gemeint.
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und es wird der Atomalarm in der gesamten Nation ausgelöst.
Und dann passiert genau was...? Dafür gibt es bisher keine Regelungen, es ist also vollkommen unklar, welche Konsequenzen aus dem Alarm für die Bundes- und bundesstaatlichen Behörden zu ziehen wären.
Es wird Atomalarm ausgelöst, so dass die Bevölkerung weiß, dass Nuklearwaffen eingesetzt werden. Es gibt an keiner anderen Stelle einen gesetzlich definierten "Atomalarm". Bei dessen Ausrufung weiß die Bevölkerung also eindeutig, was passiert (ist), wenn Atomalarm ausgelöst wird.
Der Atomalarm dient somit der Information der Öffentlichkeit. Wie dies unter einer möglichen Bedrohungslage geschieht, sollte der Administration überlassen bleiben. Aber grundsätzlich wird jeder Fernseher, jedes Radio, jede öffentliche Lautsprecheranlage kurz: jedes Komunikationsmedium genutzt werden.
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(1) Das Nuklearkommando ist beendet, wenn
1. seit dem Angriff auf das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation 60 Stunden vergangen sind,
2. die Vereinigten Staaten nicht mehr in ihrem Bestand gefährdet sind,
3. der Feind die Kapitulation angeboten hat oder
4. der amtierende Oberbefehlshaber die Beendigung des Nuklearkommando befohlen hat.
(2) Eine erneute Einrichtung richtet sich nach Sec. 3.
Ich würde hier eine Formulierung à la "Das Nuklearkommando ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen zu seiner Einrichtung nicht länger gegeben sind".
Was ist, wenn es einen anderen Grund für die Beibehaltung gibt? Muss das Nuklearkommando dann erneut eingerichtet werden?
Die Formulierungen hier sind nun eindeutig genug, ein Ersatz ist nicht notwendig.
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Allgemein möchte ich zu bedenken geben, dass die Reihenfolge dieses Artikels nicht sinnvoll ist: So wird die Institution des Nuklearkommandos beispielsweise in Sec. 1 bereits referenziert, ohne zu diesem Zeitpunkt definiert worden zu sein. Ich möchte deshalb im Sinne der Transparenz des Gesetzes, das gerade bei einem solch wichtigen Thema unzweideutig sein sollte, die Reihenfolge dem Sinn anzupassen.
Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt nicht auf dem Nuklearkommando als Institution, sondern auf den Voraussetzungen und den Folgen seiner Enrichtung. Eine andere Reihenfolge wäre mindestens ebenso "sinnfrei", da dann die Bildung, aber nicht die Voraussetzungen für die Bildung zuerst genannt sind.
Wann und wo in einem Gesetz eine Formulierung legaldefiniert wird, ist unerheblich, solange sie nicht völlig außerhalb der Systematik erfolgt.
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Sec. 1 Order[/B]
(1) Um einen Angriff mit Nuklearwaffen einzuleiten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.
(2) Der Vorsitzende des Generalstabes hat die Pflicht,
1. sowohl den Befehl des amierenden Oberbefehlshaber als auch anschließend das Ziel zu hinterfragen sowie
2. den Befehl zu verweigern, solange die Voraussetzungen noch nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Es fällt mir schwer, in dieser Bestimmtheit zu sprechen, aber gerade im Krieg gilt Folgendes: In einer Situation, in der ein Nuklearschlag die letzte Option darstellt, ist das reibungslose Funktionieren der Befehlskette umso wichtiger. Zweifel an Befehlen oder das Verweigern ihrer Ausführung ist in dieser Situation nicht nur hinderlich, sondern unter Umständen sogar gefährlich.
Das Gegenteil ist ebenfalls der Fall. Einen Nuklearschlag aufgrund eines Übermittlungsfehlers ausführen zu lassen dürfte nicht im Sinne der Senatorin sein. Es ist jedenfalls nicht im Sinne der Administration.
An dieser Stelle könnten jedoch der Befehl des Oberbefehlshabers und die damit übereinstimmende Bestätigung an den Vorsitzenden des Generalstabes übermittelt werden, so dass eine Hinterfragung nach Nr. 1 überflüssig wäre.
