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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Sonntag, 15. März 2009, 16:17

Federal Wealth Tax Act - Fassung vom 03.07.2009

Federal Wealth Tax Act

Sec. 1. Competence.
(1) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Department of Trade and Treasury.
(2) Unterlässt es ein dafür zuständiger Amtsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig, die Regelungen dieses Gesetzes auszuführen, ist er den Vereinigten Staaten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher die Regelungen dieses Gesetzes schuldhaft falsch ausführt.

Sec. 2. Wealth Tax.
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sind sämtliche natürlichen und juristischen Personen mit einem Konto bei einer inländischen Bank.
(2) Auf das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten eines Steuerschuldners werden 10 % Vermögenssteuer erhoben.
(3) Steuern nach diesem Gesetz werden stets am ersten Tag eines Monats für den vorhergehenden Monat eingezogen.

Sec. 3 Exceptions.
(1) Bis zu einer Höhe von 1.500,00 A$ sind natürliche Personen von der Vermögenssteuer befreit.
(2) Bis zu einer Höhe von 3.000,00 A$ sind juristische Personen von der Vermögenssteuer befreit.
3) Freibeträge nach Subsection 1 und 2 stehen jeder natürlichen und juristischen Person nur einmal zu.
(4) Für denjenigen, der alleine deswegen mehrere Konten führt, um den Freibetrag nach Subsection 1 oder 2 mehrfach in Anspruch nehmen zu können, entfällt der Freibetrag in Gänze und er ist den Vereinigten Staaten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Satz 1 gilt insbesondere für juristische Personen, deren Eigentumsverhältnisse die selben oder weitgehend die selben sind und bzw. oder deren Geschäfte einer einheitlichen Leitung unterstehen (Konzerne).
(5) Juristische Personen, die nachweislich einen gemeinnützigen Zweck erfüllen, bekommen auf Antrag die entrichtete Vermögenssteuer des vergangenen Monats erstattet.
(6) Zugelassene Banken nach dem Banking Act sind bis zu einer Höhe von 10.000,00 A$ von der Vermögenssteuer befreit.Von Satz 1 erfasste Banken, die nachweislich regelmäßig Kredite vergeben, können auf Antrag gänzlich von der Entrichtung der Vermögenssteuer befreit werden.

Sec. 4. Tax Evasion.
Wer unter Umgehung technischer oder gesetzlicher Grenzen oder im Wege der Verbringung von Geld in das Ausland Steuern nach diesem Gesetz verkürzt, vollendet den Tatbestand von Art. III, Sec. 5, Ssec. 2 des USPC.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Archie Archivar« (7. September 2009, 18:38)