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Section 3 Vacancy
(1) Ist das Amt des Senators vorzeitig erledigt oder geht aus einer ordentlichen Wahl kein Gewählter hervor, so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die Staatsversammlung ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(2) Die Wahl beginnt frühestens fünf und spätestens zehn Tage nach der Erledigung des Amtes und dauert höchstens vier Tage.
(3) Gewählt ist, wer bei der außerordentliche Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichstand gibt die Stimme des Vorsitzenden der Staatsversammlung den Ausschlag.
das letzte Amendment zur Verfassung sollte noch eingepflegt
das Bundeswahlamt darüber informiert werde
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