Damit wäre auch Nr. 2 überflüssig, denn die Bestätigung des Befehls wäre ja erfolgt.
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In einer Befehlskette gelten zwei klare Prinzipien: Befehle sind auszuführen. Befehlende tragen die Verantwortung. Kein Präsident wird leichtfertig einen Nuklearschlag befehlen; wenn er sich aber dazu entschließt, trägt er allein die Verantwortung und muss sich darauf verlassen können, dass seiner Ordner Folge geleistet wird.
Senator McGarry, Sie kratzen gerade am Selbstbild eines astorischen Offiziers. Wie sagte sogar einst ein absoluter Monarch: "Meine Herren, ich habe Sie nicht zu Offizieren gemacht, damit Sie alles, was ich sage, gedankenlos abnicken, sondern dass Sie auch mal "nein" sagen können."
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(2) Die Freigabe erfolgt nach rechtzeitiger Aufforderung auf alleinigen Befehl des amtierenden Oberbefehlshabers.
Zum Terminus "amtierender Oberbefehlshaber" habe ich mich bereits geäußert.
Dito.
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(3) Bis zur Detonation kann der amtierende Oberbefehlshaber jederzeit den Abbruch des Angriffs befehlen.
Ist hier mit Detonation die Zündung des chemischen Sprengstoffs zur Verdichtung der radioaktiven Masse gemeint? Ist das der Fall, wovon ich ausgehe, so bitte ich, diese Tatsache entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Klarheit ist in diesem Entwurf noch wichtiger als anderswo.
Es gibt hier eine Reaktionskette, die ab einem bestimmten Punkt nicht mehr gestoppt werden kann. Da dieser Zeitpunkt sich im Millisekundenbereich abspielt, reicht die Formulierung vollkommen aus.
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(1) Die Streitkräfte haben sicherzustellen, dass jederzeit jeder Ort der Welt mit Nuklearwaffen angegriffen werden kann.
Diese Vorschrift ist nicht sinnvoll. Sicherlich müssen jederzeit relevante Orte attackiert werden können, aber wir müssen nicht jeden Quadratzentimeter Wasser atomar verseuchen können, um die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten zu gewährleisten. Die meisten Ziele, beispielsweise Schiffe, U-Boote oder Inselstützpunkte - sind mit konventionellen Waffen zu zerstören, ohne dass eine Nuklearkapazität in diesem Winkel der Welt notwendig wäre. Ich fordere den Antragsteller auf, hier mit einer Regelung aufzuwarten, die nicht komplett an den Erfordernissen der Realität vorbeigeht.
Haben die Vereinigten Staaten also sicherzustellen, dass Schiffe, U-Boote oder Inselstützpunkte jederzeit mit konventionellen Waffen angegriffen werden können?
Nuklarwaffen sollen der Abschreckung dienen; die Regelung dient der Umsetzung der Vergeltungsandrohung für JEDEN Aggressor. Der Hauptteil der Nuklearwaffen ist ohnehin über ICBM an jeden Ort der Welt schickbar. Und diese befinden sich ausschließlich in Astor selbst. Aber es kann sein, dass Astors Bedrohung bereits soweit fortgeschritten ist, dass diese Nuklearwaffen nicht mehr eingesetzt werden können. Und dann ist es gut, wenn wir Reserven überall auf der Welt haben ...
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Viel wichtiger wäre es, eine Zweitschlagfähigkeit gesetzlich festzuschreiben, die bisher in diesem Entwurf fehlt.
Hier ist Sec. 1, Ssec. 2, Nr. 1 einschlägig.
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(2) Die Nuklearwaffen sind sowohl land- als auch see- sowie luftgestützt zu führen. Dabei sind die landgestützten Nuklearwaffen unterirdisch in allen Bundesstaaten, die seegestützten auf Unterseebooten in allen Weltmeeren und die luftgestützten durch besondere astorische oder verbündete Geschwader ohne eigene nukleare Befehlsgewalt im In- und Ausland zu führen.
Was ist ein Weltmeer? Solche Termini müssen definiert werden, wenn man sie in Vorschriften erwähnt. Ist es militärisch sinnvoll, in jedem Bundesstaat Nuklearwaffen vorzuhalten? Wenn ja, bitte ich um Begründung; wenn nein, so fordere ich die Streichung des Passus.
Soweit eine Definition von "Weltmeer" in den Augen der Senatorin notwendig erscheint, dann sollte Sie diese Notwendigkeit begründen. Welche verschiedenen Interpretationen sieht sie hier?
Eine Stationierung in allen Bundesstaaten ist sinnvoll, da im Falle eines Angriffs auf den einzelnen oder die einzelnen Bundesstaaten, in denen Nuklearwaffen vorgehalten werden, das nukleare Potential eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden wäre.
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Das sind zwei Nebenpunkte, nun zur Hauptkritik: Wird hier ernsthaft in einem Nebensatz erwähnt, dass astorische Atomwaffen von ausländischen Flugzeugen geführt werden, über die der Oberbefehlshaber der Vereinigten Staaten keinen Oberbefehl hat? Ich glaube nicht, dass der Antragsteller diesen Punkt ausreichend durchdacht hat; er hat ihn jedenfalls nicht ausreichend begründet.
Eine Führung durch ausländische Flugzeuge findet nicht statt, soweit der ausschließliche Befehl über den Einsatz nicht durch die Vereinigten Staaten erfolgt. Das steht dort im Übrigen ausdrücklich so ("ohne eigene nukleare Befehlsgewalt")!
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(3) Die Streitkräfte sind verpflichtet, einen nicht zur Detonation gelangte Nuklearwaffe entweder unbrauchbar zu machen oder der Truppe wieder zuzuführen.
Der Satz ist falsch, das Wort Detonation ist in diesem Zusammenhang nicht eindeutig (siehe oben) und unter Umständen ist er auch Wunschdenken. Auch hier muss der Antragsteller, den bei diesem Passus offenbar schon die Lust verlassen hatte, nachbessern.
Der Zweck der Norm ist, dass nuklearwaffenfähiges Material nicht in falsche Hände gelangt. Eine Argumentation, als ob wir hier über lediglich konventionelle Waffen reden, kann und darf an dieser Stelle garnicht erst beginnen.
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Sec. 1 Nuclear Insubordination[/B]
Jeder, der sich mit Wort oder Tat gegen den Befehl zum Angriff mit Nuklearwaffen auflehnt, eine ihm obliegende Bestätigung des Befehls oder die Ausführung des Befehls pflichtwidrig verweigert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 4 Monaten bestraft.
Diese Vorschrift ist in diesem Entwurf erstens nicht sinnvoll platziert und zweitens, im Kontext meiner vorherigen Ausführungen, im Anwendungsfall überhaupt nicht sinnvoll: Wenn die Bestätigung ausbleibt, kann es Monate dauern, bis ein Prozess abgeschlossen wurde. Ich halte es ohnehin für zweifelhaft, dass wir den Straftatbestand "Nuclear Insubordination" brauchen; das sollte durch Abschnitt II Sec. 19 und Sec. 20 U.S. Codes of Armed Forces ausreichend geregelt sein. Die Strafen dort sind übrigens weitaus härter als nur vier Monate.
Es geht um den Einsatz von Waffen mit der größten dem Menschen bekannten Zerstörungskraft. Der besondere Straftatbestand widerspricht den Sec. 19 und 20 USCoAF nicht, da er eine Mindesttrafe von 4 Monaten vorsieht. Sec. 20 USCoAF sieht dies als Höchststrafe vor.
Der Straftatbestand ist an dieser Stelle daher sowohl sinnvoll als auch erforderlich. Nicht unter 4 Monaten heißt nuneinmal 4 bis 12 Monate.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Charlotte McGarry« (21. Dezember 2009, 13:12)
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Former First Lady of the United States
Bundesstaat: Astoria State
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Die Regelung hier dient der Erklärung gegenüber der Welt, dass es in Astor Gesetz ist, dass jeder Aggressor auch in Zeiten der asymetrischen Kriegsführung, welcher mit die Vernichtung der Vereinigten Staaten anstrebt, mit seiner eigenen Vernichtung zu rechnen hat.
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